Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15976 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 0255BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - IX ZB 117/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0254
BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZR 96/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0253
BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZR 100/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0252
BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - V ZR 102/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0251
BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 140/10
Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).*)
VolltextIMRRS 2011, 0250
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - V ZB 215/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0249
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - IX ZB 227/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0248
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZB 87/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0247
BGH, Urteil vom 21.12.2010 - X ZR 112/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0246
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - IX ZB 115/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0244
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZB 20/09
Erkennt das zunächst angerufene Berufungsgericht frühzeitig, dass Bedenken gegen seine funktionelle Zuständigkeit bestehen und teilt es diese - aktenkundig gemachten - Bedenken dem Rechtsmittelführer aufgrund geschäftsinterner Erwägungen nicht mit, kann der Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren verletzt sein. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592).*)
VolltextIMRRS 2011, 0241
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2010 - 14 U 57/10
1. Mit dem schriftlichen Hinweis eines Anwalts, bestimmte Rechnungen der Gegenseite stünden "ohne Anerkennung diesbezüglicher Rechtspflichten" zur Zahlung offen, wird nur zum Ausdruck gebracht, dass diese Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind. Hierdurch wird hingegen nicht anerkannt, dass eine Verpflichtung besteht, Zahlungen auf diese Rechnungen zu leisten.
2. Auf ein derartiges Anwaltsschreiben kann eine Klage auf Bezahlung einer offenen Rechnung im Urkundenprozess nicht gestützt werden.
VolltextIMRRS 2011, 0240
LG München II, Urteil vom 15.12.2010 - 5 O 4454/10
Der Streitwert einer Klage auf Sicherung einer Bauwerklohnforderung aus § 648a BGB richtet sich nach dem vollen Wert der zu sichernden Forderung.
VolltextIMRRS 2011, 0225
LG Dortmund, Beschluss vom 17.03.2010 - 17 T 159/09
Für den Streitwert einer Entscheidung, in der die Genehmigung der Jahresabrechnung angefochten wird, ist entscheidend, ob der Kläger die Ungültigkeit des gesamten Beschlusses betreibt oder einzelne Kostenpositionen angreift.
VolltextIMRRS 2011, 0220
BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010 - 1 BvR 381/10
Lehnt das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung die prozessuale Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten grundsätzlich ab, muss es die Rechtsbeschwerde zulassen.
VolltextIMRRS 2011, 0219
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.12.2009 - 4 W 63/09
Begehrt im selbständigen Beweisverfahren der Antragsteller unter Vorlage eines von ihm eingeholten Kostenvoranschlags eines Handwerkers die Feststellung, dass neben dem Vorhandensein bestimmter Mängel sich die Kosten für deren Beseitigung auf den im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrag belaufen, so entspricht der Gegenstandswert des Beweisverfahrens den angegebenen und festzustellenden Mängelbeseitigungskosten.*)
VolltextIMRRS 2011, 0217
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2009 - 5 W 204/09
1. Beantragt ein einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG in zulässiger Weise, dass das Gericht dem Verwalter die Aufstellung der Jahresabrechnungen aufgibt, so sind an diesem Verfahren gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG die übrigen Wohnungseigentümer - als materiell Beteiligte - formell zu beteiligen, also zum Verfahren hinzuzuziehen. Die Notwendigkeit der Beteiligung folgt auch aus § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG, wonach die gerichtliche Entscheidung für alle Beteiligten bindend ist sowie aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG und dem Gebot der Sachaufklärung nach § 12 FGG.
2. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer, so begründet der hierin liegende Verfahrensmangel keinen von Amts wegen zu beachtenden und grundsätzlich ohne weiteres zur Aufhebung und Zurückverweisung führenden absoluten Beschwerdegrund gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 547 Nr. 4 ZPO.
3. Der Verwalter ist zwar gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind. Wegen der nahe liegenden Gefahr unzureichender Weiterleitung von Informationen gilt dies jedoch nicht in Fällen der Interessenkollision, wenn der Verwalter vom Ausgang des Verfahrens selbst in irgendeiner Weise unmittelbar betroffen oder - wie hier - gar als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist.
