Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15977 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 1115BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - IX ZB 183/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1114
BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - I ZR 183/09
Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden, die im öffentlichen Interesse tätig und auf die Finanzierung durch die öffentliche Hand angewiesen sind, kann eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG häufiger und in stärkerem Maße in Betracht kommen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden.*)
VolltextIMRRS 2011, 1113
BGH, Beschluss vom 28.03.2011 - VI ZR 275/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1111
BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - VIII ZR 243/10
Gibt der Vermieter einer Doppelhaushälfte in der Betriebskostenabrechnung nur die für die jeweilige Haushälfte angefallenen Kosten an, so stellt dies keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Die vom BGH für die Abrechnung einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung entwickelten Grundsätze können auf Doppelhaushälften nicht ohne Weiteres übertragen werden. Der Vermieter ist daher nicht gehalten, zunächst die Kosten der beiden Doppelhaushälften zu addieren, um die so ermittelten Gesamtkosten dann wiederum auf die beiden Doppelhaushälften umzulegen.
VolltextIMRRS 2011, 1107
BGH, Beschluss vom 12.04.2011 - XI ZR 294/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1106
BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - I ZB 2/10
1. Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind.*)
2. Bei künftigen Forderungen eines selbständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten.*)
3. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken.*)
VolltextIMRRS 2011, 1104
BGH, Beschluss vom 28.03.2011 - AnwZ (B) 39/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1103
BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZB 67/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1100
BGH, Beschluss vom 12.04.2011 - XI ZR 85/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1096
BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - IX ZA 13/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1090
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2009 - 11 W 25/08
1. Will der Auftragnehmer nach einem verzögerten Zuschlag in einem offenen Vergabeverfahren Mehrkosten wegen einer hierdurch verursachten Verlängerung der Bauzeit in Anlehnung an § 2 Abs. 5 VOB/B geltend machen, muss er die tatsächlichen Auswirkungen dieser Behinderung auf den Bauablauf konkret darlegen. Zu pauschal und allgemein gehaltene Darlegungen schließen eine Schätzung nach § 287 ZPO aus.
2. Mit Abschluss einer Nachtragsvereinbarung sind bauzeitbezogene Mehrkostenansprüche als Folge der Nachtragsleistung abgegolten, wenn sich der Auftragnehmer diesen Anspruch nicht vorbehalten hat.
3. Der Hinweis im Nachtragsangebot, es werde sich eine Veränderung der Ausführungsfristen ergeben, stellt nicht den gebotenen Vorbehalt dar.
VolltextIMRRS 2011, 1086
OLG Koblenz, Urteil vom 29.12.2010 - 1 U 420/10
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage fehlt ausnahmsweise dann, wenn und soweit eine Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel nach den Umständen des Einzelfalls unzweifelhaft nicht mehr beabsichtigt ist oder nicht mehr drohen kann (hier: offenkundig beschränkter Zwangsvollstreckungsauftrag).*)
2. Der rechtswirksame Rücktritt wandelt den Vertrag mit Wirkung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis um; der Schuldner wird hierdurch aber nicht von der fortbestehenden Sanktion bis dahin bereits zu verantwortender Leistungsverzögerungen befreit (hier: Zinsanspruch auf der Grundlage einer gesonderten, mit dem rückabgewickelten Erbschaftskauf in Zusammenhang stehenden Darlehensvereinbarung).*)
VolltextIMRRS 2011, 1084
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.02.2011 - 1 W 763/10
1. Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren.*)
2. Über einen Prozesskostenhilfeantrag ist nach Eintritt der Bewilligungsreife unverzüglich zu entscheiden. Kann die gebotene Entscheidung erst verzögert ergehen, ist dem durch eine - soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe Rechnung zu tragen. Haben sich die Erfolgsaussichten während des laufenden Prozesskostenhilfeverfahrens zudem verschlechtert, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Antrags nicht mehr der Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Beschlussfassung, sondern derjenige im Zeitpunkt der Bewilligungsreife.*)
VolltextIMRRS 2011, 1083
BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - VII ZR 82/09
1. Für ein Verhandeln genügt jeder Meinungsaustausch, der zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über den Schadensfall stattfindet, sofern der Schuldner nicht von vorneherein jeden Ersatz sofort und eindeutig ablehnt.
2. Für die Fortdauer der Verjährungshemmung reicht es aus, wenn beide Parteien in fortlaufendem Meinungsaustausch über den Anspruch sind. Auch längere Zeiträume, in denen beide Seiten keinen Kontakt haben, begründen nicht zwingend die Annahme, dass die Verhandlungen auch während dieser Zeit eingeschlafen oder gescheitert sind.
