Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15974 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 2339BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - II ZR 250/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2338
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - II ZR 258/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2337
BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - V ZR 197/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2336
BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 323/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2335
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZR 118/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2333
BGH, Beschluss vom 20.07.2010 - IX ZB 11/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2331
BGH, Beschluss vom 05.07.2010 - IX ZA 27/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2330
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - II ZR 30/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2327
BGH, Beschluss vom 29.07.2010 - Xa ARZ 220/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2326
BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - V ZR 216/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2325
BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - XI ZR 465/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2324
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - II ZB 14/09
1. Die Anfechtungsklagen verschiedener Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss sind bis zu ihrer Verbindung gemäß § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 RVG.*)
2. Sind Gebührentatbestände (hier: die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG) jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die gemäß § 15 Abs. 4 RVG unentziehbar entstandenen Gebühren aus den Einzelwerten der verschiedenen Verfahren oder die Gebühr aus dem Gesamtwert nach der Verbindung verlangt.*)
3. Die beklagte Aktiengesellschaft, die in Erwartung von Anfechtungsklagen einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und dadurch vor der Verbindung in jedem Klageverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG auslöst, handelt nicht rechtsmissbräuchlich.*)
VolltextIMRRS 2010, 2323
BGH, Urteil vom 20.07.2010 - XI ZR 465/07
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind auch im Fall der nichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen einer Fonds-GbR anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2010, 2321
BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - VI ZB 31/08
Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, handelt nicht mutwillig im Sinne von § 144 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.*)
VolltextIMRRS 2010, 2317
BGH, Urteil vom 11.02.2010 - I ZR 85/08
Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb behindert wird (Aufgabe von BGHZ 40, 391, 397 ff. - Stahlexport).*)
VolltextIMRRS 2010, 2311
AG Krefeld, Beschluss vom 30.06.2009 - 2 C 29/08
Bei speziellen Fragen des Architektenrechts und des Gesellschaftsrechts handelt es sich um nicht alltägliche Rechtsgebiete. Die Teilnahme eines mit den erforderlichen Rechtskenntnissen vertrauten Anwalts an dem Gerichtstermin ist notwendig i. S. des § 91 ZPO und die dadurch entstandenen Kosten deshalb erstattungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2010, 2310
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2009 - 4 W 36/09
1. Die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek im Wege der Einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass auch die Höhe des Werklohns glaubhaft gemacht wird.*)
2. Sind Preise und Mengen der Leistungen des Unternehmers streitig, so kann unter Umständen zur Glaubhaftmachung der Rechnungshöhe ein Prüfvermerk ausreichen, den der Architekt des Bestellers auf der Rechnung angebracht hat.*)
VolltextIMRRS 2010, 2306
BGH, Beschluss vom 10.09.2009 - VII ZB 21/08
Die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungkläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält.
VolltextIMRRS 2010, 2304
BGH, Urteil vom 29.06.2010 - KZR 46/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2303
BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - V ZB 1/10
Erachtet das Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners nicht für geboten, solange die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt wird, so setzt die Fortsetzung der Vollstreckung gegen den suizidgefährdeten Schuldner voraus, dass das Vollstreckungsgericht flankierende Maßnahmen ergreift, die ein rechtzeitiges Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts zur Abwendung der Suizidgefahr ermöglichen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2294
BGH, Urteil vom 13.07.2010 - XI ZR 28/09
1. Beteiligt sich ein in einem Mitgliedstaat der EU ansässiger Broker als Gehilfe an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung eines Anlegers durch einen deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler und überweist der Anleger als Folge der unerlaubten Handlung des Vermittlers das Anlagekapital von seinem in Deutschland geführten Konto an den Broker, ist für eine gegen diesen gerichtete Schadensersatzklage die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.*)
2. Besteht die unerlaubte Handlung in der Vermittlung von Optionsgeschäften, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren des Vermittlers chancenlos sind, handelt der Broker, der dem Vermittler den Zugang zur Börse eröffnet, mit Gehilfenvorsatz, wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren kennt oder wenn er aufgrund der Kenntnis früherer Missbrauchsfälle weiß, dass für den Vermittler ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen, und dessen Geschäftsmodell gleichwohl keiner Überprüfung unterzieht.*)
VolltextIMRRS 2010, 2293
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - II ZR 29/09
1. Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird.*)
2. Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint.*)
VolltextIMRRS 2010, 2291
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - II ZR 269/07
1. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds anwendbar, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire).*)
2. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie schließt damit auch nicht aus, den widerrufenden Verbraucher auf seine Haftsumme nach § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2289
BGH, Urteil vom 20.07.2010 - XI ZR 236/07
1. Eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPALastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest. Der Anspruch des Zahlers, gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. C. Nr. 2.5 Abs. 1 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seinem Kreditinstitut Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO).*)
2. Das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren kann von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nachgebildet werden (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB). Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift sind auch die auf diesem Wege bewirkten Zahlungen von Anfang an insolvenzfest.*)
3. Nach derzeitiger Ausgestaltung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Lastschriftschuldner diese gegenüber seinem Kreditinstitut genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Dabei schließt die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten nicht aus. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, ständigen Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung, kann nach den vom Tatgericht festzustellenden Umständen des Einzelfalls - jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr - eine konkludente Genehmigung vorliegen, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen früheren Einzug zuvor bereits genehmigt hatte.*)
VolltextIMRRS 2010, 2288
BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 198/09
Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.*)
VolltextIMRRS 2010, 2287
BGH, Urteil vom 13.07.2010 - XI ZR 57/08
Beteiligt sich ein in einem Mitgliedstaat der EU ansässiger Broker als Gehilfe an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung eines Anlegers durch einen deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler und überweist der Anleger als Folge der unerlaubten Handlung des Vermittlers das Anlagekapital von seinem in Deutschland geführten Konto an den Broker, ist für eine gegen diesen gerichtete Schadensersatzklage die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.*)
VolltextIMRRS 2010, 2286
BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - II ZB 18/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2285
BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - XII ZB 59/10
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben.*)
2. Bei der Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist.*)
3. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.*)
VolltextIMRRS 2010, 2284
BGH, Beschluss vom 15.03.2010 - II ZR 4/09
1. Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege einer schuldrechtlichen Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren.*)
2. In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gemäß § 328 BGB einem Gesellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen Bindung aus der von ihm mit getroffenen Nebenabrede auf die in der Satzung festgelegte höhere Abfindung klagt.*)
VolltextIMRRS 2010, 2282
BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - X ZR 51/09
1. Gibt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte noch vor Abschluss der Tatsacheninstanzen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Auskunft, ist sein diesbezüglicher Aufwand bei der Berechnung des Wertes der mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer zu berücksichtigen.*)
2. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts auch dann zuzulassen, wenn dieser Zulassungsgrund bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorlag und danach in anderer Sache eine entsprechende Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 06.05.2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712; Beschl. v. 08.09.2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154).*)
VolltextIMRRS 2010, 2279
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 - 4 U 146/08
1. Durch einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung wird die Rangstelle im Grundbuch für die spätere Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB gesichert.
2. Der Unternehmer kann die Voraussetzungen seines Sicherungsverlangens im Wege eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft machen; diese kann auch sein Geschäftsführer abgeben.
3. Zur Widerlegung dieser glaubhaft gemachten Behauptungen durch den Auftraggeber genügt das gleiche Beweismaß wie für den Unternehmer.
4. Für die Glaubhaftmachung gilt das Gleiche wie für die Beweislast: Der Unternehmer hat vor Abnahme die Mangelfreiheit seines Werks aufzuzeigen. Nach Abnahme ist es Sache des Auftraggebers, die Mangelhaftigkeit darzutun.
5. Eine sich aufgrund widersprechender Glaubhaftmachungen ergebende Unklarheit geht zu Lasten der darlegungsbelasteten Partei.
