Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IMRRS 2023, 1308OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2023 - 17 W 23/23
Die auf die Vorlage durch ein anderes Landgericht gestützte Aussetzung durch das erkennende Landgericht hindert die sofortige Beschwerde nicht, weil im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde das berufene Beschwerdegericht darüber zu befinden hat, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Aussetzung infolge der Vorgreiflichkeit einer Entscheidung in einem anderen Verfahren vorliegen und das aussetzende Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen (sachgerecht) Gebrauch gemacht und den Beschleunigungsbelangen der Prozessparteien hinreichend Rechnung getragen hat. Diese verfahrensimmanente Kontrolle ist bei einer Aussetzung nach Vorlage durch das aussetzende Gericht gewährleistet, ansonsten nicht.*)
VolltextIMRRS 2023, 1309
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2023 - 1 C 10.23
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechen denen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.*)
2. Auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden, der durch eine zeitliche Sicherheitsreserve bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze Rechnung zu tragen ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 1297
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.10.2023 - 4 OA 39/23
Auf der Grundlage von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind nur die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2023, 1303
BFH, Beschluss vom 25.07.2023 - VIII B 27/22
Der prozessuale Anwaltszwang verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen. Daran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Begründung des Klägers unter seinem Briefkopf als "Wortlautzitat" wiedergibt und anführt, es handle sich ausschließlich um eine Begründung des Klägers oder wenn der Prozessbevollmächtigte auf die in der jeweiligen Prozessordnung geregelten Zulassungsgründe verweist und mitteilt, der Kläger sei der Auffassung, das Rechtsmittel sei aus diesen Gründen zuzulassen.
VolltextIMRRS 2023, 1288
LAG Hessen, Beschluss vom 02.10.2023 - 18 Sa 1338/22
Die Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG führt auch im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass keine Gebühr zu erheben ist, wenn nach teilweiser Rücknahme der Berufung und anschließender Verhandlung ein Vergleich geschlossen wird, welcher den Rechtsstreit im Umfang der verbliebenen Anträge vollständig beendet und im Vergleich eine Kostenregelung geschlossen wurde oder diese sich unmittelbar aus § 98 ZPO ergibt (Anschluss an LAG Hessen 18.07.2016 - 2 Ta 597/14, BeckRS 2016, 116485).*)
VolltextIMRRS 2023, 1296
BFH, Beschluss vom 18.08.2023 - IX B 104/22
1. Bei einer Videoverhandlung (...) muss jeder Beteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er selbst sich 180 Grad dreht.*)
2. Ist der Kläger (...) nicht rechtskundig vertreten, verliert er bei (verzichtbaren) Verfahrensmängeln (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs) sein Rügerecht nicht durch rügelose Verhandlung zur Sache.*)
VolltextIMRRS 2023, 1292
BGH, Beschluss vom 19.09.2023 - XI ZB 31/22
Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht wenigstens teilweise den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Dies ist beim Übergang von einer in erster Instanz erhobenen Klage auf Feststellung des Wegfalls von Primärpflichten des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag infolge des Widerrufs seiner Darlehensvertragserklärung zu einer mit der Berufung verfolgten Klage auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen der Fall.*)
VolltextIMRRS 2023, 1268
OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2023 - 21 W 11/23
1. Ein für die Zulässigkeit der Nebenintervention ausreichendes rechtliches Interesse ist nur anzunehmen, wenn der Nebenintervenient zur unterstützten Partei oder zum Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt.
2. Ein rechtliches Interesse hat ein Streithelfer nur dann, wenn sich die Entscheidung des Streitfalls mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt, sie also "seine Rechtslage" verändert.
3. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse genügt aber nicht. Liegt das Interesse des Nebenintervenienten nur darin, durch den Erfolg der Klage die Vermögenssituation des Klägers zu verbessern, begründet auch dies lediglich ein rein wirtschaftliches Interesse und kein die Nebenintervention rechtfertigendes rechtliches Interesse.
VolltextIMRRS 2023, 1281
BGH, Beschluss vom 11.07.2023 - VI ZR 256/22
1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat.
2. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert gewesen ist
3. Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess.*)
VolltextIMRRS 2023, 1277
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2023 - 6 W 61/23
1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten stellen solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, sofern die Parteien und der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder teilidentisch sind.
2. Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung, es ist deshalb über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Regelfall im Hauptsachverfahren zu entscheiden.
3. Eine sachbezogene abschließende Entscheidung in der Hauptsache ist nicht Voraussetzung für eine Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.
VolltextIMRRS 2023, 1276
OLG Bamberg, Beschluss vom 28.08.2023 - 12 U 58/22
Für das Grundurteil gibt es keine besondere Bewertungsvorschrift. Der Streitwert entspricht demjenigen, der für den Anspruch anzusetzen ist, der den Streitgegenstand dieses Verfahrens ausmacht. Dass nur über den Grund dieses Anspruchs entschieden wird, mindert den Gebührenstreitwert nicht.
VolltextIMRRS 2023, 1272
VGH Bayern, Beschluss vom 19.09.2023 - 1 CS 23.1418
Ist der Rohbau bereits fertiggestellt, kann das mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen in Bezug auf den Baukörper und seine Auswirkungen zu verhindern, nicht mehr erreicht werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den Nachbarn stellt sich in einem solchen Fall für seine subjektive Rechtsstellung als unnütz dar.
VolltextIMRRS 2023, 1253
OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2023 - 5 U 2052/22
1. Die Vorschrift des § 570 BGB schließt Zurückbehaltungsrechte des Mieters (§§ 273, 320 BGB) umfassend aus, also ungeachtet der Frage, ob diese auf vertraglichen oder gesetzlichen Gegenansprüchen beruhen.*)
2. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist jedenfalls dann ein zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie ohne Weiteres möglich ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 1274
BGH, Beschluss vom 31.08.2023 - III ZB 72/22
1. Auch wenn die Berufung noch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
2. Eine unklare Gerichtsbezeichnung in der beA-Maske kann Grund für eine Wiedereinsetzung sein.
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht schon deshalb zu gewähren, weil das zuständige Oberlandesgericht in Hamburg am Tag des Fristablaufs als Empfängergericht im beA nicht unter seiner amtlichen Bezeichnung "Hanseatisches Oberlandesgericht" (ohne Ortsangabe), sondern nur als "Oberlandesgericht Hamburg" aufgefunden und ausgewählt werden konnte.
VolltextIMRRS 2023, 1265
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2023 - 8 W 6/23
1. Der Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens bedarf einer hinreichenden Bezeichnung der Tatsachen, über die ein Beweis erhoben werden soll. Es genügt die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen. Insbesondere ist kein Vortrag zu den (vermuteten) Ursachen von Mängeln erforderlich.
2. Die Formulierung der Beweisbehauptungen in Frageform - anstelle tatsächlicher Behauptungen - steht einer Beweiserhebung nicht entgegen und macht den Beweisantrag nicht zum Ausforschungsbeweis.
3. Die Frage nach der Einhaltung der "anerkannten Regeln der Technik" steht einer Beweiserhebung ebenfalls nicht entgegen.
VolltextIMRRS 2023, 1266
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.07.2023 - 5 MR 2/23
1. Das Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UmwRG ist mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen, einschränkend dahin zu verstehen, dass es nur solche Vorhaben betrifft, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.*)
2. Die in der Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzkriterien dienen dem Gebietsschutz und nicht dem besonderen Artenschutz.*)
VolltextIMRRS 2023, 1263
BGH, Beschluss vom 31.08.2023 - VIa ZB 24/22
Zu den Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach.*)
VolltextIMRRS 2023, 1264
BGH, Beschluss vom 31.08.2023 - VI ZR 367/22
1. Die Gerichte sind dazu verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden.
2. Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
VolltextIMRRS 2023, 1247
OLG Dresden, Beschluss vom 14.08.2023 - 22 W 443/22
Streitwert der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit richtet sich nach den Regelungen für die Grunddienstbarkeit.*)
VolltextIMRRS 2023, 1246
OLG München, Urteil vom 14.07.2023 - 19 U 1370/23
1. Ein in der Vorinstanz erfolgreicher Kläger und Berufungsbeklagter kann den Rechtsmittelantrag der Beklagtenseite anerkennen. In jeder Lage des Verfahrens besteht die Möglichkeit, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden.
2. Gegenstand des Anerkenntnisses ist der prozessuale Anspruch, wobei es sich nicht unbedingt um ein Leistungsbegehren handeln muss. Prinzipiell kann jede begehrte Rechtsfolge anerkannt werden.