VolltextIMRRS 2011, 0207
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZB 63/09
Im Regelinsolvenzverfahren kann die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht unverhältnismäßig sein, wenn der Schuldner die gebotene Auskunft von sich aus nachgeholt hat, bevor der Sachverhalt aufgedeckt und ein hierauf gestützter Versagungsantrag gestellt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 0205
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - IX ZR 199/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0203
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - VII ZB 67/09
1. Die für die Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück gemäß § 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO vorgesehene Verwaltung des Grundstücks setzt ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus.*)
2. Die Anordnung der Verwaltung hängt nicht von der Feststellung des Vollstreckungsgerichts ab, dass der Schuldner das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück tatsächlich besitzt. Wenn die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch nachgewiesen ist, ordnet das Vollstreckungsgericht die Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO ohne eine Prüfung an, ob der Schuldner den Besitz an dem Grundstück innehat. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, dass der Schuldner keinen Besitz hat.*)
VolltextIMRRS 2011, 0200
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZR 27/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0199
BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 148/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0198
BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 151/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0197
BGH, Urteil vom 15.12.2010 - XII ZR 18/09
An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers. Wenn der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Mai 2010 -VIII ZB 93/09 - MDR 2010, 828).*)
VolltextIMRRS 2011, 0196
BGH, Beschluss vom 01.12.2010 - XII ZB 227/10
Wird ein Betreuungsverfahren wegen einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten nach §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG an ein anderes Amtsgericht abgegeben, ist die Abgabeentscheidung nicht selbständig anfechtbar.*)
VolltextIMRRS 2011, 0195
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Xa ZB 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0194
BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - IV ZR 124/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0192
BGH, Beschluss vom 10.12.2010 - IX ZA 48/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0191
BGH, Beschluss vom 10.01.2011 - X ZA 1/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0189
BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - VIII ZR 42/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0187
BGH, Urteil vom 16.12.2010 - Xa ZR 66/10
Wenn der Gläubiger alle Vollstreckungsvoraussetzungen herbeigeführt hat, trifft ihn nur dann keine Haftung nach § 717 Abs. 2 ZPO, wenn er gegenüber dem Schuldner deutlich macht, daraus keine Rechte herzuleiten.*)
VolltextIMRRS 2011, 0185
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZR 230/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0184
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - XI ZB 23/10
Werden Ansprüche aus einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung, die nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) sein können, in einer Klage neben Ansprüchen aus zivilrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne geltend gemacht, für die ein im Klageregister bekannt gemachtes Musterverfahren von Bedeutung sein kann, so ist eine Aussetzung des gesamten Rechtsstreits nach § 7 Abs. 1 KapMuG unzulässig, solange nicht über die Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung entschieden worden ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 0183
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Xa ZB 2/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0182
BGH, Beschluss vom 22.12.2010 - IV ZR 141/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0177
BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - V ZB 124/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0176
BGH, Beschluss vom 25.10.2010 - II ZR 292/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0175
BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - VI ZB 87/09
Ist eine Partei zusammen mit einer anderen Partei als Gesamtschuldner verurteilt worden, entfällt ihre Beschwer nicht schon dadurch, dass die andere Partei den Urteilsbetrag zahlt.*)
VolltextIMRRS 2011, 0171
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010 - 1 W 54/10
1. Eine Partei (auch der Nebenintervenient) kann in der Regel allein mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen. Eine Ausnahme gilt, wenn mit der erstrebten Neufestsetzung der Einzelstreitwerte zugleich eine Verbesserung der im Rahmen der Kostengrundentscheidung auferlegten Kostenquote erreicht werden soll.*)
