Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15977 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 2250BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IV ZR 94/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2249
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - I ZA 8/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2248
BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - XII ZB 113/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2247
BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - IX ZA 16/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2246
BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - VIII ZR 333/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2244
BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - XII ZB 304/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2242
BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - V ZR 183/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2241
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - I ZA 7/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2239
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 39/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2238
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - IX ZB 57/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2237
BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - X ZR 115/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2236
BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - NotSt (Brfg) 1/11
1. Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstinstanzliche Gericht angesichts der aufgrund im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage richtig entschieden hat.*)
2. Ist ein Notar aus seinem Amt ausgeschieden, muss ein gegen ihn laufendes und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren eingestellt werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 2235
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IV ZR 92/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2232
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - IX ZB 207/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2231
BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - IV ZR 156/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2230
BGH, Urteil vom 14.07.2011 - III ZR 196/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2229
BGH, Urteil vom 12.05.2011 - RiZ(R) 4/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2228
BGH, Beschluss vom 05.07.2011 - X ZB 1/10
Hängt der Erfolg einer Rechtsbeschwerde davon ab, dass eine Verfahrensrüge innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels erhoben worden ist, so ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehalten, dem Rechtsbeschwerdeführer durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist zu ergänzen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2226
BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - IX ZA 11/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2225
BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - IV ZR 156/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2223
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IV ZR 78/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2222
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IV ZR 90/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2220
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - IX ZB 216/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2219
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 128/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2218
BGH, Beschluss vom 17.05.2011 - II ZR 32/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2217
BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - IX ZB 248/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2215
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2004 - Sch (Kart) 1/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2214
OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2004 - 9 Sch 1/03
1. Die von einem ausländischen (hier: russischen) Schiedsgericht vorgenommene Tatsachenfeststellung ist solange unangreifbar, als nicht ein Verfahrensmangel vorliegt.
2. Setzt sich das ausländische Schiedsgericht mit dem Vortrag einer Schiedspartei auseinander, schließt sich dem aber im Ergebnis nicht an, ist eine Überprüfung der Rechtslage nach russischem Recht, insbesondere Wirtschafts- oder Steuerrecht, im Anerkennungsverfahren nicht möglich.
VolltextIMRRS 2011, 2210
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2010 - 14 W 431/10
1. Klagt eine Bank aus abgetretenem Recht eine Architektenhonorarforderung ein, darf sie zur Entkräftung der Einwände des sachkundigen Prozessgegners ein Privatgutachten einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Darlegungspflicht geboten ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Zedent sachkundig ist.*)
2. Maßgeblich ist die jeweilige Prozesssituation. Dass das Privatgutachten später nicht mehr bedeutsam war, ist daher unerheblich.*)
VolltextIMRRS 2011, 2209
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2010 - 14 W 322/10
In Deutschland geschäftsansässige Unternehmen müssen Mitarbeiter beschäftigen, die der deutschen Sprache mächtig sind oder sich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Hilfe von Dolmetschern verständigen. Fehlende Sprachkenntnisse des Geschäftsinhabers oder seiner Mitarbeiter rechtfertigen nicht die Einschaltung eines sprachkundigen Verkehrsanwalts.*)
VolltextIMRRS 2011, 2208
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2011 - 14 W 52/11
1. Entscheidet das Gericht über den unzulässigen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ohne mündliche Verhandlung, entsteht keine Terminsgebühr.*)
2. Für eine anwaltliche Besprechung mit Zielrichtung auf eine Ratenzahlungsvereinbarung entsteht bei zweifelhaftem Klageauftrag keine Terminsgebühr (hier: Anwaltsgespräch 6 Wochen vor Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids).*)
VolltextIMRRS 2011, 2207
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2011 - 14 W 45/11
Der Einwand des Mandanten, sein Anwalt habe die gebotene Verjährungsunterbrechung auch auf kostengünstigere Weise als durch Erwirkung eines Mahnbescheides herbeiführen können, ist nichtgebührenrechtlicher Art und hindert auch ohne nähere Erläuterung die Gebührenfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 11 Abs. 5 RVG.*)
VolltextIMRRS 2011, 2204
LG Berlin, Beschluss vom 01.02.2011 - 51 T 80/11
1. Bis zum Räumungstermin kann ein Dritter, der Mitbesitz geltend macht, keine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einlegen. Vielmehr ist die Klärung der Besitzverhältnisse im Räumungstermin abzuwarten.
2. Für einen Mitbesitz reicht es nicht aus, einen Schlüssel zu besitzen oder persönliche Gegenstände eingebracht zu haben. Anders kann dies ggf. zu beurteilen sein, wenn der die Beschwerde führende Dritte sämtliche Räume tatsächlich nutzt bzw. mitnutzt und entsprechende Schlüsselgewalt ausübt. Andererseits ist nicht alleine ausreichend, dass ein Räumungsschuldner, der Besitz an den Räumen ausübt, Vereinsmitglied bei dem Dritten ist, um einen Mitbesitz des Dritten zu begründen.
