Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15977 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 0685BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - X ZR 28/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0684
BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - V ZR 144/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0683
BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 35/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0682
BGH, Beschluss vom 09.02.2011 - IV ZR 252/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0681
BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - VII ZB 5/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0680
BGH, Beschluss vom 09.02.2011 - IV ZR 228/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0678
BGH, Beschluss vom 09.02.2011 - IV ZR 11/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0676
BGH, Beschluss vom 25.01.2011 - XI ZB 32/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0674
BGH, Beschluss vom 15.02.2011 - VI ZR 164/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0673
BGH, Beschluss vom 05.02.2011 - V ZB 272/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0672
BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - IX ZB 243/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0671
BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZR 176/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0668
BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - II ZR 177/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0666
BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - IX ZR 57/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0663
BGH, Urteil vom 03.02.2011 - I ZR 80/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0661
BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - V ZR 153/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0660
BGH, Beschluss vom 11.02.2011 - IX ZB 247/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0658
BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 43/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0657
BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZR 80/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0655
BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - I ZB 39/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0654
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - V ZB 190/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0652
BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - XII ZB 322/10
1. Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) ausreichend abgedeckt.*)
2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des Mündels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern - wie im Umgangsrechtsverfahren - als Inhaber der Personensorge selbst Verfahrensbeteiligter ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 0651
BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - V ZB 116/10
Die Frage der Rechtswidrigkeit einer nach § 427 FamFG vorläufig angeordneten Ingewahrsamnahme kann nur innerhalb des für einstweilige Anordnungen vorgesehenen Rechtszuges geklärt werden; ein außerhalb dieses Verfahrens gestellter (isolierter) Feststellungsantrag ist unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2011, 0648
BGH, Beschluss vom 09.02.2011 - XII ZB 182/08
1. Erlässt ein nach Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO in der Hauptsache zuständiges Gericht eine einstweilige Maßnahme, welche den Bereich der elterlichen Sorge betrifft, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung dieser Maßnahme in anderen Mitgliedstaaten nach Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO.*)
2. Erlässt demgegenüber ein nach Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO unzuständiges Gericht eine einstweilige Maßnahme auf der Grundlage des Art. 20 Brüssel IIa-VO, sind die Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO nicht anwendbar. In diesen Fällen kommt die Anerkennung und Vollstreckung der Maßnahme in Anwendung gegenüber der Brüssel IIa-VO nachrangiger Übereinkommen bzw. des nationalen Rechts in Betracht. Sind allerdings die Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO nicht gegeben, bleibt es bei dem insoweit abschließenden Charakter der Brüssel IIa-VO.*)
3. Für die Abgrenzung einstweiliger Maßnahmen des in der Hauptsache zuständigen Gerichts von solchen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf Art. 20 Brüssel IIa-VO beruhen, ist nicht entscheidend, ob das die einstweilige Maßnahme erlassende Gericht tatsächlich in der Hauptsache zuständig war. Vielmehr ist danach abzugrenzen, ob das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit auf Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO gestützt hat.*)
4. Enthält die eine einstweilige Maßnahme anordnende Entscheidung keine eindeutige Begründung für die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts in der Hauptsache unter Bezugnahme auf eine der in den Art. 8 bis 14 Brüssel IIa-VO genannten Zuständigkeiten, und ergibt sich die Hauptsachezuständigkeit auch nicht offensichtlich aus der erlassenen Entscheidung, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung nicht nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIa-VO ergangen ist. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Entscheidung unter die Öffnungsklausel des Art. 20 Brüssel IIa-VO fällt.*)
VolltextIMRRS 2011, 0646
BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 250/08
Dem Schuldner kann das Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmächtigten, der das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Vermögensverzeichnis eigenmächtig ändert, nicht als eigenes (qualifiziertes) Verschulden zugerechnet werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 0643
BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 190/10
Die in § 184 ZPO geregelte Befugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im Ausland nach § 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können, erstreckt sich nur auf diejenigen Zustellungen im Ausland, die gemäß § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen sind. Dagegen gilt diese Anordnungsbefugnis nicht für Auslandszustellungen, die nach den gemäß § 183 Abs. 5 ZPO unberührt bleibenden Bestimmungen der EuZVO vorgenommen werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 0642
BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - VII ZB 21/09
Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431).*)
VolltextIMRRS 2011, 0640
BGH, Urteil vom 10.02.2011 - III ZR 338/09
Hat das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage auf mehr als 600 Euro festgesetzt, so kann das vom unterlegenen Beklagten angerufene Berufungsgericht, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat, die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen, nicht nachholen. Denn der Streitwert für die Auskunftsklage und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten fallen in aller Regel so erheblich auseinander, dass für die Annahme, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden, kein Raum ist. Dies gilt erst recht dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der Abwendungsbefugnis (hier: gemäß § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO) für vorläufig vollstreckbar erklärt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218).*)
VolltextIMRRS 2011, 0632
AG Chemnitz, Urteil vom 07.07.2010 - 18 C 272/10
1. Die einmonatige Anfechtungsfrist für WEG-Beschlüsse beginnt mit Beschlussfassung auch für ferngebliebene Eigentümer.
2. Die Nichtteilnahme an einer solchen WEG-Versammlung, und zwar im Vertrauen auf ein vages Verwalterschreiben, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
3. Ein Protokoll, welches erst am letzten Tag oder außerhalb der Anfechtungsfrist zugeht, stellt ebenfalls keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
VolltextIMRRS 2011, 0631
OVG Sachsen, Beschluss vom 28.07.2010 - 5 E 36/10
1. Der Gegenstandswert im Streit um überdimensionierte Wasserzähler bemisst sich nach dem Umfang des erstrebten Vorteils. Der Vorteil des Gebührenpflichtigen ergibt sich aus der Differenz der tatsächlich abgerechneten und der für den kleineren Zähler anfallenden Jahresgrundgebühr.
2. Wird neben der Neuberechnung der Austausch der Wasserzähler begehrt, stellt dies einen eigenständigen Leistungsanspruch dar. Als Streitwert hier ist der Auffangstreitwert anzusetzen.
VolltextIMRRS 2011, 0630
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2010 - 4 W 98/10
1. Eine Kürzung des Sachverständigenhonorars wegen eines verspäteten Hinweises auf eine Kostensteigerung kommt nicht in Betracht, wenn es bei dessen Rechtzeitigkeit zu keiner Einschränkung oder keines Entzug des Sachverständigenauftrags gekommen wäre.
2. Hierfür reicht es nicht aus, wenn ausdrücklich erklärt wird, dass die Begutachtung ausgesetzt wird, um "eine bevorstehende weitere kostenintensive Beweisaufnahme" aus Kostengründen zu vermeiden.
3. Auch reicht es nicht aus, wenn die Parteien ausdrücklich erklären, das Sachverständigengutachten abwarten zu wollen und erst bei dessen Vorliegen eine vergleichsweise Einigung überhaupt infrage kommt.
4. Das Risiko der Nichtaufklärung trägt der Sachverständige in vollem Umfang.
VolltextIMRRS 2011, 0628
VerfGH Berlin, Beschluss vom 14.07.2010 - VerfGH 99/10
Die willkürliche Vorwegnahme der Hauptsache durch Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit verletzt die grundrechtliche Garantie der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.
VolltextIMRRS 2011, 0619
BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 145/09
Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltssozietät ist eine parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Die Durchsetzung von Gebührenforderungen rechtsberatender Berufe berührt keine allgemeinen Interessen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0613
BGH, Urteil vom 18.01.2011 - X ZR 71/10
1. Im Gerichtsstand der Niederlassung können nur Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, die zumindest mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als deren Folge erscheinen.*)
2. Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs.*)
VolltextIMRRS 2011, 0611
BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 155/09
Eine Verzögerung des Verfahrens durch die nicht fristgerechte Einzahlung eines Vorschusses im Sinne des § 379 Satz 2 ZPO kann in Anwendung der vom Bundesgerichtshof für die Präklusion von verspätetem Parteivorbringen entwickelten Grundsätze nicht angenommen werden, wenn die verspätete Zahlung nicht kausal für eine Verzögerung ist. Das ist der Fall, wenn das Verfahren bei Durchführung der Beweisaufnahme nicht länger dauern würde, als es bei rechtzeitiger Einzahlung des Vorschusses gedauert hätte.*)
VolltextIMRRS 2011, 0606
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - 12 U 129/10
1. Soweit sich die Berufung gegen eine Mehrheit zuerkannter Ansprüche richtet, ist eine Begründung für jeden dieser zuerkannten Einzelansprüche erforderlich.
2. Sofern hinreichend deutlich wird, dass eine Partei die Abnahme hat verweigern wollen, kommt in einem solchen Fall eine Abnahme durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder durch Ausführenlassen weiterer Arbeiten nicht in Betracht.
VolltextIMRRS 2011, 0605
OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2011 - 4 W 243/10
Für die Bemessung des Streitwertes nach § 49a GKG kommt es bei der Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung auf das subjektive Interesse der Parteien und nicht den Gesamtwert des Beschlusses an. Entscheidend ist, welche Positionen im Streit sind. Dabei ist unerheblich, ob der Beschluss teilbar ist oder nur als Ganzes angefochten werden kann.*)
VolltextIMRRS 2011, 0601
BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - VI ZB 31/09
1. Die Zulässigkeit der Streitverkündung ist grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGHZ 100, 257, 259; 160, 259, 263).*)
2. Dies gilt auch dann, wenn die Streitverkündung gegenüber dem bereits bestellten oder erwarteten Prozessbevollmächtigten des Gegners erfolgt. § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet auf eine solche Fallgestaltung keine Anwendung.*)
3. Der gegnerische Prozessbevollmächtigte kann "Dritter" im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO sein.*)
VolltextIMRRS 2011, 0600
BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - III ZB 55/10
Soll bei der Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxgerätes ausreichend sein, muss diese Anzeige zuverlässig die maßgebliche Zeit wiedergeben. Ist dieses Faxgerät technisch nicht dafür ausgelegt, selbständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, hat der Anwalt dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig eine Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät stattfindet.*)
VolltextIMRRS 2011, 0598
BGH, Urteil vom 21.01.2011 - V ZR 140/10
Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).*)
VolltextIMRRS 2011, 0594
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2011 - 17 U 151/09
Zahlt der verurteilte Beklagte die Urteilssumme vor Rechtskraft des von ihm angefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle eines Erfolges seines Rechtsmittels, hat dies keine Erfüllungswirkung. Der Kläger, der die Zahlung deshalb zurückweist, gerät gleichwohl in Annahmeverzug mit der Folge, dass der Beklagte ihm von da an weder Verzugs- noch Prozesszinsen schuldet.*)
VolltextIMRRS 2011, 0590
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 AR 33/10
1. Ist bei einem Gericht ein selbstständiges Beweisverfahren geführt worden, so ist es in der Regel sachgerecht, auch das streitige Hauptsacheverfahren vor demselben Gericht zu führen.*)
2. Bei der Gerichtsstandsbestimmung ist im Hinblick auf die Dispositionsbefugnis der Parteien und den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein Einverständnis der Parteien im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich zu beachten.*)
VolltextIMRRS 2011, 0589
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 W 91/10
1. Ist das persönliche Erscheinen einer Prozesspartei zum Termin der mündlichen Verhandlung nach § 141 ZPO vor allem im Hinblick darauf angeordnet worden, um Möglichkeiten einer konsensualen und auf eine nachhaltige Wiederherstellung des Rechtsfriedens gerichtete Streitbeilegung gemeinsam zu erörtern, und erscheint gleichwohl allein der Prozessbevollmächtigte, so erfüllt er die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nur dann, wenn er bei funktionaler Betrachtung ein - im Vergleich zu der vertretenen Partei - gleichwertiger Gesprächs- und Ansprechpartner ist. Das ist nicht der Fall, wenn er vor Beginn der Erörterung im Termin erklärt, dass er unabhängig vom Verlauf des Termins nicht bzw. nahezu nicht zu Zugeständnissen an die Gegenpartei ermächtigt worden ist.*)
