Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15976 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 3200BGH, Beschluss vom 04.11.2010 - III ZB 71/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3198
BGH, Beschluss vom 12.10.2010 - V ZB 170/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3197
BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - IX ZB 224/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3196
BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - X ZR 112/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3195
BGH, Beschluss vom 04.11.2010 - III ZB 67/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3194
BGH, Beschluss vom 19.10.2010 - VI ZB 26/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3193
BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - AnwZ (B) 58/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3192
BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - VII ZB 40/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3191
BGH, Urteil vom 05.10.2010 - VI ZR 159/09
1. Im Sinne von Art. 13 Abs. 1 LugÜ kann auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 KWG ein Anspruch "aus einem Vertrag" sein und damit der Zuständigkeit für Verbrauchersachen unterliegen.*)
2. Für die Anknüpfung an einen Vertrag und die Begründung der Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ genügt, dass sich die Schadenshaftung allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine Klage, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel).*)
VolltextIMRRS 2010, 3190
BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - V ZB 147/09
In einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500.*)
VolltextIMRRS 2010, 3189
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
Die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden (Abweichung von BGH, IBR 2001, 463).*)
VolltextIMRRS 2010, 3188
BGH, Beschluss vom 13.10.2010 - BLw 4/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3187
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - V ZB 199/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3186
BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - V ZB 196/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3185
BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - III ZA 11/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3184
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10
Die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden (Abweichung von BGH, IBR 2001, 463).*)
VolltextIMRRS 2010, 3183
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.07.2010 - 15 W 18/10
Um der Pflicht zur Kostengeringhaltung im Prozess zu genügen, muss der Kläger im Hinblick auf im Rahmen der Einholung eines gerichtlich angeordneten Gutachtens entstandene Kosten nicht in jedem Falle die Einrede der Verjährung erheben.
VolltextIMRRS 2010, 3182
BGH, Beschluss vom 06.10.2010 - XII ZB 66/10
Wenn in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründung zu notieren sind, muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen verhindern, dass eine Verwechslung in der Behandlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Er muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird. Hat er die Fristenkontrolle auf eine Fachangestellte übertragen, ist es darüber hinaus geboten, die notierten Fristen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen.*)
VolltextIMRRS 2010, 3181
BGH, Beschluss vom 06.10.2010 - XII ZB 22/10
Zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Wiedereinsetzungsfrist ohne entsprechenden Antrag, wenn die versäumten Prozesshandlungen rechtzeitig nachgeholt sind und das fehlende Verschulden an der Fristversäumung glaubhaft gemacht ist (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).*)
VolltextIMRRS 2010, 3180
BGH, Urteil vom 05.10.2010 - VI ZR 152/09
Zur Frage, ob die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Autor einerseits und den Verlag andererseits dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft.*)
VolltextIMRRS 2010, 3178
BGH, Urteil vom 29.09.2010 - XII ZR 41/09
Zur Klärung der Frage, ob eine Prozesspartei existiert.*)
VolltextIMRRS 2010, 3176
BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - V ZB 82/10
Der Umstand, dass ein Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren geltend macht, dass sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt wird, begründet - für sich genommen - keinen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.*)
VolltextIMRRS 2010, 3175
BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - VII ZB 23/09
Eine Reduzierung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Inanspruchnahme dieser Freibeträge durch den Schuldner als unbillig erweist und deshalb die Verwirklichung des mit der Einführung von Pauschalbeträgen verfolgten Zwecks ausnahmsweise hinter dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers zurücktreten muss.*)
VolltextIMRRS 2010, 3174
OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2010 - 9 U 2258/05
1. Führt der Sachverständige seine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit bewusst oder grob fahrlässig herbei, ist damit die völlige Unverwertbarkeit seines Gutachtens die Folge und er verliert seinen Vergütungsanspruch.
2. Verbale Angriffe eines Sachverständigen, deren Ausmaß und Häufigkeit auf persönliche Verärgerung und die Gefahr von Unsachlichkeit schließen lassen, bedingen grundsätzlich zumindest die Annahme der grob fahrlässig herbeigeführten Unverwertbarkeit des Gutachtens.
3. Gegen den Beschluss nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 JVEG ist keine Beschwerde möglich, lediglich das Mittel der Gegenvorstellung.
VolltextIMRRS 2010, 3173
OLG Dresden, Beschluss vom 23.08.2010 - 9 U 2258/05
1. Führt der Sachverständige seine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit bewusst oder grob fahrlässig herbei, ist damit die völlige Unverwertbarkeit seines Gutachtens die Folge und er verliert seinen Vergütungsanspruch.
2. Verbale Angriffe eines Sachverständigen, deren Ausmaß und Häufigkeit auf persönliche Verärgerung und die Gefahr von Unsachlichkeit schließen lassen, bedingen grundsätzlich zumindest die Annahme der grob fahrlässig herbeigeführten Unverwertbarkeit des Gutachtens.
3. Gegen den Beschluss nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 JVEG ist keine Beschwerde möglich, lediglich das Mittel der Gegenvorstellung.
