Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15976 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 0139BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZB 100/09
Nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. aufgehoben worden ist, steht dem Einwand, das ausländische Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzuständig gewesen, nicht entgegen, dass es der Schiedsbeklagte versäumt hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0138
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - IX ZB 60/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0135
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - IX ZB 152/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0134
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - IX ZB 66/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0131
BGH, Urteil vom 30.11.2010 - VI ZR 15/10
Zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn.*)
VolltextIMRRS 2011, 0130
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZB 238/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0129
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZB 80/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0128
BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - V ZB 84/10
1. Die Zwangsverwaltung des Grundstücks einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf nur angeordnet werden, wenn deren Gesellschafter sämtlich aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen. Hinsichtlich der Gesellschafter gilt § 1148 Satz 1 BGB entsprechend.*)
2. Veränderungen im Gesellschafterbestand sind durch eine Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO nachzuweisen.*)
3. Der erweiterte öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 899a BGB bezieht sich nur auf die Gesellschafterstellung, nicht auf die Geschäftsführungsbefugnis.*)
VolltextIMRRS 2011, 0126
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - VI ZR 25/09
Gibt der medizinische Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten ab, so ist den Parteien unter dem Blickpunkt des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Dabei sind auch Ausführungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, sofern die Ausführungen Anlass zu weiterer tatsächlicher Aufklärung geben.*)
VolltextIMRRS 2011, 0125
BGH, Urteil vom 17.11.2010 - XII ZR 170/09
1. Wird die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstandes vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 130, 298, 303 und vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154).*)
2. Lässt sich die Werthaltigkeit eines in den Zugewinnausgleich fallenden Anrechts bezogen auf den Stichtag nicht hinreichend konkret bestimmen, hat der Tatrichter im Rahmen der gemäß § 287 ZPO durchzuführenden Schätzung die ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen.*)
3. Im Falle einer späteren Liquidation kann der zum maßgeblichen Stichtag bestehende Wert eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich unter Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bestimmt werden.*)
4. Mit der Aufhebung der Hausratsverordnung und der Einführung des § 1568 b BGB zum 1. September 2009 sind der gerichtlichen Hausratsverteilung nur noch die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände unterworfen. Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, bleibt dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten.*)
5. § 1568 b BGB ist mangels Übergangsregelung auch in bereits vor dem 1. September 2009 anhängig gemachten Verfahren anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2011, 0124
BGH, Beschluss vom 15.12.2010 - IV ZR 75/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0123
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZR 344/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0122
BGH, Urteil vom 15.07.2010 - I ZR 99/09
Die Anwendung nationaler Bestimmungen zur Lebensmittelsicherheit - hier: Verbote für Stoffe, die den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LFGB gleichgestellt sind - steht, sofern spezifische Bestimmungen der Gemeinschaft fehlen, auch bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten unter dem Vorbehalt, dass sie den Erfordernissen entsprechen, die sich für Reglementierungen des Warenverkehrs bei grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten aus dem primären Unionsrecht, insbesondere aus Art. 34 und 36 AEUV, ergeben.*)
VolltextIMRRS 2011, 0120
BGH, Urteil vom 15.07.2010 - I ZR 57/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0119
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZR 150/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0117
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZA 12/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0115
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Xa ZR 110/08
Nimmt der Kläger seine Berufung gegen ein die Klage abweisendes Urteil zurück, kommt eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens durch einen Streithelfer, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, auch dann nicht in Betracht, wenn dieser Streithelfer gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285, 286).*)
VolltextIMRRS 2011, 0113
BGH, Urteil vom 09.12.2010 - III ZR 56/10
Wird eine rechtshängige Forderung abgetreten und macht der Zessionar den Anspruch noch während des Vorprozesses erneut rechtshängig, hemmt auch die neue Klage die Verjährung.*)
VolltextIMRRS 2011, 0108
LG München I, Beschluss vom 19.10.2009 - 1 S 14383/09
Sowohl die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung des Gerichtes der ersten Instanz können im Rahmen eines Beschlusses nach § 522 II ZPO korrigiert werden. *)
VolltextIMRRS 2011, 0106
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.07.2009 - 3 U 122/08
Die Prozessführungsermächtigung ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, das keine Verpflichtungen begründen soll und deshlab von dem hauptamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde (hier: aus Brandenburg) ohne die Mitwirkung anderer Gemeindevertreter wirksam vorgenommen werden kann. Verpachtet die Gemeinde ein mit einem Seniorenheim bebautes Grundstück nach Kündigung neu, kann der neue Pächter die Rechte der Gemeinde im eigenen Namen im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen, wenn ihm die Ermächtigung dazu erteilt worden ist. Das schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers folgt aus seiner Rechtsposition als neuer Pächter des Anwesens.*)
VolltextIMRRS 2011, 0094
LG München I, Urteil vom 20.12.2010 - 1 S 8436/10
1. Die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss einer Untergemeinschaft, die nach der Gemeinschaftsordnung eigene Eigentümerversammlungen abhalten darf und die grundsätzlich mit eigenen Beschlusskompetenzen ausgestattet ist, ist nur gegen die übrigen Eigentümer der betreffenden Untergemeinschaft zu richten.*)
2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass sowohl die Gesamtgemeinschaft als auch die Untergemeinschaften Jahresabrechnungen aufstellen sollen, besteht eine Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft zur Genehmigung der Jahresabrechnung nur, soweit durch diese Abrechnung gemeinschaftsbezogene Zu- und Abflüsse auf die Miteigentümer der Untergemeinschaft verteilt werden, die zuvor durch die Abrechnung der Gesamtgemeinschaft der Untergemeinschaft wirksam zugewiesen wurden.*)
VolltextIMRRS 2011, 0091
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2010 - 21 U 46/09
1. Die sog. Quasi-Unterbrechung der Verjährung durch § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Bei vereinbarter Verjährungsfrist von fünf Jahren kann eine bloße Mängelrüge unmittelbar vor Ablauf der fünfjährigen Frist im Ergebnis zu einer Verjährung von sieben Jahren führen.
