Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15972 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IMRRS 2009, 1686BGH, Urteil vom 09.07.2009 - Xa ZR 19/08
1. Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen Gerichte international zuständig.*)
2. Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Maßgeblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut.*)
3. Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstoßen.*)
4. Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der Verbraucherschutz als solcher kein Umstand, der im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen begründet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist.*)
VolltextIMRRS 2009, 1685
BGH, Beschluss vom 23.06.2008 - V ZA 10/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1683
BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - XII ZA 8/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1682
BGH, Beschluss vom 10.08.2009 - IX ZA 26/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1678
BGH, Beschluss vom 13.08.2009 - VII ZA 5/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1675
BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - II ZB 1/09
War ein (Berufungs-)Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Begründung einer Berufung gehindert, kann ihm ein Fehler im Verlängerungsantrag, der zu dessen Ablehnung führte, (hier: fehlende Einholung der Einwilligung zur zweiten Fristverlängerung) nicht angelastet werden. Es ist dann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.*)
VolltextIMRRS 2009, 1667
OLG München, Beschluss vom 25.08.2009 - 32 W 2033/09
Bei Streitigkeiten über die Beendigung eines Verwaltervertrages und Abberufung des Verwalters bemisst sich bei der Streitwertfestsetzung das Einzelinteresse eines Wohnungseigentümers in der Regel nach der Höhe seiner Miteigentumsquote gemessen am Gesamtinteresse aller Beteiligten. Das Gesamtinteresse entspricht der noch zu zahlenden Verwaltervergütung für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages.*)
VolltextIMRRS 2009, 1666
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2009 - 10 W 34/09
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der im Termin gleichzeitig als Vertreter gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO erscheint, muss zur Vermeidung eines Ordnungsgeldbeschlusses gegen seine ausgebliebene Partei umfassend zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage und zu allen erforderlichen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt sein.
2. Die Partei trägt das Risiko für den Fall, dass sich der Vertreter, insbesondere der Prozessbevollmächtigte, als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als unentschuldigt ausgeblieben gilt mit der Folge eines Ordnungsgeldes gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO.*)
3. Ein Ordnungsgeld kann auch dann verhängt werden, wenn Fragen im Protokoll zur mündlichen Verhandlung nicht festgehalten sind. Die Mitteilung erst in einer Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der zum Termin entsandte Vertreter gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO sei zur Sachverhaltsaufklärung teilweise oder vollständig nicht in der Lage gewesen oder von Fragen sei wegen Zwecklosigkeit von vorneherein Abstand genommen worden, führt nicht zur Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses.*)
4. Die Anforderungen an die Ermessensprüfung für die Erstgerichte bei verfahrensbegleitenden Beschlüssen wie einem Ordnungsgeldbeschluss sind im Hinblick auf eine funktionierende und der Verfahrensbeschleunigung verpflichteten Rechtspflege nicht zu überspannen.*)
VolltextIMRRS 2009, 1661
BGH, Beschluss vom 05.08.2009 - VI ZR 344/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1660
BGH, Beschluss vom 17.08.2009 - IV ZA 9/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1657
OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2008 - 4 U 112/06
1. Unabhängig von der Frage, ob der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden ist, ist ein unter Verstoß gegen § 240 ZPO erlassenes Urteil durch Rechtsmittel anfechtbar und nicht nichtig. Betrifft die Insolvenz bei einfacher Streitgenossenschaft nur einen Streitgenossen, tritt Unterbrechung des Verfahrens nur in Bezug auf diesen ein.
2. Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt bei Auszug nur eines von mehreren Mitmietern aus dem gemeinsam gemieteten Objekt, dass der ausgezogene Mieter grundsätzlich auf in den Räumen verbleibende andere Mieter mit rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einwirken muss, damit der Rückgabeanspruch des Vermieters erfüllt wird, und sich nicht auf eine Unmöglichkeit der Rückgabe berufen kann.
3. Dies ist indes anders zu beurteilen, wenn der Vermieter seinerseits mit dem anderen im Objekt verbliebenen Mitmieter neue Vereinbarungen trifft, die diesen erst zum Verbleib im Mietobjekt bewegen. Denn unter dieser Voraussetzung unterbleibt die auch vom ausgezogenen Mieter geschuldete Rückgabe der Mietsache nicht aus in seine Sphäre fallenden Gründen, sondern sie hat ihre Ursache in den neu zwischen dem Vermieter und dem im Objekt verbliebenen Mieter getroffenen Abreden.
VolltextIMRRS 2009, 1651
KG, Beschluss vom 16.03.2009 - 8 U 216/08
1. Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug, so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen. Der Mietspiegel selbst muss dem Erhöhungsverlangen nicht beigefügt werden, wenn er im Amtsblatt veröffentlicht worden und allgemein zugänglich ist.
2. Innerhalb der Mietspiegelspanne kann das Gericht anhand der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung, die nicht zum qualifizierten Teil des Mietspiegels gehört, die konkrete übliche Vergleichsmiete durch Schätzung gemäß § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 ZPO ermitteln, wenn eine Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb der im Mietspiegel vorgegebenen Spanne durch Sachverständigengutachten mit Schwierigkeiten und einem Kostenaufwand verbunden wäre, der zu der Höhe der geltend gemachten Mieterhöhung unter Berücksichtigung der als Schätzgrundlage vorhandenen Orientierungshilfe außer Verhältnis steht.
IMRRS 2009, 1649
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2009 - 10 Ta 35/09
Die Parteien sind gehalten, vermietete und nicht als Schonvermögen geschützte Immobilien zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen, sofern keine Hinderungsgründe entgegenstehen.
VolltextIMRRS 2009, 1648
OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2009 - 30 U 106/08
1. Ob die in einer Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffen, ob insbesondere ein in der Urkunde bestätigtes Rechtsgeschäft zu Stande gekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt.
2. Eine Abmahnung ist insbesondere dann unentbehrlich, wenn der Vermieter den Rückstand über längere Zeit rügelos hingenommen hat.
VolltextIMRRS 2009, 1641
AG Halle, Beschluss vom 20.07.2009 - 94 H 3/09
Zielt das selbständige Beweisverfahren allein darauf, durch Gutachten zu klären, ob - und wenn ja: warum - nicht näher konkretisierte Mängel vorhanden sind, fehlt es an hinreichendem Tatsachenvortrag mit der Folge der Unzulässigkeit des Verfahrens.
VolltextIMRRS 2009, 1637
LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.04.2009 - 1 S 145/08
Macht der Vermieter erhöhte Betriebskosten, die durch einen vom Mieter nicht angezeigten Mangel der Mietsache verursacht wurden (Wassermehrverbrauch aufgrund defekter Toilettenspülung), nur gegenüber diesem Mieter in der Betriebskostenabrechnung geltend, handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 536c Abs. 2, 536a Abs. 1 BGB, der der kurzen Verjährung nach § 548 BGB unterliegt.*)
VolltextIMRRS 2009, 1632
BVerfG, Beschluss vom 02.09.2009 - 1 BvR 3171/08
14 Jahre Verfahrensdauer ist für Zivilprozess zu lang.
VolltextIMRRS 2009, 1630
LG Mönchengladbach, Beschluss vom 05.05.2009 - 5 T 77/09
1. Wohngeld ist gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I grundsätzlich unpfändbar.
2. Vollstreckt der Gläubiger wegen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis, für das Wohngeld gezahlt wird, so ist der Wohngeldanspruch ausnahmsweise pfändbar.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckung des Gläubigers zwar nicht unmittelbar eine Mietzinsforderung zugrunde liegt, der Gläubiger aber zuvor einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Vermieter des Schuldners erwirkt hatte, mit welchem er die Mietzinsforderung gegen den Schuldner gepfändet und sich zur Einziehung hatte überweisen lassen.
VolltextIMRRS 2009, 1627
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2007 - 19 W 57/07
Bei der Bestimmung des Streitwertes einer Besitzstörungsklage eines Mieters gegen einen Mitmieter zur Abwehr von Lärm- und Geruchsimmissionen ist im Rahmen der Anwendung von § 3 ZPO der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 5 GKG heranzuziehen.*)
VolltextIMRRS 2009, 1623
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009 - 23 U 118/08
1. Die von der Rechtsprechung für die Rückforderung eines materiell-rechtlichen Vorschusses aus § 637 BGB entwickelten Grundsätze zu dem für dessen Verwendung angemessenen Zeitraum und dessen Abrechnungsreife sind auf die Rückforderung eines vollstreckungsrechtlichen Vorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO nicht ohne Weiteres anwendbar.*)
2. Eine abweichende Beurteilung der Abrechnungsreife kann sich auch aus dem Zeitraum zwischen der erstmaligen Mangelfeststellung bis zur Beitreibung des Vorschusses ergeben.*)
3. Der Zeitraum, der im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens dem privaten Bauherrn als Vollstreckungsgläubiger zur notwendigen Erforschung und Feststellung der Ursachen sowie zur Behebung von Abdichtungsmängeln des Kellers eines Wohnhauses mithilfe eines Vorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zuzubilligen ist, geht über den Zeitraum hinaus, der einem Fachunternehmen zur vertraglichen Mängelbeseitigung gemäß § 633 ff. BGB zuzubilligen ist.*)
4. Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht ohne Weiteres an die Art der Mängelbeseitigung gebunden, wenn diese im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 887 ZPO ausschließlich zur Schätzung der Höhe eines angemessenen Vorschusses und damit lediglich betragsmäßig zugrundegelegt worden ist.*)
5. Bei Abdichtungsmängeln eines Kellers kann bei der Feststellung der Abrechnungsreife eines Vorschusses gemäß § 887 ZPO ein angemessener Heiz- und Trocknungszeitraum sowie ein anschließender Prüfungs- und Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen sein.*)
6. Eine tenorierte Verpflichtung zur Abdichtung von Kellerboden und -wänden eines Objekts kann sich auch auf Bauteile, die abdichtungstechnisch in einem hinreichend engen Zusammenhang mit Kellerwänden und Kellerboden stehen, sowie auf Maßnahmen zum Fernhalten von Wasser von Kellerboden und -wänden beziehen, wenn sich andernfalls nach den allgemeinen Regeln der Technik eine hinreichende Dichtungsfunktion von Kellerboden und -wänden nicht erreichen lässt.*)
VolltextIMRRS 2009, 1608
LG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2009 - 11 S 86/09
Die vom Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage auf Zahlung von Wohngelder ist unzulässig, weil es dem Verwalter nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes an der Prozessführungsbefugnis fehlt (a.A. OLG Hamm NZM 2009, 90; OLG München NZM 2008, 653).
VolltextIMRRS 2009, 1605
BGH, Beschluss vom 15.07.2009 - IV ZB 17/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1601
BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 265/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1600
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZB 183/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1599
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZB 86/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1596
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2009 - 10 W 62/06
Die Sachverständigenvergütung eines Ingenieurs, der ausschließlich Vermessungsarbeiten durchführt, erfolgt nach Anlage 1 JVEG, Sachgebiet "Vermessungstechnik" (Honorargruppe 1), nicht nach Sachgebiet "Honorare (Architekten und Ingenieure)" (Honorargruppe 7).
VolltextIMRRS 2009, 1594
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2007 - 12 W 1/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1591
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009 - 3 Wx 60/08
1. Ein Negativbeschluss kann in zulässiger Weise angefochten werden, wenn er mit einem Leistungs- oder Feststellungsantrag verbunden wird.
2. In den von Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB geregelten Übergangsfällen ist die kenntnisabhängige Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB nur dann von dem 01.01.2002 an zu berechnen, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Rechtssinne Kenntnis von seinem Anspruch hat oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.
VolltextIMRRS 2009, 1590
LG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2009 - 19 T 486/08
1. Die Verwendung der nach der Vorschrift des § 54 Abs. 1 S. 4 GKG zu offenbarenden Daten ist auf ihren gesetzlichen Zweck, nämlich die Kostenberechnung, beschränkt. Aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG, nach dem die Höhe der gegenüber einem Wohnungseigentümer zu vollstreckenden Forderung 3 % des Einheitswerts übersteigen muss, ergibt sich nicht, dass das zuständige Finanzamt den gegenüber dem säumigen Miteigentümer für seine Eigentumswohnung erlassenen Einheitswertbescheid oder zumindest den nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG erforderlichen Inhalt der Einheitswertfestsetzung für die beabsichtigte Maßnahme der Zwangsversteigerung der Miteigentümergemeinschaft mitzuteilen hat. Mithin kann auch aus dieser Vorschrift keine Berechtigung des Zwangsversteigerungsgerichts gelesen werden, für den hier relevanten Zweck, nämlich die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigte Zwangsversteigerung zu betreiben, eine entsprechende Auskunft zu verlangen.
2. Grundsätzlich ist für die Berechnung der Gerichtsgebühren des Zwangsversteigerungsverfahrens der gem. § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert des zu versteigernden Grundbesitzes maßgebend. Der Einheitswert ist nur heranzuziehen, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt wird. Der Verkehrswert wird im Zwangsversteigerungsverfahren regelmäßig in Form eines Gutachtens ermittelt und vom Gericht festgesetzt. Mithin ist es nur dann notwendig, auf den Einheitswert zurückzugreifen, falls das Verfahren vor Feststellung des Verkehrswertes endet.
3. Der Wohnungseigentümergemeinschaft muss im Wege einer Auskunfts- oder Zustimmungsklage möglich sein, bei den Schuldnern den Einheitswert selbst in Erfahrung zu bringen. Schließlich besteht zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus der Mitgliedschaft ein gesetzliches Schuldverhältnis und ergeben sich hieraus Treuepflichten wie insbesondere Informationspflichten zum Schutz von Verbandsinteressen.
VolltextIMRRS 2009, 1588
BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 105/08
Bei der Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs erlauben die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. allenfalls eine Annäherung an die Angemessenheit der Aufwendungen; ein Rückgriff auf die Tabellenwerte in § 8 WoGG a.F. ist daher erst dann zulässig, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und Mittel zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten des Wohnraums ausgeschöpft sind.
VolltextIMRRS 2009, 1586
BGH, Urteil vom 23.07.2009 - VII ZB 104/08
Bei der Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs erlauben die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. allenfalls eine Annäherung an die Angemessenheit der Aufwendungen; ein Rückgriff auf die Tabellenwerte in § 8 WoGG a.F. ist daher erst dann zulässig, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und Mittel zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten des Wohnraums ausgeschöpft sind.
VolltextIMRRS 2009, 1584
LG Aachen, Urteil vom 23.07.2009 - 2 S 50/09
Für die Einhaltung der Frist des § 556 Abs. 3 BGB ist allein entscheidend, dass der Vermieter innerhalb der Frist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt hat. Eine Verfristung wegen zu später Vorlage von Belegen zur Nebenkostenabrechnung sieht § 556 Abs. 3 BGB indes nicht vor.
VolltextIMRRS 2009, 1582
BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 74/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1581
BGH, Urteil vom 08.07.2009 - IV ZR 102/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1580
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZR 28/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1577
BGH, Beschluss vom 29.07.2009 - I ZR 81/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1575
BGH, Beschluss vom 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09
Hat ein Gericht in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen, ist es dem anderen Gericht verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurteilen (ebenso BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752).*)
VolltextIMRRS 2009, 1574
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 72/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1573
BGH, Beschluss vom 10.08.2009 - IX ZB 165/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1566
LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.07.2009 - 5 T 349/09
1. Wenn eine Zahlungsklage zwar von den Wohnungseigentümern erhoben worden ist, aber unzweifelhaft eine der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband eigener Art zustehende Forderung Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist, hat das zuständige Gericht die Parteibezeichnung durch Berichtigung des Rubrums von Amts wegen zu ändern.*)
2. Als Kläger/in sind dann nicht die einzelnen Wohnungseigentümer anzusehen, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
VolltextIMRRS 2009, 1563
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2009 - 6 W 44/09
1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, so hat es den angegriffenen Beschluss bei Vorliegen eines (hilfsweisen) Verweisungsantrags trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aufzuheben und das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Entscheidung in der Sache an das sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen (Fortführung von BGH NJW-RR 2004, 1437).*)
2. Wendet sich der Kläger einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) mit der Behauptung gegen einen Räumungstitel, dass er aufgrund eines Wohnraummietvertrags zum Besitz berechtigt sei, so ist für die Klage unabhängig von der Rechtsnatur des Räumungstitels ausschließlich das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG).*)
3. Ein Mietvertrag liegt (in Abgrenzung zu einer Leihe) schon dann vor, wenn der Nutzer nur die Betriebskosten der genutzten Räumlichkeiten zu tragen hat.*)
VolltextIMRRS 2009, 1559
BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 3/07
1. Eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbständigen Beweisverfahren nicht möglich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den Antragsgegner erhoben hat.*)
2. Bei einem Beitritt auf Seiten mehrerer Antragsgegner gilt dies schon dann, wenn Klage gegen einen Antragsgegner erhoben worden ist.*)
3. Über die Kosten der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung von § 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2009, 1558
BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 266/08
Eine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden bewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, IBR 2005, 641 = NJW 2005, 2701, und vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, IMR 2007, 99 = NJW 2007, 1061).*)
VolltextIMRRS 2009, 1557
BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 200/08
Eine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden bewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, IBR 2005, 641 = NJW 2005, 2701, und vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, IMR 2007, 99 = NJW 2007, 1061).*)
VolltextIMRRS 2009, 1556
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009 - 8 W 339/09
Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. des § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15a RVG auch auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" anzuwenden ist.*)
VolltextIMRRS 2009, 1555
OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009 - 2 W 240/09
Bei der Neuregelung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2008, Az.: 8 W 339/09)*)
VolltextIMRRS 2009, 1554
BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - VIII ZB 105/07
1. Die - mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobene - Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626).*)
2. Es fehlt an einer Grundlage für die Annahme, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest auch einen inländischen Verwaltungssitz (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen ist, einer der beiden Gesellschafter seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Gesellschaft nach außen unter einer deutschen Adresse auftritt und ihre laufenden Geschäfte durch eine deutsche Hausverwaltung geführt werden, während ihre einzige Verbindung mit dem Ausland in dem ausländischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters besteht.*)
VolltextIMRRS 2009, 1552
BGH, Beschluss vom 13.11.2008 - VII ZR 27/08
Eine Feststellungswiderklage muss nicht deshalb unzulässig sein, weil die Beklagten Widerklage auf Zahlung von Vorschuss erheben können.
VolltextIMRRS 2009, 1549
BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 126/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1548
BGH, Beschluss vom 01.07.2009 - IX ZB 107/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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