VolltextIMRRS 2011, 1079
KG, Beschluss vom 31.03.2011 - 8 U 125/10
Ist zwischen den Parteien streitig, ob der Anlass zur Erhebung der Klage vor oder nach Rechtshängigkeit entfallen ist, mangelt es einer allein auf das Kosteninteresse gerichteten Klage jedenfalls nicht am Rechtsschutzinteresse.*)
VolltextIMRRS 2011, 1073
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2010 - 4 U 219/09
1. Die hinreichende Aufklärung der Urkundsbeteiligten hinsichtlich der rechtlichen Problematik der Beurkundung eines Verfügungsgeschäfts über ein in der Türkei belegenes Wohneigentum setzt gemäß § 17 III 1 BeurkG den Hinweis auf das möglicherweise zur Anwendung berufene ausländische Recht voraus.*)
2. Gemäß § 17 III 2 BeurkG muss ein Notar die Beteiligten zwar nicht über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen belehren; er muss indes die Beteiligten darauf hinweisen, dass eine Orientierung am deutschen Recht zur Unwirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts führen kann.*)
3. Wenn sich die Beteiligten mit dem nicht zufrieden geben und auf der Beurkundung bestehen, kann der Notar nach § 15 I 1 BNotO eine Urkundstätigkeit ablehnen, oder er muss bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Geschäfts gemäß § 17 II 2 BeurkG seine Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Urkunde vermerken.*)
4. Fehlt ein solcher Vermerk, so kehrt sich im Haftungsprozess die Beweislast dahingehend um, dass nicht der Anspruchsteller das Fehlen der Belehrung, sondern der Notar deren Erteilung zu beweisen hat.*)
5. Hat der Notar nicht in dem erforderlichen Umfang belehrt und erfährt er nach Beurkundung positiv von der Unwirksamkeit des Geschäfts, so hat er die Urkundsbeteiligten auf die Unwirksamkeit hinzuweisen, gemäß § 17 I 1 BeurkG den wahren Willen der Beteiligten zu erforschen und ihnen den zur Erreichung des Ziels geeigneten Weg vorzuschlagen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1070
LG Berlin, Beschluss vom 17.08.2010 - 63 T 156/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1065
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2011 - 10 U 132/10
Es ist nachlässig im Sinn des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, wenn ein Unternehmen, das sich auf eine fehlende Zustimmung seines leitenden Mitarbeiters zu einem von der Klägerin behaupteten Vergleichsabschluss beruft, bei einer überschaubaren Anzahl der in Betracht kommenden Mitarbeiter (hier: die im Büro arbeitende Sekretärin) nicht bereits während des Verfahrens erster Instanz nachforscht, ob diese Mitarbeiter Umstände im Zusammenhang mit der behaupteten fehlenden Zustimmung zum Vergleichsabschluss bezeugen können (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2010, 10 U 140/09, IBR 2011, 182 = BauR 2011, 555).*)
VolltextIMRRS 2011, 1061
BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - VI ZB 50/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1060
BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - III ZB 34/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1059
BGH, Beschluss vom 06.04.2011 - XII ZR 111/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1056
BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - IV ZB 31/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1055
BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - V ZB 177/10
Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).*)
VolltextIMRRS 2011, 1054
BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - XII ZB 300/10
Die Immunität i.S.d. Art. 31 Abs. 1 WÜD hindert einen Diplomaten nicht, als Antragsteller oder Kläger gerichtlichen Rechtsschutz vor den Gerichten des Empfangsstaates in Anspruch zu nehmen. Sie steht deswegen einer Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in einem von ihm eingeleiteten Verfahren nach §§ 107, 109 FamFG nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1053
BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - II ZA 5/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1051
BGH, Urteil vom 04.03.2011 - V ZR 123/10
Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen. Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, ohne einen darauf bezogenen Gehörsverstoß festzustellen, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Revisionsgericht nicht.*)
VolltextIMRRS 2011, 1050
BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - IX ZB 51/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1049
BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - IX ZB 104/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1047
BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - I ZB 12/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1046
BGH, Beschluss vom 17.02.2011 - V ZB 315/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1044
BGH, Urteil vom 22.02.2011 - II ZR 146/09
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorstandsmitglied einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Entscheidung über die Erweiterung einer Niederlassung von einer zutreffend erstellten Ertragsprognose ausgegangen ist, muss das Gericht regelmäßig einen Sachverständigen hören, sofern es nicht darlegt, dass es eigene Sachkunde auf dem Gebiet der Unternehmensplanung besitzt und deswegen in der Lage ist, die streitigen Fragen ohne sachverständige Hilfe abschließend zu beurteilen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1042
BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - III ZR 154/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1040
BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - IX ZR 150/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1039
BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZR 138/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1038
BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZB 80/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1037
BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - XII ZB 601/10
1. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 5).*)
2. Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält oder wenn er im Beschwerdeverfahren erstmals den Wunsch äußert, ihm einen bestimmten Betreuer zu bestellen.*)
3. Der das Betreuungsgericht gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB grundsätzlich bindende Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14).*)
VolltextIMRRS 2011, 1034
BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - VIII ZB 25/10
1. Zur Auslegung einer "Anschlussberufung", die die Anforderungen an die Zulässigkeit einer eigenständigen Berufung erfüllt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).*)
2. Stellt das Berufungsgericht durch Beschluss die Wirkungslosigkeit einer "Anschlussberufung" nach § 524 Abs. 4 ZPO fest, so ist hiergegen die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn keine Anschlussberufung, sondern eine eigenständige Berufung eingelegt worden ist und daher der Ausspruch des Berufungsgerichts einer Verwerfung der Berufung als unzulässig gleichkommt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).*)
VolltextIMRRS 2011, 1032
BGH, Urteil vom 24.03.2011 - IX ZR 180/10
1. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof.*)
2. Der von dem Gerichtshof zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren ist abtretbar, pfändbar und fällt in die Masse, wenn über das Vermögen des Individualbeschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.*)
VolltextIMRRS 2011, 1030
BGH, Beschluss vom 23.03.2011 - XII ZB 51/11
Hat der Berufungsführer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und beabsichtigt das Gericht, Prozesskostenhilfe zu versagen, so hat es vor Verwerfung der Berufung als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699).*)
VolltextIMRRS 2011, 1029
BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 83/09
1. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist.*)
2. Ob das kapitalgesellschaftsrechtliche System übernommen ist, hängt von der Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab. Allein die Vereinbarung einer "Anfechtungsfrist" bedeutet nicht, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 1028
BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - IV ZB 7/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1027
BGH, Urteil vom 30.03.2011 - IV ZR 137/08
Die Sachdienlichkeit einer erst in der Berufungsinstanz erklärten Aufrechnung kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann.
