Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15974 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 2110LG Berlin, Beschluss vom 01.07.2010 - 14 O 103/06
Auch Baufachleute haben Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Parteigutachterkosten, wenn sie die konkreten gutachterlichen Untersuchungen nicht selbst vornehmen konnten.
VolltextIMRRS 2010, 2107
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - 12 W 62/09
Sind die Unterlagen einer Partei beschlagnahmt und beantragt diese Partei, ein Zivilverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen, ist die derzeitige Unzugänglichkeit ihrer Unterlagen bei der Ermessensentscheidung des Gerichts nicht zu berücksichtigen, weil die Aussetzung nach § 149 ZPO nicht dazu dient, fehlende Erkenntnismöglichkeiten einer Partei auszugleichen.
VolltextIMRRS 2010, 2102
OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2010 - 6 W 344/10
1. Der Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren wird durch einen Gegenantrag zugleich zum "Gegner" im Sinne des § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO.*)
2. Zu den in einem solchen Fall dem jeweiligen Antragsteller aufzuerlegenden Kosten des "Gegners" gehören nur dessen in seiner Eigenschaft als "Gegner" entstandenen (ggf. anteiligen) Kosten, also weder dessen auf die eigene Antragstellung entfallenden Anwaltskosten noch die Gerichtskosten.*)
VolltextIMRRS 2010, 2081
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - 12 U 198/09
1. In Fällen, in denen die Streitgegenstände nicht identisch sind, aber durch eine Klageänderung eine Identität hergestellt werden kann, kann der anhängige Rechtsstreit gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen werden.*)
2. § 180 Abs. 2 InsO ist dahingehend auszulegen, dass in Fällen eines nicht identischen Streitgegenstandes zwischen anhängiger Klage und Feststellungsklage eine Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits jedenfalls grundsätzlich möglich ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Kosten- und Zeitaufwand eines selbständigen Feststellungsprozesses zu vermeiden und die bisherigen Prozessergebnisse zu erhalten, wodurch unnötiger Zeit- und Kostenaufwand vermieden werden soll. Ist ein Rechtsstreit rechtshängig, dessen Ergebnisse im Rahmen des Feststellungsprozesses verwertet werden können, so dass eine Klageänderung hin zu einem Antrag auf Zahlung der bestrittenen Forderung sachdienlich wäre, dient es der Prozessökonomie, wenn der alte Rechtsstreit aufgenommen wird.*)
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Sechs-Monats-Frist gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht der Zugang des Tabellenauszugs mit dem Bestreiten des Insolvenzverwalters. Unter dem "eingeleiteten Verfahren" im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht das Ende des "Forderungsanmeldungsverfahrens" durch Bekanntgabe des endgültigen Bestreitens einer Forderung, sondern das Ende des Insolvenzverfahrens zu verstehen.*)
4. Sachurteilsvoraussetzung einer jeden Klage, die sich auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle richtet, ist es, dass der Insolvenzgläubiger die Forderung zunächst zur Insolvenztabelle angemeldet und der Insolvenzverwalter sie bestritten hat.
5. Gemäß § 182 InsO bestimmt sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für diese Forderung zu erwarten ist.
6. Leistet ein Auftraggeber (AG) innerhalb einer vom Auftragnehmer (AN) gesetzten und angemessenen Frist keine Sicherheit gemäß § 648a BGB, ist der AN dazu berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, und zwar auch im Stadium nach Kündigung/Abnahme. Ein Anspruch des AG auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten ist ausgeschlossen.
7. Die für die Fälligkeit einer Werklohnforderung nach Kündigung notwendige Abnahme kann darin liegen, dass die Bauvertragsparteien eine Bautenstandsfeststellung durchführen, wenn dieser ein Abnahmeverlangen des AN mit Terminvorschlägen vorausgegangen ist.
