Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 1557BGH, Urteil vom 13.10.2022 - IX ZR 130/21
Hat der Tatrichter im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Bürgen, der das Wiederaufleben der Forderung des Gläubigers bestreitet, nach Rückgewähr der vermeintlich anfechtbaren Leistung an den Insolvenzverwalter bei ansonsten feststehender Tatsachengrundlage Zweifel am Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners, geht dieser Umstand zu Lasten des Gläubigers.*)
VolltextIMRRS 2022, 1558
BGH, Beschluss vom 05.10.2022 - VII ZR 92/17
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht (mehr) auf den Vorwurf der "Europarechtswidrigkeit der HOAI" und damit auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden. Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des EuGH vom 18.01.2022 (IBR 2022, 74) sowie die auf dieser Grundlage ergangenen Urteile des Senats vom 02.06.2022 (IBR 2022, 408; IBR 2022, 409 und IBR 2022, 466) entschieden und damit geklärt.
VolltextIMRRS 2022, 1556
BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - VIII ZB 58/21
Die Besorgnis, der Mieter werde sich der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe von Wohnräumen i.S.d. § 259 ZPO entziehen, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann gerechtfertigt sein, wenn er seinen Widerspruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses gem. §§ 574 ff. BGB damit begründet, die von ihm seit der Kündigung unternommene Suche nach Ersatzwohnraum sei bislang erfolglos geblieben, weshalb eine Räumung und Herausgabe der Wohnräume bei Beendigung des Mietverhältnisses für ihn wegen drohender Obdachlosigkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte i.S.v. § 574 Abs. 2 BGB darstelle.*)
VolltextIMRRS 2022, 1546
KG, Beschluss vom 14.11.2022 - 2 AR 44/22
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Spruchköper mit einer Spezialzuständigkeit nach §§ 72, 119a GVG und einem allgemeinen Spruchkörper desselben Gerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann entsprechend anwendbar, wenn sich die Zuständigkeit unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in §§ 72, 119a GVG ergibt. In allen anderen Fällen ist das Gerichtspräsidium zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.*)
2. Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung i.S.v. § 36 Abs. 1 ZPO setzt eine Entscheidung des gesamten Spruchkörpers voraus. Eine bloße Abgabeverfügung des Vorsitzenden ist deshalb nicht ausreichend.*)
VolltextIMRRS 2022, 1543
OLG Celle, Urteil vom 23.11.2022 - 14 U 90/22
1. Unterschiedliche Auffassungen über die anrechenbaren Kosten, über die der Auftraggeber (Bauherr) Auskunft erteilt hat, begründen ohne weitere gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft ohne die erforderliche Sorgfalt erteilt wurde, keinen Anspruch des Auftragnehmers (hier des Tragwerkplaners) auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.*)
2. Hinsichtlich der maßgeblichen Höhe der anrechenbaren Kosten zur Berechnung des Honorars des Tragwerkplaners ist bei Vorliegen abweichender Kostenberechnungen/-ermittlungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers grundsätzlich im Rahmen der dritten Stufe Beweis (insbesondere durch Sachverständigengutachten) zu erheben.*)
3. Ein unzulässiges Teilurteil liegt wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen grundsätzlich vor, wenn isoliert über die Grundleistungen neben zugleich u.a. weiter streitigen Besonderen Leistungen und Leistungen der Fachbauleitung entschieden wird.*)
4. Eine Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht vorzunehmen, wenn keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den Hilfsantrag erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2022, 1541
BGH, Urteil vom 18.10.2022 - XI ZR 606/20
Der Erlass eines Grundurteils ist unzulässig, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig wäre.*)
VolltextIMRRS 2022, 1540
BGH, Urteil vom 19.10.2022 - XII ZR 97/21
Von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (im Anschluss an BGH, IBR 2021, 55). Das gilt grundsätzlich auch bei vom Tatrichter in Anspruch genommener eigener Sachkunde.*)
VolltextIMRRS 2022, 1528
OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2022 - 26 W 7/22
Der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange er neben dem Hauptanspruch geltend gemacht wird, für dessen Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt.