2. Die Verlängerung der Verjährungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nämlich möglich, wenn aufgrund der Eigenart des Gewerks ein Bedürfnis für eine verlängerte Verjährungsfrist besteht (vgl. BGH, IBR 1996, 315). Ein solches Bedürfnis ist für eine komplexe Straßenanlage ohne Weiteres zu erkennen.
3. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht das rechtliche Gehör einer Partei in erheblicher Weise verletzt. In der Wertung des Vorbringens einer Partei zur Schadenshöhe als unsubstantiiert ohne Ausschöpfung des § 139 ZPO ist ein solcher Gehörsverstoß zu erblicken.
VolltextIMRRS 2011, 0080
OVG Saarland, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 E 291/10
1. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass es in den Fällen des § 172 VwGO in entsprechender Anwendung von § 171 VwGO einer vollstreckbaren Ausfertigung des zu vollstreckenden Verpflichtungstitels nicht bedarf.*)
2. Ist dem Vollstreckungsschuldner durch Verpflichtungsurteil aufgegeben, eine bauaufsichtliche Anordnung zur Beseitigung einer festgestellten Nachbarrechtsverletzung zu erlassen, so umfasst diese Verpflichtung auch die Pflicht, diese Anordnung (Beseitigungsanordnung oder Nutzungsverbot) erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.3.1985 - 2 W 419/85 - NVwZ 1986, 763).*)
3. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage können nicht mit Erfolg im Verfahren nach § 172 VwGO eingewandt werden, sondern sind vom Vollstreckungsschuldner mittels einer Vollstreckungsgegenklage (§§ 167 VwGO, 767 ZPO) geltend zu machen, die erforderlichenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß den §§ 167 Abs. 1, 769 ZPO verbunden werden kann. Das gilt auch für den - im entschiedenen Fall zu dem bestrittenen - Vortrag, durch eine Änderung der beanstandeten baulichen Anlage (nachträgliche Erhöhung eines nachbarrechtswidrigen Schornsteins) sei die festgestellte Rechtsverletzung in einer dem aufgegebenen Nutzungsverbot gleichwertigen Weise beseitigt worden.*)
VolltextIMRRS 2011, 0077
BGH, Beschluss vom 26.11.2010 - LwZR 1/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0076
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - XI ZR 301/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0075
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - I ZA 18/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0073
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - XI ZR 266/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0072
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - XI ZR 302/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0071
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Xa ZR 14/10-1
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0069
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - XI ZR 247/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0068
BGH, Beschluss vom 13.12.2010 - IV ZR 193/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0067
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - XI ZR 265/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0066
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZR 268/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0065
BGH, Beschluss vom 24.11.2010 - IV ZA 19/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0064
BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - VIII ZR 215/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0062
BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - IX ZB 243/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0061
BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - IV ZR 265/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0060
BGH, Beschluss vom 26.11.2010 - LwZR 23/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0059
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZR 26/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0058
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - IX ZB 228/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0057
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - IX ZB 207/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0056
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZR 312/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0055
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - VIII ZR 293/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0054
BGH, Beschluss vom 02.11.2010 - VIII ZR 287/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0053
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZR 148/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0052
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Xa ZR 19/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0051
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - IX ZB 65/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0050
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - Xa ZB 12/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0049
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZR 175/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0048
BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - IX ZB 220/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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