Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IMRRS 2023, 0907
BAG, Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3/23
Ein elektronisch eingereichtes Dokument - auch eine Word-Datei - ist bei führender Papierakte i.S.v. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen, wenn es druckbar war und gem. § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Papierakte genommen worden ist.*)
IMRRS 2023, 0908

BGH, Urteil vom 25.05.2023 - V ZR 134/22
1. § 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen.*)
2. Der Käufer, der von dem Verkäufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes gem. § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache verlangt, kann jedenfalls dann nicht auf wesentlich geringere Mängelbeseitigungskosten verwiesen werden, wenn der Mangel damit nicht ohne Zweifel behoben werden kann.*)

IMRRS 2023, 0904

LG Berlin, Beschluss vom 06.07.2023 - 67 O 36/23
1. Nur 48 Stunden: Bei der Pflicht zur nachträglichen Darlegung und Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO handelt es sich mangels einzuräumender Prüfungs- und Überlegungszeit um eine unaufschiebbare Pflicht des Rechtsanwalts, die schon ein Zögern von mehr als zwei Tagen nach Kenntnis von den wesentlichen Umständen der technischen Störung nicht gestattet.*)
2. Die nachträgliche Glaubhaftmachung einer technischen Unmöglichkeit zur fristwahrenden Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO kommt nicht mehr in Betracht, wenn dem Rechtsanwalt vor Fristablauf noch genügend Zeit zu einer Glaubhaftmachung zusammen mit der fristwahrend vorgenommenen Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 3 Alt. 1 ZPO zur Seite stand. Dafür reicht jedenfalls eine Zeitspanne von viereinhalb Stunden ab Kenntnis der technischen Unmöglichkeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist aus.*)

IMRRS 2023, 0905

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.07.2023 - 2 M 324/23
Zur Darlegung der Gründe, aus denen der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss abzuändern ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) gehört auch, dass der Beschwerdeführer darlegt, aus welchen Gründen die Beschwerde Erfolg haben muss.*)

IMRRS 2023, 0897

OLG Bremen, Beschluss vom 13.06.2023 - 2 W 23/23
Der fehlende Wille des Prozessbevollmächtigten, das ihm per Empfangsbekenntnis übermittelte Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen, führt zur Unwirksamkeit einer Zustellung nach § 175 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 14.09.2011 – XII ZR 168/09 –, BGHZ 191, 59, Rn. 16 = IBRRS 2011, 3916 = IMRRS 2011, 2771). Ein solcher Zustellungsmangel ist auch nicht gem. § 189 ZPO heilbar (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1988 – VI ZR 226/87 –, IBRRS 1988, 0150; Beschluss vom 13.01.2015 – VIII ZB 55/14 –, Rn. 12, IBRRS 2015, 1289). Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks eine Prozessvollmacht des Zustellungsadressaten, etwa gem. § 87 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO, besteht.*)

IMRRS 2023, 0885

BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - VII ZR 158/22
1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden.
2. Die Gerichte sind nicht verpflichtet alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge.

IMRRS 2023, 0880

BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - XII ZB 124/22
1. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach § 569 Abs. 2, § 130d ZPO die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.12.2022 - XII ZB 200/22, IBRRS 2023, 0247).*)
2. Zur (hier versagten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der Einlegungsfrist.*)

IMRRS 2023, 0875

VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2023 - 14 ZB 23.30376
Zur fristwahrenden Telefaxeinreichung eines Berufungszulassungsantrags unter anwaltlicher Versicherung der technisch bedingten Unmöglichkeit einer Übermittlung als elektronisches Dokument.*)

IMRRS 2023, 0874

OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2023 - 17 U 42/22
Elektronische Dokumente sind zwingend im PDF-Format einzureichen. Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV handelt es sich nicht um eine in das Belieben des Einreichers gestellte technische Vorgabe und die Nichtbeachtung des PDF-Formats begründet mehr als einen rein formalen Verstoß gegen technische Vorschriften. Der Einreicher hat kein Wahlrecht, in welcher Form er ein elektronisches Dokument bei Gericht einreicht.