VolltextIMRRS 2022, 1534
OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2022 - 3 U 758/22
1. Beabsichtigt ein Gericht in einem sog. Massenverfahren wegen des außerordentlichen Umfangs der vorterminlichen Schriftsätze oder der intensiven Verwendung von Textbausteinen einer Partei im Termin - abweichend von der im Zivilprozess seit Jahrzehnten etablierten Praxis - ausnahmsweise gem. § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Bezugnahme auf die vorterminlichen Schriftsätze vollständig zu versagen und sie stattdessen allein auf die freie Rede zu verweisen, so hat das Gericht jedenfalls im Rahmen seiner materiellen Prozessleitung und Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen, dass die Partei von diesem Vorgehen nicht gänzlich überrumpelt und hierdurch von einem hinreichenden Vortrag abgehalten wird.*)
2. Nach diesem Maßstab hat einem umfassenden Verweis auf die freie Rede nach § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO regelmäßig ein eindeutiger vorterminlicher Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO vorauszugehen, mit dem diese Verfahrensweise angekündigt wird.*)
3. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es zudem, dass der Vorsitzende bei einem Verweis auf die freie Rede im Rahmen seiner Sitzungsleitung auf strukturierten Parteivortrag hinwirkt, also bei Verfahren des sog. Diesel-Abgasskandals jedenfalls darauf, dass zumindest zum Erwerb eines Fahrzeugs, zur Täuschung durch die Herstellerfirma, zum Zeitpunkt der Kenntnis des Käufers und zur Berücksichtigung der Fahrzeugnutzung vorgetragen wird.*)
VolltextIMRRS 2022, 1517
BSG, Beschluss vom 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R
Setzt sich ein Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über die Verpflichtung zur ausschließlich eigenen - höchstpersönlichen - Nutzung durch Überlassung des nur für seinen Zugang erzeugten Zertifikats und der dazugehörigen Zertifikats-PIN an Dritte oder auf andere Weise bewusst hinweg, muss er sich in diesem Regelungszusammenhang das von einem Dritten abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis auch dann wie ein eigenes zurechnen lassen, wenn die Abgabe ohne seine Kenntnis erfolgt ist.
VolltextIMRRS 2022, 1518
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2022 - 4 W 48/22
Einem Streithelfer steht nach seinem Beitritt auf Beklagtenseite kein Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten gegen den Kläger zu, wenn der Beitritt aufgrund einer Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht unwirksam wird.*)
VolltextIMRRS 2022, 1514
BayObLG, Beschluss vom 21.03.2022 - 102 AR 196/21
1. § 650a BGB erfasst nicht nur Verträge, bei denen die vom Unternehmer geschuldete Leistung das Gesamtvorhaben (Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau sowie Instandhaltung eines Bauwerks) betrifft, sondern auch solche Einzelverträge über Teilarbeiten, die eine substanzielle Mitwirkung am Gesamtvorhaben darstellen (hier bejaht für Einbau einer Blitzschutz- und Brandmeldeanlage, Notlichtanlage und Lautsprecheranlage im Rahmen der Komplettsanierung einer gemeindlichen Turnhalle).*)
2. Die in § 241 Abs. 2 BGB normierten Schutzpflichten decken sich zwar nach Inhalt und Umfang häufig mit den deliktischen Verkehrssicherungspflichten. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Schutzpflichten gerade aus der vertraglichen Verbundenheit der Parteien ergeben und von dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis abhängen.*)
3. Bei Streitigkeiten aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen eines Bauvertrags handelt es sich auch um vertragliche Ansprüche "aus Bauvertrag" i.S.d. § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG a.F., für die der Spezialsenat zuständig ist.*)
4. Für die gesetzlich geregelte Zuständigkeit eines spezialisierten Spruchkörpers im Verhältnis zu einem nur im Turnus zuständigen allgemeinen Spruchkörper kommt es nicht darauf an, ob sich der Rechtsstreit im Schwerpunkt auf eine der gesetzlich definierten Spezialzuständigkeiten bezieht.*)
