Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15974 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 2739BVerfG, Beschluss vom 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11
Einer Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Dauer fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Gerichtsverfahren zwischenzeitlich abgeschlossenen ist.
VolltextIMRRS 2012, 2737
OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2012 - 2 W 269/12
Zur Frage des Streitwerts einer Räumungsklage des Vermieters und Eigentümers gegen den Untermieter.
VolltextIMRRS 2012, 2731
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2011 - 1 N 2.10
Die Ersatzzustellung an eine juristische Person ist in deren dem Publikum zugänglichen Geschäftsräumen, in denen eine geschäftliche Tätigkeit der juristischen Person ausgeübt wird, möglich.*)
VolltextIMRRS 2012, 2729
OLG Celle, Beschluss vom 09.10.2012 - 2 W 255/12
Eine Gerichtskostenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG tritt regelmäßig nicht ein, wenn der Rechtsstreit erst durch Vergleich beendet wird, nachdem das Revisionsgericht ein Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Werden die Kosten für das Verfahren bis zur Verkündung des Berufungsurteils jedoch wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG nicht erhoben, liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der im weiteren Verfahren angefallenen Gerichtskosten vor.*)
VolltextIMRRS 2012, 2728
BGH, Beschluss vom 30.08.2012 - V ZR 8/12
Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.
VolltextIMRRS 2012, 2726
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - III ZB 24/12
1. Wendet sich der Berufungsführer gegen eine ihm nachteilige Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts, so genügt er den Anforderungen an die Zulässigkeit seiner Berufung, wenn er deutlich macht, dass und aus welchen Gründen er die Beweiswürdigung für unrichtig hält. Eine noch weiter gehende Auseinandersetzung mit der (Beweis-)Würdigung durch das Erstgericht ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Berufungsbegründung inhaltlich schlüssig ist und begründeten Anlass für eine erneute und vom Erstgericht abweichende Würdigung (Feststellung) gibt.*)
2. Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit eines Rechtsverstoßes oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem Prozessstoff, so bedarf sie keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegründung.*)
VolltextIMRRS 2012, 2724
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2012 - 1 U 449/12
Eine schuldhafte Versäumung der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Ermittlung und Eintragung der Frist im Fristenkalender seiner Rechtsanwaltsgehilfin überlässt. Der Rechtsanwalt muss, bevor er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, dafür Sorge tragen, dass die Rechtsmittelfristen richtig ermittelt und festgehalten worden sind. Die Fristenprüfung obliegt wieder dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten, z. B. im Zusammenhang mit einer befristeten Prozesshandlung erneut vorgelegt werden (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - VI ZB 64/09 - NJW-RR 2010, 417 = MDR 2010, 414). Spätestens bei Berufungseinlegung obliegt ihm zudem die Pflicht zu prüfen, wann die Berufungsbegründungsfrist endet. Der Rechtsanwalt kann sich nicht damit entlasten, dass die aus seiner Sicht erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin die maßgeblichen Fristen auf der Grundlage seiner Vorgaben "Berufung 1 Monat, Berufungsbegründung 2 Monate" selbst richtig ermittelt und im Fristenkalender vermerkt. Er hätte bei Zustellung des Urteils prüfen müssen, ob die richtigen Fristen im Fristenkalender eingetragen worden sind.*)
VolltextIMRRS 2012, 2718
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IV ZB 3/12
Die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt sind erstattungsfähig, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar war.*)
Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.*)
VolltextIMRRS 2012, 2717
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2012 - 24 U 195/11
1. Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse liegt vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Ob die Zulässigkeit bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängt, kann offen bleiben.*)
2. Ein Feststellungsantrag ist begründet, wenn ein haftungsrechtlich relevanter Tatbestand gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bedarf keiner Entscheidung.*)
3. Dem Vermieter ist der Abschluss eines Nachfolgevertrages mit kalendermäßig bestimmtem Mietbeginn nicht zuzumuten, wenn ungewiss ist, wann der säumige Mieter die Sache zurückgibt. Er braucht sich nicht der Gefahr auszusetzen, sich dem Nachfolgemieter gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen.*)
VolltextIMRRS 2012, 2715
OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2012 - 5 U 283/12
1. War zentraler Gegenstand eines durch strafbewehrte Unterlassungserklärung beendeten Vorprozesses zweier in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzten die wiederholte, auf den Kollegen gemünzte verbale Entgleisung "Kotz - Kacke", erlaubt das den Schluss, dass fortgesetztes Mobbing mit den Kürzeln "k.K." und "K.K." dieselbe Schmähung zum Ausdruck bringt.*)
2. Der Herabsetzung der versprochenen Vertragsstrafe (hier: von 10.000 Euro für einen einmaligen Verstoß) steht nicht entgegen, dass die Parteien Derartiges im Vorprozess und in erster Instanz nicht erwogen haben. Ein erstmals in zweiter Instanz gestellter Antrag auf Herabsetzung der zuerkannten Vertragsstrafen scheitert nicht an § 531 ZPO, soweit der zugrunde liegende Tatsachenstoff unstreitig oder bewiesen ist.*)
