Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15974 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 2847BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 164/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2846
BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - IV ZR 133/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2845
BGH, Beschluss vom 01.10.2012 - IV ZA 10/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2844
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - III ZR 5/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2843
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 159/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2842
BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - IX ZB 116/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2841
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 133/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2840
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 3/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2838
BGH, Beschluss vom 18.07.2012 - IV ZR 62/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2837
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - V ZR 70/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2834
BGH, Beschluss vom 16.10.2012 - VI ZR 127/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2833
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - NotZ(Brfg) 7/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2830
BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - II ZR 105/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2829
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 204/11
1. Dem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten eines zulässig erhobenen Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, wenn dieses infolge Rücknahme des Rechtsmittels seine Wirkung verliert.
2. Im Falle der Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein (unselbstständiges) Anschlussrechtsmittel kann nichts anderes gelten.
VolltextIMRRS 2012, 2828
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 658/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2827
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - IX ZR 29/10; IX ZR 119/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2826
BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 122/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2824
BGH, Beschluss vom 15.10.2012 - VI ZA 20/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2813
LG Stuttgart, Beschluss vom 12.07.2012 - 9 O 330/11
Der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten entspricht inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben.
VolltextIMRRS 2012, 2810
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2012 - 1 W 43/12
Der Streitwert im Verhältnis zu einem Streithelfer ist nicht geringer festzusetzen als im Verhältnis der Hauptparteien zueinander. Eine Reduzierung ist insbesondere nicht deshalb gerechtfertigt, weil etwaige Regressansprüche gegen Streithelfer möglicherweise nicht die Höhe der Klagforderung erreichen.
VolltextIMRRS 2012, 2805
BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - XI ZR 216/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2804
LG Coburg, Beschluss vom 27.05.2010 - 32 S 28/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2799
OLG Dresden, Urteil vom 20.09.2012 - 4 U 381/12
Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine ohne Begründung eingelegte Anschlussberufung ist vielmehr nach Ablauf der Anschließungsfrist zu verwerfen.*)
VolltextIMRRS 2012, 2791
BGH, Beschluss vom 19.09.2012 - V ZB 56/12
a) Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge.*)
b) Das (den Wert des ursprünglichen Rechtsstreits übersteigende) Interesse an der Wirksamkeit des Vergleichs oder der Wert des Vergleichs ist nur maßgeblich, wenn neben der Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits nach § 256 Abs. 2 ZPO auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs beantragt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2012, 2790
BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - XII ZB 183/11
Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die durch einen Anwaltswechsel entstanden sind.*)
VolltextIMRRS 2012, 2786
BGH, Beschluss vom 18.09.2012 - VI ZR 51/12
Von der Möglichkeit, in einem Berufungsurteil gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO tatbestandliche Feststellungen und die rechtliche Begründung wegzulassen, darf ein Berufungsgericht nur dann Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen vergewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Diese Voraussetzung ist ohne den Verzicht der unterliegenden Partei auf Rechtsmittel nicht gegeben, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zulässig ist.*)
VolltextIMRRS 2012, 2784
BGH, Urteil vom 28.08.2012 - X ZR 99/11
1. Die Vorlage eines Privatgutachtens in zweiter Instanz stellt nicht notwendigerweise neues Vorbringen dar. Der auf das Gutachten gestützte Parteivortrag ist nicht neu, wenn durch die Ausführungen des Gutachters Vorbringen aus der ersten Instanz zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.*)
2. Berufungsvorbringen im Patentnichtigkeitsverfahren, das auf eine bereits in erster Instanz vorgelegte Druckschrift gestützt wird, ist neu, wenn zu der konkreten technischen Information und den Anregungen zu der erfindungsgemäßen Lehre, die der Fachmann nach dem Berufungsvortrag der Schrift entnehmen soll, vor dem Patentgericht nicht vorgetragen worden ist.*)
3. Der Nichtigkeitskläger ist grundsätzlich nicht gehalten, den Angriff gegen die Patentfähigkeit des Streitpatents auf alle denkbaren Gesichtspunkte zu stützen, insbesondere mit einer Vielzahl unterschiedlicher Argumentationslinien zu begründen, warum der Gegenstand der Erfindung durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt sei.*)
VolltextIMRRS 2012, 2780
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2012 - L 17 U 645/11
Werden aus dem schriftlich abgefassten Gutachten Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen ersichtlich, endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat.
VolltextIMRRS 2012, 2777
OLG München, Beschluss vom 20.08.2012 - 34 AR 312/12
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dadurch, dass das aus seiner Sicht unzuständige Amtsgericht, statt nach § 504 ZPO zu belehren, es unterlässt, die Entscheidung des Beklagten abzuwarten, ob er rügelos zur Hauptsache verhandeln will (Abweichung zu BayObLG vom 14.10.2002, 1Z AR 140/02 = NJW 2003, 366).*)
2. Keine Willkür des Verweisungsbeschlusses, wenn das angerufene Amtsgericht eine im kaufmännischen Verkehr verwendete Gerichtsstandsklausel für unwirksam erachtet, nach der ohne sonstige Bezugspunkte als Gerichtsstand eine in der Nähe zum Sitz des Verwenders befindliche Großstadt bestimmt ist.*)
VolltextIMRRS 2012, 2775
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 642/11
Erfährt das Rechtsmittelgericht aus der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsantrags, dass die nachgeholte Rechtsmittelschrift mit einer Blankounterschrift versehen wurde, kann es ohne Hinweis an den Beteiligten regelmäßig nicht davon ausgehen, der Rechtsanwalt habe den Schriftsatz nicht vollständig geprüft und die Rechtsmittelschrift sei daher nicht formwirksam.*)
VolltextIMRRS 2012, 3413
OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012 - 7 U 134/11
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens einer Kostenermittlung muss der Schädiger aber nur solange tragen, als den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft.
VolltextIMRRS 2012, 2769
BGH, Beschluss vom 08.10.2012 - X ZR 2/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2764
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - V ZR 21/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2763
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - V ZA 17/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2762
BGH, Urteil vom 18.09.2012 - VI ZR 223/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2761
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VIII ZB 31/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2758
BGH, Urteil vom 19.09.2012 - VI ZR 114/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2757
BGH, Beschluss vom 21.09.2012 - II ZR 56/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2756
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZR 24/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2755
BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - IX ZB 42/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2753
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZR 201/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2752
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - XI ZR 476/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2750
BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - IV ZR 5/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2749
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZR 171/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2748
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IV ZR 177/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2747
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZR 77/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2746
BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - XI ZR 291/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2745
BGH, Beschluss vom 24.09.2012 - IX ZA 23/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2744
BGH, Urteil vom 18.09.2012 - VI ZR 225/11
Die Wirksamkeit des Zustellungsvermerks nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist nicht daran gebunden, dass derselbe Urkundsbeamte, der dem Gerichtswachtmeister das zuzustellende Schriftstück zum Zwecke der Aufgabe zur Post zugeleitet hat, auch den Vermerk beurkundet, dass das Schriftstück vom Gerichtswachtmeister zur Post aufgegeben worden ist.*)
VolltextIMRRS 2012, 2743
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.06.2012 - 14 U 1/12
1. Wird der Werklohn gemeinsam mit dem Anspruch auf Übergabe einer Sicherheit für den Vergütungsanspruch aus dem Hauptvertrag eingeklagt, kann über die Sicherheitsklage im Wege des Teilurteils entschieden werden.
2. Für den Erlass eines Teilurteils ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber den Werklohnanspruch anerkannt hat.
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