Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15974 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 2537BGH, Beschluss vom 23.08.2010 - IX ZB 159/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2536
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - IX ZR 13/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2532
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.03.2010 - 3 U 108/08
1. Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) und zur Heilung etwaiger Mängel einer Klageerhebung (§ 89 II ZPO).
2. Teilzahlungen des Mieters ohne ausdrücklich oder konkludente Tilgungsbestimmungen wie hier, sind gem. § 366 II BGB vorrangig auf die Nebenkostenvorauszahlungen zu verrechnen, denn der Vorschussanspruch ist weniger gesichert als der Anspruch auf die Grundmiete, weil der Vermieter ihn nach Abrechnungsreife nicht mehr geltend machen kann /vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 563 m.w.N.).
3. Der Vermieter benötigt zum Abschluss eines Mietvertrages weder Eigentum noch Besitz an der vermieteten Sache. Nach § 535 I S. 1 BGB hat er dem Mieter lediglich den Gebrauch der Mietsache während der Meitzeit zu gewähren. Wie er dies bewerkstelligt, fällt allein in sein Beschaffungsrisiko und etwaige entgegenstehende Rechte Dritter führen als Rechtsmangel nach § 536 III BGB erst dann zu einer Gebrauchsentziehung, wenn der Dritte seine Rechte so geltend gemacht, dass der Gebrauch der Mietsache durch den Mieter beeinträchtigt wird (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 536, Rn. 29 m.w.N.).
4. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis setzt einen Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte voraus, die die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnisses insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 781, Rn. 3 m.w.N.). (Leitsatz des Einsenders)
VolltextIMRRS 2010, 2529
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010 - 10 U 136/09
1. Solange die Anfechtung (hier: § 123 BGB) nicht erklärt ist, behält das anfechtbare Rechtsgeschäft ungeachtet der ex-tunc-Wirkung einer Anfechtung seine Gültigkeit.*)
2. Hat der Mieter die Mieträume vor der Vollstreckung eines Räumungs-Versäumnisurteils freiwillig und endgültig geräumt und geht seine Anfechtungserklärung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung dem Vermieter erst nach der Besitzeinweisung zu, ist der Mietvertrag der Parteien in Bezug auf die prozessuale Feststellung der (einseitigen) Erledigung der Räumungsklage als wirksam zu behandeln.*)
3. Zur fristlosen Kündigung des gewerblichen Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Kaution.*)
VolltextIMRRS 2010, 2527
BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09
1. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.).*)
2. Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2010, 2526
BGH, Urteil vom 29.07.2010 - Xa ZR 118/09
1. a) Die Restitutionsklage kann bei Klagen aus Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes, an deren Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des Schutzrechts vor Ablauf der regulären Laufzeit und vor dem für die Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Wegfall gekommen ist.*)
b) Ist das Schutzrecht mit Wirkung ex nunc weggefallen, so ist eine erfolgte Verurteilung auf die Restitutionsklage hin nur für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Schutzrechts aufzuheben. Ist der Beklagte auch zur Unterlassung verurteilt worden, ist auf entsprechenden Antrag des Klägers insoweit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.*)
2. Der Verzicht auf den Sortenschutz ist mit Wirkung von einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt an möglich.*)
3. Solange ein zeitlich begrenztes Schutzrecht besteht, ist eine unbefristete Verurteilung, die immanent auf den Zeitraum der höchstmöglichen Schutzdauer beschränkt ist, zulässig.*)
VolltextIMRRS 2010, 2525
BGH, Urteil vom 29.06.2010 - KZR 9/08
Eine gegen § 47 Abs. 4 TKG - in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - verstoßende Vereinbarung eines Entgelts für die Überlassung von Basisdaten der eigenen Kunden eines Telefondienstbetreibers ist gemäß § 134 BGB im Umfang des Verstoßes nichtig.*)
VolltextIMRRS 2010, 2524
BGH, Urteil vom 27.07.2010 - VI ZR 261/09
1. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn durch die unrichtigen Äußerungen sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten.*)
2. Sind durch eine falsche Berichterstattung eine GmbH und ihre Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der für die Berichterstattung Verantwortlichen führen und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann.*)
VolltextIMRRS 2010, 2523
BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZB 101/09
Bei der Bemessung des pfandfreien Betrages sind die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.*)
VolltextIMRRS 2010, 2521
BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 120/08
1. Die Prozesspartei hat eine Kapital-Lebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen. Hierfür kommt auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Betracht.*)
2. Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist.*)
3. Zu den Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.*)
VolltextIMRRS 2010, 2520
BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - XII ZB 167/10
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen.*)
2. Zu den Anforderungen an die Begründung für eine Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG.*)
VolltextIMRRS 2010, 2519
BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08
Zum Einsatz einer Kapital-Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).*)
VolltextIMRRS 2010, 2518
BGH, Beschluss vom 10.08.2010 - IX ZB 127/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2517
BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - V ZB 86/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2516
BGH, Beschluss vom 28.07.2010 - XII ZB 251/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2515
BGH, Beschluss vom 20.07.2010 - X ZR 29/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2513
BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - IX ZB 141/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2512
BGH, Beschluss vom 19.08.2010 - VII ZR 111/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2511
BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - VII ZR 207/08
1. Zur Bedeutung eines vom Auftraggeber erklärten Einverständnisses mit einer Mängelbeseitigungsmaßnahme.
2. Zur Schadensminderungspflicht des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Durchführung von Mängelbeseitigungsleistungen.
3. Ein Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils ist unzulässig.
VolltextIMRRS 2010, 2510
BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - IX ZB 80/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2482
OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2010 - 1 W 51/10
1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise nur dann ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters begründen, wenn erhebliche Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.
2. Bei einer mündlichen Verhandlung als früher erster Termin und Gütetermin braucht der Richter den Termin nicht deshalb zu verlegen, weil eine Partei vor dem Termin nicht ausreichend Gelegenheit hatte, auf die Schriftsätze der anderen Partei und der Streithelferin zu erwidern. Denn in diesem Fall muss das Gericht im Anschluss an den frühen ersten Termin hierzu der Partei Gelegenheit geben.
3. Eine vorläufige Meinungsäußerung des Richters im Rahmen der Prozessleitung stellt keinen Ablehnungsgrund dar.
4. Ausführungen zu der Zulässigkeit und Begründetheit des Ablehnungsgesuchs sind in einer dienstlichen Stellungnahme nicht erforderlich und in der Regel unangebracht.
5. Der Richter ist nicht verpflichtet, sich in seiner dienstlichen Stellungnahme für die von ihm getroffenen Entscheidungen zu rechtfertigen.
VolltextIMRRS 2010, 2471
BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - VI ZB 1/10
1. Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem den Fristenlauf auslösenden Ereignis vorgenommen werden.*)
2. Beantragt der Anwalt eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.*)
VolltextIMRRS 2010, 2470
BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 178/09
Welches das für die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG maßgebliche Jahr der Beschlagnahme ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 ZVG; auf diese ist § 167 ZPO nicht entsprechend anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2010, 2468
BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - II ZB 15/09
Nimmt der Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess im Rahmen eines Vergleichs die Klage zurück, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - auch die außergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen, am Vergleich nicht beteiligten streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (Bestätigung des Sen.Beschl. v. 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, DStR 2009, 1970 Tz. 12).*)
VolltextIMRRS 2010, 2467
BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 102/09
1. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge.*)
2. Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote des vorhandenen Einkommens beruht auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, bei denen die Vermutung nahe liegt, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt, ist ein höherer Bedarf konkret zu begründen.*)
3. Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117).*)
4. Im Rahmen der - dem Tatrichter obliegenden - Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB gewinnt eine längere Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eintritt, besonderes Gewicht.*)
VolltextIMRRS 2010, 2466
BGH, Beschluss vom 21.07.2010 - XII ZB 135/09
1. Durch die Verkündung eines Beschlusses (hier: in einem Verfahren über die elterliche Sorge) wird der Beginn der Beschwerdefrist nach fünf Monaten grundsätzlich dann nicht ausgelöst, wenn der beschwerte Beteiligte zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 und Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652).*)
2. Eine darüber hinausgehende Informationspflicht des beschwerten Beteiligten, der von dem Verfahren Kenntnis erlangt hat, scheidet jedenfalls dann aus, wenn ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und er sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen hat.*)
VolltextIMRRS 2010, 2465
BGH, Urteil vom 03.08.2010 - VI ZR 113/09
Zur Frage, ob die außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft.*)
VolltextIMRRS 2010, 2464
BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 181/08
Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses noch nicht vollständig befriedigt ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 2463
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - VII ZB 6/09
Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Gericht noch keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat, weil es zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO prüft.*)
VolltextIMRRS 2010, 2461
BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - VI ZB 61/09
Hat der Rechtsmittelgegner bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, gehört die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG regelmäßig zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, wenn nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag das Rechtsmittel noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht in der Sache entscheidet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - NJW 2009, 2220 f.).*)
VolltextIMRRS 2010, 2459
OLG Celle, Beschluss vom 18.08.2010 - 4 W 145/10
Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Veräußerung von Wohn- bzw. Teileigentum beträgt 10 - 20 % des Verkaufspreises.