3. Hat das Gericht erster Instanz über mehrere Streitgegenstände nicht in der vom Kläger bestimmten Weise entschieden, kann das unschädlich sein, wenn er in zweiter Instanz das vom Gegner angegriffene Urteil verteidigt.*)
VolltextIMRRS 2012, 2712
BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - IX ZR 14/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2710
BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - IX ZR 172/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2706
LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2011 - 82 T 56/11
Es würde zu einer Benachteiligung der Grundpfandrechtgläubiger nach § 10 I Nr.4 ZVG führen, könnte nach einer teilweisen oder vollständigen Befriedigung der Wohnungseigentümergemeinschaft der Betrag des Vorrechts immer wieder neu durch andere Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgefüllt werden. Denn im Ergebnis würde auch hier - wie im Falle der Ablösung durch einen Dritten - eine den Grenzbetrag von 5% des Verkehrswertes übersteigende Summe zu Lasten der Grundpfandrechtgläubiger nach § 10 l Nr.4 ZVG aufgewendet.
VolltextIMRRS 2012, 2704
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZB 251/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2703
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZB 61/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2700
BGH, Beschluss vom 24.09.2012 - IX ZB 87/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2699
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - III ZR 284/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2698
BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - IX ZR 28/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2697
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - III ZR 286/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2695
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2694
BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - IX ZR 112/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2693
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IV ZB 23/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2692
BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - IV ZB 23/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2688
BGH, Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 301/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2687
BGH, Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 300/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2686
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 12/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2685
BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - VII ZR 25/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2682
BGH, Beschluss vom 16.08.2012 - I ZR 200/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2678
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.08.2011 - 1 AR 22/11
Bei Dienstverträgen gibt es keinen gemeinsamen Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten. Zahlungsverpflichtungen sind grundsätzlich am Sitz des Auftraggebers zu erfüllen, bezogen auf den Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses.
VolltextIMRRS 2012, 2677
BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - XI ZR 325/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2676
BGH, Beschluss vom 18.09.2012 - XI ZR 332/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2675
BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - I ZR 42/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2674
BGH, Beschluss vom 17.08.2012 - V ZR 242/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2673
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZR 187/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2672
BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - I ZR 41/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2671
BGH, Beschluss vom 10.09.2012 - VI ZB 40/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2666
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZB 109/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2665
BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 246/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2664
BGH, Beschluss vom 26.07.2012 - V ZB 26/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2662
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IX ZB 71/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2661
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IX ZB 80/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2660
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IX ZB 70/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2659
BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 247/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2658
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IX ZB 79/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2657
BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - IX ZR 26/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2656
BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 248/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2655
BGH, Beschluss vom 24.09.2012 - IX ZR 202/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2654
BGH, Beschluss vom 18.09.2012 - II ZR 48/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2653
BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - X ZR 127/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2652
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZR 344/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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