Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15974 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 1276BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - V ZB 117/09
Restitutionsansprüche auf Grundstücke können nicht nach Maßgabe von § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden (Anschluss an BVerwGE 130, 134).*)
VolltextIMRRS 2010, 1274
BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 162/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1273
BGH, Beschluss vom 19.01.2010 - VIII ZR 83/09
Grundsätzlich hat der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung; im Einzelfall kann anders entschieden werden.
VolltextIMRRS 2010, 1269
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.04.2010 - 5 U 188/10
Die Rechtskraft eines Mängelgewährleistungsansprüche verneinenden Urteils hindert im späteren Zahlungsprozess des Verkäufers die Prüfung auch solcher Mängel, mit denen der Käufer im Vorprozess an Präklusionsvorschriften gescheitert ist.
VolltextIMRRS 2010, 1268
KG, Urteil vom 30.04.2010 - 6 W 1/10
Werden eine erstrangige und eine zweitrangige Teilforderung aus demselben Schlussrechnungssaldo in zwei verschiedenen Prozessen geltend gemacht, handelt es sich bei der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens der erstrangigen Teilforderung um ein gegenüber der zweitrangigen Teilforderung vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. v. § 148 ZPO, das die Anordnung der Aussetzung der Verhandlung über die zweitrangige Teilforderung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits rechtfertigt.
VolltextIMRRS 2010, 1267
OLG München, Beschluss vom 15.12.2009 - 23 U 3484/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1266
OLG München, Beschluss vom 02.02.2010 - 23 U 3484/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1258
BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09
1. Zur Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde in Fusionskontrollsachen nach Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens*)
- a)*)
Unter dem Gesichtspunkt der Präjudizierung kann sich das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht mehr ergeben, wenn sich die Marktverhältnisse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Rechtsbeschwerdeinstanz so wesentlich geändert haben, dass die Begründung der erledigten Untersagungsverfügung keine prägende Bedeutung für die Prüfung eines künftigen Zusammenschlussvorhabens mehr haben kann (Fortführung von BGHZ 174, 179 - Springer/ProSieben).*)
- b)*)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erledigten Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache.*)
2. GWB § 40 Abs. 1 Satz 1*)
3. Die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens kann bis zum Erlass einer verfahrensabschließenden Verfügung grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden.*)
4. GWB § 19 Abs. 3 Satz 2*)
- a)*)
Ähnlich große Marktanteile sind nicht schon als solche ein Indiz für eine Binnenwettbewerb ausschließende enge Reaktionsverbundenheit marktstarker Unternehmen; über längere Zeit unveränderte Marktanteile können jedoch im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung als für ein marktbeherrschendes Oligopol sprechender Umstand berücksichtigt werden.*)
- b)*)
Besteht trotz ungünstiger Strukturmerkmale tatsächlich Wettbewerb unter den als Mitglieder eines Oligopols in Betracht kommenden Unternehmen, so kann dieser nicht allein deshalb als unwesentlich angesehen werden, weil eine hohe Markttransparenz jedem Unternehmen eine kurzfristige Reaktion auf Wettbewerbsvorstöße der anderen ermöglicht.*)
VolltextIMRRS 2010, 1256
KG, Beschluss vom 09.06.2009 - 24 W 357/08
1. Da eine dem § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Vorschrift für die Anwendung der neuen materiell-rechtlichen Vorschriften fehlt, sind ab dem 01.07.2007 die geänderten materiell-rechtlichen Vorschriften des I. und II. Teils des WEG anzuwenden und zwar auch auf bereits anhängige Verfahren. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt für Beschlussanfechtungsverfahren.
2. Die Gültigkeit von Beschlüssen, die vor dem 01.07.2007 gefasst worden sind, bestimmt sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des I. und II. Teils des WEG in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung. Denn für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsgeschäfts ist auf den Zeitpunkt seines Zustandekommens abzustellen.
3. Solche Beschlüsse, die nach bisherigem Recht anfechtbar bzw. nichtig sind, sind im Anfechtungsverfahren für ungültig zu erklären bzw. bleiben nichtig, auch wenn sie nach neuem Recht rechtswirksam gefasst werden könnten; eine rückwirkende Heilung ist nicht möglich.
4. Maßgebend für die Auslegung eines Beschlusses sind der Wortlaut und die Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind - egal ob der Beschluss eine Dauerregelung oder eine Einzelfallregelung zum Gegenstand hat.
5. Ein Beschluss, der einem einzelnen Wohnungseigentümer konstitutiv eine Handlungspflicht auferlegt, muss dies für den Betroffenen klar erkennbar machen. Im Zweifel ist eine entsprechende Bestimmung nur als Hinweis auf die materielle Rechtslage anzusehen, der die Rechtsverfolgung gegen den betroffenen Wohnungseigentümer ermöglicht, aber nicht selbständig eine entsprechende Handlungspflicht des Wohnungseigentümers begründet, selbst wenn der Eigentümerbeschluss bestandskräftig geworden ist.
