Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15974 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 1994BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZA 27/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1992
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - IX ZB 186/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1990
BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - VI ZR 125/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1989
BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 42/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1986
BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 177/07
Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird.*)
VolltextIMRRS 2010, 1985
BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - IV ZR 21/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1984
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZB 63/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1983
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - IX ZR 135/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1982
BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 58/10
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.
VolltextIMRRS 2010, 1981
BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - VIII ZR 212/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1980
BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - IX ZB 268/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1967
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2010 - L 2 KN 106/08
Die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren setzt gemäß § 8 a SGB IV eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt voraus. Die Arbeit als Hausmeister oder Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird nicht von dieser Regelung erfasst.
VolltextIMRRS 2010, 1966
AG Bonn, Urteil vom 03.11.2009 - 27 C 44/09
1. Unterrichtet der Verwalter die Wohnungseigentümer nicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG unverzüglich darüber, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist, kann darin eine gröbliche Verletzung der Verwalterpflichten liegen, die einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG nicht nur zu Informationszwecken dient, sondern den Wohnungseigentümern ermöglichen soll, sich frühzeitig an Rechtsstreitigkeiten zu beteiligen.
2. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist auf die Kündigung des Verwaltervertrages nicht anwendbar. Zu prüfen ist allein, ob die Abberufung zeitnah im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB betrieben worden ist.
VolltextIMRRS 2010, 1965
AG Mannheim, Beschluss vom 08.02.2010 - 4 UR II 11/05
1. Das Abänderungsverfahren gemäß § 45 Abs. 4 WEG a.F. ist nach altem Recht fortzuführen, wenn die abzuändernde Entscheidung oder abzuändernder Vergleich unter dem Regime des alten Rechts im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erging bzw. abgeschlossen wurde.*)
2. Das gilt auch dann, wenn der das Verfahren einleitende Änderungsantrag nach dem 1.7.2007 bei Gericht einkommt. § 62 WEG steht dem nicht entgegen, weil Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Dauerwirkung "latent" anhängig bleiben und die Anwendung des neuen Rechts entgegen der Absicht des Gesetzgebers die flexible Änderungsmöglichkeit preisgibt und nachhaltig erschwert.*)
VolltextIMRRS 2010, 1963
AG Tostedt, Urteil vom 26.08.2009 - 5 C 204/08
Ein die Jahresabrechnung und Entlastung unter einer Bedingung genehmigender Beschluss ist grundsätzlich zulässig und wirksam. Die Bedingung muss hinreichend klar definiert sein, so dass ihr Eintritt oder Nichteintritt zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig kontrolliert werden kann. Wird dem Verwalter unter der Bedingung Entlastung erteilt, dass die Entnahmen für den Tischler "kurzfristig .. geprüft" und gegebenenfalls durch "die betreffenden Eigentümer" erstattet werden, ist dieser Beschluss weder in zeitlicher, noch in sachlicher Hinsicht hinreichend klar.
VolltextIMRRS 2010, 1962
AG Koblenz, Urteil vom 18.05.2010 - 133 C 3201/09
Redezeitbegrenzungen in einer Wohnungseigentümerversammlung werden prinzipiell für zulässig erachtet. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist, dass die Begrenzung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung geschieht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sie dazu dient, dass die zur Verfügung stehende Zeit möglichst gerecht und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verteilt und nicht durch Beiträge und Auskunftsersuchen einzelner Wohnungseigentümer verbraucht wird, die ersichtlich nicht auf Erkenntnisgewinn in Bezug auf einen zur Entscheidung anstehenden Tagesordnungspunkt gerichtet sind.
VolltextIMRRS 2010, 1961
AG Dortmund, Urteil vom 16.02.2010 - 512 C 57/09
1. Den Wohnungseigentümern steht nach § 16 Abs. 3WEG ein Ermessensspielraum zu, ob eine Änderung des Abrechnungsschlüssels beschlossen werden soll oder nicht. Dabei sind die Grenzen des Ermessens anhand aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
2. Sowohl für die Entscheidung des "ob" einer Änderung der Kostenverteilung, als auch für die des "wie" muss es - wie bei der Anwendung einer Öffnungsklausel - einen sachlichen Grund geben. Die Wohnungseigentümer dürfen nicht willkürlich entscheiden. Eine höhere Kostengerechtigkeit allein ist regelmäßig für einen Änderungsbeschluss nicht ausreichend.
VolltextIMRRS 2010, 1960
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08.04.2010 - 14 T 614/10
Eine im Verwaltervertrag vereinbarte Sondervergütung für die gerichtliche Vertretung im Anfechtungsverfahren kann im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden.
VolltextIMRRS 2010, 1959
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2010 - 2-13 S 32/09
1. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter regelmäßig gehalten, auch angefochtene Beschlüsse zu vollziehen. Das Gesetz misst dem Vollziehungsinteresse der Gemeinschaft grundsätzlich ein größeres Gewicht bei als dem Aussetzungsinteresse der Miteigentümer, die den Beschluss anfechten.
2. Die Vollziehung eines Beschlusses für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.
VolltextIMRRS 2010, 1958
LG Stuttgart, Beschluss vom 09.04.2010 - 10 S 51/09
Die Frage nach einem dinglichen Charakter von Wohngeldansprüchen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist nicht im Verfahren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
VolltextIMRRS 2010, 1957
OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2010 - 16 W 15/10
1. Das Rechtschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde zwecks Heraufsetzung des Streitwertes fehlt, wenn sich hierdurch die Anwaltsgebühren der Partei erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn die Partei im Rechtsstreit obsiegt hat und der Gegner ihre Gebühren zu erstatten hat.
2. Die isolierte Ungültigerklärung der Ablehnung eines Beschlussantrages (Negativbeschluss) gebietet einen deutlichen Abschlag gegenüber dem Streitwert einer Klage auf Anordnung der Maßnahme. Der Senat hält für die isolierte Anfechtung eines Negativbeschlusses im Regelfall einen Abschlag von 50% für angemessen.
VolltextIMRRS 2010, 1956
OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2010 - 16 W 6/10
1. Über die Kosten eines im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streitverkündeten ist im anschließenden Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
2. Die Entscheidung über die Kosten des im Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers hängt nicht davon ab, dass dieser auch im Hauptsacheverfahren beitritt.
3. Die Zulässigkeit des Beitritts kann im Rahmen der Kostenentscheidung nicht mehr gerügt werden, sondern ist bereits im selbstständigen Beweisverfahren zu rügen.
VolltextIMRRS 2010, 1953
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - IX ZB 37/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1951
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - IX ZR 59/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1950
BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 75/10
In Festsetzungssachen über die Vergütung, die einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt.*)
VolltextIMRRS 2010, 1949
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - IX ZR 187/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1948
OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 3 W 526/09
Eine Befangenheit des abgelehnten Richters kann ausnahmsweise zu besorgen sein, wenn er den fortgeschrittenen Bauprozess ohne erkennbaren Grund über lange Zeit hinweg nicht weiter fördert und auf wiederholte Erinnerungen und Anträge des Klägers, der beträchtlichen Werklohn fordert, schlicht nicht mehr reagiert.*)
VolltextIMRRS 2010, 1947
LG Köln, Urteil vom 15.10.2009 - 29 S 102/09
Auch von einer Öffnungsklausel in einer Teilungserklärung kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Zustand nicht benachteiligt werden (Festhalten an der Rechtsprechung von BGHZ 95, 137). Nur über das Kriterium des sachlichen Grundes kann ein vernünftiger Interessenausgleich herbeigeführt und ein Minderheitenschutz gewährleistet werden.
VolltextIMRRS 2010, 1946
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2009 - 19 W 87/09
Ein beendetes selbstständiges Beweisverfahren wird nicht dadurch erneut in Gang gesetzt, dass das schriftliche Sachverständigengutachten an eine Partei erneut zur Stellungnahme zugestellt wird.*)
VolltextIMRRS 2010, 1945
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2010 - 4 W 17/10
1. Geht es um eine tatsächliche Klärung möglicher Schadensersatzansprüche bei Baumängeln richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach den Kosten der Mangelbeseitigung. Wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, das auch die Höhe dieser Kosten klären soll, sind regelmäßig die vom Sachverständigen geschätzten Mangelbeseitigungskosten für den Streitwert maßgeblich.
2. Soll mit dem Beweissicherungsverfahren die Frage von Gewährleistungsansprüchen für mehrere Reihenhäuser in tatsächlicher Hinsicht geklärt werden, kommt es nicht darauf an, für welche Reihenhäuser der Sachverständige in seinem Gutachten tatsächlich Mängel festgestellt hat.
3. Eine anerkannte Regel der Technik, dass eine Baumaßnahme nur dann zulässig wäre, wenn für die angewendeten Verfahren DIN-Normen existieren, gibt es nicht. Eine bestimmte technische Lösung zur Mangelbeseitigung kann auch dann ordnungsgemäß sein, wenn eine entsprechende DIN-Norm nicht existiert und eine behördliche Zustimmung im Einzelfall beantragt werden muss.