2. Bei der Streitwertbemessung in Wohnungseigentumssachen ist dem Gericht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 49a GKG) eine Interessenabwägung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen übertragen. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Prozessgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Im Verfahren der weiteren Beschwerde beschränkt sich die Nachprüfung hingegen regelmäßig darauf, ob das Beschwerdegericht das ihm zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt, die gesetzlichen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Gesichtspunkte in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage Rechnung tragenden Weise einbezogen hat.*)
VolltextIMRRS 2011, 0168
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2010 - 24 W 66/10
Wird eine Partei an ihrem eigenen oder an einem vereinbarten, von ihrem Wohnsitz nahezu gleich weit entfernten Gerichtsstand verklagt, so kann sie die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig ansehen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Anschluss an BGH NJW 2010, 1882).*)
VolltextIMRRS 2011, 0167
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2010 - 24 W 68/10
1. Wird die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt und wird dieser Anspruch nicht nur auf die Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses, sondern auch auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt, ist für den Streitwert ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, stets das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend.*)
2. Die Mehrwertsteuer ist als unselbständiger Teil des Entgelts Hauptforderung und deshalb bei der Bemessung der Jahresmiete zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0166
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2010 - 24 W 86/10
1. Die Befugnis einer Geschäftsführerin, die GmbH außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Geschäftsführerin nicht beeinträchtigt.*)
2. Dies gilt auch für deren Fähigkeit, Zustellungen mit Wirkung für und gegen die GmbH entgegenzunehmen.*)
3. Die durch Versäumnisurteil verurteilte Partei, die hilfsbedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ist oder sich berechtigt dafür halten durfte, hat innerhalb der Einspruchsfrist einen vollständigen, also prüf- und entscheidungsfähigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Einspruchsgericht einzureichen; dazu gehört auch die vorgeschriebene Prozesskostenhilfe-Erklärung (Anschluss an BGH FamRZ 2008, 1166).*)
VolltextIMRRS 2011, 0165
AG Chemnitz, Urteil vom 01.06.2010 - 15 C 932/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0164
KG, Urteil vom 20.12.2010 - 16 W 20/10
Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen bemisst sich nach dem objektiven Interesse des Antragstellers an der Herausgabe. Benötigt der Antragsteller die Unterlagen zur Prüfung oder Erstellung von Nebenkostenabrechnungen, kann der Streitwert nicht ohne Weiteres mit dem Wert der von den Mietern geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen gleichgesetzt werden. Ein Bruchteil von ca. 10% der jährlichen Betriebskostenvorauszahlungen kann auch ohne konkrete Gefahr der Rückerstattung von Betriebskostenvorauszahlungen angemessen sein.
VolltextIMRRS 2011, 0162
OLG Naumburg, Beschluss vom 09.11.2010 - 1 W 56/10
Macht ein Vermieter gegen den Mieter einen Schadensersatzanspruch geltend, trägt er grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten durch Mietgebrauch entstanden ist und die Schadensursache nicht auch aus dem Verhalten eines Dritten herrühren kann, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet. Ob sich der Vermieter bei Geschehensbildern, die nach der Lebenserfahrung eine im Obhutsbereich des Mieters gesetzte Schadensursache wahrscheinlich machen, auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen kann, kann hier offen bleiben.*)
VolltextIMRRS 2011, 0158
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2010 - 2 W 2145/10
Der Gebührenstreitwert der Auflassungsklage richtet sich dann, wenn der weit überwiegende Teil des Kaufpreises bereits bezahlt ist und die Auflassung nur mit der Begründung verweigert wird, der Auflassungsanspruch sei wegen des offenen Restes noch nicht fällig, nach der Höhe des streitigen Restkaufpreises. Der verfassungsrechtlich garantierte Justizgewährungsanspruch steht einer Streitwertbemessung nach dem Verkehrswert des Grundstücks entgegen und gebietet eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.*)
VolltextIMRRS 2011, 0148
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Xa ZR 32/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0142
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZB 78/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0141
BGH, Beschluss vom 15.12.2010 - IV ZR 249/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0140
BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - IX ZB 121/10
Im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse ist die nach Erlass des Ablehnungsbeschlusses erfolgte Befriedigung der Forderung des den Insolvenzantrag stellenden Gläubigers nicht zu berücksichtigen.*)
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