IMRRS 2023, 0867

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.07.2023 - 11 UH 23/23
1. Haben die Parteien als Gerichtsstand die Stadt "Frankfurt" vereinbart, ist das LG Frankfurt/Main - und nicht an der Oder - zuständig, wenn der Vertrag keinen Bezug zum Bezirk des LG Frankfurt/Oder aufweist.
2. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei unterbricht das Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nicht.

IMRRS 2023, 0856

BFH, Beschluss vom 21.04.2023 - VIII B 144/22
Das Finanzgericht verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in verfahrensfehlerhafter Weise, wenn es den Kläger bei einem nicht in letzter Minute wegen einer Erkrankung gestellten Antrag auf Terminverlegung nicht zur Ergänzung seines Vortrags oder zur weiteren Glaubhaftmachung seiner Erkrankung auffordert, die mündliche Verhandlung durchführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung trifft.*)

IMRRS 2023, 0855

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.05.2023 - 1 U 44/22
1. Ein wesentlicher Verfahrensfehler i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist gegeben, wenn die Urschrift eines Urteils entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt der Parteibezeichnung nur die Angabe "volles Rubrum" enthält.*)
2. Ein Urteil ohne Parteibezeichnung erfüllt nicht die Mindestvoraussetzungen des § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist als Nicht- oder Scheinurteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig und zur Zwangsvollstreckung ungeeignet. Ihm kann keine instanzbeendende Wirkung zukommen.*)

IMRRS 2023, 0861

BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - VII ZB 73/21
1. Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
2. Wird eine Erinnerung von einem Amtsrichter zurückgewiesen, ist die vollbesetzte Beschwerdekammer nur dann zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Das setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus.
3. Die Beschwerdekammer ist außer in Fällen, in denen die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
4. Hat das Beschwerdegericht zu Unrecht nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Beschwerdekammer entschieden, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt und die fehlerhaft ergangene Entscheidung ist aufzuheben. Es ist unerheblich, ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt.

IMRRS 2023, 0860

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 31.05.2023 - 23 C 36/23
1. Eine Klageschrift ist nicht formwirksam gem. § 130a Abs. 3 ZPO eingereicht, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, die das Dokument einbettet (sog. enveloped Signatur).*)
2. An welcher Stelle die qualifizierte elektronische Signatur bei der Übermittlung elektronischer Dokumente anzubringen ist und wie die Verknüpfung mit der jeweiligen Datei zu erfolgen hat, ist weder gesetzlich noch in der eIDAS-Verordnung bzw. im Durchführungsbeschlusses 2015/1506 geregelt. Insoweit stellt § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV i.V.m. Nr. 5 ERVB 2022 eine - zulässige - Konkretisierung dar.*)
3. Der Zugang zu den Gerichten wird durch die Vorgaben in § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV i.V.m. Nr. 5 ERVB 2022 nicht in unverhältnismäßiger Weise erschwert.*)

IMRRS 2023, 0846

BGH, Urteil vom 28.04.2023 - V ZR 270/21
1. Legt der Kläger, der in erster Instanz mit seinem Hauptantrag obsiegt hat, als Berufungsbeklagter seinen bereits erstinstanzlich in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise hilfsweise erhobenen Klageanspruch erstmalig in dem Berufungsrechtszug schlüssig dar, muss er sich hierfür nicht gemäß § 524 ZPO der Berufung des Berufungsklägers anschließen.*)
2. Ausführungen des Berufungsgerichts zu der fehlenden Begründetheit des Hilfsantrags gelten als nicht geschrieben, wenn das Berufungsgericht zugleich rechtsfehlerhaft annimmt, der erstinstanzlich mit dem Hauptantrag erfolgreiche Kläger hätte sich für die Geltendmachung seines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz gemäß § 524 ZPO der Berufung des Beklagten anschließen müssen.*)

IMRRS 2023, 0813

OLG Bremen, Beschluss vom 23.05.2023 - 2 W 41/22
Auch bei der Antragsrücknahme ist der Inhalt einer zu Grunde liegenden Vereinbarung bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

IMRRS 2023, 0844

BFH, Beschluss vom 14.06.2023 - IX B 75/22
Zu den erheblichen Gründen i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO gehört auch die Verpflichtung zur Absonderung in häuslicher Quarantäne aufgrund der Corona-Pandemie. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht zumutbar auf eine anderweitige Vertretung verwiesen werden kann (Anschluss an BSG, Beschlüsse vom 20.04.2021 - B 5 R 18/21 B, BeckRS 2021, 12883, und vom 02.08.2022 - B 7 AS 10/22 B, BeckRS 2022, 21789).*)

IMRRS 2023, 0852

BGH, Beschluss vom 27.04.2023 - III ZB 56/20
Ein Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn das Verfahren abgeschlossen, eine konkrete Person, gegen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist.

IMRRS 2023, 0839

OLG München, Beschluss vom 04.04.2023 - 11 W 294/23
1. Privat in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten oder Stellungnahmen sind im Verfahren der Kostenfestsetzung nur ausnahmsweise als "notwendige Kosten des Rechtsstreits" erstattungsfähig. Dies gilt sowohl für vor einem Prozess entstandene wie auch für erst später, in dessen Verlauf angefallene Kosten.
2. Kosten für im Verlauf eines Prozesses privat in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten können nur dann für eine Festsetzung in Betracht kommen, wenn beachtet wird, dass es grundsätzlich Sache des Gerichts - und nicht der Parteien - ist, Beweise zu erheben.
3. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, bei fehlender Sachkunde einer Partei etwa, kann ein Privatgutachten veranlasst sein, wenn es dazu dienen soll, ein bereits vorliegendes gerichtlich erholtes Gutachten zu erschüttern oder wenn ohne Hilfe eines Privatsachverständigen sachdienlicher Vortrag nicht möglich ist.
4. Darauf, ob ein Privatgutachten die Entscheidung beeinflusst hat, kommt es nicht an. Maßgeblich die Beurteilung ist, ob eine Partei im Zeitpunkt der die Kosten auslösenden Maßnahme, also bei Beauftragung des Sachverständigen, deren Erforderlichkeit vernünftigerweise annehmen konnte.

IMRRS 2023, 0840

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2022 - 6 W 19/22
1. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte.
2. Ist eine Partei aus eigener Sachkunde nicht ausreichend in der Lage, sich sachgerecht mit einem gerichtlich eingeholten oder von der Gegenseite vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen, insbesondere weil ihr aufgrund einer komplizierten und fremden Materie das erforderliche Spezialwissen fehlt, sind die Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten in aller Regel zur Ermöglichung eines substantiierten Sachvortrags notwendig.

IMRRS 2023, 0837

BGH, Beschluss vom 13.06.2023 - VIII ZR 127/17
1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ablehnungsgesuch bereits beschiedenen Vortrag wiederholt. Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein erneutes inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert.
2. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.

IMRRS 2023, 0834

BGH, Beschluss vom 25.05.2023 - III ZB 106/22
1. Die Vorschrift des § 8 ZPO findet auch auf Kleingartenpachtverhältnisse i.S. des Bundeskleingartengesetzes Anwendung. Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, ist im Rahmen der Wertbemessung gem. § 8 ZPO die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrags entsprechend anzuwenden.
2. Der Wert der Beschwer bemisst sich bei einer Verurteilung zur Räumung, die den Mieter/Pächter auch dazu verpflichtet, die von ihm angebrachten Einrichtungen und Anpflanzungen auf dem verpachteten Grundstück zu entfernen, allein nach § 8 ZPO. Der Kostenaufwand zur Erfüllung der Räumungspflicht ist ohne Bedeutung.

IMRRS 2023, 0833

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2023 - 4 A 693/23
1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn es gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird.
2. Über ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters.

IMRRS 2023, 0829

KG, Beschluss vom 19.06.2023 - 10 W 100/23
Ein Ablehnungsgesuch, das unter eine Bedingung gestellt wird (hier: Ablehnung des Antrags auf Terminsaufhebung), ist unzulässig.*)

IMRRS 2023, 0821

BGH, Urteil vom 26.04.2023 - VIII ZR 125/21
Eine Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse gem. § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, soweit dieser materiell-rechtliche Erstattungsanspruch wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden kann.*)

IMRRS 2023, 0819

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2023 - 5 Sa 143/23
1. Für den nach § 233 ZPO maßgeblichen Verschuldensmaßstab ist zwar nicht von der äußersten und größtmöglichen Sorgfalt auszugehen, sondern von der von einer ordentlichen Rechtsanwältin oder einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden üblichen Sorgfalt (BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - V ZB 54/15, IBRRS 2015, 3579 = IMRRS 2015, 1554). Zu letztgenannter gehört allerdings die Kenntnis des § 46g ArbGG und der Möglichkeit, Schriftsätze bei vorübergehender Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments fristwahrend nach allgemeinen Vorschriften zu übermitteln.*)
2. Das gilt auch dann, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung auf einer erpresserischen Verschlüsselung der Daten auf allen Kanzleirechnern beruht.*)

IMRRS 2023, 0818

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2023 - 6 W 26/23
Erledigt sich das Verfahren durch Rechtsmittelrücknahme, so beginnt die Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erst mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 516 Abs. 3 ZPO.*)

IMRRS 2023, 0815

OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2023 - 2 W 75/23
Auch wenn nur die Kosten des zweiten von zwei hintereinander mandatierten Rechtsanwälten zur Festsetzung angemeldet werden, ist zu prüfen, ob es sich um nicht notwendige (vermeidbare) Mehrkosten handelt.*)

IMRRS 2023, 0814

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2023 - 6 W 65/22
1. Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu ersetzen. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind dabei insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
2. Notwendig ist ein Anwaltswechsel, wenn er nicht auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts zurückzuführen ist.
3. Für die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel entstanden sind, reicht nicht schon die objektive Notwendigkeit dieses Wechsels aus. Erforderlich ist darüber hinaus, dass ein Wechsel unvermeidbar war, somit nicht schuldhaft verursacht worden ist.
4. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht nur zu prüfen, ob die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts objektiv notwendig war, sondern auch, ob der Wechsel auf Umständen beruht, die die Partei oder der Anwalt voraussehen oder in zumutbarer Weise hätten verhindern können.

IMRRS 2023, 0794

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.06.2023 - 2-13 S 92/22
Die Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach Inkrafttreten des WEMoG auch dann gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, wenn eine Teilungserklärung aus dem Jahre 2001 die "Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer" vorsieht.*)

IMRRS 2023, 0810

OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.04.2023 - 8 U 145/21
1. Auch eine ursprünglich weder als Teilklage beabsichtigte noch erhobene Zahlungsklage kann nachträglich zur (offenen) Teilklage werden, sofern im Laufe des Verfahrens aufgrund einer Neuberechnung der eigenen Ansprüche eine rechnerische Diskrepanz zwischen behaupteter Forderung und unverändert niedrigerem Klageantrag entsteht.*)
2. Bei einer sich aus mehreren Einzelforderungen für verschiedene Angelegenheiten im Sinne des RVG darstellende anwaltliche Tätigkeiten zusammensetzenden Teilleistungsklage hat der Kläger auch dann bestimmt anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll, wenn die Einzelforderungen auf einer einzigen, umfangreichen Beauftragung beruhen, weil ansonsten weder der Streitgegenstand, noch der Umfang der materiellen Rechtskraft, noch derjenige der Verjährungshemmung bestimmt werden kann; dies gilt ebenso umgekehrt für Rückforderungsansprüche des Mandanten wegen vermeintlicher Überzahlungen.*)
3. Der Mangel einer nicht hinreichenden Bestimmtheit der Teilklage kann auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Rechtsmittelzug geheilt werden, solange die Klagepartei dort ausreichend klarstellt, wie sich der antragsgemäß an sie zu zahlende Betrag zusammensetzen soll.*)

IMRRS 2023, 0792

LG Lübeck, Beschluss vom 15.06.2023 - 11 C 228/22
Nach Erledigung der Hauptsache erfährt das grundsätzliche Verbot der Beweisantizipation eine Ausnahme, wenn besondere Umstände vorliegen, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung ein bestimmtes Prozessergebnis in hohem Maße als wahrscheinlich erscheinen lassen.

IMRRS 2023, 0807

BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - VIII ZA 27/22
1. Einen Vollstreckungsschutzantrag beim BGH kann nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt stellen, dies gilt auch, wenn der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt.
2. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller in der Instanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn das Berufungsgericht fälschlich die Voraussetzungen des § 713 ZPO angenommen hat und eine Abwendungsbefugnis nicht angeordnet hat.

IMRRS 2023, 0793

BFH, Beschluss vom 07.06.2023 - IX B 11/23
1. Wird der „in letzter Minute" gestellte Verlegungsantrag mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.*)
2. Der Anspruch auf ein faires Verfahren als „allgemeines Prozessgrundrecht" gewährleistet, dass das Finanzgericht das Verfahren so gestaltet, wie die Beteiligten es von ihm erwarten dürfen, insbesondere darf das Finanzgericht sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet.*)

IMRRS 2023, 0785

BGH, Beschluss vom 06.04.2023 - I ZB 84/22
1. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO ist der vollbesetzte Spruchkörper außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZB 61/19, Rz. 23 ff., BGHZ 225, 252 = IBRRS 2020, 2827 = IVR 2021, 77).*)
2. Der Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG). Damit hat der Gesetzgeber die formellen Anforderungen abschließend festgelegt. Die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag nach der Justizbeitreibungsordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - I ZB 27/14, IBRRS 2018, 0540 = DGVZ 2015, 146) können auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz nicht übertragen werden.*)

IMRRS 2023, 0786

OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2023 - 14 U 170/22
Eine Streitigkeit über Schadensersatzansprüche aus einem notariellen Bauträgervertrag infolge verspäteter bzw. mangelbehafteter Fertigstellung ist keine Streitigkeit aus einem Bauvertrag, weil Streitgegenstand nicht die Errichtung oder der Umbau eines Bauwerks ist, sondern der verzögerungsbedingte Folgeschaden wie vor allem Mietausfall.

IMRRS 2023, 0781

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2023 - 16 U 263/22
1. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach Teilerlass einer einstweiligen Verfügung ist bezüglich des erlassenen Verfügungsteils kein Äquivalent für eine Parteizustellung, mit der eine einstweilige Verfügung vollzogen wird.*)
2. Wird eine bezüglich des wirtschaftlich überragend wichtigen Teils des ursprünglichen Verfügungsantrags erlassene einstweilige Verfügung vom Antragsteller nicht rechtzeitig vollzogen, so ist dies hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Teils des Verfügungsantrags, dem noch nicht entsprochen worden ist, dringlichkeitsschädlich.*)

IMRRS 2023, 0772

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.05.2023 - 6 U 1035/22
Eine Rückumstellung des Klageantrags auf den ursprünglich in erster Instanz gestellten Antrag, der lediglich auf ausdrücklichen Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts umgestellt worden war, ist in der Berufungsinstanz nach entsprechendem Hinweis des Berufungsgerichts nach §§ 525, 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO jederzeit möglich.*)

IMRRS 2023, 0760

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2023 - 1 W 11/23
1. Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist darauf gerichtet, die weitere Mitwirkung eines befangenen Richters zu verhindern. Daher besteht für die Ablehnung eines Richters grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn dieser mit der Sache nicht, nicht mehr oder nicht wieder befasst werden kann.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch besteht insbesondere dann nicht, wenn es sich (wie hier) gegen einen Richter richtet, deren weitere Mitwirkung nicht mehr in Betracht kommt, weil er aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist.

