Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15974 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2010, 0648OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.02.2010 - 2 AR 30/09
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden vom Gerichtsstand des § 29a ZPO Ansprüche des Vermieters aufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfasst.
VolltextIMRRS 2010, 0644
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.11.2009 - 2 W 164/09
Bei Bauwerkverträgen ist gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen regelmäßig der Ort des Bauwerks. Das gilt auch für Reparaturarbeiten, da der Schwerpunkt des Vertrags durch die besondere Ortsbezogenheit der vertragstypischen Werkleistung bestimmt wird.
VolltextIMRRS 2010, 0637
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 29.01.2010 - Vf. 113-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.
VolltextIMRRS 2010, 0636
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.09.2009 - Vf.44-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.
3. Da das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zunächst dazu bestimmt ist, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, muss das Rechtsschutzinteresse noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein.
VolltextIMRRS 2010, 0635
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 05.11.2009 - Vf.64-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.
VolltextIMRRS 2010, 0634
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 05.11.2009 - Vf.79-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.
VolltextIMRRS 2010, 0631
OLG München, Beschluss vom 29.01.2010 - 11 W 728/10
1. Die Entstehung auch der reduzierten Verfahrensgebühr in der Berufungsinstanz nach den Nrn. 3200, 3201 W-RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in Erfüllung eines ihm erteilten Prozessauftrags im Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Weise tätig geworden ist (Fortführung von Senat JurBüro 1994, 93).*)
2. Allein aus der Entgegennahme der Berufungsschrift durch den Prozessbevollmächtigten (der ersten Instanz) des Rechtsmittelgegners kann ohne einen dahin gehenden - erforderlichenfalls glaubhaft gemachten - Sachvortrag nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser geprüft hat, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist (entgegen Kammergericht Beschluss vom 21.01.2009 - 2 W 57/08 - MDR 2009, 469 = JurBüro 2009, 261).*)
VolltextIMRRS 2010, 0629
OLG München, Beschluss vom 15.07.2009 - 20 W 1804/09
Sofern ein Schuldner gegen die Anordnung einer Zwangsverwaltung Beschwerde einlegt, so bestimmt sich der Streitwert im Beschwerdeverfahren nach dem Jahresbetrag der durch die Zwangsverwaltung entzogenen Mieteinnahmen.
VolltextIMRRS 2010, 0622
BGH, Beschluss vom 20.01.2010 - VIII ZB 36/08
Wird neben einer unzulässigen Berufung die Anschließung an die Berufung der Gegenseite erklärt, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel.
VolltextIMRRS 2010, 0620
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2010 - 15 W 97/09
1. Die einer Partei für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten entstandenen Kosten sind nur ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit setzt dabei voraus, dass die Kosten prozessbezogen entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sind.
2. Prozessbezogen ist ein Privatgutachten dann, wenn es sich auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf ihn eingeholt wurde.
3. Die Einholung des Privatgutachtens ist notwendig, wenn die Ergebnisse des gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur mit besonderer Sachkunde zu widerlegen sind.
VolltextIMRRS 2010, 0618
BGH, Urteil vom 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10
1. Auch im selbständigen Beweisverfahren wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch eine nachträgliche anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung nicht berührt.*)
2. Die Verweisung des selbständigen Beweisverfahrens ist für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend.*)
VolltextIMRRS 2010, 0616
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 27.08.2009 - 13 O 155/03
Der Gläubiger kann gemäß § 180 Abs. 2 InsO den Prozess aufnehmen und den Klageantrag gemäß §§ 263, 264 ZPO ändern.
VolltextIMRRS 2010, 0613
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2010 - 5 W 7/10
1. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines neuen Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren besteht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.
2. Vor Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens ist aus Gründen der Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zunächst die mündliche Erläuterung des bisherigen Sachverständigen abzuwarten.
