Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15977 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 2387BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZB 73/09
1. Die Prozessunfähigkeit des Schuldners stellt keinen ganz besonderen Umstand dar, der eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte der Zwangsvollstreckung begründen könnte.
2. Der Vollstreckungsschutzantrag, der von einer prozessunfähigen und auch nicht wirksam vertretenen Partei gestellt worden ist, ist daher unwirksam und darf nicht beschieden werden.
VolltextIMRRS 2011, 2386
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2011 - 24 W 59/11
1. In selbstständigen Nebenverfahren, zu denen auch das Verfahren der Streitwertbeschwerde zählt, besteht kein Anwaltszwang.*)
2. Das Jahresentgelt bestimmt den Gebührenstreitwert des eingeklagten Räumungsanspruchs.*)
3. Die Mehrwertsteuer ist als unselbstständiger Teil des Jahresentgelts Teil der Hauptforderung und bei der Wertberechnung zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2385
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2007 - 11 W 34/07
Eine auf die allgemeine Klärung einer technischen Maßnahme gerichtete Frage, die keinen Bezug zu dem Streitverhältnis zwischen den Parteien aufweist, ist in einem selbständigen Beweisverfahren unzulässig.
VolltextIMRRS 2011, 2382
BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZR 141/09
1. Hält das Berufungsgericht im Gegensatz zu der Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts weiteren Beweisantritt für notwendig, muss es den Kläger darauf hinweisen, um nicht eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung zu treffen.
2. Der Hinweis, die Position "konzerninterne Kosten" sei nicht gerechtfertigt, reicht hierfür nicht aus. Zur Erfüllung der Hinweispflicht ist es vielmehr erforderlich, dass ein Gericht die Parteien auf die nach seiner Auffassung ergänzungsbedürftigen Punkte unmissverständlich hinweist und ihnen Gelegenheit gibt, diese nachzuholen.
3. Dies gilt auch in Prozessen, in denen eine Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
VolltextIMRRS 2011, 2379
OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2011 - 19 U 82/11
Haben zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung wegen desselben Anspruchs eingelegt und nimmt einer von ihnen "die Berufung" ohne weitere Einschränkung zurück, so bewirkt das regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels.*)
VolltextIMRRS 2011, 2369
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 67/11
Wird die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als "Wohnungseigentumssache" bezeichnet, darf sich der Rechtsanwalt bei Einlegung der Berufung nicht darauf verlassen, dass die besondere Rechtsmittelzuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG eingreift.*)
VolltextIMRRS 2011, 2362
BGH, Beschluss vom 01.08.2011 - II ZB 13/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2360
BGH, Beschluss vom 03.08.2011 - XII ZB 153/10
1. Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127 a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln.*)
2. Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 127 a BGB protokolliert.*)
VolltextIMRRS 2011, 2358
BGH, Beschluss vom 03.08.2011 - IX ZA 28/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2355
BGH, Beschluss vom 29.07.2011 - IX ZB 179/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2354
BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - X ZB 8/10
1. Die Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gegenüber dem Bundesgerichtshof zu erklären; der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es für diese Erklärung nicht.*)
2. Mit der Rücknahme der Patentanmeldung hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt; bis dahin ergangene Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts sind wirkungslos. Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nur zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht.*)
VolltextIMRRS 2011, 2351
BGH, Beschluss vom 10.08.2011 - X ARZ 263/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2348
BGH, Beschluss vom 27.07.2011 - IV ZR 31/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2343
KG, Beschluss vom 04.08.2011 - 8 W 48/11
Der Streitwert für eine Klage des Mieters auf Feststellung der Höhe der Minderung ist gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (ebenso OLG Hamburg, IMR 2010, 77; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2009 - 3 U 169/08, imr-online; OLG Düsseldorf, IMR 2010, 1006 - nur online).*)
VolltextIMRRS 2011, 2342
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2010 - 14 W 529/10
1. Materielle Einwände sind im Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich. Ist jedoch eine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt, muss sie berücksichtigt werden.*)
2. Dass mehrere Kostenerstattungsansprüche bestehen, die in ihrer Gesamtheit die Aufrechnungsforderung übersteigen, hindert deren Berücksichtigung auch bei fehlender Tilgungsbestimmung des Aufrechnenden nicht. Der Rechtspfleger hat in einem derartigen Fall den verbleibenden Kostenerstattungsanspruch entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des § 396 BGB zu berechnen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2341
BGH, Urteil vom 05.07.2011 - II ZR 188/09
Bei der vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Ermessensausübung sind der Umstand, dass die Sache bereits einmal an das Landgericht zurückverwiesen worden war, und die damit einhergehende Verzögerung des Rechtsstreits gebührend zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2333
BGH, Urteil vom 08.07.2011 - V ZR 34/11
1. Die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste in der Berufungsinstanz stellt keine Klageänderung dar.
2. Die fehlende Angabe der Namen und Anschriften bisher nicht benannter Wohnungseigentümer kann deshalb im Berufungsrechtszug mit der Folge nachgeholt werden, dass der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt wird.
VolltextIMRRS 2011, 2332
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010 - 14 W 510/10
1. Bei einem Telefonanruf mit dem Ziel der Meidung oder Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens entsteht die Terminsgebühr nur dann, wenn auch die Gegenseite bereit ist, sich inhaltlich auf ein derartiges Gespräch einzulassen. Dient der Anruf lediglich der Klärung, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel einseitig zurückgenommen wird, löst das keine Terminsgebühr aus.*)
2. Beweisbelastet ist, wer einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt.*)
VolltextIMRRS 2011, 2328
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2011 - 23 U 150/10
1. Werden der Anspruch auf Werklohn und auf Leistung einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB (in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung) im Wege der Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) geltend gemacht, ist ein Teilurteil (§ 301 ZPO) unzulässig, wenn die Entscheidung über den dem Teilurteil zugrundeliegenden Teil des Streitgegenstandes (Anspruch auf Sicherheit) präjudizielle Vorfragen umfasst, die auch Gegenstand des beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits (Anspruch auf Werklohn) sind.*)
2. Es ist in diesem Fall zu prüfen, ob es einen einem Sicherheitsverlangen gemäß § 648 a BGB zugänglichen (Mindest-)Anteil des Werklohns gemäß § 631 BGB bzw. der Vergütung gemäß § 649 BGB gibt, der sich ohne die Gefahr eines Widerspruchs - auch im Instanzenzug - begründen lässt.*)
3. Dem prozessual zwingenden Erfordernis einer Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung - auch im Instanzenzug - kann der Werkunternehmer nicht mit Erfolg den Schutzzweck des § 648 a BGB entgegenhalten.*)
4. Eine Prozesstrennung hinsichtlich der Ansprüche aus § 648 a BGB und § 631 BGB (bzw. § 649 BGB) ist gemäß § 148 Abs. 1 ZPO nach Ermessen des Gerichts möglich.*)
5. Wird ein vor dem 01.01.2009 geschlossener Architektenvertrag über Leistungsphasen 1-4 nach dem 01.01.2009 hinsichtlich der Leistungsphasen 5-8 durch einen "Ergänzungsauftrag" unter Bezugnahme auf die Bedingungen des "Hauptauftrages" erweitert, ist davon auszugehen, dass der Parteiwille nicht dahinging, diese Vertragsänderung/-erweiterung als neuen Vertrag anzusehen und darauf Gesetzesänderungen ab dem 01.01.2009 anwenden zu wollen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2324
BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - II ZA 11/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2321
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 256/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2318
BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - V ZB 260/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2315
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 166/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2312
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 85/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2309
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZR 108/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2303
BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - X ZR 16/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2301
BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 342/09
1. Betrifft der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits oder ist nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich, ist die teilweise Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können.*)
2. Entscheidet das Berufungsgericht über einen Teil der Ansprüche abschließend und verweist es den Rest an das erstinstanzliche Gericht zurück, ohne die Anforderungen des § 301 ZPO zu beachten, stellt dies ebenso wie der Erlass eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
VolltextIMRRS 2011, 2292
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 200/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2290
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - V ZR 234/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2289
BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - IX ZB 199/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2288
BGH, Beschluss vom 26.07.2011 - IX ZB 212/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2287
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2010 - 14 W 528/10
1. Ist eine anwaltliche Geschäftsreise zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins (hier: Passau - Koblenz) in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht zu bewältigen, sind Übernachtungskosten erstattungsfähig, ihrem Umfang nach jedoch auf 80 Euro beschränkt.*)
2. Bei Berechnung des anwaltlichen Tage- und Abwesenheitsgeldes bleiben Essens- und Schlafenszeiten außer Ansatz.*)
3. Die Nettobeträge der anwaltlichen Fahrt- und Übernachtungskosten sind mit Umsatzsteuer zu belegen und dementsprechend zu erstatten.*)
VolltextIMRRS 2011, 2285
BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZR 184/09
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständigerweise Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen.
VolltextIMRRS 2011, 2284
BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 180/10
1. Im Falle der Abweisung eines Zahlungsanspruchs als (noch) nicht fällig erwächst in materielle Rechtskraft, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegen den Beklagten keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 263/86, WM 1989, 1897).*)
2. In den Fällen der Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO tritt an die Stelle des Zeitpunkts der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem das Berufungsgericht Vortrag der Parteien bei seinem Beschluss berücksichtigen musste.*)
VolltextIMRRS 2011, 2281
OLG Jena, Urteil vom 13.07.2011 - 7 U 949/10
1. Die Rechtsprechung, dass Inkassokosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunfähig oder - unwillig ist (OLG Oldenburg JurBüro 2006, 481; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 15; OLG München NJW 1975, 832), ist auf die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar.*)
2. Ob dieselbe Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Danach können mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner auch dann eine einheitliche Angelegenheit sein, wenn sie nicht zur selben Zeit fällig werden.*)
3. Bei einer Zahlung durch (Bar- oder Verrechnungs-) Scheck endet der Verzug des Schuldners bereits mit der Hingabe des Schecks an den Gläubiger (BGHZ 44, 178). Die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie), wonach der Zahlungsverzug erst mit Erhalt des fälligen Betrages endet (Art. 3 I lit. c Ziff. ii), findet auf Zahlungen, die dem Scheckrecht unterliegen, keine Anwendung (Erwägungsgrund 13).*)
VolltextIMRRS 2011, 2279
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2010 - 14 W 601/10
1. Ist bei Vertretung von Streitgenossen in derselben Angelegenheit eine bindende Addition der Einzelwerte erfolgt, scheidet eine Mehrvertretungsgebühr aus.*)
2. An einen unrichtigen, aber wegen Ablaufs der maßgeblichen Frist nicht mehr korrigierbaren Streitwert sind der Rechtspfleger und das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden.*)
3. Vertritt ein Anwalt im selben Verfahren eine weitere Partei in einer anderen Angelegenheit, erhält er die dafür anfallenden Gebühren gesondert.*)
VolltextIMRRS 2011, 2277
BGH, Urteil vom 09.06.2011 - IX ZR 213/10
Die Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Insolvenzgläubiger die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle betreibt, ist nicht von der vorherigen Durchführung eines Verfahrens der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung abhängig.*)
VolltextIMRRS 2011, 2276
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2010 - 14 W 521/10
1. Ob die Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens erstattungsfähig sind, hängt auch davon ab, ob die Partei nach den seinerzeit bestehenden Erkenntnismöglichkeiten im drohenden Rechtsstreit beweisbelastet war. Ist das nicht der Fall, dient ein gleichwohl eingeholtes Privatgutachten regelmäßig nur der Prüfung der eigenen Einstandspflicht, so dass ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch ausscheidet.*)
2. Bedient die selbst sachkundige Partei sich innerprozessual der Hilfe des bereits vorprozessual tätigen Privatgutachters, muss sie die (nicht offenkundige) Notwendigkeit konkret darlegen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2274
OLG Bremen, Beschluss vom 02.08.2011 - 3 AR 6/11
1. Sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO nicht schlüssig vorgetragen, scheidet eine Zuständigkeitsbestimmung aus.*)
2. Im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers besteht ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG n.F. nur bei Vorliegen einer Pflichtversicherung.*)
VolltextIMRRS 2011, 2272
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.12.2010 - 14 W 737/10
1. Haben Streitgenossen denselben Anwalt und obsiegt nur einer von ihnen umfassend, liegt in dem für andere Streitgenossen gestellten Kostenausgleichungsantrag die Behauptung, dass sie die angemeldeten Kosten im Innenverhältnis tatsächlich tragen.*)
2. Wird später behauptet, der umfassend erfolgreiche Streitgenosse zahle im Innenverhältnis sämtliche Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, sind an die erforderliche Glaubhaftmachung dieses Vorbringens strenge Anforderungen zu stellen (hier verneint).*)
VolltextIMRRS 2011, 2271
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2010 - 14 W 678/10
1. Parteireisekosten zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen sind in der Regel erstattungsfähig. Das gilt auch dann, wenn die Partei aus Übersee (hier: USA) anreist, um sich zur absehbaren Anhörung der Gegenseite und einer Zeugenaussage äußern zu können.*)
2. Indiziert eine Verfügung des Richters, dass er die Anwesenheit der Partei für erforderlich hielt, darf der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren deren persönliches Erscheinen nicht als Rechtsmissbrauch ansehen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2269
OLG Jena, Beschluss vom 03.05.2011 - 9 W 198/11
Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers aufgrund Zuschlagsbeschlusses.*)
VolltextIMRRS 2011, 2264
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.07.2010 - 14 W 373/10
1. Sind außergerichtliche Anwaltskosten Gegenstand der Klage und eines Prozessvergleichs und klammert dessen Kostenregelung "sonstige Verfahren" aus, sind damit nicht die Kosten einer vorherigen Beweissicherung gemeint, wenn zwischen den Parteien noch ein anderer Rechtsstreit anhängig ist.*)
2. § 138 ZPO gilt auch im Kostenfestsetzungsverfahren. An nicht bestrittenem Vorbringen des Anspruchstellers darf der Rechtspfleger daher nicht vorbeigehen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2263
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2010 - 14 W 428/10
1. Ergibt die Auslegung eines Rechtsmittels gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, dass der Beschwerdeführer in erster Linie den gerichtlichen Kostenansatz beanstandet, hat die kostenfreie Erinnerung und Beschwerde nach dem GKG Vorrang vor dem kostenpflichtigen Rechtsbehelf nach §§ 104 ff ZPO.*)
2. Wird der Kostenansatz zweiter Instanz beanstandet, hat das Landgericht die Sache dem funktionell allein zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Erinnerung vorzulegen.*)
3. Hat eine derartige Erinnerung Erfolg, wird ein auf dem fehlerhaften Gerichtskostenansatz beruhender Kostenfestsetzungsbeschluss ohne weiteres gegenstandslos.*)
VolltextIMRRS 2011, 2257
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZR 217/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2256
BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - IV ZR 159/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2255
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 135/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2254
BGH, Beschluss vom 27.06.2011 - IX ZA 67/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2253
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IV ZR 57/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2252
BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 86/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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