VolltextIMRRS 2010, 2078
BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09
1. Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.*)
2. Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar.*)
3. Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen.*)
4. Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten.*)
5. Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein.*)
VolltextIMRRS 2010, 2077
BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - Xa ZR 110/09
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer zwar einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufzeigt, die rechtliche Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber ergibt, dass das Berufungsurteil im Ergebnis aus Gründen richtig ist, die ihrerseits die Zulassung der Revision nicht erfordern (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 ff. und BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 97/02, MDR 2005, 1241).*)
VolltextIMRRS 2010, 2074
BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - II ZR 142/09
Geht das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf einen Vortrag einer Partei nicht ein, der für die Beurteilung einer nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Frage von zentraler Bedeutung ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.*)
VolltextIMRRS 2010, 2073
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2010 - 12 A 2794/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2071
OLG München, Beschluss vom 01.06.2010 - 34 AR 064/10
Bei einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, kommt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht (siehe OLG München - 31. Zivilsenat - vom 31.3.2009, 31 AR 90/09 = NJW 2009, 2609; Vorlage an den BGH wegen Abweichung von BGH vom 19.11.1991 - X ARZ 26/91 = NJW 1992, 982 u.a.).*)
VolltextIMRRS 2010, 2066
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 277/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2065
BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 192/09
Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten betreibt und der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners hiervon lediglich das Recht mit dem besten Rang ablöst.*)
VolltextIMRRS 2010, 2064
BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - II ZB 20/09
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen (st. Rspr., vgl. BGH, Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Tz. 4 m.w.Nachw.).*)
2. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird.*)
VolltextIMRRS 2010, 2062
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 121/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2060
BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - VI ZR 163/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2058
BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZR 183/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2056
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - IX ZR 209/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2054
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVZ 46/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2053
BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - II ZR 135/09
Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn das Gericht seiner Entscheidung den "Normalfall" einer vergleichbaren Fallkonstellation (hier: Ausscheiden aus einer Freiberuflerpraxis) zugrunde legt, statt den vorgetragenen Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Parteien zur Kenntnis zu nehmen, der - im Wege der gebotenen Auslegung zu berücksichtigende - Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Parteien eine abweichende Form der Auseinandersetzung (hier: Zulässigkeit einer geringfügigen Patientenmitnahme bei Einhaltung eines Wettbewerbsverbots unter betragsmäßiger Begrenzung des Auseinandersetzungsguthabens) vereinbart haben.*)
VolltextIMRRS 2010, 2052
BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - II ZR 233/09
Für in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmte Termine besteht kein Anspruch auf Terminsverlegung, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, nachdem seine Erledigung durch unabweisbare Terminsänderung verzögert und obendrein durch Flucht in die Säumnis verschleppt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 2051
BGH, Beschluss vom 28.06.2010 - IX ZA 26/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2050
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZA 3/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2045
BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 205/09
Das Beschwerdegericht muss unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verlaufs des Abschiebeverfahrens prüfen, ob § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG einer Aufrechterhaltung der Haft im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entgegensteht.*)
VolltextIMRRS 2010, 2043
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - IX ZB 283/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2042
BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - X ZR 193/03
1. Die Patentauslegung besteht in der Bestimmung, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns ist zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt.*)
2. Die bloße Darlegung, die vom Oberlandesgericht im Patentverletzungsprozess vorgenommene Auslegung des Patents sei rechtsfehlerhaft, füllt einen Revisionszulassungsgrund nicht aus.*)
3. Ein Revisionszulassungsgrund ist jedoch gegeben, sobald der Bundesgerichtshof seiner Entscheidung im Nichtigkeitsberufungsverfahren eine Auslegung des Patents zugrunde gelegt hat, die in einem für den Patentverletzungsprozess entscheidungserheblichen Punkt von derjenigen abweicht, die das Oberlandesgericht seinem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hatte.*)
4. Ergibt sich dieser Zulassungsgrund erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, muss er mittels eines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2010, 2041
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - II ZB 9/09
Die Berufung einer nicht existenten oder aus anderen Gründen parteiunfähigen Prozesspartei gegen ein in erster Instanz ergangenes Sachurteil ist nicht nur zulässig, wenn die Partei mit der Berufung das Fehlen der Parteifähigkeit geltend macht, sondern auch dann, wenn sie das Rechtsmittel mit dem Ziel eingelegt hat, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2040
BGH, Urteil vom 18.06.2010 - V ZR 9/10
Ist ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NRWGüSchlG vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Klägerseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich.*)
VolltextIMRRS 2010, 2038
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - IX ZR 155/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2037
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 26/10
Will die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden; diese Rechtsverfolgung liegt jedenfalls dann im allgemeinen Interesse, wenn weder die Gemeinschaft noch sämtliche Mitglieder die Kosten aufbringen können.*)
VolltextIMRRS 2010, 2036
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZA 15/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2034