VolltextIMRRS 2023, 1242
OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.08.2023 - 12 U 1269/20
1. Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn das Gericht nach § 318 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZA 41/06, IBRRS 2008, 3881).
2. Das Berufungsgericht ist in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO an die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisende Beschlüsse gebunden.
3. Im Fall der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO kann mit der Gegenvorstellung auch nicht die nachträgliche Zulassung der Revision erreicht werden.
4. Eine Umdeutung einer unzulässigen Gegenvorstellung in eine Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht, wenn keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird.
VolltextIMRRS 2023, 1243
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2023 - 22 B 336/23
1. Das im einstweiligen Rechtsschutz verfolgte Begehren der Standortgemeinde, der Genehmigungsbehörde bis zu einer Entscheidung über ihre Klage, mit der sie eine erneute Entscheidung über ihren von der Genehmigungsbehörde abgelehnten Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erstrebt, zu untersagen, dem Vorhabenträger den von ihm beantragten Vorbescheid zu erteilen, ist der Sache nach auf eine (mindestens teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.*)
2. In einer solchen Konstellation droht der Standortgemeinde regelmäßig jedenfalls kein für die Annahme eines Anordnungsgrundes dann erforderlicher unwiederbringlicher Rechtsverlust, weil sie im nachgelagerten Klageverfahren gegen den Vorbescheid/die Genehmigung die Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit mit der Erwägung geltend machen kann, der Vorbescheid/die Genehmigung sei unter Verletzung ihres Zurückstellungsanspruchs nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erteilt worden und verletze sie deshalb in ihrer gemeindlichen Planungshoheit.*)
VolltextIMRRS 2023, 1226
OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2023 - 2 W 107/23
1. Zur Klarstellung in Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 19.01.2017 - 2 W 12/17 (IBRRS 2017, 1250 = IMRRS 2017, 0505) - macht der Senat deutlich, dass er materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren - auch bei der Frage der Nichtigkeit eines Anwaltsvertrags - nur für berücksichtigungsfähig erachtet, wenn sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können.*)
2. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass die Frage, ob ein Anwaltsvertrag aus berufsrechtlichen Gründen nichtig sei, eine materiell-rechtliche Einwendung darstellt, die im Kostenfestsetzungsverfahren generell nicht zu prüfen ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 1196
OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2022 - 7 U 78/22
Das Fehlen einer allgemeinen Anweisung an die Kanzleimitarbeiter, die Berufungsfrist erst dann als erledigt im Fristenkalender zu vermerken, wenn die gerichtliche Eingangsbestätigung abgerufen und überprüft wurde, stellt einen Fehler im Rahmen der Büroorganisation dar. Eine Frist darf nur dann gestrichen werden, wenn die Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu einem Nachrichtenversand vorliegt.
VolltextIMRRS 2023, 1163
VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2023 - 2 K 712/23
1. Nachbarn können nach § 42 Abs. 2 VwGO sowohl in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer als auch als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum antragsbefugt sein.*)
2. Ein Nachbar hat nur dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das sich - objektiv rechtlich - nicht einfügt im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn das Vorhaben zugleich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, er also dadurch einer billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt wird.*)
3. ...
VolltextIMRRS 2023, 1217
BGH, Beschluss vom 20.07.2023 - IX ZB 7/22
1. Begründet der Zeuge im Zwischenstreit das Recht zur Zeugnisverweigerung einerseits mit der Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei und andererseits mit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, handelt es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände.*)
2. Erklärt das erstinstanzliche Gericht die Zeugnisverweigerung nur aus einem der beiden Weigerungsgründe für rechtmäßig, fällt der andere Weigerungsgrund in der Beschwerdeinstanz nur an, wenn der Zeuge insoweit Beschwerde oder Anschlussbeschwerde einlegt.*)
VolltextIMRRS 2023, 1216
BVerwG, Urteil vom 06.12.2022 - 4 CN 4/21
1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan kann nicht auf die Verletzung organschaftlicher Beteiligungsrechte im Normsetzungsverfahren gestützt werden.*)
2. Die Antragsberechtigung einer Behörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO knüpft bei einer Landesbehörde an die in § 61 Nr. 3 VwGO abschließend geregelte und ihr der Sache nach vorausliegende Beteiligungsfähigkeit an.*)
VolltextIMRRS 2023, 1189
LG Berlin, Urteil vom 30.08.2023 - 64 S 309/22
1. Eine allein durch das Kosteninteresse eines Inkassounternehmens oder seiner Prozessbevollmächtigten motivierte Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis rechtsmissbräuchlich erhoben und damit unzulässig. So kann es liegen, wenn ein mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus den Vorschriften über "die Mietpreisbremse" befasstes Inkassounternehmen den Vermieter gem. §§ 398, 556g Abs. 3 BGB aus abgetretenem Recht des Mieters auf Auskunft über Ausnahmetatbestände nach § 556e Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Anspruch nimmt, obwohl der Vermieter sich wegen Verstoßes gegen § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB auf solche ihn begünstigenden Ausnahmetatbestände, sollten sie vorliegen, ohnehin nicht berufen könnte (Anschluss an/Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23.03.2022 - VIII ZR 133/20, IMRRS 2022, 0502).*)
2. Eine Klage ist gem. §§ 253 Abs. 1, 130a Abs. 3 ZPO formwirksam erhoben, wenn die in elektronischer Form eingereichte Klageschrift zwar nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO an das Gericht übermittelt wird, aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten der Klägerin versehen ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die gerichtliche Software für die Aktenpflege und Aktenverwaltung bloß auf eine mit übersandte einfache ".pdf"-Kopie der Klageschrift zugreift, weil es die signierte Datei nicht verarbeiten kann, diese sich aber mit einem für das Gericht verfügbaren Signaturprüfungsprogramm öffnen und erfolgreich daraufhin überprüfen lässt, dass sie das qualifiziert elektronisch signierte Original der von der Gerichtssoftware verarbeiteten ".pdf"-Kopie enthält (Anschluss LG Berlin, Urteil vom 14.02.2023 - 63 S 125/22 und LG Berlin, Urteil vom 20.06.2023 - 65 S 198/22, IMRRS 2023, 1182).*)
3. Das Interesse des Mieters an der Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach den Vorschriften über die "Mietpreisbremse" gem. §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß ist entsprechend § 41 Abs. 5 GKG mit dem einfachen und nicht mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietpreisüberhöhung zu bewerten. (Anschluss an KG, Beschluss vom 29.09.2022 - 12 W 26/22, IMRRS 2022, 1319 = GE 2022, 1258 ff. und LG Berlin, Urteil vom 26.04.2023 - 64 S 189/22, IMR 2023, 353 = GE 2023, 698 ff.; Entgegen BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 382/21, IMRRS 2022, 0807, und BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, Rz. 117, IMRRS 2020, 0676 = BGHZ 225, 352 ff.).*)
VolltextIMRRS 2023, 1204
VerfGH Berlin, Beschluss vom 23.08.2023 - VerfGH 42/22
1. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die fehlerhafte Handhabung der Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch der Parteien eines Prozesses auf den gesetzlichen Richter, wenn deren Auslegung oder Anwendung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder das erkennende Gericht Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt hat.
2. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter wird verletzt, wenn in einer originären Einzelrichtersache in offensichtlich unhaltbarer Weise von einer Entscheidungszuständigkeit der Kammer in einer Besetzung mit drei Berufsrichtern ausgegangen wird.
VolltextIMRRS 2023, 1198
OLG Celle, Beschluss vom 29.08.2023 - 2 W 96/23
1. Die Einlegung einer unselbständigen Anschlussberufung begründet eine Kostenschuld i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.*)
2. Wird die Berufung zurückgenommen und ist eine Zwangsvollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens erfolglos geblieben oder erscheint aussichtslos (§ 31 Abs. 2 Satz 1 GKG), kann der Anschlussberufungskläger als Zweitschuldner (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 GKG) in Anspruch genommen werden.*)
3. Der Anschlussberufungskläger haftet in diesem Fall in Höhe einer nach dem Wert seiner Anschlussberufung berechneten und infolge der Berufungsrücknahme reduzierten Verfahrensgebühr.*)
VolltextIMRRS 2023, 1193
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.12.2021 - 13 U 2008/21
Die gerichtliche Feststellung in einem Urteil, dass sämtliche weitere Schäden zu ersetzen sind, umfasst sämtliche nach der späteren Mangelbeseitigung tatsächlich angefallenen Kosten. Die (verjährungsrelevante) Wirkung dieser Feststellung ist nicht auf in den Entscheidungsgründen des Urteils exemplarisch genannte weitere Schadenspositionen (hier: Umsatzsteuer) beschränkt.*)
VolltextIMRRS 2023, 1191
OLG München, Urteil vom 28.06.2023 - 7 U 2709/22
Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen.