2. Das Beschwerdegericht ist darauf beschränkt, den Ordnungsgeldbeschluss auf einen Ermessensnichtgebrauch, einen Ermessensfehlgebrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung zu prüfen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0587
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2011 - 13 W 139/11
Im selbständigen Beweisverfahren besteht für den Streithelfer auch vor dem Landgericht außerhalb der - fakultativen - mündlichen Verhandlung kein Anwaltszwang.*)
VolltextIMRRS 2011, 0586
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10
Die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen entspricht im Regelfall nur dann der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57).*)
VolltextIMRRS 2011, 0584
VGH Hessen, Beschluss vom 06.01.2011 - 3 A 783/10
Die Bildung einer Bauherrengemeinschaft setzt neben der schriftlichen Erklärung aller Bauherren an die Bauaufsichtsbehörde auch die Mitteilung voraus, in welcher Rechtsform die Bauherrengemeinschaft tätig sein soll. Die Erklärung der Nebenintervention in einem gerichtlichen Verfahren reicht hierzu nicht aus.*)
VolltextIMRRS 2011, 0570
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2009 - 1 Verg 1/09
Kostenschuldner ist gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG derjenige, der durch Stellung eines Nachprü-fungsantrages das Verfahren in Gang gesetzt hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB, weil die Antragstellerin nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages nicht im Sinne von § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB unterlegen ist.
VolltextIMRRS 2011, 0567
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.10.2010 - 2 Sch 6/10
1. Bei Arbitragegerichten (apБиTpaжHЫй СYД) handelt es sich nach dem Föderalen Verfassungsgesetz nicht um Schiedsgerichte, sondern um staatliche Gerichte innerhalb des Gerichtssystems der Russischen Föderation, die für die Beilegung wirtschaftlicher Rechtsstreitigkeiten zuständig sind.*)
2. Das für die Vollstreckbarkeitserklärung schiedsgerichtlicher Verfahren zuständige Oberlandesgericht ist an eine Verweisung nicht gebunden, wenn das Landgericht – auf Antrag des Antragstellers unter einer Rechtsbedingung - unzutreffender Weise davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Arbitragegericht um ein Schiedsgericht und nicht um ein staatliches Gericht handelt. § 281 ZPO gilt nur für die sachliche und örtliche Zuständigkeit, nicht jedoch für die funktionelle Zuständigkeit, die Tätigkeiten der Gerichte nach ihrer Funktion im Rahmen der Rechtspflege betrifft.*)
VolltextIMRRS 2011, 0566
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.10.2010 - 2 Sch 4/10
1. Bei Arbitragegerichten (apБиTpaжHЫй СYД) handelt es sich nach dem Föderalen Verfassungsgesetz nicht um Schiedsgerichte, sondern um staatliche Gerichte innerhalb des Gerichtssystems der Russischen Föderation, die für die Beilegung wirtschaftlicher Rechtsstreitigkeiten zuständig sind.*)
2. Das für die Vollstreckbarkeitserklärung schiedsgerichtlicher Verfahren zuständige Oberlandesgericht ist an eine Verweisung nicht gebunden, wenn das Landgericht – auf Antrag des Antragstellers unter einer Rechtsbedingung - unzutreffender Weise davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Arbitragegericht um ein Schiedsgericht und nicht um ein staatliches Gericht handelt. § 281 ZPO gilt nur für die sachliche und örtliche Zuständigkeit, nicht jedoch für die funktionelle Zuständigkeit, die Tätigkeiten der Gerichte nach ihrer Funktion im Rahmen der Rechtspflege betrifft.*)
VolltextIMRRS 2011, 0565
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2010 - 6 W 39/09
1. Sofern ein Termin abgesagt wird, nachdem die Partei die Reise zum Termin angetreten hat und der Reiseantritt nicht unsachgemäß erfolgt ist, können die dabei entstandenen Kosten, notwendige Kosten der Terminswahrnehmung darstellen.
2. Diese vergeblich verwendeten Reisekosten der Partei sind zu erstatten.
Volltext