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - V ZB 170/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2033
BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 62/09
Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils über die ersten Stufen einer Stufenwiderklage, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch und die mit der Stufenwiderklage verfolgten Ansprüche auf dasselbe Rechtsverhältnis gestützt sind und zum Teil von denselben Vorfragen abhängen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2032
BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - IV ZA 15/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2031
BGH, Urteil vom 11.05.2010 - X ZR 51/06
1. Die Einbeziehung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes (hier: unzureichende Offenbarung) in der Berufungsinstanz, nachdem die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht nur auf einen oder mehrere andere der in Art. 138 Abs. 1 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜbkG aufgeführten Nichtigkeitsgründe gestützt war, stellt eine Klageänderung (objektive Klagehäufung) im Sinne der Vorschrift des § 533 Nr. 1 ZPO dar, welche nach § 99 Abs. 1 PatG auch im Patentnichtigkeitsverfahren anwendbar ist.*)
2. Der Nichtigkeitskläger trägt die Beweislast dafür, dass es dem Fachmann auch nach Kenntnisnahme der Angaben in der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift nicht möglich ist, die beanspruchte Lehre unter Einsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten auszuführen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2030
BGH, Urteil vom 24.06.2010 - IX ZR 125/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2029
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 245/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2028
BGH, Urteil vom 29.06.2010 - VI ZR 122/09
1. Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche schlüssig behauptet. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft.*)
2. Zur Anwendbarkeit des Auslandinvestmentgesetzes auf den Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft türkischen Rechts.*)
VolltextIMRRS 2010, 2026
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - V ZR 225/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2025
BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09
1. Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.*)
2. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.*)
3. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2024
BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - XI ZR 293/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2023
BGH, Beschluss vom 05.05.2010 - XII ZB 65/10
1. Leistungen, die nach dem SGB II gewährt werden, stellen Einkommen i.S. des § 115 ZPO dar; das gilt auch für solche, die dem Hilfebedürftigen als Alleinerziehendem für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II pauschal gewährt werden.*)
2. Ein pauschaler Abzug dieses Mehrbedarfs im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO kommt nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2010, 2022
BGH, Beschluss vom 17.05.2010 - II ZB 12/09
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung für die mittellose Partei erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (BGHZ 173, 14 Tz. 9; 13; Sen.Beschl. v. 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Tz. 16), stellt eine Ausnahme von den getroffenen gesetzlichen Regeln dar, weil sie allein auf der Besonderheit beruht, dass eine verfassungsrechtlich problematische Benachteiligung der mittellosen Partei bei der Bestimmung der im Wiedereinsetzungsrecht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen zu vermeiden ist; eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Anträge über die Wiedereinsetzung einer nicht mittellosen Partei kommt danach nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2010, 2021
BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - VII ZR 201/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2014
OLG München, Urteil vom 20.10.2009 - 9 U 3804/08
1. Das selbstständige Beweisverfahren zu einer Vielzahl von Mängeln hemmt die Verjährung nicht nur für den einzelnen Mangel, sondern auch für das gesamte Werk.*)
2. Der zeitweise Nichtbetrieb des Beweisverfahrens kann die Hemmung enden und die Verjährung weiterlaufen lassen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2007
LG Köln, Beschluss vom 19.05.2010 - 10 S 264/09
In einem Klageantrag auf sofortige Räumung kann auch ein Antrag auf künftige Räumung als "weniger" enthalten sein.
VolltextIMRRS 2010, 2003
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.02.2009 - 5 W 37/09
1. Wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.Dabei kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht.
2. Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage, die eine Zusammenrechnung ausschließt, liegt nach der "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht.
3. Dieses Kriterium genügt jedoch alleine nicht, um eine Zusammenrechnung auszuschließen. Voraussetzung für die Annahme desselben Gegenstandes ist, dass Klage und Widerklage dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen.
4. Die "Identitätsformel" passt vor allem nicht, wenn mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden.
VolltextIMRRS 2010, 1999
OLG Rostock, Beschluss vom 28.12.2009 - 4 W 40/09
1. Schließt sich der Nebenintervenient dem Antrag der unterstützenden Partei an, ist jedoch sein eigenes wirtschaftliches Interesse geringer zu bewerten, so bestimmt sich der Streitwert an seinem Beitritt.
2. Der Wert der Nebenintervention ist dabei durch den Wert der Hauptsache begrenzt, da nur über die mit der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche entschieden wird.
3. Fehlt es jedoch an einer Bemessensgrundlage gemäß §§ 70 Abs. 1 Nr. 2, 72 ZPO, deren Richtigkeit der Streitverkündete gegebenenfalls zu beweisen haben wird, dürfte regelmäßig der Schluss zulässig sein, das Interesse des Beitretenden entspreche dem Wert Hauptsache.
VolltextIMRRS 2010, 1998
OLG Celle, Beschluss vom 29.03.2010 - 6 W 50/10
Ist der Werkunternehmer Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens, richtet der Streitwert sich nach dem noch offenen Werklohn bis zur Höhe dessen angemessenen Teils, den der Besteller wegen Mängel des Wertes nach § 641 Abs. 3 BGB zurückhalten kann, und nicht nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten, weil der Werkunternehmer kein unmittelbares Interesse an der Mängelbeseitigung hat, sondern nur wissen will, welche Maßnahmen er ergreifen muss, um zu seinem restlichen Werklohn zu kommen.*)
VolltextIMRRS 2010, 1997
OLG München, Beschluss vom 15.07.2010 - 34 SchH 14/09
Die den Gegenstand einer negativen Feststellungsklage bildende Frage, ob eine Partei gegenüber der anderen verpflichtet ist, sich auf ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln einzulassen, ist für das Bestellungsverfahren gemäß § 36a Abs. 3 UrhG vorgreiflich, so dass eine Aussetzung dieses Verfahrens nach § 148 ZPO in Frage kommt.*)
VolltextIMRRS 2010, 1996
BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - VI ZR 54/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1995
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZA 15/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext