Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IMRRS 2023, 1120BGH, Urteil vom 01.08.2023 - VI ZR 307/21
1. Entsprechend der Regelung in § 555 Abs. 3 ZPO für das Anerkenntnisurteil ergeht ein Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz nur auf gesonderten Antrag des Beklagten.*)
2. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen.*)
VolltextIMRRS 2023, 1119
BGH, Urteil vom 07.07.2023 - V ZR 210/22
Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.*)
VolltextIMRRS 2023, 1094
LG Itzehoe, Beschluss vom 17.03.2023 - 11 T 8/23
Der Streitwert eines Verfahrens (Hauptsacheverfahren und auch einstweilige Verfügung, weil diese faktisch zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs führt) zur Unterlassung der Einberufung einer Eigentümerversammlung ist nicht mit dem vollen Interesse an den begehrten Beschlussfassungen gleich zu setzen. Die Festsetzung eines Viertels des Streitwerts für eine Beschlussklage ist angemessen.*)
VolltextIMRRS 2023, 1103
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2023 - 1 S 886/23
Die an einem Verwaltungsgericht tätigen und entscheidenden Richter sind nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO verpflichtet, Tatsachen anzuzeigen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen können. Die Pflicht besteht in der Mitteilung des maßgeblichen Sachverhalts. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann eine gröbliche Pflichtverletzung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO darstellen.*)
VolltextIMRRS 2023, 1106
BGH, Beschluss vom 02.08.2023 - XII ZB 96/23
Zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 172/20, IBRRS 2021, 3027 = IMRRS 2021, 1125).*)
VolltextIMRRS 2023, 1096
VGH Hessen, Beschluss vom 20.07.2023 - 9 E 809/22
Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 ZPO können die von einer kommunalen Beleuchtungseinrichtung ausgehenden Lichtimmissionen sein.*)
VolltextIMRRS 2023, 1097
BGH, Beschluss vom 15.06.2023 - V ZR 227/22
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das gem. § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist.
2. Streiten die Parteien um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts, bemisst sich die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt. Gleiches gilt, wenn die Parteien zugleich um den Umfang des räumlichen Bereichs des Sondereigentums streiten.
VolltextIMRRS 2023, 1091
BGH, Beschluss vom 02.08.2023 - XII ZB 432/22
Eine Beschwerde ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20.05.2015 - XII ZB 368/14, IBRRS 2015, 3582 = IMRRS 2015, 1556).*)
VolltextIMRRS 2023, 1088
BGH, Beschluss vom 31.07.2023 - VIa ZB 1/23
Zu den Voraussetzungen einer wiederholten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Einwilligung des Gegners.*)
VolltextIMRRS 2023, 1086
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2023 - 7 A 3230/21
1. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist kennzeichnend, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss.
2. Das Interesse eines Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Baugenehmigung im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses ist zu verneinen, wenn die Klage zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal begründet worden ist, sodass er auch nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden konnte, dessen Erledigung im Übrigen ausschließlich auf sein Verhalten zurückgegangen sei.
VolltextIMRRS 2023, 1085
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2023 - 3 O 62/23
Gegen Maßnahmen der Rechtsprechung, die in spruchrichterlicher Tätigkeit als Instanz der unbeteiligten Streitentscheidung getroffen werden, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
VolltextIMRRS 2023, 1654
BGH, Beschluss vom 18.07.2023 - VIII ZA 6/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 1080
OLG Dresden, Beschluss vom 07.08.2023 - 4 W 417/23
Für Streitwertbeschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte ist das Oberlandesgericht auch dann zuständig, wenn das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat. Ein Anwaltszwang besteht hierfür nicht.*)
VolltextIMRRS 2023, 1077
BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - XII ZB 539/22
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung.*)
VolltextIMRRS 2023, 1075
BGH, Beschluss vom 18.07.2023 - VI ZR 126/21
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhaltung an BGH, Urteil vom 08.06.1993 - VI ZR 192/92, IBRRS 1993, 0393; Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 06.03. 2019 - IV ZR 128/18, Rn. 7, IBRRS 2019, 0847 = IMRRS 2019, 0311; vom 14.07.2020 - VI ZR 468/19, IBR 2021, 55).*)
VolltextIMRRS 2023, 1073
OLG Schleswig, Beschluss vom 26.06.2023 - 7 U 53/23
1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.*)
2. Um Fehlerquellen bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen auszuschließen, ist eine organisatorische Anordnung des Rechtsanwalts erforderlich, dass bei Berufungen außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu vermerken ist. Wenn ihm die Akten auf Vorfrist vorgelegt werden, hat der Rechtsanwalt Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist.*)
3. Wenn der Zeitpunkt der Zustellung eines erstinstanzlichen Urteils zweifelhaft ist, muss sich der Rechtsanwalt selbst um die Aufklärung bemühen.*)
4. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das intern im Büro notierte Eingangsdatum immer mit dem Datum des elektronischen Empfangsbekenntnisses übereinstimmt.*)
VolltextIMRRS 2023, 1072
OLG Dresden, Beschluss vom 21.06.2023 - 4 U 340/23
Begründete Zweifel, die eine Wiederholung der Beweisaufnahme gebieten, werden nicht dadurch hervorgerufen, dass der begründeten Einschätzung eines (…) Sachverständigen allein mit einer abweichenden Meinung entgegengetreten wird.*)
VolltextIMRRS 2023, 1052
OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2022 - 17 U 4/22
1. Gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 Brüssel Ia-VO ist das Gericht eines Mitgliedstaates (ausschließlich) zuständig, wenn die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates materiell ungültig.
2. Die Brüssel Ia-VO stellt keine Voraussetzungen für ihren Anwendungsbereich auf, insbesondere ist es nicht (mehr) erforderlich, dass jedenfalls eine Partei ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. Demzufolge können auch zwei sog. Drittstaatler, also Personen, die außerhalb der Mitgliedstaaten ansässig sind, die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates gem. Art. 25 Brüssel Ia-VO vereinbaren.
VolltextIMRRS 2023, 0967
VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.06.2023 - VerfGH 189/21
1. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass erhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
2. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz ausreichend substanziierten entscheidungserheblichen Vortrags oder eines entsprechenden Beweisangebots in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt.
3. Trägt der Vermieter umfangreich zu Aspekten vor, die seiner Meinung nach gegen die Tauglichkeit des Berliner Mietspiegels 2019 als Schätzgrundlage für die streitgegenständliche Wohnung im Stadtteil Kreuzberg sprechen, und hierzu u. a. auf statistische Erhebungen der Investitionsbank Berlin (sog. IBB Wohnungsmarktberichte) sowie auf einen Aufsatz von zwei Professoren für angewandte Statistik im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft verwiesen, muss sich das Gericht damit auseinandersetzen und darf nicht einfach stattdessen den Berliner Mietspiegel anwenden.
VolltextIMRRS 2023, 0963
BayObLG, Beschluss vom 19.07.2023 - 101 AR 136/23 e
1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sollen") hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen die Beklagten bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist.
2. Die Bestimmung eines für mehrere Beklagte zuständigen Gerichts kommt dann nicht mehr in Frage, wenn ein Rechtsstreit bereits so weit fortgeschritten ist, dass sich das bestimmende Gericht vernünftigerweise - namentlich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - nur noch für das bereits mit der Sache befasste Gericht entscheiden und deshalb mangels echter Wahlmöglichkeit von einer Bestimmung des zuständigen Gerichts an sich keine Rede mehr sein kann.
3. Diese Zäsur ist als erreicht angesehen worden, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht.
4. Richtet sich nur ein Teil der im Wege der objektiven Anspruchshäufung in einer Klage erhobenen Ansprüche gegen Streitgenossen, kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts für den Rechtsstreit insgesamt nicht in Betracht.
5. Bei dem Deckungsprozess handelt es sich nicht deshalb um eine Streitigkeit gem. § 23 Nr. 2 GVG, weil der Rechtsstreit einen Versicherungsfall zum Gegenstand hat, der im Bereich der Wohnraummiete eingetreten ist.
VolltextIMRRS 2023, 1053
BGH, Beschluss vom 20.07.2023 - I ZB 39/23
Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richterinnen und Richter ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden.