6. Die Wohnungseigentümer sind dann nicht befugt, einem einzelnen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss ohne dessen Zustimmung zusätzliche Pflichten aufzuerlegen, die sich dem Grunde nach weder aus dem Gesetz noch aus Vereinbarung ergeben.
7. Zur Zulässigkeit der Schätzung von Verbrauchswerten für Heizung und Warmwasser.
VolltextIMRRS 2010, 1253
LG Itzehoe, Urteil vom 12.01.2010 - 11 S 33/09
Eine Beschlussfassung über eine Angelegenheit, die bereits Gegenstand eines Annerkenntnisurteils war, muss die schutzwürdige Rechtsposition, die der Kläger durch das Anerkenntnisurteil erlangt hat, berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2010, 1240
BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - IX ZB 49/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1239
BGH, Beschluss vom 26.04.2010 - IV ZR 154/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1237
BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - IX ZB 210/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1236
BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - AnwZ (B) 107/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1235
BGH, Beschluss vom 26.03.2010 - IX ZB 264/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1233
BGH, Beschluss vom 26.03.2010 - IX ZB 252/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1232
BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - EnVR 20/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1231
BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - XII ZB 166/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1230
BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - XII ZB 20/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1227
BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - XII ZB 230/09
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.
VolltextIMRRS 2010, 1226
BGH, Beschluss vom 26.04.2010 - IX ZR 215/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1225
BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - IX ZR 66/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1224
BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - IX ZB 43/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1223
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.02.2010 - 6 Ta 2/10
1. Die Auslegung eines Vergleiches erfolgt nach den allgemeinen Regeln (§§ 133, 157 BGB); das gilt auch für die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines als Prozessvergleich zu Protokoll des Gerichts geschlossenen Vergleichs.
2. Außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände sind in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie eine Schlussfolgerung auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen; danach kommt es in erster Linie auf den von den Parteien gewählten Wortlaut und dem diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen an.
3. Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Gehalt einmal jährlich eine Sonderzahlung (Tantieme), deren Bemessungsgrundlage das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (vor Steuern) der Betriebsstätte B-Stadt ist, und wird die Tantieme "am Ende des Monats fällig, der auf denjenigen Monat folgt, in dem die Bilanz nach den gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen festgestellt ist", ist die vergleichsweise Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer "für das Kalenderjahr 2007 die Bilanzaufstellung der Betriebsstätte B-Stadt vorzulegen", nach dem Parteiwillen auf die Ergebnisse der Betriebsstätte B-Stadt bezogen; da eine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses nur für die Konzernmutter, nicht aber für ein rechtlich selbständiges Tochterunternehmen besteht, stellt die vertragliche Bezugnahme auf den Konzernabschluss lediglich eine Fälligkeitsregel für den verfolgten Tantiemenanspruch dar.
VolltextIMRRS 2010, 1215
KG, Beschluss vom 16.07.2009 - 22 W 76/08
Der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses bemisst sich nicht nach § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG auf den 12-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO nach dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzüglich eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20 %.
VolltextIMRRS 2010, 1213
LG Landau/Pfalz, Beschluss vom 04.06.2009 - 1 T 47/09
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietvertrag ist auf den zwölffachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen, da angesichts der Lage auf dem Wohnungsmarkt und der Zeit, die zwischen Einreichung einer Räumungsklage und Erlass des Räumungsurteils liegen, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass zwischen der Einreichung einer Räumungsklage und der Räumung dieser Wohnung regelmäßig fünf bis sechs Monate liegen.
VolltextIMRRS 2010, 1208
BGH, Beschluss vom 21.04.2010 - IV ZB 32/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1206
BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - IV ZR 170/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1204
BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - I ZB 37/09
Erklären die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene, in der Sache aber begründete Unterlassungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt und sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.*)
VolltextIMRRS 2010, 1201
BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - BLw 13/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1200
BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 110/09
Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.*)
VolltextIMRRS 2010, 1199
BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - V ZR 134/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1198
BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - II ZR 63/09
1. Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsgrund beschränkt werden.*)
2. Der Versammlungsleiter darf - auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen lassen.*)
3. Eine fehlende Entsprechenserklärung kann die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.*)
VolltextIMRRS 2010, 1197
BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - XII ZB 227/09
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.