VolltextIMRRS 2011, 1026
BGH, Urteil vom 22.02.2011 - XI ZR 261/09
Macht ein Kreditinstitut, das auf einem bei ihm geführten Konto eine im Einzugsermächtigungsverfahren erteilte Lastschrift eingelöst hat, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger der Lastschrift geltend, da der Kontoinhaber eine Genehmigung der Lastschrift endgültig nicht erteilt habe, hat es die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Bereicherungsanspruchs und damit auch das Fehlen einer Genehmigung der Lastschrift durch den Kontoinhaber zu beweisen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1024
BGH, Urteil vom 22.02.2011 - II ZR 158/09
Bereits vor der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann jeder Gesellschafter die von ihm gemachten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen oder, wenn der Gesellschaft selbst keine freien Mittel zur Verfügung stehen, die Mitgesellschafter auf Aufwendungsersatz - beschränkt auf deren Verlustanteil - in Anspruch nehmen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1023
BGH, Urteil vom 01.03.2011 - XI ZR 48/10
1. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO reicht es aus, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten ist.*)
2. Die danach einmal begründete internationale Zuständigkeit des Gerichts bleibt auch dann erhalten, wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreites wegfallen (perpetuatio fori).*)
VolltextIMRRS 2011, 1014
BGH, Urteil vom 24.02.2011 - VII ZR 169/10
1. Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der von ihm bezahlten gesetzlichen Vergütung für die außergerichtliche Beauftragung seines Rechtsanwalts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger Beratungshilfe hätte in Anspruch nehmen können.*)
VolltextIMRRS 2011, 1013
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.11.2010 - 10 W 53/10
Es bleibt eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, ob eine bestimmte Baugestaltung in der Vor-, Entwurfs- oder Ausführungsplanung hätte vorgesehen oder bei der Bauaufsicht hätte angefordert werden müssen.
VolltextIMRRS 2011, 1012
OLG München, Beschluss vom 27.01.2011 - 13 W 2806/10
Der Streitverkündete muss nicht der Partei, die ihm den Streit verkündet hat, als Streithelfer beitreten. Vielmehr kann der Streitverkündete auch dem Prozessgegner des Streitverkünders beitreten. Bei einem Widerspruch des Streitverkünders muss aber der Streitverkündungsempfänger, wenn er der Gegenpartei des Streitverkünders beitritt, sein rechtliches Interesse am Beitritt auf der Gegenseite darlegen.
VolltextIMRRS 2011, 1011
KG, Beschluss vom 03.09.2010 - 15 W 34/10
Ein Ortstermin eines Sachverständigen zum Zwecke der Beweiserhebung im anhängigen Verfahren ohne Benachrichtigung der Parteien und ohne deren Teilnahme kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Etwas anderes mag gelten, wenn eine Partei dem Sachverständigen nicht nur Zutritt gewährt, sondern am Ortstermin teilnimmt.
VolltextIMRRS 2011, 1007
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2011 - 6 W 727/10
1. Mit Übersendung des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist das selbständige Beweisverfahren beendet, wenn weder das Gericht eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen.
2. Im selbständigen Beweisverfahren kann ein Streithelfer die Rechte eines Nebenintervenienten wahrnehmen, also Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Prozesshandlungen vornehmen, soweit er sich nicht mit der Hauptpartei in Widerspruch setzt.
3. Ergänzungsanträge darf ein Streithelfer insoweit stellen, wie sie das Verfahren "seiner" Partei unterstützen. Eine Erweiterung von Beweisfragen durch Gegenanträge ist nur unter der Einschränkung des engen sachlichen Zusammenhangs mit dem Beweisthema zulässig. Will der Streithelfer das selbständige Beweisverfahren um Beweisfragen erweitern, die nur sein Verhältnis zum Streitverkünder - oder zu einem weiteren Streithelfer - betreffen, jedoch für das Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner ohne Bedeutung sind, fehlt es an diesem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang.
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