VolltextIMRRS 2010, 2272
BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - VI ZA 3/09
Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden.*)
VolltextIMRRS 2010, 2271
OLG Stuttgart, Urteil vom 03.08.2010 - 10 U 26/10
1. Durch die Verbindung eines Teil-Grundurteils über eine Schadensersatzklage mit einem Teil-Endurteil über das Feststellungsbegehren hinsichtlich der weiteren Schäden wird die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auch im Instanzenzug ausgeschlossen und dadurch die Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils geschaffen. Der Umfang der Rechtskraft des Feststellungstitels bestimmt sich in negativer Abgrenzung zum Streitgegenstand der Leistungsklage auf Schadensersatz.*)
2. Für das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse genügt es, wenn ein Mangel vorliegt und weitere Schadensfolgen zumindest entfernt möglich sind.*)
3. Wirkt sich ein Mangel am Gemeinschaftseigentum nicht auf die Nutzung des Gemeinschaftseigentums und nicht auf die Nutzung des Sondereigentums des Anspruchstellers, sondern nur auf das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer aus, kann der Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzes der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. zum neuen Recht § 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der große Schadensersatzanspruch entstanden und der Erfüllungsanspruch untergegangen ist (vgl. § 634 Abs. 1 BGB a.F. und § 281 Abs. 4 BGB n.F.).*)
4. Nach einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der Gewährleistungsrechte des Ersterwerbers einer Eigentumswohnung an den Zweiterwerber errechnet sich der Umfang des großen Schadensersatzanspruchs jedenfalls dann nach den Vermögensverhältnissen des Zessionars, wenn die Abtretung im Hinblick auf den den Schadensersatzanspruch auslösenden Mangel gutgläubig erfolgt ist und der Schadensersatzanspruch erst nach Abtretung entstanden ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 2270
OLG Bremen, Beschluss vom 09.08.2010 - 3 AR 8/10
Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine beabsichtigte Parteierweiterung scheidet jedenfalls dann aus, wenn das landgerichtliche Verfahren schon über eine längere Zeit andauert (hier: mehr als 4 ½ Jahre) und bereits mit der Beweisaufnahme begonnen wurde.*)
VolltextIMRRS 2010, 2259
BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - IX ZA 9/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2258
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZR 1/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2257
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZR 200/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2256
BGH, Beschluss vom 21.07.2010 - VI ZR 54/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2253
BGH, Urteil vom 21.01.2010 - I ZR 206/07
1. Die Übertragung der ausländischen Schutzanteile von IR-Marken richtet sich nach dem jeweiligen Auslandsrecht.*)
2. Der Schutz der Marke des Geschäftsherrn nach § 11 MarkenG erstreckt sich auch auf i.S. des § 9 MarkenG ähnliche Agentenmarken.*)
3. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der ausländischen Marke des Geschäftsherrn und der Agentenmarke ist eine hypothetische Kollisionsprüfung maßgeblich, bei der die Marke des Geschäftsherrn wie eine im Inland eingetragene Marke der Agentenmarke gegenüberzustellen ist.*)
4. Bei der hypothetischen Kollisionsprüfung ist allein auf das Verkehrsverständnis im Inland abzustellen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2252
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - V ZR 238/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2250
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - II ZR 172/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2248
BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - AnwZ (B) 68/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2247
BGH, Urteil vom 29.06.2010 - VI ZR 90/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2240
OLG Bamberg, Beschluss vom 12.04.2010 - 4 W 90/09
1. Auch die tatsächlich gemachten Aufwendungen für ein von einem Sachverständigen erstelltes Privatgutachten können erstattungsfähig sein, wenn das Gutachten zur sachgerechten Wahrnehmung des Interesses der Partei am Obsiegen im Prozess erforderlich gewesen ist, die gemachten Aufwendungen zur Erlangung dieses Gutachtens auch tatsächlich notwendig waren.
2. Die Kosten eines im Verfahren erholten und verwendeten Privatgutachtens sind nur ausnahmsweise als notwendige Kosten anzusehen.
3. Kosten von Privatgutachten vor dem Prozess sind als Vorbereitungskosten dem Grunde nach zu erstatten, wenn die entsprechenden Aufwendungen mit einem konkreten bevorstehenden Rechtsstreit in unmittelbarer Beziehung stehen und seiner Vorbereitung dienen. Hierzu ist erforderlich, dass das Gutachten im Hinblick auf einen konkreten - erwarteten oder schon anhängigen - Rechtsstreit eingeholt worden ist und dazu bestimmt ist, die zu stellenden Anträge vorzubereiten oder der Darlegungs- oder Beweislast im Verfahren zu genügen.
VolltextIMRRS 2010, 2235
BGH, Beschluss vom 28.06.2010 - II ZR 159/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2233
BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - XI ZR 72/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2231
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZR 40/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2229
BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - VI ZR 252/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2227
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - Xa ZB 10/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2225
BGH, Beschluss vom 30.06.2010 - I ZR 189/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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