4. Mögliche direkte oder indirekte Auswirkungen des Verfahrens auf andere Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, spielen für den Streitgegenstand keine Rolle und haben daher auch keine Auswirkungen auf den Streitwert des Verfahrens.
VolltextIMRRS 2010, 1942
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.04.2010 - 10 W 47/09
Schließt die Antragstellerin mit einer Antragsgegnerin in einem laufenden selbstständigen Beweisverfahren einen außergerichtlichen Vergleich hinsichtlich der bis dahin vom Sachverständigen festgestellten Mängel ohne Berücksichtigung der übrigen Antragsgegnerinnen und teilt sie daraufhin dem Gericht mit, das Verfahren sei damit beendet, ist dies als Antragsrücknahme auszulegen mit der Folge, dass ihr entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten der übrigen Antragsgegnerinnen aufzuerlegen sind.*)
VolltextIMRRS 2010, 1941
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.04.2010 - 10 W 45/09
1. Schließt die Antragstellerin mit einer Antragsgegnerin in einem laufenden selbstständigen Beweisverfahren einen außergerichtlichen Vergleich hinsichtlich der bis dahin vom Sachverständigen festgestellten Mängel ohne Berücksichtigung einer zweiten Antragsgegnerin und teilt sie daraufhin dem Gericht mit, das Verfahren sei nach Auffassung der am Vergleich beteiligten Parteien damit beendet, wobei sie ausdrücklich erklärt, dass damit keine Erledigungserklärung oder Antragsrücknahme verbunden sei, wird das Beweisverfahren erst beendet, wenn die nicht im Vergleich berücksichtigte zweite Antragsgegnerin zu erkennen gibt, dass auch sie an einer Fortsetzung des selbstständigen Beweisverfahrens nicht mehr interessiert ist. Dies kann der Fall sein, wenn sie die Auferlegung ihre Kosten gegenüber der Antragstellerin beantragt.*)
2. Die zweite Antragsgegnerin kann dann nach § 494a ZPO vorgehen. Der Sinn und Zweck des § 494a ZPO steht nicht entgegen, weil die zweite Antragsgegnerin nicht am Vergleichsschluss und auch nicht an der Beseitigung der Mängel beteiligt ist. Abgrenzung zu OLG Stuttgart 10 W 47/09*)
VolltextIMRRS 2010, 1939
BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - VI ZB 10/10
Übersteigt der Wert des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten 200 Euro nicht, ist dem Rechtsbeschwerdegericht trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung in der Sache im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verwehrt.*)
VolltextIMRRS 2010, 1937
BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - IX ZB 100/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1936
BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - VIII ZR 58/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1935
BGH, Urteil vom 10.06.2010 - I ZR 183/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1933
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - IX ZB 250/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1932
BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - IX ZA 17/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1931
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZB 201/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1928
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - II ZB 3/09
Erklärt ein Streithelfer seinen Beitritt zu mehreren aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren, die denselben Hauptversammlungsbeschluss betreffen, und wird diesen Klagen, ohne die Verfahren zuvor zu verbinden, stattgegeben, kann der Streithelfer grundsätzlich in jedem der Verfahren seine jeweiligen Prozesskosten ersetzt verlangen.*)
VolltextIMRRS 2010, 1926
BGH, Beschluss vom 21.06.2010 - II ZR 133/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1924
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 48/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1923
BGH, Urteil vom 17.06.2010 - IX ZR 134/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1921
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 145/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1920
BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - NotZ 20/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1919
BGH, Beschluss vom 30.06.2010 - IV ZR 101/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1917
BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - XI ZB 33/09
Ein Ablehnungsgesuch ist nicht erledigt, solange eine zulässige Anhörungsrüge gegen seine Zurückweisung nicht beschieden ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 1916
BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - NotZ 10/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1914
BGH, Urteil vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08
1. Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.*)
2. § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111).*)
3. Zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB.*)
VolltextIMRRS 2010, 1898
OLG München, Urteil vom 21.05.2010 - 1 U 3611/09
1. Eine grobe Fahrlässigkeit nach § 839a BGB setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus.
2. Ein solches Verschulden ist nicht gegeben, wenn es für einen technischen Sachverhalt keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt und der Sachverständige insoweit auf seinen eigenen Erfahrungshorizont zurückgreifen muss und dabei eine vorhandene DIN-Norm überinterpretiert.
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