Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15974 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 1527BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - I ZR 160/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1526
BGH, Urteil vom 29.03.2012 - IX ZR 116/11
1. Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabwehrklage).*)
2. Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schuldners, die von seiner Abtretungserklärung nicht erfasst sind, während ihrer Laufzeit zu einer teilweisen Befriedigung, so darf der Insolvenzgläubiger an den weiteren Verteilungen nur nach dem Berücksichtigungswert seiner Restforderung teilnehmen.*)
VolltextIMRRS 2012, 1525
BGH, Beschluss vom 20.03.2012 - VIII ZR 192/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1524
BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - IX ZB 162/10
Der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in seinen Rechten verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes durch ein erweitertes Festsetzungsbegehren in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.*)
VolltextIMRRS 2012, 1523
BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - VIII ZR 267/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1522
BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZB 274/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1521
BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZB 30/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1520
BGH, Beschluss vom 21.02.2012 - VIII ZR 189/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1519
BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - IX ZR 99/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1518
BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - EnVR 49/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1517
BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZB 273/11
Das Insolvenzgericht ist zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevollstreckung, welche der Insolvenzverwalter aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Insolvenzschuldner betreibt.*)
VolltextIMRRS 2012, 1516
BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZR 73/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1515
BGH, Beschluss vom 18.04.2012 - XII ZB 624/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1514
BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VI ZR 381/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1513
BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VI ZR 380/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1512
BGH, Beschluss vom 02.05.2012 - XII ZB 393/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1511
BGH, Beschluss vom 21.02.2012 - VIII ZR 94/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1510
BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VI ZR 378/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1509
BGH, Beschluss vom 21.02.2012 - VIII ZR 147/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1508
BGH, Beschluss vom 21.02.2012 - VIII ZR 186/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1507
BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - EnVR 50/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1506
BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII ZB 36/10
a) Ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug am Ende einer Berufungsschrift stellt jedenfalls dann eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO dar, wenn seine individuellen, charakteristischen Merkmale die Wiedergabe eines Namens erkennen lassen und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände die Identifizierung des Ausstellers ermöglichen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358).*)
b) Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsschrift für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift.*)
VolltextIMRRS 2012, 1503
BGH, Beschluss vom 23.04.2012 - EnVR 55/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1502
BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - IX ZR 20/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1501
BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - V ZR 276/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1500
BGH, Beschluss vom 02.04.2012 - AnwZ (Brfg) 24/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1499
BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - IX ZB 129/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1498
BGH, Beschluss vom 23.04.2012 - EnVR 98/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1497
BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - III ZR 190/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1496
BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - IV ZB 16/11
Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die Partei bei einer unbeschränkten Einlegung der Berufung bereits anwaltlich vertreten und reicht ihr Rechtsanwalt zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift ein, kann die mittellose Partei dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Berufung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).*)
VolltextIMRRS 2012, 1494
BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - II ZB 8/10
Leitet das Registergericht auf Anregung eines nicht antragsbefugten Vereinsmitglieds ein Löschungsverfahren ein und lehnt es in diesem Verfahren durch Beschluss die Löschung der beanstandeten Eintragung ab, findet gegen diese Entscheidung die Beschwerde statt; § 24 Abs. 2 FamFG bestimmt nichts anderes.*)
VolltextIMRRS 2012, 1493
BGH, Beschluss vom 27.04.2012 - IV ZR 50/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1492
BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - VI ZB 72/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1490
BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - V ZB 176/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1488
VG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2012 - 9 A 2/12
1. Rechtsstreitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB sind auch dann dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen, wenn der erhobene Anspruch aus einem privatrechtlichen Bestandteil des Erschließungsvertrages hergeleitet wird, dieser Bestandteil in einem untrennbaren Zusammenhang zum restlichen Vertrag steht und dieser seinen Schwerpunkt im öffentlichen Recht hat.*)
2. Entsprechend sind zwar Rechtsstreitigkeiten aus einer im Rahmen eines Erschließungsvertrages getroffenen privatrechtlichen Sicherungsabrede zwischen einer Gemeinde und dem Erschließungsträger vor dem Verwaltungsgericht auszutragen, nicht aber Streitigkeiten aus einem Bürgschaftsvertrag nach § 765 Abs. 1 BGB, den die Gemeinde aus Anlass der Sicherungsabrede mit einem Dritten schließt*)
VolltextIMRRS 2012, 1486
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2012 - 11 U 113/10
Wird die vom Auftraggeber errechnete Schlussrechnungsforderung aufgrund einer zwischen dem Auftragnehmer und dessen Nachunternehmer bestehenden Auseinandersetzung vom Auftraggeber bei Gericht hinterlegt, muss der Auftragnehmer, der die Freigabe des hinterlegten Betrages an einen anderen Nachunternehmer verlangt, darlegen und beweisen, dass dem anderen Nachunternehmer daran ein besseres Recht zusteht als dem Nachunternehmer.
VolltextIMRRS 2012, 1485
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2011 - 21 U 157/10
1. Um rechtlich voneinander abweichende Entscheidungen zum Rechtsgrund auszuschließen, darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn gleichzeitig hinsichtlich des noch offen bleibenden Teils, der weiter anhängig ist, ein Grundurteil ergeht.
2. Die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht, wenn das Gericht durch Teilurteil über einen Anspruch auf Kostenvorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB entscheiden will, bislang aber unstreitig keine Abnahme stattgefunden hat. In einer derartigen Konstellation kommen möglicherweise nur Ansprüche nach den §§ 280 ff. BGB in Betracht, die aber keine Kostenvorschusspflicht vorsehen.
VolltextIMRRS 2012, 1484
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.04.2012 - 13 W 393/12
1. Für den Antrag auf Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten besteht im selbständigen Beweisverfahren auch vor dem Landgericht kein Anwaltszwang.
2. Die Ablehnung einer Fristverlängerung ist gemäß § 225 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.
VolltextIMRRS 2012, 1477
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2012 - 5 W 760/11
Hat ein Vollstreckungstitel gegen einen Wohnungseigentümer dessen Zustimmungsverpflichtung zum Inhalt, dass auf einer Grundstücksfläche ein Kinderspielplatz hergestellt und von der Wohnungseigentümergemeinschaft dauernd unterhalten wird, muss er einer Änderung der Teilungserklärung nicht zustimmen, die lediglich dahin lautet, dass die Fläche als gemeinschaftlicher Kinderspielplatz "dienen soll". Die bloße Absichtserklärung ist ein Aliud gegenüber einer Errichtungs- und Unterhaltungsverpflichtung der Gemeinschaft.*)
VolltextIMRRS 2012, 1475
OLG München, Beschluss vom 21.03.2012 - 9 U 5189/10 Bau
1. Zur Auslegung der "Berufungsrücknahme" der Hauptpartei, wenn deren Streithelfer ebenfalls Berufung eingelegt hat und diese weiterverfolgt.*)
2. Die Kosten der erfolglosen Berufung sind dem Streithelfer aufzuerlegen.*)
3. Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, das mehrfach eingelegt wurde und in dem niemals der Streithelfer Partei sein kann.*)
4. Ist die Hauptpartei nach erklärter Rücknahme mit der weiteren Durchführung der Berufung durch den Streithelfer ausdrücklich einverstanden und unterstützt sie diesen auch in der mündlichen Verhandlung, kann durch Erklärung der Hauptpartei nicht die Rücknahme der Berufung angenommen werden, sondern nur die Rücknahme des eigenen Einlegungsaktes. Das Rechtsmittel besteht schlicht auf der Grundlage des Einlegungsakts des Streithelfers fort. Weil das Rechtsmittel fortbesteht, ist es nicht im Sine von § 516 ZPO zurückgenommen. Deshalb kann die Bestimmung des § 516 Abs. 3 ZPO nicht unmittelbar angewendet werden und eine Kostenlast für die Hauptpartei begründen. Vielmehr muss das Kostenrisiko auf den Streithelfer so übergehen, als ob dieser das Rechtsmittel allein eingelegt und durchgeführt hätte (Anschluss BGH, 20. Dezember 1957, VI ZR 171/56, MDR 1958, 419).*)
VolltextIMRRS 2012, 1471
OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2011 - 2 W 196/11
1. Lässt ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die gebotene Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand bezüglich der Erforderlichkeit des Zeitaufwands (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG) vermissen, kann er keinen Bestand haben und ist vom Beschwerdegericht an das Festsetzungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzugeben.
2. Dasselbe gilt für einen Nichtabhilfebeschluss gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 JVEG, dessen einzige Begründung gegenüber einer 30-seitigen Beschwerdeschrift des Sachverständigen in dem Satz besteht: "Das Beschwerdevorbringen enthält keine neuen Tatsachen, die zu einer Abänderung der Entscheidung Anlass gäben". Bei einem solchen Nichtabhilfebeschluss muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeschrift vom Festsetzungsgericht inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen wurde.
3. Auf § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO kann für eine Kürzung der Sachverständigenvergütung nicht abgestellt werden, wenn das den Sachverständigen beauftragende Gericht den entsprechenden Passus im Formblatt beim Anschreiben an den Sachverständigen ausdrücklich gestrichen hat. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob der auf den Parteiprozess zugeschnittene und dem Schutz der Parteien dienende § 407a Abs. 3 ZPO in Personenstandssachen überhaupt anwendbar ist (§ 30 Abs. 1 FamFG, § 30 Abs. 2 KostO).
4. Der Sachverständige genießt weder Vertrauensschutz noch kann er sich auf Verwirkung berufen, wenn der Bezirksrevisor nach fast zwei Jahren seit Auszahlung der Sachverständigenvergütung durch den Kostenbeamten Kürzung und Rückzahlung des Unterschiedsbetrages beantragt. Die Auszahlung eines durch Rechnung geltend gemachten Betrages an einen Sachverständigen ist eine vorläufige Maßnahme, ein Provisorium, das jederzeit geändert werden kann. Ein Provisorium schließt aber denklogisch aus, dass ein Sachverständiger auf den Bestand dieser vorläufigen Maßnahme vertrauen könnte.
VolltextIMRRS 2012, 1466
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.10.2011 - 5 W 597/11
Klagt der Anspruchsteller zusammen mit der Hauptforderung die Kosten der Beweissicherung ein, erhöhen diese den Gegenstandswert des Verfahrens nicht, weil es sich ungeachtet des prozessualen Vorgehens des Klägers um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO handelt.*)
VolltextIMRRS 2012, 1465
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.10.2011 - 5 W 570/11
Die Ablehnung des Antrags, dem Sachverständigen ergänzende Feststellungen vor Ort aufzugeben, ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht anfechtbar.*)
VolltextIMRRS 2012, 1464
LG Göttingen, Beschluss vom 02.05.2012 - 8 O 38/12
Wird ein Architekt lediglich mit Planungsleistungen beauftragt, ist der Erfüllungsort für die Architektenleistungen der Geschäfts- bzw. der Wohnsitz des Architekten. Für eine Klage des Auftraggebers wegen Planungsmängeln ist deshalb nicht das Gericht am Ort des Bauwerks zuständig, sondern das am Sitz des Architekten.
VolltextIMRRS 2012, 1463
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 - 1 W 26/12
Einer eigenen Streitwertbeschwerde einer Prozesspartei mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts fehlt ausnahmsweise nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Partei eine Honorarvereinbarung geschlossen hat, nach der sie an ihren Bevollmächtigten mehr zahlen muss, als der kostenpflichtige Gegner aufgrund der angefochtenen Streitwertfestsetzung zu erstatten hätte; dagegen dürfte in einem derartigen Fall eine eigene Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten gemäß § 33 Abs. 2 RVG unzulässig sein.*)
VolltextIMRRS 2012, 1458
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2011 - 5 W 596/11
Begehrt der Energieversorger wegen Zahlungsrückständen die Duldung des Ausbaus und die Herausgabe von Gas- und Stromzähler, ist nicht deren Wert für den Streitwert des gerichtlichen Verfahrens maßgeblich. Entscheidend ist das Interesse des Versorgungsunternehmens, nicht weiterhin ohne Aussicht auf Realisierung der Lieferentgelte vorleisten zu müssen. Die vertraglich geschuldeten Monatsvorauszahlungen multipliziert mit der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens erster Instanz ist ein geeignetes Kriterium (hier: 857 Euro X 6 Monate = 5.022 Euro).*)
VolltextIMRRS 2012, 1454
BGH, Beschluss vom 12.04.2012 - VII ZR 217/10
Erklärt sich eine Prozesspartei bereit, kulanzweise, ohne Präjudiz und zur Beilegung des Rechtsstreits einen bestimmten Betrag zu zahlen, und kommt es nicht zum Abschluss eines Vergleichs, darf das Gericht den vergleichsweise angebotenen Betrag nicht als unstreitig seiner Entscheidung zu Grunde legen.
VolltextIMRRS 2012, 1449
BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - IX ZB 222/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1448
BGH, Beschluss vom 16.04.2012 - AnwZ (Brfg) 61/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 1447
BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - IX ZB 132/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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