Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2011, 0353OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2011 - 2 W 8/11
Die Kosten eines von dem Haftpflichtversicherer wegen des Verdachts eines lediglich vorgetäuschten Unfalls eingeholten Privatgutachtens sind nur dann erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO, wenn im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht des Versicherungsbetrugs vorlagen und wenn das Gutachten bzw. die Erkenntnisse des Sachverständigen in den Prozess eingeführt werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 0344
OLG Jena, Beschluss vom 27.01.2011 - 4 W 44/11
1. Klageverzicht (des Antragstellers) und Erfüllung (des Antragsgegners) sind spiegelbildlich Folgen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Beweissicherungsverfahren. Verzichtet der Antragsteller auf die Erhebung der Hauptsacheklage, hat er grundsätzlich die Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu tragen. Erkennt andererseits der Antragsgegner durch (vollständige) Erfüllung die im Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens festgestellten Ansprüche (des Antragstellers) an und vereitelt damit eine Hauptsacheklage, kann er auch nicht eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu seinen Gunsten erzwingen.*)
2. Verzichtet der Antragsteller auf die Hauptsacheklage nach Teilerfüllung seiner mit dem Beweissicherungsantrag in den Raum gestellten (Hauptsache) Ansprüche, ist nach Zahlung des vom Gutachter festgestellten Schadensbetrages bei von beiden Parteien anerkanntem Beweisergebnis gleichwohl streitig, ob damit alle zu Beginn des Beweissicherungsverfahrens streitigen Ansprüche des Antragstellers erfüllt sind, muss über den Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO entschieden und eine Kostenentscheidung über die Gesamtkosten des Beweissicherungsverfahrens erfolgen. Sachgerecht ist es in diesem Fall, die Kosten nach dem Verhältnis des tatsächlich gezahlten Schadensbetrages zu den ursprünglich im Beweisantrag angesetzten Schadensbeseitigungskosten aufzuteilen und die Kosten entsprechend zu quoteln.*)
VolltextIMRRS 2011, 0340
OLG Jena, Urteil vom 21.12.2009 - 9 U 234/09
1. Mit der Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens, welches einen rechtsstaatlichen Mindestinhalt hat (hier: Regelungen über Ernennung des Schlichters, Schlichtungsverfahren, Verteilung der Verfahrenskosten) können die Parteien die Klagbarkeit von Ansprüchen temporär einschränken.
2. Die Berufung auf die Schlichtungsklausel kann treuwidrig und damit eine sofortige Klage zulässig sein, wenn das Vertrauen zwischen den Parteien in einer Weise zerstört ist, wonach es der klagenden Partei nicht mehr zumutbar ist, sich auf ein Schlichtungsverfahren einzulassen.
3. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn eine Partei zum Zwecke der Aussagenmanipulation Zahlungen an Zeugen leistet.
VolltextIMRRS 2011, 0339
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - VI ZR 193/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0335
BGH, Beschluss vom 05.01.2011 - XII ZB 152/10
Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.*)
VolltextIMRRS 2011, 0333
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 22/10
Ist die Zulassung des Rechtsanwalts bestandskräftig widerrufen, oder die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet, kann eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 ZPO in den bisherigen Kanzleiräumen grundsätzlich nicht mehr wirksam vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt diese weiterhin nutzt, um seine Zulassungsangelegenheit oder andere persönliche Angelegenheiten zu betreiben.*)
VolltextIMRRS 2011, 0332
BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - III ZB 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0330
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZR 185/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0328
BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZB 72/09
1. Das Gericht darf einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil erst nach dem Eingang des Einspruchs bestimmen. Vor diesem Zeitpunkt ist die Bestimmung eines Termins auch dann unzulässig, wenn sie in einer verkündeten Entscheidung "für den Fall des Einspruchs" erfolgt.*)
2. Die ordnungsgemäße Terminsbestimmung ist Voraussetzung für die Säumnis der im Termin nicht erschienenen Partei. Fehlt es daran, darf gegen sie kein (zweites) Versäumnisurteil ergehen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0327
BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - IV ZB 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0326
BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - VIII ZB 92/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0325
BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZB 82/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0324
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - IX ZA 14/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0321
BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - VIII ZB 44/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0320
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - V ZA 17/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0319
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZR 157/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0318
BGH, Beschluss vom 18.11.2010 - IX ZB 117/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0315
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 143/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0314
BGH, Beschluss vom 19.10.2010 - VIII ZR 34/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0312
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - IX ZB 206/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0308
KG, Beschluss vom 02.11.2010 - 12 U 48/10
1. Das Gericht ist nicht gehalten, den auf Antrag einer Partei zur Erläuterung seines Gutachtens geladenen Sachverständigen, der am Erscheinen verhindert war, erneut zu laden, wenn es das Gutachten (zur Behauptung des Beklagten, sein Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt gestanden), nicht mehr für entscheidungserheblich hält (weil nur die Dauer der Standzeit erheblich sei, die durch ein Gutachten nicht zu klären ist).