5. Eine überlastungsbedingt längere Verfahrensdauer vor der Abgabe an den Spezialsenat (hier: ca. 1,5 Jahre) wirkt nicht zuständigkeitsbegründend.*)
VolltextIMRRS 2022, 1526
BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - IX ZR 15/22
Zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Beschwer für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle.*)
VolltextIMRRS 2022, 1516
OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2022 - 3 U 21/22
1. Überlässt ein Rechtsanwalt (rechtswidrig) seine persönliche Signaturkarte unter Offenlegung der persönlichen PIN seiner Mitarbeiterin, so ist zur Feststellung des Empfangswillens des Rechtsanwalts gem. § 166 BGB analog auf die Mitarbeiterin als Wissensvertreterin des Rechtsanwalts abzustellen.*)
2. Im Interesse des Rechtsverkehrs an der strikten Verlässlichkeit der mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung muss sich ein Postfachinhaber eine von Dritten abgegebene Erklärung so zurechnen zu lassen, als habe er sie selbst abgegeben, wenn er Dritten die Abgabe der Erklärung unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat.*)
3. Unerheblich ist es dabei, ob der Postfachinhaber dem Dritten die Verwendung seiner Signaturkarte und seiner PIN im Innenverhältnis nur unter bestimmten Bedingungen gestattet, da es sich hierbei lediglich um Einschränkungen im Innenverhältnis handelt, die nach außen nicht bekannt geworden sind und bereits deswegen keine Wirkung im Rechtsverkehr entfalten können.*)
VolltextIMRRS 2022, 1515
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.03.2022 - 2 W 4/22
Gegen eine einzelne Entscheidung innerhalb eines selbständigen Beweisverfahrens i.S.v. §§ 485 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO mit einer Ausnahme - der Ablehnung des Antrags eines Verfahrensbeteiligten auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens - nicht statthaft.*)
VolltextIMRRS 2022, 1513
BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - VIII ZB 87/20
Zur Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten (im Anschluss an Senat, IBR 2021, 666, und Senatsbeschluss vom 05.07.2022 - VIII ZB 33/21, IBRRS 2022, 2398 = IMRRS 2022, 1366, Rn. 12 ff.).*)
VolltextIMRRS 2022, 1512
BGH, Beschluss vom 11.10.2022 - VI ZR 361/21
Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.*)
VolltextIMRRS 2022, 1503
OLG Celle, Urteil vom 16.11.2022 - 14 U 30/22
1. Die vom einfachen Nebenintervenienten eingelegte Berufung gegen den Widerspruch der unterstützten Partei ist unzulässig.*)
2. Ein einfacher Nebenintervenient wird nicht dadurch zum streitgenössischen, dass das Gericht ihn zu Unrecht (fälschlicherweise) im Rahmen der Kostenentscheidung ohne Begründung als solchen behandelt.*)
3. Die evident fehlerhafte Kostenentscheidung des Landgerichts ist trotz der Unzulässigkeit der Berufung entsprechend § 308 Abs. 2 ZPO abzuändern.*)
4. Macht der Unternehmer seine Werklohnforderung vorbehaltlos geltend und beantragt der Auftraggeber einschränkungslos Klagabweisung, so sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO hälftig zu teilen, wenn der Auftraggeber zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt wird, die Mängelbeseitigungskosten einschließlich des Druckzuschlages die Höhe der Werklohnforderung erreichen und das weitere Unterliegen des Auftraggebers hinsichtlich einer Hilfsaufrechnung lediglich geringfügig ist.*)
5. Ein schwerer Verfahrensverstoß, der gemäß § 21 GKG eine Niederschlagung der Gerichtskosten rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn die Kostenentscheidung des Landgerichts grob falsch und ohne Begründung erfolgt ist und die Nebenintervenientin dadurch zur Einlegung der Berufung gezwungen gewesen ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 1501
OLG München, Beschluss vom 10.08.2022 - 11 W 755/22
Zur Frage, wann die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren niederzuschlagen sind.
