Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15974 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 1776BGH, Beschluss vom 04.05.2010 - X ZR 135/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1773
BGH, Beschluss vom 17.05.2010 - II ZR 132/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1772
BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - IX ZA 19/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1771
BGH, Beschluss vom 09.11.2009 - II ZR 14/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1769
BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - VIII ZB 9/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1768
BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - I ZR 1/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1766
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - III ZR 138/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1765
BGH, Beschluss vom 03.05.2010 - V ZB 240/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1764
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - EnVR 11/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1763
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - III ZR 56/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1762
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - III ZR 137/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1761
BGH, Beschluss vom 01.06.2010 - IX ZR 79/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1759
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 101/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1758
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - V ZA 11/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1757
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZR 101/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1756
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZA 16/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1754
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - III ZR 117/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1752
BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - I ZR 189/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1751
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZR 115/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1750
BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - IX ZB 87/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1749
LG Heidelberg, Beschluss vom 15.02.2010 - 7 OH 12/05
1. Ist dem Antragsteller der Sachverhalt, der nach seiner Ansicht eine Befangenheit des Sachverständigen begründen würde, schon seit längerer Zeit bekannt und hat der Antragsteller zu diesem Sachverhalt bereits Stellung genommen, ist ein hiernach gestellter Befangenheitsantrag nicht mehr fristgerecht im Sinne von § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
2. Ein Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen ist nur dann begründet, wenn Tatsachen oder Umstände vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Ein Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit sowie eine lange Verfahrensdauer rechtfertigen nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.
VolltextIMRRS 2010, 1742
OLG Rostock, Beschluss vom 19.04.2010 - 10 WF 61/10
Maßgebend für die Beurteilung, ob sich die Bauhandwerksicherungshypothek des getrennt lebenden Ehemannes als Familiensache darstellt ist ein entsprechender Zusammenhang des Anspruchs mit der Trennung. Entscheident ist der Schwerpunkt der Streitigkeit.
VolltextIMRRS 2010, 1741
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2009 - 5 W 07/09
1. Der von einem Antragsteller bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens geschätzte Wert (§ 61 GKG) ist weder bindend noch maßgeblich.
2. Nach Einholung des Gutachtens hat das Gericht den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen.
3. Werden nicht alle behaupteten Mängel vom Sachverständigen bestätigt, sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn die Mängel festgestellt worden wären.
VolltextIMRRS 2010, 1737
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2010 - 3 W 57/09
1. § 726 ZPO erfasst nur Fälle, in denen der Gläubiger den Eintritt der Tatsachen nach dem Inhalt des Titels oder nach allgemeinen Beweislastregeln zu beweisen hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 726, Rn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 726, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn in einem gerichtlichen Vergleich Forderungen fällig gestellt und Ratenzahlungen darauf unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ausgesetzt sind.*)
2. Desgleichen liegt der Eintritt eines im Vergleich geregelten Verfalls außerhalb des Anwendungsbereiches des § 726 ZPO, sodass der Schuldner etwaige Einwendungen nach § 767 ZPO geltend zu machen hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl., § 726, Rn. 14 m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 726, Rn. 3, jeweils m.w.N.).*)
VolltextIMRRS 2010, 1735
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 U 790/09
1. § 184 Abs. 2 ZPO ist auch im Anwendungsbereich des Art. 14 EU-Zustellungsverordnung Nr. 1348/2000 vom 29.05.2000 anwendbar. Mit der Regelung in § 183 Abs. 5 ZPO bzw. § 183 Abs. 3 ZPO a.F. (vom 01.01.2004), wonach die Vorschriften der EU-Zustellungsverordnung unberührt bleiben, wollte der deutsche Gesetzgeber die Vorschrift des § 184 ZPO nicht ausschließen.*)
2. Zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten bei Vereitelung einer Zustellung.*)
VolltextIMRRS 2010, 1730
LG Kiel, Urteil vom 19.05.2010 - 9 O 52/10
Ist die Kostenvorschussklage nach einem selbständigen Beweisverfahren, in dem vom Sachverständigen alle Mängel bestätigt wurden, überhöht und wird teilweise abgewiesen, können die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 96 ZPO dem Beklagten voll umfänglich auferlegt werden.
VolltextIMRRS 2010, 1729
KG, Urteil vom 16.02.2010 - 7 U 112/09
1. Schadenersatzansprüche wegen nicht fertiggestellter bzw. mängelbehafteter Leistung, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, können sowohl von der Wohnungseigentümergemeinschaft als ganzer als auch von jedem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.
2. Eine vom erstinstanzlichen Gericht eigenmächtig, weil ohne Antrag des Klägers, vorgenommene Rubrumsänderung, unterliegt der Korrektur in der Berufungsinstanz.
3. Zur Haftung des Bausachverständigen wegen fehlerhafter Erteilung einer Fertigstellungsbescheinigung gemäß § 3 MaBV.
VolltextIMRRS 2010, 1716
LG Hamburg, Beschluss vom 17.09.2009 - 318 T 34/09
Zur Berechnung des Streiwerts bei Anfechtung der Jahresabrechnung (Hamburger Formel).