VolltextIMRRS 2023, 1047
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.08.2023 - 14 OA 78/23
1. Der Gegenstandswert richtet sich in nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG.*)
2. Umfasst die Einigung in einem gerichtlichen Vergleich Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren, bedarf es der gesonderten Festsetzung eines Vergleichswerts, der sich aus den zusammengerechneten Werten der durch den Vergleich geregelten Gegenstände ergibt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.07.2011 - 10 B 10684/11 -, NVwZ-RR 2011, 878; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2019 - 19 E 616/19 -, BeckRS 2019, 34575).*)
VolltextIMRRS 2023, 1045
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2023 - 1 A 534/21
1. Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes muss der Rechtsmittelführer in der Zulassungsbegründung vortragen, was er bei ausreichendem rechtlichen Gehör noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können.*)
2. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn der Rechtsmittelführer grundsätzlich Gelegenheit hatte, zu den angeblich überraschenden Umständen in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.*)
VolltextIMRRS 2023, 1048
BGH, Urteil vom 27.07.2023 - IX ZR 267/20
1. Wird über das Vermögen des von den Feststellungszielen betroffenen Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet, kann eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden, auch wenn dieser das Unternehmen nicht fortführt.*)
2. Insolvenzrechtliche Bestimmungen stehen einer Musterfeststellungsklage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Feststellungsziele sich ausschließlich auf Aktivprozesse der Masse beziehen. *)
3. Die Berücksichtigung eines Neukundenbonus in der Jahresverbrauchsabrechnung eines Energieversorgungsvertrags stellt keine insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung oder Verrechnung dar, wenn der Neukundenbonus als vom Jahresumsatz abhängiger Nachlass (Rabatt) ausgestaltet ist.*)
4. Beschränkt sich eine Bestimmung in einem Energielieferungsvertrag über die Berechnung des Jahresverbrauchspreises ausschließlich auf die Formulierung "Grundpreis: [...] EUR/Monat (inkl. 19% MwSt) Arbeitspreis: [...] EUR/Monat (inkl. 19% MwSt) Neukundenbonus: [x] % (Jahresumsatz)", kann diese Klausel bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern dahin auszulegen sein, dass es sich bei dem Neukundenbonus um einen einmaligen, nicht an eine Mindestlaufzeit geknüpften Nachlass (Rabatt) auf den Jahresverbrauchspreis handelt.*)
VolltextIMRRS 2023, 1041
LG Bremen, Beschluss vom 17.02.2023 - 4 T 330/22
1. Entscheidend für den Anfall des Gebührentatbestands aus Nr. 1008 VV RVG ist der tatsächliche Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt wird. Soll er die einzelnen Eigentümer vertreten, so erhält er den Mehrvertretungszuschlag, soll er hingegen die Gemeinschaft vertreten, so steht ihm der Mehrvertretungszuschlag nicht zu.
2. Dabei ist unerheblich, ob er den nach materiellem Recht Falschen vertritt, also z. B. für mehrere Eigentümer tätig wird, obgleich nach § 9a Abs. 2 WEG nur die Gemeinschaft ausübungs- oder wahrnehmungsbefugt ist.
VolltextIMRRS 2023, 1036
BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23
1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Anwendung der Präklusionsvorschrift offenkundig unrichtig ist.*)
2. Der Hinweis auf eine fehlende oder unzureichende Akteneinsicht ist nicht geeignet, das Ausbleiben jeglicher Begründung innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG pauschal zu entschuldigen.*)
VolltextIMRRS 2023, 1039
BGH, Urteil vom 21.07.2023 - V ZR 215/21
1. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung (hier: fehlerhafte Angabe der Zustellanschrift) vorausgegangen ist.*)
2. Zur Frage der Majorisierung, wenn sich ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellt.*)
3. Es ist den Wohnungseigentümern gestattet, durch Beschluss ihren Willen darüber zu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder bauliche Veränderungen für unzulässig halten; dabei dürfen sie einzelne Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern. Wird dies dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09,Rz. 10, IMRRS 2010, 0247 = NJW 2010, 3093).*)
4. Im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage sind nur formelle Beschlussmängel zu prüfen. Ob ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch besteht, ist in einem gegebenenfalls anzustrengenden Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren zu klären. In dem Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren ist das Gericht an die in dem Aufforderungsbeschluss niedergelegte Auffassung der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gebunden.*)
IMRRS 2023, 1040
BGH, Urteil vom 23.06.2023 - V ZR 28/22
1. Grundsätzlich kann nur ein vor Fristablauf eingegangener, mit einer Unterschrift versehener Schriftsatz die Frist zur Begründung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage wahren.*)
2. Die Wahrung der Begründungsfrist der Anfechtungsklage unterliegt nicht der Parteidisposition, sondern ist von Amts wegen zu prüfen.*)
3. Ob die Frist zur Begründung der Anfechtungsklage gewahrt ist, kann das Gericht im Freibeweisverfahren klären.*)
VolltextIMRRS 2023, 1034
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.07.2023 - 10 UF 1037/22
Zu den Voraussetzungen einer Zustellung "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2023, 1028
OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2023 - 4 U 2626/22
Die Wiederholung einer Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz steht im gebundenen Ermessen. Sie ist bereits dann geboten, wenn das Berufungsgericht einander widersprechenden Behauptungen ein anderes Gewicht beimisst als das Erstgericht oder von dessen Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichen will.*)
VolltextIMRRS 2023, 1016
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2023 - 26 W 5/23
Vereinbaren zwei Parteien in Bezug auf ein Grundstück im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches, dass bestimmte Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung der einen Partei und andere Räumlichkeiten der anderen Partei überlassen werden, so kann hieraus die Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden, solange der Vergleich nicht auch die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten enthält, die nach dem Vergleich der anderen Partei zugewiesen sind.*)
VolltextIMRRS 2023, 1025
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2023 - 3 U 889/23
Eine Dringlichkeitsvermutung besteht für Unterlassungsansprüche nach § 6 GeschGehG zwar nicht, die Vorschrift des § 12 Abs. 1 UWG ist nicht analog anwendbar. Bei Ansprüchen aufgrund der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ergibt sich der nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund jedoch regelmäßig aus der Sache selbst.*)
VolltextIMRRS 2023, 1017
LG Lübeck, Beschluss vom 14.10.2022 - 7 T 388/22
Die Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO bezieht sich auf die Zuständigkeitsverteilung unter den Gerichten. Der Nachprüfung des Beschwerdegerichts ist aber nicht entzogen, wenn statt der Justizverwaltung ein rechtsprechendes Gericht entschieden hat, wenn also z.B. über ein Akteneinsichtsgesuch entgegen § 299 Abs. 2 ZPO statt des Vorstands des Gerichts ein rechtsprechendes Gericht befunden hat (a.A. BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - XII ZB 241/14, NJW 2015, 1827 IBRRS 2015, 1750, zu § 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m.§ 72 Abs. 2 FamFG).*)
VolltextIMRRS 2023, 1024
BGH, Urteil vom 21.07.2023 - V ZR 90/22
1. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020 eine Klage auf Zustimmung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor diesem Datum getroffen wurde.*)
3. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat nichts daran geändert, dass der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums beträgt (Fortentwicklung von Senat, IMR 2018, 215).*)
IMRRS 2023, 1013
BayObLG, Beschluss vom 31.07.2023 - 102 AR 128/23
1. Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten wird nicht durch einen offensichtlichen Schreibfehler in der Zustelladresse berührt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die der Berichtigung zugänglich wäre, beeinträchtigt den Beweiswert der über den Zustellvorgang erstellten Urkunde auch dann nicht, wenn eine Berichtigung unterblieben ist.*)
2. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist grundsätzlich dann eröffnet, wenn und soweit ein rechtswidriger Eingriff in eine fremde Rechtssphäre in Rede steht.*)
VolltextIMRRS 2023, 1012
BAG, Urteil vom 09.05.2023 - 3 AZR 280/22
Entspricht die zugestellte Urteilsabschrift in weiten und maßgeblichen Teilen nicht dem von den Richtern unterschriebenen Urteil, leidet sie an schweren, nicht mehr korrigierbaren Mängeln und ist von Amts wegen aufzuheben.*)
VolltextIMRRS 2023, 1011
LG Berlin, Beschluss vom 08.08.2023 - 67 T 58/23
Schließen ein Inkassodienstleister und ein auf Zahlung an den Inkassodienstleister in Anspruch genommener Vermieter einen Prozessvergleich über die preisrechtlich zulässige Höhe des vom Mieter zu entrichtenden Mietzinses, kommt dem Vergleichswert kein Mehrwert zu. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vergleich auch an den Inkassodienstleister abgetretene - und bislang nicht rechtshängige - Ansprüche des Mieters umfasst oder der Prozessbevollmächtigte des Inkassodienstleisters den Vergleich nicht nur für den Inkassodienstleister, sondern auch für den im Vergleichstext genannten Mieter als weiterer Partei des Prozessvergleichs als dessen anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter schließt.*)
VolltextIMRRS 2023, 0986
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2023 - 13 S 1020/23
1. Ein als befangen abgelehnter Richter darf nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls dann bei der Entscheidung über die anschließende Anhörungsrüge gegen den zurückweisenden Beschluss mitwirken, wenn die Anhörungsrüge erst nach der (rechtskräftigen) Entscheidung des Verfahrens, auf das sich das Ablehnungsgesuch bezog, erhoben wurde.*)
2. In einem solchen Fall ist die Anhörungsrüge auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 23.10.2007 - 1 BvR 782/07 -, NZA 2008, 1201) nicht statthaft. Ihr fehlt darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Rügeführer seine Rechtsposition durch eine Fortführung des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch nicht verbessern kann.*)
VolltextIMRRS 2023, 1001
VG Cottbus, Beschluss vom 10.05.2023 - 1 L 112/23
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2023, 0996
BGH, Urteil vom 07.06.2023 - VII ZR 594/21
1. Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet.*)
2. Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme.*)
3. Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt (Bestätigung von BGH, IBR 2022, 546).*)
VolltextIMRRS 2023, 0795
LG Dresden, Beschluss vom 30.05.2023 - 2 T 221/23
Die Rücknahme einer unzulässigen Klageerweiterung bewirkt keine Streitwerterhöhung.
VolltextIMRRS 2023, 0992
BGH, Urteil vom 22.06.2023 - VII ZR 881/21
1. Ein selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung anderweitig beendet i.S.v. § 204 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, IBR 2011, 58).*)
2. Entscheidend für die Beurteilung der sachlichen Erledigung ist dabei grundsätzlich das Ende der gesamten Beweisaufnahme. Das gilt unabhängig davon, ob in einem selbständigen Beweisverfahren die Sicherung des Beweises hinsichtlich nur eines Mangels oder mehrerer - auch voneinander unabhängiger - Mängel stattfindet und auch ohne Rücksicht darauf, ob diese durch einen oder mehrere Sachverständige erfolgt (Aufgabe von BGH, IBR 1993, 142).*)
VolltextIMRRS 2023, 0987
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2023 - 10 A 1402/22
Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können.
VolltextIMRRS 2023, 0990
BGH, Urteil vom 23.06.2023 - V ZR 158/22
1. Die Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO setzt voraus, dass materiell-rechtlich nach Fristablauf Schadensersatz verlangt werden kann. Die Vorschrift selbst begründet einen solchen Anspruch nicht.*)
2. Ob der Anspruch auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510b ZPO nach Fristablauf erlischt, richtet sich ebenfalls nach dem materiellen Recht. Eine solche Erlöschensvorschrift stellt § 281 Abs. 4 BGB dar.*)
3. Die Rechtskraft eines nach § 510b ZPO ergangenen Urteils, das zu Unrecht eine Entschädigungsleistung zuspricht, hindert ein Gericht in einem Folgeprozess nicht daran, den Anspruch auf Vornahme der Handlung als fortbestehend anzusehen.*)
4. Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nach § 15 Abs. 3 WEG a.F. keine Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 67/22, Rz. 14 ff., IMRRS 2023, 0594 = VersR 2023, 792 ).*)
5. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21, Rz. 9, IMRRS 2022, 1413 = NJW 2023, 63).*)
6. Wird ein Negativbeschluss angefochten, mit dem lediglich ein Beschlussantrag abgelehnt wird, ist bei der Bewertung des Gesamtinteresses und des Einzelinteresses die gegenüber der Entscheidung über ein positives Beschlussergebnis zurückbleibende Rechtskraftwirkung durch einen Abschlag von 50% zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0984
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2023 - 15 W 9/23
1. Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen besteht seit Abschaffung der sogenannten Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 kein Anlass und auch kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teil-Erledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können. Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen.