VolltextIMRRS 2022, 1497
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2022 - 3 S 2225/22
Zur Besorgnis der Befangenheit gegenüber einer Richterin aufgrund einer Ehe mit einem leitenden Mitarbeiter der handelnden Behörde (hier: Abteilungspräsident eines Regierungspräsidiums).*)
VolltextIMRRS 2022, 1496
BAG, Beschluss vom 25.08.2022 - 2 AZN 234/22
Ein aus dem besonderen Anwaltspostfach elektronisch bei Gericht eingereichter Schriftsatz muss - zumindest - mit einer einfachen Signatur versehen sein. Dazu genügt bei einem nach dem Briefkopf als Einzelanwalt ausgewiesenen Rechtsanwalt der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit "Rechtsanwalt" (ohne Namenszusatz). Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die darüber geleistete - mit dem Schriftsatz eingescannte - Unterschrift entzifferbar ist (Abgrenzung von BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B, IBRRS 2022, 1059 = IMRRS 2022, 0401).
IMRRS 2022, 1486
LG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2022 - 10 O 129/22
Eine Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, ob sie einen ausschließlichen Gerichtsstand oder lediglich einen zusätzlichen Aktivgerichtsstand am Sitz des Verwenders begründen soll, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher insgesamt unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2022, 1478
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2022 - 29 U 197/21
Der Auftraggeber als Streitverkünder kann in der Streitverkündungsschrift zur näheren Bezeichnung des Verfahrensstandes und zur Kennzeichnung der Mängel, derentwegen er sich einen Regress beim Auftragnehmer sichern will, auf Anlagen konkret Bezug nehmen. Die Streitverkündung ist wirksam und zur Verjährungshemmung geeignet, wenn der Schriftsatz mit Anlagen den Streitverkündungsempfänger in beiderlei Hinsicht ausreichend unterrichtet.*)
VolltextIMRRS 2022, 1476
OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.10.2022 - 4 U 76/22
1. Für eine wirksame Ersatzeinreichung gem. § 130d Satz 2 und Satz 3 ZPO muss der Rechtsanwalt darlegen und glaubhaft machen, dass die elektronische Übermittlung im Zeitpunkt der beabsichtigten Einreichung aus technischen Gründen unmöglich war. Gleiches gilt für die vorübergehende Natur des technischen Defektes. Es genügt eine (laienverständliche) Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen.*)
2. Bezüglich des Zeitpunkts der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung kommt nach dem Wortlaut von § 130d Satz 3 ZPO ("oder") dem Zeitpunkt der Ersatzeinreichung selbst kein Vorrang gegenüber der - dann jedoch "unverzüglichen" - Nachholung zu.*)
3. Im Anwendungsbereich des § 130d Satz 3 ZPO genügt für die Glaubhaftmachung eine (formgerechte) anwaltliche Versicherung über das Scheitern der Übermittlung. Fehlt diese bzw. wird sie nicht ohne schuldhaftes Zögern beigebracht, ist die Ersatzeinreichung unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2022, 1475
BayObLG, Beschluss vom 17.10.2022 - 101 AR 80/22
1. Die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Gebots stellt einen so schwerwiegenden Mangel des Verweisungsbeschlusses dar, dass ihm die Bindungswirkung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzuerkennen ist.*)
2. Einer Feststellung, dass die Verweisung bei ordnungsgemäßer Anhörung beider Parteien möglicherweise unterblieben wäre, bedarf es nicht. Kann jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen werden, dass der Verweisungsbeschluss auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, steht der Gehörsverstoß der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise nicht entgegen.*)
3. Vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand den Ort, an dem eine Partei ihren Sitz hat, spricht dies im Rahmen der Auslegung dafür, dass das Gericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, auch im Falle einer Sitzverlegung zuständig ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 1466
BGH, Beschluss vom 05.10.2022 - VIII ZR 88/21
Zur Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit Vortrag über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung (hier: gänzlich unberücksichtigt gebliebener Vortrag des Käufers zu einer weiteren im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines "Thermofensters" und zu einem unabhängig von einer Nachbesserung dem Fahrzeug anhaftenden merkantilen Minderwert wegen Betroffenheit vom sogenannten Abgasskandal).*)
VolltextIMRRS 2022, 1462
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.08.2022 - 11 SV 27/22
Ergibt sich erst nach Angabe des zuständigen Streitgerichts im Mahnbescheidsantrag eine Änderung der Vertretungsregelung der Beklagten (hier: der Autobahn GmbH des Bundes) und der hieran anknüpfenden örtlichen Zuständigkeit (hier: § 18 Abs. 1 VOB/B, § 18 ZPO), ist der Kläger nicht an die Ausübung seines Wahlrechts im Mahnbescheidsantrag gebunden.*)
VolltextIMRRS 2022, 1453
OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2022 - 4 U 462/22
1. Das Feststellungsinteresse bei der behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Äußerung liegt nur dann vor, wenn jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass durch diese Äußerung dem Verletzten ein materieller Schaden entstanden ist.*)
2. Auch in einem vorausgegangenen Vortrag kann ein Bestreiten nachfolgender Behauptungen der Gegenseite liegen, wenn der Vortrag diesen Behauptungen widerspricht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.06.2022 - VIII ZR 225/21).*)
VolltextIMRRS 2022, 1254
BayObLG, Urteil vom 19.09.2022 - 102 AR 5/22
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht nur auf die örtliche, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die sachliche Zuständigkeit.
2. Der Wert einer Beseitigungsklage wird allgemein durch das Interesse des Klägers an der Beseitigung bestimmt. Bei der Störung von Grundeigentum ist der Wertverlust maßgeblich, den die Sache durch die Störung erleidet. Der für die Beseitigung der Störung erforderliche Kostenaufwand ist dagegen grundsätzlich unerheblich.
3. Der Streitwert einer Unterlassungsklage bemisst sich am Interesse des Klägers am Verbot der Handlung, also der Unterlassung der Eigentumsbeeinträchtigung.
VolltextIMRRS 2022, 1440
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2022 - 26 W 5/22
Zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes kommt eine Befriedigungsverfügung in vorweggenommener Erfüllung des Hauptsacheanspruchs in Betracht, wenn das Unterbleiben der einstweiligen Verfügung zu einer existenziellen Notlage oder zu irreparablen Schädigungen des Antragstellers führt und keine vergleichbaren Nachteile zulasten des Antragsgegners einzutreten drohen.*)
VolltextIMRRS 2022, 1447
BGH, Beschluss vom 27.09.2022 - VI ZB 66/21
Geht dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers auf einen von ihm gestellten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eine Mitteilung des Gerichts zu, aus der sich ergibt, dass die gewährte Fristverlängerung hinter der begehrten zurückbleibt, so ist eine Grundlage für sein Vertrauen, die Frist laufe erst später als aus der Mitteilung ersichtlich ab, nicht ersichtlich. Vielmehr ist von einem ordentlichen und gewissenhaften Rechtsanwalt zu erwarten, dass er eine solche Mitteilung zur Kenntnis nimmt und sich auf die daraus ersichtliche Frist einstellt.*)
VolltextIMRRS 2022, 1446
BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - VI ZB 48/21
1. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird erst wirksam, wenn sie dem Berufungskläger formlos mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.01.1999 - V ZB 31/98, IBRRS 1999, 0087 = NJW 1999, 1036; vom 14.02.1990 - XII ZB 126/89, IBRRS 1990, 0296 = NJW 1990, 1797).*)
2. Wird dem Berufungskläger bei Mitteilung der Verlängerungsverfügung ebenfalls mitgeteilt, die Verfügung enthalte einen Schreibfehler, tatsächlich sei ein anderes Fristende gewollt gewesen, so kann dieses Schreibversehen jedenfalls gem. § 319 ZPO berichtigt werden.*)
VolltextIMRRS 2022, 1444
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.2022 - 6 U 131/22
1. Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, welche gegen den Schuldner beim Umfang der von ihm zur Befolgung eines Unterlassungstitels angekündigten Maßnahmen einen Mitverschuldenseinwand begründen könnten, trägt der Kläger (Vollstreckungsgläubiger).*)
2. Die Schätzung der Höhe des drohenden Vollstreckungsschadens und damit der Höhe der Sicherheit erfolgt auf der Grundlage des (gegebenenfalls streitigen und nicht im Beweisverfahren geklärten) Parteivortrags.*)
3. Unstreitiges neues Vorbringen ist bei der Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 718 ZPO zu berücksichtigen.*)
4. Nimmt der Vollstreckungsbeklagte die verbotenen Handlungen derzeit nicht vor, steht dies dem Umstand nicht entgegen, dass er für die Zukunft im Fall der vorläufigen Vollstreckung an deren Vornahme aufgrund des Titels gehindert ist. Es ist daher anzunehmen, dass dem Beklagten ein Vollstreckungsschaden drohe.