IMRRS 2023, 0693

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2023 - 4 E 187/23
Für die Eintragung in die Architektenliste wird als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro in Ansatz gebracht.

IMRRS 2023, 0761

BGH, Beschluss vom 19.04.2023 - V ZR 152/22
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2023, 0758

BVerfG, Beschluss vom 28.04.2023 - 2 BvR 924/21
Ein Gericht muss sich mit einer relevanten höchstrichterlichen Entscheidung auseinandersetzen, auf die sich eine Partei mehrfach ausdrücklich berufen und deren Erwägungen sie sich zu eigen gemacht hat. Andernfalls verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör.

IMRRS 2023, 0753

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.08.2020 - 13 W 2500/20
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2023, 0726

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2023 - 6 W 30/23
1. Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, sind insoweit vom Gegner zu erstatten, als die Zuziehung dieses Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Das ist nicht der Fall, sofern ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt hätte beauftragt werden müssen.
2. Steht bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten fest, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird, kann eine nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Partei einen am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragen.
3. Ein Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung oder über Mitarbeiter verfügt, die die Sache bearbeitet haben und in der Lage waren, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren und wenn der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.

IMRRS 2023, 0742

BVerfG, Beschluss vom 24.05.2023 - 1 BvR 605/23
1. Der Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen.
2. Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde.
3. Auch wenn im einstweiligen Verfügungsverfahrens angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten.
4. Eine stattgebende Entscheidung über einen Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.

IMRRS 2023, 0731

OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2023 - 6 WF 13/23
1. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren.
2. Die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.
3. Eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei darf insbesondere in Fällen, in denen sie infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung eines Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war, die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag.

IMRRS 2023, 0736

BGH, Beschluss vom 20.04.2023 - I ZB 83/22
Reicht eine Partei eine Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht am darauf folgenden Werktag ausführt. Die Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie wegen eines davon abweichenden üblichen Geschäftsgangs am Ausgangsgericht darauf vertrauen durfte, die richterliche Verfügung werde noch am selben Tag umgesetzt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - IX ZB 75/15, IBRRS 2016, 3727 = IMRRS 2016, 1944).*)

IMRRS 2023, 0735

BGH, Beschluss vom 27.04.2023 - V ZR 118/22
Die beklagte Partei, deren Beschwer aus einer Verurteilung nicht dem Streitwert der Klage entspricht, ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehindert, sich zur Glaubhaftmachung ihrer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Rechtsmittelbeschwer auf neues Vorbringen zu stützen.*)

IMRRS 2023, 0724

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2023 - 10 W 19/23
1. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 1 GKG besteht für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen kein Raum.*)
2. Im Falle einer Klageänderung sind nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden; dem Gebührenstreitwert nach § 39 Abs. 1 GKG kommt eine andere Funktion als dem Zuständigkeitsstreitwert nach § 5 ZPO zu, der deshalb auch nicht zur Auslegung des § 39 Abs. 1 GKG herangezogen werden kann.*)

IMRRS 2023, 0721

KG, Beschluss vom 16.05.2023 - 9 U 1087/20
Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 Abs. 1 ZPO kommt grundsätzlich bereits dann in Betracht, wenn eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage Gegenstand eines in einer höheren Instanz anhängigen Verfahrens ist (entgegen BGH, Urteil vom 15.03.2023 - VIII ZR 77/22, Rz. 41, IBRRS 2023, 1097 = IMRRS 2023, 0722 u. a.).*)