VolltextIMRRS 2010, 0609
BGH, Beschluss vom 16.02.2010 - VIII ZB 76/09
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei fehlender Ursächlichkeit eines möglichen Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten.*)
2. Zu den Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Postausgangskontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen.*)
VolltextIMRRS 2010, 0608
BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - V ZR 162/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0604
BGH, Beschluss vom 03.03.2010 - IX ZB 236/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0599
BGH, Beschluss vom 24.02.2010 - XII ZB 147/05
1. Ist ein Versäumnisurteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozessvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 - NJW-RR 2004, 503).*)
2. Werden in dem Vergleich weitere nicht streitgegenständliche Ansprüche geregelt, setzt die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung allerdings voraus, dass sich feststellen lässt, in welchem Umfang das Versäumnisurteil in der Sache Bestand hat.*)
VolltextIMRRS 2010, 0596
BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - VII ZB 3/09
1. § 15 Nr. 3 EGZPO gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln.*)
2. Eine Verfügung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 ThürKO, mit der die Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde aus einem arbeitsgerichtlichen Titel zugelassen wird, ist nicht vollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt hat.*)
3. Ist vor der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen, so hat das Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Schuldners und des Gläubigers zu prüfen, ob diese Maßnahme aufzuheben ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 0594
BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - VII ZR 166/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0591
BGH, Urteil vom 02.02.2010 - XI ZB 24/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0589
BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - V ZB 222/09
1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe richtet sich nicht nach § 70 FamFG, sondern nach § 574 ZPO und setzt auch in Freiheitsentziehungssachen die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus.*)
2. Die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtsbeschwerdebegründung beginnt gemäß § 18 Abs. 1 FamFG mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie beträgt in verfassungskonformer Anwendung von § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG einen Monat (§ 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG).*)
3. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt auch für die persönliche Anhörung des Betroffenen.*)
4. Der Sicherungshaftantrag der beteiligten Behörde muss dem Betroffenen vor der persönlichen Anhörung nach § 420 FamFG zugeleitet werden. Die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung genügt (nur), wenn der Sachverhalt einfach gelagert und der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist.*)
5. Nur unter diesen Voraussetzungen kann bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Betroffenen auch von einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags abgesehen und für die mündliche Eröffnung ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden.*)
6. Bei Betroffenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist regelmäßig nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG anzuordnen, dass von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 0584
BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - V ZR 108/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0582
BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - VI ZB 59/09
Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.*)
VolltextIMRRS 2010, 0581
BGH, Urteil vom 25.02.2010 - VII ZR 187/08
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Mängeln einer Werkleistung.*)
VolltextIMRRS 2010, 0579
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2010 - 14 W 138/10
1. Will ein Auftraggeber der Restwerklohnklage des Unternehmers Baumängel entgegenhalten, ist es in der Regel ausreichend, deren Symptome selbst zu beschreiben und die weitere Sachaufklärung dem Gericht zu überlassen. Ausnahmsweise können die Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens erstattungsfähig sein, wenn das konkrete Erscheinungsbild der Mängel von einem bautechnischen Laien nicht sachgemäß erfasst und dargestellt werden kann.
2. Die Erstattungsfähigkeit ist in einem derartigen Fall nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im Rechtsstreit primär um die Frage ging, ob die Werklohnforderung verjährt ist. Wegen der umfassenden Prozessförderungspflicht ist der Bauherr in einem derartigen Fall gehalten, zu den lediglich hilfsweise geltend gemachten Baumängeln sofort ein Privatgutachten einzuholen.
VolltextIMRRS 2010, 0568
BFH, Beschluss vom 19.10.2009 - VIII B 190/08
1. Zur Klagebefugnis eines Miterben gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften.
2. Zur Klagebefugnis einer als Vermieterin auftretenden Bruchteilsgemeinschaft.
VolltextIMRRS 2010, 0565
BGH, Urteil vom 29.10.2009 - I ZR 191/07
a) Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt - ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB a.F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus. Berechtigter ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dessen Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter.*)
b) Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers beendet nicht die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs; dieser bleibt vielmehr verfahrensrechtlich die Hauptsache.*)
VolltextIMRRS 2010, 0564
BGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 153/08
Die Aufrechnung mit einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist ungeachtet der Möglichkeit wirksam, dass in einem späteren Hauptsacheverfahren über die Prozesskosten entschieden wird.*)
VolltextIMRRS 2010, 0563
OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2010 - 11 U 27/06
Das Rechtsstaatsprinzip erfordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Im Sinne einer drittbezogenen Amtspflicht ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Gerichte, anhängige Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah zu bescheiden.
VolltextIMRRS 2010, 0547
BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - XII ZB 46/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0545
BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - XII ZA 40/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0541
BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - IX ZR 66/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0538
BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZA 30/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0537
BGH, Beschluss vom 22.02.2010 - VI ZR 297/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0536
BGH, Urteil vom 23.02.2010 - XI ZR 286/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0533
BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08
Die für die Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erforderlichen besonderen Umstände setzen, wenn sie nicht aus der Natur des Streitfalls folgen, jedenfalls voraus, dass die außergerichtliche Bearbeitung der Sache aufgrund einer allgemeinen Maßnahme der Betriebsorganisation und nicht nur im Einzelfall für die Partei an dem Ort erfolgt, an dem der auswärtige Rechtsanwalt seine Kanzlei hat.*)
VolltextIMRRS 2010, 0531
BGH, Urteil vom 27.01.2010 - XII ZR 148/07
1. Zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz, wenn die dieser zugrunde liegenden Tatsachen aufgrund der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Rechtsansicht unerheblich waren.*)
2. Zur Auslegung eines Vergleichs, durch den die Parteien eines langjährigen Pachtverhältnisses dessen "Eckpunkte" neu festlegen und zugleich den Abschluss eines neuen Pachtvertrages vereinbaren.*)
VolltextIMRRS 2010, 0530
BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZR 121/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0525
BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - XI ZR 219/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0523
BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - VII ZR 87/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0521
BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZR 113/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0518
BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 82/09
Zur Aufnahme des erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung.*)
VolltextIMRRS 2010, 0514
BGH, Urteil vom 25.02.2010 - I ZR 46/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0513
BGH, Beschluss vom 16.02.2010 - IX ZR 48/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0510
BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - III ZB 10/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0508
BGH, Beschluss vom 26.01.2010 - VI ZR 179/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0505
BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - V ZR 21/09
Die Behauptung des Käufers einer Immobilie, Feuchtigkeitserscheinungen seien in einer Weise erkennbar gewesen, dass sich der Schluss darauf aufdrängt, der Verkäufer habe das Vorliegen eines aufklärungspflichtigen Mangels zumindest billigend in Kauf genommen, stellen Fragen dar, die ein Sachverständiger mit den ihm typischerweise zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten beantworten kann.
VolltextIMRRS 2010, 0494
BGH, Beschluss vom 08.12.2009 - VIII ZR 305/09
§ 719 Abs. 2 ZPO regelt die gegenüber dem Berufungsverfahren (§ 719 Abs. 1 ZPO) strengeren Voraussetzungen für eine Einstellung im Revisionsverfahren, nicht dagegen die Frage, ob die Einstellung, wenn die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, gegen oder ohne Sicherheitsleistung anzuordnen ist. Insoweit gilt für das Revisionsverfahren ebenso wie für das Berufungsverfahren die in § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgesprochene Verweisung auf die einschränkenden Voraussetzungen des § 707 ZPO, nach denen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur zulässig ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, WuM 2007, 143.*)
VolltextIMRRS 2010, 0489
OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2009 - 4 KO 482/09
Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen (Bestätigung und Fortführung des Beschlusses des Senats vom 19.10.2009, 4 EO 26/09).*)
VolltextIMRRS 2010, 0488
BGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 225/07
1. Ein Rechtsstreit über eine Forderung ist auch dann unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetreten hat, diese Abtretung jedoch nach insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar ist.*)
2. Entfällt der Massebezug während des Insolvenzverfahrens, ohne dass der Insolvenzverwalter die Freigabe erklärt, ist die Unterbrechung des Rechtsstreits nicht automatisch beendet; es bedarf der Aufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften.*)
3. Der Nebenintervenient des Schuldners hat keine Möglichkeit, für den Fall der Verzögerung der Aufnahme den Insolvenzverwalter nach § 239 Abs. 2 ZPO zur Verhandlung zur Hauptsache laden zu lassen.*)
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