VolltextIMRRS 2011, 2200
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.06.2011 - 5 W 100/11
1. Die Höhe der Vorauszahlung von Ersatzvornahmekosten iSd § 887 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht im Rahmen des vom Gläubiger beantragten Betrags nach billigem Ermessen fest, indem es die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme schätzt. Dem Gläubiger obliegt es, mit seinem Vollstreckungsantrag die Schätzungsgrundlagen möglichst genau darzulegen. Das geschieht in der Regel durch Vorlage eines Kostenvoranschlags.
2. Zwar kann der Gläubiger, der einen Geldbetrag als Kostenzuschuss oder Gegenleistung für die vorzunehmende Leistung schuldet, grundsätzlich nur die abschätzbaren Mehrkosten der Ersatzvornahme verlangen. Das kann jedoch nicht gelten, wenn der Schuldner vorleistungspflichtig ist. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss er folgerichtig auch die Gesamtkosten vorschießen, weil dem Gläubiger ansonsten der Vorteil der Vorleistung verloren ginge.
3. Eine Pflicht zur Verzinsung des Vorschussbetrags iSd § 887 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ausgesprochene Anordnung ist nicht die Verurteilung wegen einer sich aus materiellem Recht ergebenden Verpflichtung, sondern eine auf Antrag des Gläubigers zu treffende Vollstreckungsmaßnahme. Sie dient allein der Realisierung der Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO und entfaltet Wirkung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Prozessgericht als Vollstreckungsorgan nach Prüfung der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen getroffen wurde.
4. Kosten der Zwangsvollstreckung sind solche, die der Gläubiger mit dem Ziel der Befriedigung der titulierten Forderung aufwendet. Hierzu zählen auch die Gebühren des mit der Vollstreckung beauftragten Rechtsanwalts nach Nr. 3309 VV-RVG. Ihre Notwendigkeit im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO ist im Regelfall zu bejahen, sofern der Gläubiger - wie hier - eine vollstreckbaren Ausfertigung des Titels hatte, die Forderung fällig und dem Schuldner genügend Zeit zur freiwilligen Erfüllung eingeräumt war.
VolltextIMRRS 2011, 2199
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2011 - 3 U 52/10
1. Auch nach Beendigung eines Vertrages können noch nachvertragliche Mitwirkungspflichten bestehen, die sich im Einzelfall aus der Eigenart und den besonderen Belangen der Parteien, etwa in Form eines durch eine Versorgungssperre drohenden besonders hohen Schadens, ergeben können.
2. Werden die angemieteten Räume zur Nutzung an einen Dritten überlassen, übernimmt dieser dem Vermieter gegenüber kraft Gesetzes gesamtschuldnerisch die Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache nach Ablauf des Mietvertrages und damit auch die in diesem Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Rückgabe bestehenden Mitwirkungspflichten. Diese beinhalten die Verpflichtung, die streitgegenständlichen Mieträume nicht zur Unzeit zu räumen.
3. Auch eine unselbständige Nebenpflicht kann ausnahmsweise einklagbar sein, wenn für den Gläubiger der Nebenpflicht ein schutzwürdiges Interesse hieran besteht, was der Fall sein kann, wenn aufgrund eines eindeutigen Fehlverhaltens des Schuldners eine ernsthafte Gefährdung des Leistungserfolges droht, etwa weil dem Schuldner eine rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich ist, und dem Gläubiger mit Geldersatz nicht gedient ist, so dass das ansonsten bestehende Ermessen des Schuldners, wie er die Leistung bewirken will, auf Null reduziert ist.
VolltextIMRRS 2011, 2196
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2011 - 17 U 173/10
Entgangene Anlagezinsen sind keine Nebenforderungen im Sinne von § 43 GKG.*)
VolltextIMRRS 2011, 2195
BGH, Urteil vom 14.07.2011 - VII ZR 142/09
Hat ein Gericht dem Grunde nach entschieden, dass der Architekt zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber infolge der fehlerhaften Kostenberatung von der Durchführung eines Bauvorhabens nicht abgesehen hat, darf es im Betragsverfahren den Schaden nicht mit der Begründung verneinen, die Kostenschätzung sei nicht fehlerhaft gewesen.*)
VolltextIMRRS 2011, 3930
BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter fallen nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt.
VolltextIMRRS 2011, 2192
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - III ZR 23/11
Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht nach dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint.*)
VolltextIMRRS 2011, 2189
AG Beckum, Urteil vom 12.11.2010 - 19 C 10/10
Bei Vertretung durch denselben Anwalt bedarf die fristwahrende Parteiänderung auf die übrigen Eigentümer keiner förmlichen Zustellung. Sie kann auch "hilfsweise" erklärt werden.
VolltextIMRRS 2011, 2182
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 261/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2181
BGH, Beschluss vom 27.06.2011 - IX ZA 56/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2180
BGH, Beschluss vom 27.06.2011 - IX ZA 68/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2179
BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - IX ZA 25/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2178
BGH, Beschluss vom 15.06.2011 - V ZR 214/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2177
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 109/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2176
BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - I ZR 121/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2175
BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - IX ZR 140/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2173
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - I ZB 37/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2172
BGH, Beschluss vom 27.06.2011 - IX ZA 59/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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