2. Soweit für einzelne Gebührentatbestände der anwaltlichen Tätigkeit ein vom für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichender Wert heranzuziehen ist, eröffnet § 33 RVG die Möglichkeit, den Wert für die anwaltliche Vergütung, sofern er sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet, durch Beschluss selbstständig festzusetzen.
3. Anders als die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG erfolgt eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Sofern ein derartiger Antrag von dem in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Personenkreis nicht gestellt worden ist, besteht kein Raum für eine Entscheidung des Gerichts von Amts wegen über einen von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichenden Wert für die Rechtsanwaltsgebühren.
4. Ein Vergleichswert darf nur festgesetzt werden, wenn eine Gerichtsgebühr aus dem Vergleich anfällt. Das wiederum ist nach Nr. 1900 GKG KV nur dann der Fall, wenn in einen Vergleich nicht gerichtlich anhängige Gegenstände mit einbezogen werden. Ein Vergleich über anhängige Gegenstände – und sei es auch anderweitig anhängige Gegenstände – löst keine Vergleichsgebühr bei Gericht aus.
VolltextIMRRS 2023, 0983
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2023 - 1 OB 46/23
Wie in zweipoligen Konstellationen findet das Verwaltungsverfahren auch in dreipoligen Konstellationen nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides sein Ende, sodass auch in einem gegen diesen Bescheid und ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren (s. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) durchgeführten Klageverfahren über die Kosten des Vorverfahrens zu befinden ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 14.05, NVwZ 2006, 1294 m.w.N.).*)
VolltextIMRRS 2023, 0985
BGH, Beschluss vom 28.06.2023 - XII ZB 537/22
Der auf künftige Räumung verklagte Mieter von Gewerberäumen ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gehalten, sich auf eine Aufforderung des Vermieters zu seiner Bereitschaft zu erklären, die Mieträume bei Vertragsende an den Vermieter herauszugeben. Allein durch sein Schweigen auf eine solche Aufforderung des Vermieters gibt er noch keine Veranlassung zur Klageerhebung i.S.v. § 93 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2023, 0959
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2023 - 18 B 557/23
1. Für die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt allein auf das faktische Bewohnen der Räumlichkeiten, nicht aber auf die Frage des Unterhaltens einer Wohnung an.*)
2. Die Angabe der Anschrift des Prozessbevollmächtigten als "Korrespondenzanschrift" vermag die Angabe der Wohnungsanschrift des Antragstellers selbst nicht zu ersetzen (wie BVerwG, Urteil vom 03.08.2020 - 1 A 7.19 -, BeckRS 2020, 40395).*)
VolltextIMRRS 2023, 0964
BayObLG, Beschluss vom 14.06.2023 - 102 AR 21/23
Ein Mitglied einer (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft, das zugleich Eigentümer des Nachbargrundstücks ist, muss nicht allein aufgrund der aus dem Gemeinschaftsverhältnis fließenden Treue- und Rücksichtnahmepflicht zeitlich unbegrenzt und unentgeltlich erhebliche Eingriffe in sein Nachbargrundstück dulden. Die in der Klageschrift vertretene, bloße Rechtsansicht der klagenden (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft genügt nicht zur Begründung einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG, § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG.*)
VolltextIMRRS 2023, 0961
LAG Hamm, Beschluss vom 26.07.2023 - 8 Sa 1433/21
Ist über die Kosten des Berufungsverfahrens durch Beschluss gem. § 91a ZPO zu entscheiden und verzichten die Parteien insoweit analog § 313a Abs. 2 ZPO auf eine Begründung und Rechtsmittel, dann führt dies unter analoger Anwendung der Nummer 8222 Ziffer 2 KV GKG (GKVerz) zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf 1,6 (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 Sa 3/15, BeckRS 2016, 67045).*)
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