VolltextIMRRS 2010, 1713
BGH, Beschluss vom 03.05.2010 - V ZB 234/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1712
BGH, Urteil vom 27.04.2010 - VI ZR 319/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1711
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 251/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1708
BGH, Beschluss vom 26.04.2010 - II ZR 69/09
Die actio pro socio hat ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Die Ausübung der Klagebefugnis unterliegt daher der gesellschafterlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen.*)
VolltextIMRRS 2010, 1702
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.05.2009 - 4 W 32/09
Die Kosten eines Privatgutachters sind nicht erstattungsfähig, wenn der Sachverständige in der Nähe ein zum Prozessgegner in Konkurrenz stehendes Unternehmen betreibt.*)
VolltextIMRRS 2010, 1695
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2010 - 3 W 58/09
1. In dem selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 485 Abs. 2 ZPO) ist der Sachvortrag des Antragstellers hinsichtlich des Hauptanspruchs, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung dienen soll, grundsätzlich nicht auf seine Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen. Ausnahmen können etwa gelten, wenn von vorneherein ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht erkennbar ist (vgl. BGH, IBR 2004, 733).
2. Für Ansprüche aus einer Herstellergarantie gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Geldschuldners.
VolltextIMRRS 2010, 1694
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.03.2010 - 3 U 108/09
1. Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) und zur Heilung etwaiger Mängel einer Klageerhebung (§ 89 Abs. 2 ZPO).
2. Teilzahlungen des Mieters ohne ausdrücklich oder konkludente Tilgungsbestimmungen, wie hier, sind gemäß § 366 Abs. 2 BGB vorrangig auf die Nebenkostenvorauszahlungen zu verrechnen, denn der Vorschussanspruch ist weniger gesichert als der Anspruch auf die Grundmiete, weil der Vermieter ihn nach Abrechnungsreife nicht mehr geltend machen kann (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 563 m.w.N.).
3. Der Vermieter benötigt zum Abschluss eines Mietvertrages weder Eigentum noch Besitz an der vermieteten Sache. Nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB hat er dem Mieter lediglich den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Wie er dies bewerkstelligt, fällt allein in sein Beschaffungsrisiko und etwaige entgegenstehende Rechte Dritter führen als Rechtsmangel nach § 536 Abs. 3 BGB erst dann zu einer Gebrauchsentziehung, wenn der Dritte seine Rechte so geltend gemacht, dass der Gebrauch der Mietsache durch den Mieter beeinträchtigt wird (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 536, Rn. 29 m.w.N.).
4. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis setzt einen Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte voraus, die die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnisses insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 781, Rn. 3 m.w.N.).
VolltextIMRRS 2010, 1691
LG Lübeck, Beschluss vom 05.01.2009 - 7 T 446/09
Eine Räumungsvollstreckung nach dem Berliner Modell hätte in Anbetracht der Rechtsprechung des BGH erfolgen müssen, die Interessen eines Schuldners sind durch die vorherige Ankündigung gewahrt.
VolltextIMRRS 2010, 1687
OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2010 - 24 U 62/06
Richtet sich eine Werklohnklage gegen die einzelnen Wohnungseigentümer, obwohl nur die Wohungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband verpflichtet ist, ist die Klage mangels Passivlegitimation als unbegründet abzuweisen. Eine Rubrumsberichtigung findet nicht statt.
VolltextIMRRS 2010, 1686
OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2010 - 13 W 45/10
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO zu treffen, wenn der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wird.*)
2. Ist in dem Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens die gemäß § 91 Abs. 1 ZPO analog von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung (§ 308 Abs.2 ZPO) unterblieben, kann diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 321 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines binnen zwei Wochen nach Zustellung (§ 321 Abs.2 ZPO) gestellten Antrags auf Ergänzung des Kostenausspruchs nachträglich erfolgen.*)
VolltextIMRRS 2010, 1685
OLG München, Beschluss vom 29.01.2010 - 13 W 634/10
1. Der Streitwert der Nebenintervention richtet sich nach dem Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der unterstützten Partei und an der Durchsetzung von deren Anträgen.
2. Bei identischen Anträgen des Nebenintervenienten und der unterstützten Partei, bemisst sich der Streitwert für die Nebenintervention wie der Streitwert für die Hauptsache.
VolltextIMRRS 2010, 1682
LG Lüneburg, Beschluss vom 21.10.2009 - 9 T 78/09
Der Geschäftswert für die Entscheidung über die Abberufung des Verwalters ist mit der hälftigen Vergütung anzusetzen, die für die Restlaufzeit anfällt.
VolltextIMRRS 2010, 1676
BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - VIII ZB 91/09
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218).*)
VolltextIMRRS 2010, 1675
BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - IX ZB 167/09
1. Grobe Fahrlässigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt.*)
2. Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war.*)
VolltextIMRRS 2010, 1674
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZR 31/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1672
BGH, Beschluss vom 03.05.2010 - V ZB 238/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1670
BGH, Beschluss vom 07.05.2010 - V ZB 225/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1669
BGH, Beschluss vom 03.05.2010 - V ZB 235/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1668
BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - V ZR 62/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1667
BGH, Beschluss vom 07.05.2010 - V ZB 224/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1665
BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - I ZR 36/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1664
BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - VIII ZB 86/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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