VolltextIMRRS 2010, 1196
BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - II ZR 63/08
1. Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsgrund beschränkt werden.*)
2. Der Versammlungsleiter darf - auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen lassen.*)
3. Eine fehlende Entsprechenserklärung kann die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.*)
VolltextIMRRS 2010, 1194
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 160/07
1. Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich.*)
2. Der zwischen der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (VG Media) und Kabelnetzbetreibern im Jahr 2003 geschlossene "Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber" (Regio-Vertrag) regelt auch das Recht, Sendesignale über Verteileranlagen in Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben weiterzuleiten.*)
VolltextIMRRS 2010, 1190
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - II ZR 75/09
1. Für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs.*)
2. Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nur den eigenen Aufwand und daher nicht den Stundensatz geltend machen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt.*)
3. Ein zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse scheidet aus, wenn der Verurteilte Auskünfte der Art, zu deren Erteilung er verurteilt ist, zu Werbezwecken in seinem Internetauftritt nutzt.*)
VolltextIMRRS 2010, 1189
BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - VIII ZR 270/09
Eine erneute Anhörung des Sachverständigen ist nötig, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zu Grunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter.
VolltextIMRRS 2010, 1183
OLG München, Beschluss vom 23.11.2009 - 34 Sch 13/09
Eine wirksame Schiedsabrede nach Art. II UN-Ü erfordert in der gewechselten Korrespondenz eine zumindest formale Kongruenz des beiderseitigen Parteiwillens. Notfalls im Wege der Auslegung muss dem Verhalten des Vertragspartners entnommen werden können, dass dieser die auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung gerichtete Klausel auch tatsächlich in seinen rechtsgeschäftlichen Willensprozess aufgenommen hat.*)
VolltextIMRRS 2010, 1182
BGH, Beschluss vom 12.04.2010 - V ZB 224/09
1. Die Berufung in einer Wohnungseigentumssache kann auch dann nur bei dem sachlich zuständigen Landgericht fristwahrend eingelegt werden, wenn in dem betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG nicht das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, sondern ein anderes Landgericht für diese Berufungen zuständig ist.*)
2. Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, dass das Vorhandensein einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht geprüft wurden.*)
VolltextIMRRS 2010, 1178
OLG Bamberg, Beschluss vom 31.03.2010 - 1 W 11/10
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Beitrittserklärung zum Zwecke der Nebenintervention nur bis zur Beendigung des Verfahrens durch sachliche Erledigung möglich (Anschluss an OLG Düsseldorf BauR 2001, 675).*)
2. Die Vertretungsanzeige der anwaltlichen Bevollmächtigten des Streitverkündungsempfängers stellt auch in Verbindung mit einem Gesuch um Akteneinsicht für sich genommen noch keine (schlüssige) Beitrittserklärung im Sinn des § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO dar. Sie soll vielmehr nur der Vorbereitung der noch ausstehenden Entscheidung über den Beitritt dienen.*)
VolltextIMRRS 2010, 1172
BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010 - 2 BvR 1607/09
Durch die Auferlegung von Gutachterkosten, die den gesetzlichen Höchstsatz ohne Zustimmung der betroffenen Verfahrensbeteiligten überschreiten, wird der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzt.
VolltextIMRRS 2010, 1171
BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010 - 2 BvR 1257/09
Durch die Auferlegung von Gutachterkosten, die den gesetzlichen Höchstsatz ohne Zustimmung der betroffenen Verfahrensbeteiligten überschreiten, wird der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzt.
VolltextIMRRS 2010, 1157
BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - IX ZR 175/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1156
BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - I ZR 154/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1153
BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - VI ZR 262/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1152
BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Xa ZR 58/07
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Was ist unter dem Begriff "menschliche Embryonen" in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG zu verstehen?
a) Sind alle Entwicklungsstadien menschlichen Lebens von der Befruchtung der Eizelle an umfasst oder müssen zusätzliche Voraussetzungen wie zum Beispiel das Erreichen eines bestimmten Entwicklungsstadiums erfüllt sein?
b) Sind auch folgende Organismen umfasst:
(1) unbefruchtete menschliche Eizellen, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist;
(2) unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind?
c) Sind auch Stammzellen umfasst, die aus menschlichen Embryonen im Blastozystenstadium gewonnen worden sind?
2. Was ist unter dem Begriff "Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken" zu verstehen? Fällt hierunter jede gewerbliche Verwertung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, insbesondere auch eine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung?
3. Ist eine technische Lehre auch dann gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die Verwendung menschlicher Embryonen nicht zu der mit dem Patent beanspruchten technischen Lehre gehört, aber notwendige Voraussetzung für die Anwendung dieser Lehre ist,
a) weil das Patent ein Erzeugnis betrifft, dessen Herstellung die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen erfordert,
b) oder weil das Patent ein Verfahren betrifft, für das als Ausgangsmaterial ein solches Erzeugnis benötigt wird?
VolltextIMRRS 2010, 1148
BGH, Beschluss vom 15.12.2009 - XI ZR 141/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1145
BGH, Beschluss vom 14.12.2009 - NotZ 14/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1144
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - IX ZB 181/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext