Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 1097LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.08.2022 - 2-13 S 35/22
Für den Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. ist weiter die bisherige Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16, IMR 2017, 342) heranzuziehen, wonach der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse und der auf den Kläger entfallende Anteil als Einzelinteresse maßgeblich sind.*)
VolltextIMRRS 2022, 1130
BGH, Beschluss vom 02.08.2022 - VIII ZB 3/21
Zu den Pflichten des Rechtsmittelgerichts, wenn es einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenkt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.11.2015 - VI ZB 38/13, WM 2016, 895 Rn. 9 = IBRRS 2015, 3571; vom 18.12.2019 - XII ZB 379/19, NJW-RR 2020, 501 Rn. 13 = IBRRS 2020, 0308; vom 28.04.2020 - VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 26 = IBRRS 2020, 1443; vom 26.01.2022 - XII ZB 227/21, FamRZ 2022, 647 Rn. 13 = IBR 2022, 219; jeweils mwN).*)
VolltextIMRRS 2022, 1128
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2022 - 17 U 144/21
1. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse des Klägers reicht nicht aus. Erforderlich ist stets, dass der Kläger aus einem Erfolg der Feststellungsklage für sich günstige Rechtsfolgen ableiten kann. Es muss ein Bezug zwischen der begehrten Feststellung und einem konkreten Rechtsschutzbegehren des Klägers bestehen. Die Erstattung von Rechtsgutachten entspricht nicht der von der Zivilprozessordnung vorausgesetzten Funktion der Gerichte.*)
2. Widerruft ein Darlehensnehmer seine auf Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gerichteten Willenserklärung und erkennt der Darlehensgeber den Widerruf nicht an, besteht regelmäßig kein rechtliches Interesse des Darlehensnehmers an der Feststellung, dass der Darlehensgeber aufgrund des erklärten Widerrufs keinen Anspruch auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung des Darlehens hat, wenn der Darlehensvertrag folgende Regelung enthält: "Der Kreditnehmer kann den Ratenkredit jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Eine vertragliche Mindestlaufzeit besteht nicht. Die Darlehensgeberin macht keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend."*)
VolltextIMRRS 2022, 1127
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2022 - 10 S 2829/21
1. Die Heilung eines Anhörungsmangels wird nicht schon allein dadurch bewirkt, dass dem Betroffenen nachträglich eine vollwertige Äußerungsmöglichkeit gegeben wird. Die Behörde muss sich vielmehr in einem weiteren Schritt auch mit den dabei vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen sowie eine Entscheidung darüber treffen und dem Betroffenen mitteilen, ob sie den erlassenen Verwaltungsakt auch unter Berücksichtigung derselben aufrechterhält.*)
2. Die Mindestanforderungen an die Anhörung vor einer Heranziehung als Handlungs- bzw. Verhaltensstörer zur Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung sind nicht deswegen geringer, weil ein anderer Sanierungsverantwortlicher in Bezug auf das fragliche Verhalten bereits ausgiebig angehört wurde.*)
3. Eine wirtschaftliche Identität, bei der trotz subjektiver Antragshäufung eine Streitwertaddition nach § 39 Abs. 1 GKG unterbleibt, liegt nicht schon dann vor, wenn sich mehrere Antragsteller gegen ihre gemeinsame Heranziehung als bodenschutzrechtlich sanierungsverantwortliche Handlungs- bzw. Verhaltensstörer wenden.*)
VolltextIMRRS 2022, 1126
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2022 - 1 AR 14/22
1. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf Fälle, in denen mehrere Spruchkörper desselben Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wie der des § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG abhängt, entsprechend anzuwenden.
2. Die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt einen Rechtsstreit und damit grundsätzlich die Rechtshängigkeit der Streitsache voraus. Das gilt auch und insbesondere im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Zuständigkeitsstreite im Hinblick auf das Vorliegen einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a GVG.
3. Der Begriff der Bausache i.S.d. § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG ist weit auszulegen und erfasst - ungeachtet der typologischen Einordnung des Vertrags als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag - alle Verträge, durch die sich eine Partei des Vertrags zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten verpflichtet und mindestens ein Vertragspartner als Bauunternehmer, Architekt oder sonst berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft auftritt.
4. Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau eines Treppenlifts in ein Privathaus ist nur dann als Bauvertrag zu qualifizieren, wenn der Treppenlift für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gesamtwerks von wesentlicher Bedeutung ist.
VolltextIMRRS 2022, 1125
BGH, Urteil vom 04.08.2022 - III ZR 228/20
Zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz in einem sogenannten "Dieselfall" (hier: Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage).*)
VolltextIMRRS 2022, 1123
OLG Dresden, Beschluss vom 12.08.2022 - 4 U 583/22
1. Das Gericht ist verpflichtet, sich mit von einer Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt.
2. Legt eine Partei ein Privatgutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
3. Die fehlende Auseinandersetzung im angefochtenen Urteil mit einem dem Gerichtsgutachten widersprechenden Privatgutachten kann in der Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden, wenn das Gerichtsgutachten hierfür ausreichenden Anhalt bietet; einer Wiederholung der Beweisaufnahme bedarf es dann nicht.*)
VolltextIMRRS 2022, 1120
OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.07.2022 - 4 EK 1/21
1. Erhebliche über die bloße Prozesswirtschaftlichkeit hinausreichende Wertungsgesichtspunkte können im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO die Aussetzung eines beim Oberlandesgericht anhängigen erstinstanzlichen Entschädigungsverfahrens i.S.d. § 198 GVG rechtfertigen.*)
2. Eine im pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Aussetzungsentscheidung kann geboten sein, wenn das Gericht andernfalls dazu angehalten wäre, "sehenden Auges" das Verfahren eines Klägers zu einem identischen Verfahrenskomplex mit identischen Rechtsfragen zeitlich vor einer erwartungsgemäß absehbaren höchstrichterlichen Klärung jener Rechtsfragen, die sich entscheidungserheblich gleichermaßen im auszusetzenden Verfahren wie auch in dem in Bezug genommenen Revisionsverfahren des identischen Klägers stellen, kurzsichtig in der Vorinstanz zu zementieren. Auf diese Weise beraubte sich das Gericht selbst der Möglichkeit - im redlichen Bemühen um die ihm anvertraute Herstellung des Rechtsfriedens und im Respekt vor einer höchstrichterlichen Klärung - die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Die Aussetzungsentscheidung dient deshalb auch aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes letztlich dem wohlverstandenen eigenen Interesse der Parteien.*)
VolltextIMRRS 2022, 1124
OLG Dresden, Urteil vom 07.12.2021 - 4 U 561/21
Hat es das erstinstanzliche Gericht versäumt, in seinen Entscheidungsgründen auf die Widersprüche zwischen einem gerichtlichen Sachverständigengutachten und einem Privatgutachten einzugehen, kann diese Würdigung auf der Grundlage der Gerichtsakten durch das Berufungsgericht nachgeholt werden. Lassen sich hierdurch die Widersprüche ausräumen, bedarf es einer weiteren Beweiserhebung nicht.*)
VolltextIMRRS 2022, 1111
BGH, Beschluss vom 13.07.2022 - VII ZB 29/21
Das Berufungsgericht hat gem. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob die Frist zur Begründung der Berufung gewahrt worden ist. Erst nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten des Rechtsmittelführers (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - XI ZR 283/16, IBRRS 2017, 1375).*)
VolltextIMRRS 2022, 1105
KG, Beschluss vom 18.08.2022 - 2 AR 34/22
1. Sind die einem Verweisungsbeschluss zugrundeliegenden rechtlichen Annahmen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar, kann dies die Annahme objektiver Willkür rechtfertigen und die gesetzliche Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) entfallen lassen.*)
2. Weist das Gericht eine anwaltlich nicht vertretene Partei unter evidenter Verkennung der Rechtslage auf seine angebliche Unzuständigkeit hin, so sind auch der daraufhin vom Kläger gestellte Verweisungsantrag und Einverständnis des Beklagten mit der Verweisung nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung ihren Willkürcharakter zu nehmen.*)
VolltextIMRRS 2022, 1095
OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2022 - 4 U 2567/21
Dass ein anderer Spruchkörper innerhalb eines zuständigen Gerichts nach dessen Geschäftsverteilungsplan hätte entscheiden müssen, kann mit der Berufung grundsätzlich nicht mehr gerügt werden. Fehler bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplans greifen nur dann in das Prozessgrundrecht auf den gesetzlichen Richter ein, wenn sie auf Willkür beruhen, d. h. eine Zuständigkeitsentscheidung objektiv nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ist hiernach nicht anzunehmen, wenn eine Entscheidung zur Zuständigkeit zumindest vertretbar erscheint oder dem betreffenden Gericht ein "schlichter Verfahrensirrtum" unterlaufen ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 1087
OLG Köln, Urteil vom 27.07.2022 - 16 U 117/20
1. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.