VolltextIMRRS 2010, 2458
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2010 - 23 W 42/10
1. Auch die Kosten eines Privatgutachtens zur Vorbereitung eines selbständigen Beweisverfahrens sind - jedenfalls ausnahmsweise - kostenfestsetzungsfähig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der spätere Verfahrensgegner einen Mangel bestreitet.
2. Hieran ändert es auch nichts, wenn das Gutachten in Einzelheiten falsch ist.
VolltextIMRRS 2010, 2457
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2010 - 13 W 33/10
Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er zur Vorbereitung eines Anhörungstermins mit der Gegenseite telefoniert und Unterlagen anfordert, sofern er dies nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage des Gerichts im Termin offenlegt und die erhaltenen Unterlagen herausgibt.*)
VolltextIMRRS 2010, 2456
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2010 - 14 W 463/10
1. Eine als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG - VV wird durch einen Prozessvergleich über sämtliche Forderungen nicht tituliert im Sinne von § 15a Abs.2 RVG, wenn kein bezifferter oder bestimmbarer Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart ist ( Anschluss an OLG Karlsruhe 13 W 159/09 und OLG Stuttgart 8 W 132/10 ).
2. Nach dem RVG wird die Säumnis einer Partei nicht kostenrechtlich sanktioniert, wenn eine streitige Verhandlung nachfolgt.
VolltextIMRRS 2010, 2455
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2010 - 14 W 460/10
Eine als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG - VV wird durch einen Prozessvergleich über sämtliche Forderungen auch dann tituliert im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG, wenn zwar kein bezifferter oder bestimmbarer Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart ist, die Auslegung des Vergleichs aber ergibt, dass die Geschäftsgebühr umfassend abgegolten sein soll (Abweichung und Klarstellung zu OLG Karlsruhe 13 W 159/09 und OLG Stuttgart 8 W 132/10).
VolltextIMRRS 2010, 2443
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2010 - 22 U 115/10
1. Gerichtskosten für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben, wenn eine Partei nur deshalb Berufung eingelegt hat, weil ihr die in einem Verkündungstermin verkündete Eilentscheidung nicht übersandt wurde und sie auch auf Nachfrage keine Auskunft erhält.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn die 5-Monatsfrist des § 517 ZPO nicht vollständig verstrichen ist und die Partei mithin vorzeitig Berufung eingelegt hat.*)
3. Der gerichtliche Verfahrensfehler bleibt auch bei Hinzutreten anwaltlicher Pflichtverletzung kausal für den Anfall der zweitinstanzlicher Gerichtskosten.*)
VolltextIMRRS 2010, 2442
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2010 - 9 U 61/08
1. Gegen ein zu Unrecht vom Landgericht erlassenes II. Versäumnisurteil (statt I. Versäumnisurteil) ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz Einspruch und/oder Berufung möglich.*)
2. Wird Berufung eingelegt, kann das Berufungsgericht nach § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO den Rechtsstreit unter Aufhebung des II. Versäumnisurteils an das Landgericht zurückverweisen, weil dort gemäß § 342 ZPO weiterzuverhandeln ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 2441
OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 - 19 U 151/09
Erforderliche Billigkeitserwägungen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, wenn erstmals im Prozess gegenüber einer bereits vorprozessual verjährten Forderung die Einrede der Verjährung erhoben wird.*)
VolltextIMRRS 2010, 2440
LG Berlin, Beschluss vom 09.01.2009 - 1 O 36/07
Unterlässt eine Partei die ihr zumutbaren Schritte gegen einen Dritten zur Durchsetzung der Duldung einer Begutachtung, so steht dies der Vereitelung der Beweisaufnahme gleich.*)
VolltextIMRRS 2010, 2434
BGH, Beschluss vom 27.07.2010 - VI ZR 154/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2432
BGH, Beschluss vom 13.04.2010 - VIII ZR 180/09
1. Bei einer Eigenbedarfskündigung nach dreimonatiger Vertragslaufzeit ist grundsätzlich von einer Hinweispflicht des Vermieters auszugehen.
2. Grundsätzlich kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht wegen Nichterhebung eines Widerspruchs gegen eine Eigenbedarfskündigung.
VolltextIMRRS 2010, 2431
BGH, Beschluss vom 29.07.2009 - III ZB 48/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2430
BGH, Beschluss vom 16.07.2010 - II ZB 12/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2429
BGH, Beschluss vom 30.07.2010 - IX ZB 158/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2428
BGH, Beschluss vom 28.07.2010 - II ZR 130/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2427
BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZR 66/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2426
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZR 10/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2425
BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2423
BGH, Urteil vom 27.07.2010 - VI ZR 217/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2422
BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 148/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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