VolltextIMRRS 2010, 3172
OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2010 - 9 U 2258/05
Ablehnung des Sachverständigen wegen unsachlicher Herabsetzung der Einwände des klägerischen Prozessbevollmächtigten!
1. Mehrfache sprachliche Entgleisungen eines Sachverständigen, die eine unsachliche Herabsetzung der Einwände des Klägers gegen das vom Sachverständigen erstellte Gutachten darstellen, sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
2. Solche sprachlichen Entgleisungen des Sachverständigen stellen auch keine adäquate Reaktion auf von ihm als provokant empfundene Fragestellungen des Klägers dar.
VolltextIMRRS 2010, 3168
BGH, Urteil vom 07.10.2010 - IX ZR 191/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3167
BGH, Beschluss vom 13.10.2010 - BLw 12/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3161
BGH, Beschluss vom 22.10.2010 - V ZA 27/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3159
BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - III ZR 282/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3158
BGH, Beschluss vom 27.09.2010 - II ZR 185/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3157
BGH, Beschluss vom 19.10.2010 - VIII ZR 303/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3156
BGH, Beschluss vom 29.09.2010 - AnwZ (B) 74/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3155
BGH, Beschluss vom 06.10.2010 - VIII ZB 15/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3154
BGH, Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 209/07
1. Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters/Vertragshändlers gemäß § 89b HGB ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Handelsvertreter/Vertragshändler nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebseinstellung auf die Insolvenz des Handelsvertreters/Vertragshändlers zurückzuführen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR 329/96, NJW 1998, 1070).*)
2. Wird ein Urteil, das einer Zahlungsklage teilweise stattgibt und sie im Übrigen abweist, allein vom Beklagten mit der Berufung angegriffen, ist das Verschlechterungsverbot verletzt, wenn das Berufungsgericht eine vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung, die das Gericht erster Instanz als unbegründet angesehen hat, mit dem in erster Instanz abgewiesenen Teil der Klageforderung verrechnet.*)
VolltextIMRRS 2010, 3153
BGH, Beschluss vom 30.08.2010 - AnwZ (B) 102/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3151
BGH, Beschluss vom 20.10.2010 - IV ZB 11/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3150
BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - IX ZR 2/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3149
BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 130/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3148
BGH, Beschluss vom 13.10.2010 - BLw 5/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3147
BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - Xa ARZ 210/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3144
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - IX ZR 76/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3143
BGH, Beschluss vom 06.10.2010 - VIII ZB 23/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3142
BGH, Beschluss vom 19.10.2010 - X ZR 17/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3141
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3138
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2010 - 24 U 194/09
1. Bei Streitgenossenschaft ist nicht jeder Streitgenosse notwendig auch Auftraggeber.
2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts stellt ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs für die Familie dar, weshalb der Ehepartner für die dadurch entstandenen Kosten in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Ehegatten einzustehen hat.
3. Bei der Beauftragung mit der Vertretung von Streitgenossen darf ein Rechtsanwalt ohne Vorliegen besonderer Umstände und Abreden gemäß §§ 133, 157 BGB grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Auftragserteilung durch alle Genossen erfolgt. Denn dies entspricht für den Regelfall den Interessen aller Beteiligten, weil der Rechtsanwalt zwei Schuldner erhält, der handelnde Streitgenosse das Risiko seiner (alleinigen) Inanspruchnahme verringere und der andere Streitgenosse wiederum eigene Ansprüche und Rechte gegenüber dem Rechtsanwalt erhält.
VolltextIMRRS 2010, 3134
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2010 - 12 U 198/08
1. Das deliktische Verhalten eines geschäftsführenden Gesellschafters wird entsprechend § 31 BGB der Gesellschaft zugerechnet. Die Haftung der übrigen Gesellschafter ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 128 HGB, und zwar auch bei einer Sozietät von Freiberuflern.
2. Die Klage eines vom Rechtsinhaber zur Forderungseinziehung Ermächtigten hemmt die Verjährung selbst dann, wenn das für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt und die Klage deshalb unzulässig ist.
VolltextIMRRS 2010, 3116
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2010 - 5 S 2335/10
Das Verwaltungsgericht ist ungeachtet der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO erstinstanzlich zuständig, wenn weder um die (weitere) Zulässigkeit eines planfestgestellten Vorhabens noch um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gestritten wird, sondern nur mehr Maßnahmen der Ausführung in Rede stehen.
VolltextIMRRS 2010, 3115
OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2010 - 5 B 286/10
Das beabsichtigte Einschwimmen des bereits an Land vormontierten Mittelteils der Waldschlößchenbrücke kann durchgeführt werden. Der dagegen gerichtete Eilantrag von drei Naturschutzverbänden wird abgelehnt.
VolltextIMRRS 2010, 3114
OVG Sachsen, Beschluss vom 12.10.2010 - 1 B 249/10
Ein naher Anbau rückseitiger Balkone an zurückspringendes Haus des Nachbarn ist bei geschlossener Bauweise zulässig.
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