2. Zu den durch einen Rechtsanwalt "schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen" gehört auch eine Vergleichswiderrufserklärung. Eine nicht als elektronisches Dokument abgegebene Widerrufserklärung ist nichtig.
3. Eine Übermittlung anwaltlicher Erklärungen nach den allgemeinen Vorschriften ist nur dann - ausnahmsweise - zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
IMRRS 2022, 1079
VGH Hessen, Beschluss vom 13.07.2022 - 4 B 1095/22
Hat die erste Instanz einen vorläufigen Rechtsschutzantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt und damit eine materiell-rechtliche Prüfung unterlassen, so kann das Beschwerdegericht das Verfahren unter entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO - soweit die damit verbundene zeitliche Verzögerung dem nicht entgegensteht - die erstinstanzlichen Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen.*)
VolltextIMRRS 2022, 1081
BGH, Beschluss vom 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20
Vermerkt der Zusteller entgegen § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht, gilt das Dokument gemäß § 8 VwZG erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 1082
BGH, Urteil vom 14.07.2022 - VII ZR 255/21
1. Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet.*)
2. Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme.*)
3. Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2022, 1072
BGH, Beschluss vom 21.06.2022 - VI ZR 1067/20
Zum Vorliegen einer Gehörsverletzung bei unterbliebener ausdrücklicher Auseinandersetzung mit zentralem Parteivortrag im Urteil.*)
VolltextIMRRS 2022, 1073
BGH, Urteil vom 08.07.2022 - V ZR 202/21
1. Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.*)
2. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein. *)
VolltextIMRRS 2022, 1042
OLG Schleswig, Beschluss vom 11.08.2022 - 5 W 20/22
Für die Höhe des Streitwerts einer Klage auf Berichtigung des Grundbuchs ist die Höhe des Interesses des Klägers und nicht der Wert des Grundstücks entscheidend.
VolltextIMRRS 2022, 1067
BGH, Beschluss vom 23.06.2022 - VII ZB 58/21
Zu den Anforderungen an den Parteivortrag nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat.*)
VolltextIMRRS 2022, 1061
AG Wiesbaden, Urteil vom 02.10.2020 - 92 C 4393/19
1. Nach Einreichung der Anfechtungsklage darf der Anfechtungskläger zwar die Kostenvorschussanforderung abwarten, muss jedoch, wenn diese ausbleibt, spätestens nach 6 Wochen beim Gericht nachfragen. *)
2. Dieselbe prozessuale Obliegenheit trifft den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Bleibt der Kläger in einem solchen Fall fast 6 Monate lang untätig, so hat er die Verzögerung zu vertreten und die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO, mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist nicht gewahrt wird.*)
VolltextIMRRS 2022, 1696
BGH, Beschluss vom 26.07.2022 - II ZB 20/21
Eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren sind grundsätzlich von Amts wegen einzutragen, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind, weil sich nach der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. (Rn. 8 - 16)*)
VolltextIMRRS 2022, 1063
OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.08.2022 - 23 W 18/21
Zur Besorgnis der Befangenheit bei einem Richter, der im Ablehnungsverfahren seine dienstliche Äußerung viele Monate später unaufgefordert mit einer Stellungnahme zu einem die Besorgnis seiner Befangenheit in einem Parallelverfahren mit einem gleichgelagerten Befangenheitsgesuch für begründet erklärenden Beschluss ergänzt, dabei eine als Grundlage für die Entscheidung ersichtlich nicht geeignete Tatsache mitteilt und sich zur Ordnungsgemäßheit der Prüfung des beschiedenen Befangenheitsgesuchs äußert.*)
VolltextIMRRS 2022, 1053
BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZR 137/21
1. Eine Berufungsbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteile vom 23.06.2015 - II ZR 166/14, Rz. 11, IBRRS 2015, 3570 = NJW 2015, 3040; vom 14.03.2017 - VI ZR 605/15, Rz. 14, IBRRS 2017, 4329 = VersR 2017, 822; vom 07.01.2021 - III ZR 127/19, Rz. 12, IBRRS 2021, 0689 = BGHZ 228, 115; Beschlüsse vom 29.11.2017 - XII ZB 414/17, Rz. 9, IBRRS 2018, 0071 = NJW-RR 2018, 3869; vom 15.03.2022 - VIII ZB 43/21, Rz. 13, IBRRS 2022, 1267).*)
2. Hat ein Rechtsmittelführer einen - erstinstanzlich zu seinem Nachteil entschiedenen - Streitgegenstand mit seiner Berufungsbegründung nicht angegriffen und ist dieser damit nicht zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt worden, kann das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Rechtsmittelgegners verletzt sein, wenn das Berufungsgericht, ohne hierauf hinzuweisen (§ 139 ZPO), dennoch in der Sache - zum Nachteil des Rechtsmittelgegners - über diesen Streitgegenstand entscheidet.*)
VolltextIMRRS 2022, 1003
AG Stuttgart, Beschluss vom 12.07.2022 - 64 C 757/21 WEG
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Teilnahme des Verwalters an Gerichtsterminen entstandenen Kosten. Diese sind aber auf den Höchstsatz des § 22 Satz 1 JVEG (25 Euro pro Stunde) begrenzt, insoweit Abweichung von BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - V ZB 102/13, IMRRS 2014, 0979.
VolltextIMRRS 2022, 1027
KG, Beschluss vom 08.08.2022 - 21 W 11/22
1. Will der Hauptschuldner mit seiner Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde die Inanspruchnahme des Bürgen verhindern, ist der Streitwert mit dem Bürgschaftsbetrag anzusetzen.
2. Wird in einem Verfahren auf Herausgabe einer Bürgschaft widerklagend vom Bürgschaftsgläubiger die gesicherte Forderung geltend gemacht, erhöht sich wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der Streitwert nicht.
VolltextIMRRS 2022, 1001
LG Hanau, Urteil vom 25.05.2022 - 2 S 134/20
1. Vor der Geltendmachung nachbarrechtlicher Ansprüche ist nach § 15a EGZPO und § 1 HSchlG ein Schlichtungsverfahren erfolglos durchzuführen.
2. Dem ist Genüge getan, wenn das Schlichtungsverfahren vom Kläger des anschließenden Gerichtsverfahrens eingeleitet wird, auch wenn dieser seine Aktivlegitimation erst im Gerichtsverfahren durch Vorlage einer Abtretungserklärung offenlegt.
VolltextIMRRS 2022, 1046
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2022 - 23 W 42/21
1. Ein Beschluss, mit dem ein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, ist nicht anfechtbar.*)
2. Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung einer solchen Aussetzung abgelehnt wird, ist jedenfalls dann ebenfalls nicht anfechtbar, wenn sich der Antrag gegen die grundsätzliche Entscheidung richtet, dem EuGH die gestellten Fragen im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen, und nicht etwa z. B. die Fortsetzung des Verfahrens verlangt wird, weil das Vorabentscheidungsverfahren abgeschlossen sei oder um den Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder vereinbarten Vergleich zu erledigen.*)
3. Eine Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses besteht auch nicht dann, wenn ein Einzelrichter beim Landgericht ihn erlassen hat, ohne das Verfahren der Kammer zur Übernahme vorzulegen.*)
VolltextIMRRS 2022, 1041
OLG München, Beschluss vom 26.07.2022 - 9 W 810/22 Bau
1. Die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweitig anhängiges selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt eine fehlerfreie Ermessensausübung des Gerichts der Hauptsache voraus.
2. Das Gericht der Hauptsache muss neben dem Grundsatz der Prozessökonomie, nach dem mehrfache Beweiserhebungen wegen desselben Gegenstands mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen zu vermeiden sind, auch berücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleunigung des Prozesses auf andere Weise besser zu erreichen ist. Die Aussetzungsentscheidung kann nur auf Ermessensfehler überprüft werden.
3. Maßgeblich für den Streitwert der sofortigen Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist das Interesse an der (Nicht-) Aussetzung, das mit einem Fünftel des Werts der Hauptsache bewertet wird.
VolltextIMRRS 2022, 0962
KG, Beschluss vom 06.08.2021 - 21 U 59/21
1. In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.
2. Zwingende Voraussetzung für eine Bestellung ist, dass dem Gericht Mitteilung von einem Vertretungsverhältnis gemacht wurde. Eine nur außergerichtliche Anzeige eines Vertretungsverhältnisses gegenüber dem Prozessgegner genügt nicht.
3. Der Kläger ist nicht verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Passivrubrum der Klageschrift als Prozessbevollmächtigten aufzuführen.
VolltextIMRRS 2022, 0961
KG, Beschluss vom 08.10.2021 - 21 U 59/21
1. In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.
2. Zwingende Voraussetzung für eine Bestellung ist, dass dem Gericht Mitteilung von einem Vertretungsverhältnis gemacht wurde. Eine nur außergerichtliche Anzeige eines Vertretungsverhältnisses gegenüber dem Prozessgegner genügt nicht.
3. Der Kläger ist nicht verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Passivrubrum der Klageschrift als Prozessbevollmächtigten aufzuführen.
VolltextIMRRS 2022, 1029
OVG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2022 - 2 So 29/22
1. Eine Beschwerde ist gem. § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft, wenn sie sich gegen eine prozessleitende Verfügung des Kammervorsitzenden richtet. Um eine solche Verfügung handelt es sich, wenn diese lediglich die Form der Gewährung der Akteneinsicht nach § 100 VwGO betrifft.*)
2. Die Erteilung einer Abschrift der in Papierform geführten Akte gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO umfasst nicht die Herstellung einer elektronischen Akte und deren Übermittlung in das besondere Anwaltspostfach. Insoweit handelt es sich um einen Fall nach § 100 Abs. 3 Satz 2 VwGO.*)
VolltextIMRRS 2022, 1028
BGH, Urteil vom 07.07.2022 - IX ZR 144/20
Ein Abstehen vom Urkundenprozess ist im Berufungsverfahren auch nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich hält.*)
VolltextIMRRS 2022, 1025
OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2022 - 6 U 332/21
1. Die Abänderung des Streitwerts aufgrund einer Gegenvorstellung kommt nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens in Betracht.*)
2. Erledigt sich das Verfahren durch Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren kommt der Vergleich bereits mit der letzten Annahmeerklärung der Parteien gegenüber dem Gericht zustande und nicht erst mit Bekanntgabe des gerichtlichen Beschlusses, mit dem das Zustandekommen des Vergleichs nur festgestellt wird.*)
VolltextIMRRS 2022, 0999
AG Wuppertal, Beschluss vom 11.07.2022 - 43 M 1395/22
1. Mit der Vollstreckbarkeitserklärung übernimmt die antragstellende Behörde die Verantwortung für das Bestehen und die Vollstreckbarkeit der Forderung.*)
VolltextIMRRS 2022, 1023
BayObLG, Beschluss vom 20.07.2022 - 102 AR 56/22
Zur gesetzlichen Spezialzuständigkeit „Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen“ des § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG.*)
VolltextIMRRS 2022, 1021
BAG, Beschluss vom 21.07.2022 - 2 AZN 801/21
1. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat.*)
2. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO stellt zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil der hiervon betroffenen Partei dar.*)
3. Eine Zurückverweisung gem. § 72a Abs 7 ArbGG kommt ausnahmsweise nicht in Betracht, wenn keine weitere Entscheidung in der Hauptsache mehr notwendig wird.*)
VolltextIMRRS 2022, 0998
OVG Saarland, Beschluss vom 17.01.2022 - 2 A 281/21
1. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Baugrundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Gebietscharakters oder faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).*)
2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Interpretation des Zulassungstatbestands im § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens (vgl. dazu etwa OVG Saarland, Beschlüsse vom 12.05.2021 - 2 A 107/20 -, IBRRS 2021, 1576; vom 18.09.2020 - 2 A 228/20 -, IBRRS 2020, 2966, oder vom 20.06.2012 - 2 A 411/11 -, BeckRS 2013, 47378).*)
3. ...
VolltextIMRRS 2022, 1004
VGH Bayern, Beschluss vom 03.02.2022 - 4 ZB 21.966
Einem Vermieter fehlt für eine Klage gegen einen Mietspiegel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dieser Mietspiegel wegen eines neu anerkannten Mietspiegels keine Rechtswirkungen mehr für seine Immobilie haben kann.
VolltextIMRRS 2022, 0983
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2022 - 20 U 51/22
Wird in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung anberaumt, kann der Antragsgegner die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit erheben. Über diese Einrede ist im gewöhnlichen Verfahren zu entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2022, 0980
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2021 - OVG 2 S 46/20
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2022, 0991
BGH, Beschluss vom 24.02.2022 - V ZB 59/21
1. Bei Vorliegen einer Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG a.F. (vgl. jetzt § 43 Abs. 2 WEG) kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG a.F. (vgl. jetzt § 72 Abs. 2 GVG) vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden. Eine beim falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, kann daher auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
2. Legt der Rechtsanwalt die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht beim zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht ein, unterliegt er in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum.
3. Dem unverschuldeten Rechtsirrtum wird dadurch Rechnung getragen, dass die Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung beim zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gem. § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann.
4. Werden Schadensersatzansprüche einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den ehemaligen Verwalter geltend gemacht, handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG a.F.
VolltextIMRRS 2022, 0981
BayObLG, Beschluss vom 25.07.2022 - 101 AR 36/22
An der früheren Praxis des BayObLG, das sich bei Gelegenheit einer Entscheidung zur Bestimmung des für den Rechtsstreit gegen mehrere Streitgenossen gemeinsam (örtlich) zuständigen Gerichts auch mit der funktionellen Zuständigkeit befasst hat, wird angesichts der eindeutigen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in § 36 Abs. 1 ZPO nicht festgehalten.*)
VolltextIMRRS 2022, 0982
OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2022 - 22 W 16/22
Ist nach einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden, betrifft dies nur die durch den in diesem Zeitpunkt wirksamen Beitritt verursachten Kosten. Hat der Nebenintervenient vorher seinen Beitritt zurückgenommen, sind ihm entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die durch diese Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen. Tritt der Nebenintervenient daher im weiteren Verlauf des Verfahrens der anderen Partei dem Rechtsstreit bei, ist eine Kostenentscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO nur hinsichtlich der durch den weiteren Beitritt verursachten Kosten veranlasst.*)
VolltextIMRRS 2022, 0948
OVG Saarland, Beschluss vom 18.07.2022 - 1 B 108/22
Eine den Anforderungen des § 146 Abs 4 Satz 3 VwGO genügende Auseinandersetzung liegt vor, wenn sich die Beschwerdebegründung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.*)
VolltextIMRRS 2022, 0947
OVG Saarland, Beschluss vom 20.07.2022 - 2 E 129/22
Die zwingende Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, kann bei einheitlichem Streitgegenstand nicht durch eine Abtrennung bezüglich einer Anspruchsgrundlage und eine diesbezügliche Verweisung umgangen werden.*)
VolltextIMRRS 2022, 0905
LG Rottweil, Beschluss vom 05.04.2022 - 1 T 10/21
Der Regelung des § 727 ZPO liegt die Überlegung zu Grunde, dass nach § 750 ZPO nur der aus dem Titel ersichtliche Gläubiger vollstrecken kann. Ist der Gläubiger mit dem Titelgläubiger identisch, ist eine Rechtsnachfolgeklausel nicht erforderlich.
VolltextIMRRS 2022, 0963
LG Berlin, Gerichtlicher Hinweis vom 14.04.2022 - 19 OH 14/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0979
BGH, Beschluss vom 06.07.2022 - XII ZB 551/21
1. Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.05.2021 - XII ZB 427/20, IBRRS 2021, 1977 = FamRZ 2021, 1312).*)
2. Bei der Frage, ob die gem. § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig sind, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 03.11.2021 - XII ZB 215/21, IBRRS 2022, 0329 = FamRZ 2022, 379).*)
VolltextIMRRS 2022, 0954
LG Berlin, Beschluss vom 21.06.2022 - 19 OH 14/18
Stellt keine der Parteien innerhalb einer durch das Gericht gesetzten bzw. verlängerten Nachfrist Ergänzungsfragen oder erhebt Einwendungen gegen ein gerichtlich eingeholtes Gutachten, so ist das Verfahren beendet. Ein nicht auf dem Weg nach § 130a ZPO eingereichter Schriftsatz gilt als nicht zugegangen und ist unbeachtlich.
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