2. Hat das Gericht dies der beweisbelasteten Partei rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und verhandelt die Partei, ohne zuvor einen erneuten Antrag auf Ladung des Sachverständigen zu stellen, so liegt darin ein schlüssiger Verzicht auf dessen Anhörung und die Partei kann im Berufungsverfahren keinen Verfahrensfehler des Erstgerichts geltend machen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0307
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.07.2010 - 10 W 90/09
1. Das eigene Verhalten einer einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnenden Partei begründet als solches noch keinen Ablehnungsgrund, da anderenfalls die Partei einen ihr unbequemen Richter durch Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung, häufige Ablehnungsgesuche oder dergleichen regelmäßig aus dem Verfahren drängen könnte.*)
2. Anders ist es zu beurteilen, wenn ein Richter in seiner dienstlichen Äußerung selbst von sich behauptet, nicht unvoreingenommen zu sein, nachdem ihm die Partei in der Vergangenheit schwerwiegende, wenn auch unbegründete, persönliche Vorwürfe gemacht hat.*)
3. Es ist dann weder entscheidend, ob der Richter tatsächlich befangen ist, noch ob es berechtigt erscheint, noch Jahre nach haltlosen Vorwürfen eine derartige Erklärung abzugeben. Der Ablehnende darf jedenfalls in dieser Situation Befangenheit besorgen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0299
OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010 - 24 U 19/10
Es fehlt an einer ausreichenden Angabe des Grundes der Streitverkündung gemäß § 73 ZPO, wenn sich aus der Streitverkündungsschrift nicht hinreichend klar ergibt, wegen welcher konkreten Pflichtverletzung und bezüglich welcher einzelnen Mängel Ansprüche erhoben werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 0298
OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 - 11 W 83/10
Führt ein Sachverständiger Telefongespräche mit einer Partei, so kann dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, sofern die Gespräche nicht offengelegt werden oder in ihnen der Inhalt des Gutachtens erörtert wird.
VolltextIMRRS 2011, 0289
OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2010 - 9 W 93/10
1. Die gegenüber dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ausgesprochene Androhung, ihn des Saales zu verweisen, kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, der den Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen hat, wird - mangels Rechtsschutzbedürfnisses - unzulässig, wenn der Richter wegen Ausscheidens aus dem Spruchkörper an dem Verfahren nicht mehr mitwirkt.*)
3. Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, der den Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen hat, kann für erledigt erklärt werden. Im Falle der einseitigen oder übereinstimmenden Erledigung sind Gerichtskosten nicht zu erheben; im übrigen richtet sich die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.*)
VolltextIMRRS 2011, 0288
OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2011 - 1 W 86/10
Zu der Frage, wann eine verzögerte Sachbearbeitung zur Befangenheit des Richters führt.
VolltextIMRRS 2011, 0287
OLG München, Urteil vom 21.01.2011 - 10 U 3446/10
Zu der Frage, ob ein Stuhl- oder nur ein Scheinurteil vorliegt.
VolltextIMRRS 2011, 0283
LG Hamburg, Beschluss vom 19.08.2010 - 318 T 57/10
Bei einer Blankettanfechtung sämtlicher Beschlüsse einer Eigentümerversammlung darf der Anfechtende kostentechnisch nicht privilegiert werden.
VolltextIMRRS 2011, 0282
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2010 - 2 A 1419/09
(Ohne amtlichen Leitsatz.)
VolltextIMRRS 2011, 0281
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09
1. Hat ein Bauherr ein Gebäude in Grenznähe errichtet, ohne eine vorgenommene Geländeaufschüttung (überhaupt bzw. richtig) angegeben zu haben, ist die Baurechtsbehörde ohne weiteres zur Anforderung eines ergänzenden Sachverständigenplans mit Angaben zur natürlichen und veränderten Geländeoberfläche berechtigt, wenn diese Angaben für die Prüfung erforderlich sein können, ob die gesetzliche Mindestabstandsfläche eingehalten ist. Einen Verzicht auf die Planergänzung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBO/VVO kann der Bauherr in solchen Fällen nicht verlangen.*)
2. Unterer Bezugspunkt für die für die Bemessung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 LBO und § 6 Abs. 1 LBO ist regelmäßig deren Schnittpunkt mit der bestehenden (natürlichen) Geländeoberfläche. Veränderungen "nach oben" (durch Aufschüttung) sind nur beachtlich, wenn es für ihre Vornahme rechtfertigende Gründe baulicher Art gibt, etwa weil der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück einer sinnvollen Bebauung entgegensteht oder weil ohne Geländeveränderungen Zustände eintreten würden, die Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). An das Vorliegen solcher rechtfertigender Gründe sind keine geringen Anforderungen zu stellen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0280
OVG Saarland, Beschluss vom 26.11.2010 - 2 B 275/10
1. In von einem Nachbarn angestrengten Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung seinem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).*)
2. Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt.*)
3. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, sondern von der Verbindlichkeit bauleitplanerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen.*)
4. Zur nachbarrechtlichen Zulässigkeit der Einrichtung des Anlieferbereichs für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ("Vollsortimenter" mit ca 1.300 qm Verkaufsfläche) aufgrund entsprechender Sondergebietsausweisung in einem Bebauungsplan in der Nähe von Wohngrundstücken. Lässt sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs insoweit nicht vornehmen, so ist dem Nachbarn jedenfalls eine vorübergehende Hinnahme vom Immissionen entsprechend dem Tagesrichtwert nach Ziffer 6.1 c) der TA-Lärm für Dorf-, Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A), der gleichzeitig die Grenze für die Mittelwertbildung nach der Ziffer 6.7 der TA-Lärm in durch das Aneinanderstoßen von Gebieten mit gewerblicher beziehungsweise Wohnnutzung gekennzeichneten Gemengelagen bildet, zuzumuten.*)
5. Ob sich aufgrund der konkreten örtlichen Gesamtsituation einschließlich etwaiger Vorbelastungen bezogen auf die zu erwartenden Rangier- und Entladevorgänge oder den Betrieb von Kühlaggregaten an den Lkw während der Standzeiten fallbezogen Besonderheiten ergeben, die darüber hinaus zur Annahme einer Unzumutbarkeit des genehmigten Anlieferverkehrs gegenüber dem Nachbarn Anlass geben könnten, lässt sich ebenfalls nur im Hauptsachverfahren nach weiterer Sachaufklärung und gegebenenfalls Durchführung einer Ortseinsicht beantworten. Insoweit gebietet das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.*)
VolltextIMRRS 2011, 0279
VG Köln, Urteil vom 26.11.2010 - 11 K 4991/09
(Ohne amtlichen Leitsatz.)
VolltextIMRRS 2011, 0278
BGH, Beschluss vom 05.01.2011 - XII ZB 240/10
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist.*)
2. Zur Behandlung des erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Wechsel des Betreuers.*)
VolltextIMRRS 2011, 0277
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - IX ZB 13/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0276
BGH, Beschluss vom 05.01.2011 - XII ZB 140/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0275
BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - IX ZA 38/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0274
BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - V ZR 104/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0273
BGH, Urteil vom 15.12.2010 - XII ZR 27/09
1. Veranlasst die Geschäftsstelle des Gerichts die nochmalige Zustellung eines Versäumnisurteils, weil sie irrig davon ausgeht, die bereits erfolgte Zustellung sei wegen fehlender Belehrung über den Einspruch unwirksam, so wird der bereits mit der ersten Zustellung ausgelöste Lauf der Einspruchsfrist davon nicht berührt.*)
2. Etwas anderes folgt auch nicht aus den europarechtlichen Vorgaben für eine Bestätigung des Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel.*)
3. Den Rechtsanwalt, der sich wegen der wiederholten Zustellung beim Gericht nach dem Grund erkundigt und von der Geschäftsstelle die nicht näher erläuterte Auskunft erhält, die erste Zustellung sei unwirksam und könne als gegenstandslos betrachtet werden, trifft jedenfalls dann kein Verschulden, wenn die Auskunft nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Pflicht zu einer weiteren Nachfrage nach dem konkreten Grund der Unwirksamkeit trifft ihn nicht.*)
4. Hat das erstinstanzliche Gericht den Einspruch als zulässig behandelt und in der Sache entschieden und wird die Versäumung der Einspruchsfrist erst vom Berufungsgericht aufgedeckt, so ist die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO allein dem Gericht zuzurechnen und steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - FamRZ 2008, 978 und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478).*)
VolltextIMRRS 2011, 0272
BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - III ZA 21/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0271
BGH, Beschluss vom 22.12.2010 - IV ZR 221/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0270
BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 40/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0269
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - V ZB 150/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0268
BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - IX ZB 36/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0267
BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09
Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.*)
VolltextIMRRS 2011, 0266
BGH, Beschluss vom 16.11.2010 - VI ZB 79/09
Nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten können mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden.*)
VolltextIMRRS 2011, 0264
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZB 21/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0263
BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZR 102/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0261
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZR 127/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0260
BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 39/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0259
BGH, Beschluss vom 06.05.2009 - KZR 7/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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