VolltextIMRRS 2022, 1434
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2022 - 5 U 17/22
1. Verspätete Rügen, die die – hier: sachliche – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffen, fallen auf Grund der besonderen Regelungen der §§ 39, 504 ZPO nicht unter die Präklusion des § 296 Abs. 3 ZPO (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 06.01.2005 – 5 W 306/95, NJW 2005, 906).*)
2. Eine möglicherweise verspätete Erhebung der Rüge ist jedenfalls nach § 296 Abs. 3 ZPO entschuldigt, wenn das angerufene Landgericht bereits mit Klagezustellung auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen hatte, der Kläger es jedoch ablehnt, einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Amtsgericht zu stellen und der Beklagte daraufhin „klarstellt“, sich im bevorstehenden Termin nicht rügelos einlassen zu wollen.*)
3. Eine Wertaddition mehrerer (formal) unterschiedlicher Klagebegehren – hier: auf Unterlassen vermeintlich ehrverletzender Behauptungen – setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind.*)
VolltextIMRRS 2022, 1435
BGH, Urteil vom 28.09.2022 - XII ZR 7/22
Fremdwährungsschulden sind als solche, also in fremder Währung, einzuklagen; eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage ist abzuweisen (im Anschluss an BGH Urteil vom 29.05.1980 - II ZR 99/79, NJW 1980, 2017).*)
VolltextIMRRS 2022, 1426
BFH, Beschluss vom 20.10.2022 - VI B 33/22
Ein fachkundig vertretener Beteiligter, der trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint, kann anschließend eine Verletzung der verzichtbaren Verfahrensrechte grundsätzlich nicht mehr geltend machen.*)
VolltextIMRRS 2022, 1342
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 27.05.2022 - 980b C 37/21 WEG
Die Frage, ob eine Versammlung beschlussfähig war oder nicht, kann aus Rechtsgründen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Denn Beschlüsse einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, so dass es einer Anfechtungsklage bedarf.
VolltextIMRRS 2022, 1419
OLG Köln, Urteil vom 19.10.2022 - 11 U 247/21
1. Die Rechtsprechung zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten gilt nicht für Mangelfolgeschäden an Bauteilen außerhalb des Gewerks des Unternehmers. Diese Schäden betreffen nicht das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern das Integritätsinteresse, und die Kosten ihrer Beseitigung sind nicht vom Nacherfüllungsanspruch und vom Vorschussanspruch erfasst.*)
2. Eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a ZPO steht der späteren Gelendmachung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs aus § 634 Nr. 4, § 280 BGB wegen der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.*)
3. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch steht der Geltendmachung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als materiellem Schadensersatzanspruch im Einzelfall nicht entgegen, wenn sich die Geltendmachung der Kosten des Beweisverfahrens im Rahmen der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht als der einfachere Weg darstellt. Dies ist der Fall, wenn der materielle Anspruch sich auch gegen weitere Beklagte richtet, die am Beweisverfahren nicht beteiligt waren. In dieser Konstellation ist der materielle Anspruch ohnehin Gegenstand des Rechtsstreits. Zudem kann die gesamtschuldnerische Verbundenheit der Ansprüche gegen die Beklagten im Rahmen der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden.*)
VolltextIMRRS 2022, 1418
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2022 - 1 B 1861/21
Fertigt das Gericht von einem nach § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereichten Schriftsatz für andere Verfahrensbeteiligte Abschriften in Papierform an, entstehen hierfür keine Auslagen nach Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG („Dokumentenpauschale“).*)
VolltextIMRRS 2022, 1422
BGH, Urteil vom 13.04.2022 - IV ZR 60/20
1. Eine allgemeine Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage besteht nicht. Trotz möglicher Leistungsklage kann das Feststellungsinteresse bejaht werden, wenn schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird.
2. Einer auf Feststellung der Eintrittspflicht eines Versicherers gerichteten Klage eines Versicherungsnehmers kann grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden, wenn in den Versicherungsbedingungen die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenhöhe vorgesehen ist.