VolltextIMRRS 2023, 1181
LG München I, Beschluss vom 08.02.2023 - 14 T 1361/23
Eine Verlängerung der Räumungsfrist kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner sich intensiv um eine Ersatzwohnung bemüht hat. Dabei beginnt die Handlungsfrist bei klarer Sach- und Rechtslage mit Erhalt der Kündigung, spätestens aber mit Stattgabe der Räumungsklage in erster Instanz oder einem Hinweis des Erstgerichts auf erhebliche Erfolgsaussichten der Räumungsklage.
VolltextIMRRS 2023, 1179
KG, Beschluss vom 11.07.2023 - 5 W 69/23
Ein auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren ist, wenn vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht anhängig, Anwaltsprozess. Eine Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss unterliegt daher dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2023, 1171
LG München I, Beschluss vom 12.09.2023 - 14 T 9699/23
Sehbehinderte dürfen nicht einfach darauf verwiesen werden, sich die Schriftsätze von ihrem Anwalt vorlesen zu lassen. Sie haben vielmehr das Recht, die Dokumente selbst und eigenständig zur Kenntnis zu nehmen, und zwar so oft wie gewünscht. Deshalb müssen die Betroffenen kostenlos Audiodateien erhalten.
VolltextIMRRS 2023, 0863
LG Lübeck, Urteil vom 26.06.2023 - 10 O 298/22
Eine Gemeinde, die die Beseitigung einer Eigentumsstörung begehrt, geht hierbei als Grundstückseigentümerin und nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt vor. Als Grundstückseigentümerin kann sie - genauso wie Private - rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres Eigentums abwehren.
VolltextIMRRS 2023, 1178
LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 04.05.2023 - 2 O 631/22
Der Ausschlusstatbestand des § 41 Nr. 8 ZPO umfasst auch die Güterichtertätigkeit gem. § 278 Abs. 5 ZPO, sofern das nachfolgende Verfahren mit dem Verfahren, in welchem der Richter als nicht entscheidungsbefugter Güterichter gewirkt hat, einen derart engen Sachzusammenhang aufweist, dass beide Rechtsstreite auf dasselbe entscheidungserhebliche Kerngeschehen zurückzuführen sind.*)
VolltextIMRRS 2023, 1175
BGH, Beschluss vom 08.08.2023 - VIII ZR 20/23
Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (Bestätigung von BGH, Urteile vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f. = IBRRS 2005, 1466 = IMRRS 2005, 0748; vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 26 = IBRRS 2016, 2089 = IMRRS 2016, 1268; Senatsbeschluss vom 11.10.2016 - VIII ZR 300/15, WuM 2016, 743 Rn. 23 = IBRRS 2016, 2977 = IMRRS 2016, 1751).*)
VolltextIMRRS 2023, 1169
OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2023 - 17 WF 32/23
1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt (BGH, IBR 2012, 429).
2. Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen.
3. Der Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht nur in dem anhängigen Rechtsstreit ein, in dem der Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wurde. Vielmehr ist die Partei auch gehindert, denselben Ablehnungsgrund in einem anderen Verfahren geltend zu machen, wenn zwischen beiden Verfahren ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht.
VolltextIMRRS 2023, 1117
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2023 - 29 W 18/23
Haben die Parteien eines Bauvertrags im gleichen OLG-Bezirk ihren Geschäftssitz, führt die Vereinbarung eines Gerichtsstands an diesem Ort nicht allein zu einem ausschließlichen Gerichtsstand, wenn die Parteien ihren Sitz nicht am dortigen Landgerichtsbezirk, sondern an anderen Landgerichtsbezirken haben.
VolltextIMRRS 2023, 1130
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.07.2023 - 2 LA 28/20
Die Verhandlungsunfähigkeit einer Partei ist grundsätzlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Wird dieses erst kurz vor dem Termin vorgelegt und mit einer Erkrankung begründet, muss der Verhinderungsgrund so konkret dargelegt sein, dass das Gericht ohne eigene Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob die Verhandlungsunfähigkeit tatsächlich vorliegt.
VolltextIMRRS 2023, 1151
OLG Schleswig, Urteil vom 06.09.2023 - 12 U 59/23
Eine (vorläufige) Vollstreckbarkeitserklärung gegen Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, weil Gegenstand der verurteilten Leistung lediglich die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung ist. Diese Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ist nicht von einer - weiteren - Sicherheitsleistung abhängig zu machen (ebenso KG, IBR 2018, 668).*)
VolltextIMRRS 2023, 1150
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.09.2023 - 26 W 11/23
Eine Partei wird durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert.*)
VolltextIMRRS 2023, 1147
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2023 - 2-13 S 130/22
1. Die Klage auf Feststellung, dass an einer Fläche ein Sondernutzungsrecht besteht, ist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, wenn diese die Fläche – hier durch Errichtung eines Weges – als Gemeinschaftseigentum nutzt.*)
2. Ändert der Kläger seine in erster Instanz gegen die übrigen Eigentümer erhobene Feststellungsklage in der Berufungsinstanz, ist die Verweigerung der Zustimmung der Beklagten rechtsmissbräuchlich. Ob die Parteiänderung dabei voraussetzt, dass sie erst nach Einlegung und Begründung einer zulässigen Berufung (vgl. BGH, NJW 2001, 226) gegen die in erster Instanz verklagten übrigen Eigentümer erfolgt, ist zweifelhaft, hier aber nicht entscheidungserheblich.*)
VolltextIMRRS 2023, 1146
BGH, Beschluss vom 12.07.2023 - I ZR 17/22
1. Im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen hinsichtlich eines Teils des Rechtsstreits hat das Revisionsgericht in Abweichung von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits bei ihm und ein weiterer Teil in einer der Vorinstanzen weiter anhängig ist, eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO für den erledigten Teil des Rechtsstreits zu treffen. Zur Vermeidung widersprechender Kostenentscheidungen muss sich diese Kostenentscheidung auch auf die diesbezüglich in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1975 - I ZR 48/74, MDR 1976, 379; Beschluss vom 08.04.2015 - VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 = IBRRS 2015, 1712).*)
2. Gibt eine Partei die Erledigungserklärung verzögert ab, kann es im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung gerechtfertigt sein, ihr die hierdurch entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 23/98, WRP 2008, 252 = IBRRS 2007, 5502).*)
VolltextIMRRS 2023, 1142
BayObLG, Beschluss vom 30.08.2023 - 102 AR 33/23
Wählt der Kläger im Mahnbescheidsantrag ein örtlich zuständiges Gericht, ist die Wahl des Gerichtsstands mit Zustellung des Mahnbescheids verbindlich. Nimmt der Kläger in der Anspruchsbegründung eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO vor, erstreckt sich die Bindungswirkung der Wahl der örtlichen Zuständigkeit auch auf die in der Anspruchsbegründung erweiterten Klageanträge.*)
VolltextIMRRS 2023, 1140
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2023 - 7 B 1074/22
1. Das Normenkontrollgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten erscheint.
2. Schwere Nachteile, die die Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, müssen von diesem hinreichend aufgezeigt werden. Das gilt auch dann, wenn "chaotische Verkehrsverhältnisse" herrschen und durch das Vorhaben eine für den Antragsteller unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation zu befürchten ist.
VolltextIMRRS 2023, 1136
BayObLG, Beschluss vom 31.08.2023 - 102 AR 167/23
1. Nicht prorogationsfähige Personen können nach dem Entstehen einer Streitigkeit durch schriftliche und ausdrückliche Vereinbarung eine Regelung in Bezug auf die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs für diese Streitigkeit treffen.*)
2. Durch eine solche Parteivereinbarung kann dem bereits angerufenen und zuständigen Gericht die Zuständigkeit nicht nachträglich entzogen werden.*)
VolltextIMRRS 2023, 1087
OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2023 - 25 W 89/23
1. Die Kosten des Rechtsstreits umfassen nicht die Kosten eines Vergleichs.
2. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, gelten die Kosten eines Prozessvergleichs als gegeneinander aufgehoben.
VolltextIMRRS 2023, 1121
BVerwG, Urteil vom 20.06.2023 - 4 CN 11.21
§ 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG findet im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO keine Anwendung.*)
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