VolltextIMRRS 2022, 1412
OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2022 - 4 U 405/22
Eine Divergenz, die die Zulassung der Revision erfordert und einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss entgegensteht, erfordert die Abweichung zu dem von einem anderen Obergericht aufgestellten Rechtssatz. Bei einer unterschiedlichen Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht liegt sie hingegen nicht vor (…).*)
VolltextIMRRS 2022, 1403
OLG Dresden, Beschluss vom 04.02.2021 - 6 U 712/20
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2022, 1402
BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22
1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss.*)
2. Eine nachgeholte Glaubhaftmachung dreieinhalb Wochen nach der Ersatzeinreichung ist nicht unverzüglich erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2022, 1394
BGH, Beschluss vom 15.09.2022 - V ZB 71/21
Ein Beschluss, mit dem die Durch- oder Fortführung eines selbständigen Beweisverfahrens angeordnet wird, ist nicht anfechtbar; dies gilt auch dann, wenn die Anordnung durch das Beschwerdegericht erfolgt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 67/10, IBRRS 2011, 3815).*)
VolltextIMRRS 2022, 1387
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.09.2022 - 1 LZ 451/22
1. Rechtsanwälte sind gesetzlich verpflichtet, Schriftsätze als elektronisches Dokument zu übermitteln. Nur, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
2. Hat ein Rechtsanwalt für sich entschieden, diese Vorgabe nicht einzuhalten, kann die formgerechte elektronische Übermittlung nicht aus vorübergehenden technischen Gründen durch postalische Übersendung ersetzt werden.
3. Möchte ein Rechtsanwalt nicht in eigener Sache tätig werden, muss er sich vor dem Oberverwaltungsgericht anderweitig vertreten lassen.
VolltextIMRRS 2022, 1386
OVG Saarland, Beschluss vom 04.10.2022 - 2 C 77/22
1. Beruht die Erledigung eines Verfahrens in der Sache auf einem Umstand, der allein dem Verantwortungsbereich eines Beteiligten zuzurechnen ist (hier: Aufhebung einer mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Veränderungssperre durch die Gemeinde), entspricht es - bei sonst nicht abschließend zu beurteilender Rechtslage - billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, diesem nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten aufzuerlegen.*)
2. Nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung durch den in der Hauptsache erledigten Prozess aufgeworfener nicht einfach zu beantwortender Rechtsfragen oder gar eine gegebenenfalls erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.*)
VolltextIMRRS 2022, 1384
OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2022 - 4 UF 75/21
1. Ein Schein- oder Nichtbeschluss kann mit denselben Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wäre.*)
2. Bei einem Beschluss, aus dem welchem die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, muss die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums unmittelbar aus dem Text der von dem Richter unterzeichneten Urschrift ersichtlich sein.*)
VolltextIMRRS 2022, 1389
BGH, Beschluss vom 05.10.2022 - VII ZR 140/17
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht (mehr) auf den Vorwurf der "Europarechtswidrigkeit der HOAI" und damit auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden. Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des EuGH vom 18.01.2022 (IBR 2022, 74) sowie die auf dieser Grundlage ergangenen Urteile des Senats vom 02.06.2022 (IBR 2022, 408; IBR 2022, 409 und IBR 2022, 466) entschieden und damit geklärt.
VolltextIMRRS 2022, 1374
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2022 - 12 U 113/22
1. Für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gilt nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.
2. Den Versandvorgang zu überprüfen, ist unerlässlich. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden ist.
3. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.
4. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren.
5. Wenn das Übermittlungsprotokoll nicht im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" den Meldetext "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" die Meldung "erfolgreich" anzeigt, darf nicht von einer erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes an das Gericht ausgegangen werden. Die Einhaltung der entsprechenden organisatorischen Abläufe in der Kanzlei hat der Rechtsanwalt zumindest stichprobenweise zu überprüfen.
VolltextIMRRS 2022, 1366
BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZB 33/21
1. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist oder wohnt, sind nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
2. Bei einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen vor verschiedenen Gerichten ist eine Partei nicht gehalten, jeweils gesonderte Prozessbevollmächtigte am jeweiligen Prozessort zu beauftragen und neu zu instruieren, wenn die Partei die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann.
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