Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15972 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 0765OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2013 - 12 W 37/12
Der Streitwert der Auflassungsklage bemisst sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am Wert der offenen, streitigen Restforderung.
VolltextIMRRS 2013, 0763
BGH, Beschluss vom 20.03.2013 - IV ZR 265/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0761
BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - IX ZB 293/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0758
BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 318/10
1. Trägt die beklagte Bank vor, der klagende Anleger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben, stellt dies ausreichenden Vortrag zur Widerlegung der Kausalität der Verletzung der entsprechenden Aufklärungspflicht der Beklagten dar. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags grundsätzlich nicht erforderlich. Das gilt nicht nur für den Zeugenbeweis, sondern auch für die Parteivernehmung nach § 445 ZPO.
2. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Das ist zu verneinen, wenn die beklagte Bank Anhaltspunkte (etwa die Anlageziele des Klägers und die frühere Zeichnung von Beteiligungen, bei denen er von Rückvergütungen an die beratende Bank Kenntnis hatte) vorträgt, die zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Kläger auch in Kenntnis der Rückvergütungen die streitgegenständliche Anlage gezeichnet hätte. Auch dem Sachvortrag zu diesen Hilfstatsachen (Indizien) ist daher nachzugehen.
VolltextIMRRS 2013, 0757
BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - IV ZR 207/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0756
BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - IX ZR 220/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0755
BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - XI ZB 15/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0754
BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - XI ZR 404/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0753
BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - IX ZR 333/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0749
BGH, Urteil vom 20.02.2013 - XII ZR 8/11
a) Der Begründung einer Notzuständigkeit, weil das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Gerichte international zuständig sind, keine Ehescheidung kennt (sogenanntes Malta-Problem), bedarf es nach Einführung der Ehescheidung durch die Republik Malta nicht mehr.*)
b) Das gilt auch, wenn der Scheidungsantrag in Deutschland zu einem Zeitpunkt rechtshängig geworden ist, zu dem eine Ehescheidung im maltesischen Recht noch nicht vorgesehen war.*)
VolltextIMRRS 2013, 0748
BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - VII ZB 9/11
Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juni 1976 VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394; Beschluss vom 5. Mai 2011 VII ZB 25/10, [...]).*)
VolltextIMRRS 2013, 0747
BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - III ZR 242/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0745
BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - VIII ZR 239/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0740
LG München I, Beschluss vom 26.06.2012 - 36 T 10328/12
Der Streitwert bemisst sich nach dem Streitgegenstand, wie er sich im Zeitpunkt des das Verfahren einleitenden Antrags darstellt.
VolltextIMRRS 2013, 0723
BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - VIII ZB 23/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0719
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 U 1494/12
1. Eine unentgeltliche Leistung des Schuldners ist anfechtbar, es sei denn sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Eine unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn der Vermögenswert des Verfügenden aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden oder einem Dritten ein entsprechender Gegenwert zufließen soll (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 25.06.1992 - ZIP 1992, 1089 ff, 1091 = NJW 1992, 2421 f. = WM 1992, 1502 ff. = MDR 1992, 1050).*)
2. Entgeltlich ist eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistungen war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit ist nicht erforderlich (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 10.05.1978 - VIII ZR 32/77 - WM 1978, 671, 674; Urteil vom 29.11.1990 - IX ZR 29/90 -; BGHZ 113, 98 ff.; BGHZ 113, 393 ff. = BGH, Urteil vom 28.02.1991 - IX ZR 74/90 - NJW 1991, 1610, 1611 = WM 1991, 1053 ff. = ZIP 1991, 454 ff.). Dabei obliegt dem Insolvenzverwalter der Beweis, dass es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung um eine unentgeltliche Verfügung gehandelt hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.01.1999 - IX ZR 429/97 - ZIP 1999, 316 ff.; Urteil vom 25.06.1992 - IX ZR 94/91 -NJW 1992, 2091 ff. = ZIP 1992, 1089, 1091 = WM 1992, 619 ff. = MDR 1992, 475 f.).*)
3. Leistet die Insolvenzschuldnerin an ihr früheres Vorstandsmitglied für erbrachte Dienstleistungen und Auslagen einen pauschalen Ausgleichsbetrag, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung, die gemä0 § 134 InsO anfechtbar ist.*)
VolltextIMRRS 2013, 0716
BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - X ARZ 507/12
Die Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht ist auch dann bindend, wenn der Beklagte erklärt hat, in der mündlichen Verhandlung die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht rügen zu wollen, jedoch auf die Zuständigkeitsrüge nicht verzichtet hat.*)
VolltextIMRRS 2013, 0715
OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2012 - 19 U 49/12
1. Die Auslegung einer Bürgschaftsurkunde gegen den ausdrücklich Wortlaut dahingehend, dass sich der Bürge für einen anderen als in der Bürgschaft genannten Hauptschuldner verbürgen wollte, kommt nur in Betracht, wenn die Falschbezeichnung offensichtlich ist.
2. Sichert eine Vertragserfüllungsbürgschaft nur den Anspruch auf Erfüllung eines Erschließungsvertrags, sind Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht von der Bürgschaft erfasst.
3. Für Ansprüche aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft, die einen öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag besichern soll, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Das gilt auch dann, wenn Einwendungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften erhoben werden.
VolltextIMRRS 2013, 0714
BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - VII ZR 3/12
1. Der Architekt muss den Auftraggeber zutreffend über die voraussichtlichen Baukosten beraten. Verletzt er diese Verpflichtung schuldhaft, ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Baukostenermittlung kann ausscheiden, wenn der Auftraggeber nach der Kostenschätzung des Architekten umfangreiche Umgestaltungen vornehmen lässt.
VolltextIMRRS 2013, 0712
BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - VIII ZR 178/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0711
BGH, Beschluss vom 25.02.2013 - IX ZR 13/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0706
BGH, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 92/12
Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage.*)
VolltextIMRRS 2013, 0705
BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - III ZB 40/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0704
BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - X ZR 66/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0703
BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - IV ZB 29/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0702
BGH, Beschluss vom 27.02.2013 - VI ZA 2/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0700
BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - AnwZ (Brfg) 59/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0699
BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - X ZR 61/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0698
BGH, Urteil vom 07.02.2013 - VII ZR 263/11
1. Eine Untätigkeit der Parteien führt dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und folglich auch nicht zum Ende der Verjährungshemmung, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03, BauR 2005, 868, 869 m.w.N.).*)
2. Stellt der Kläger einer Stufenklage einen Terminsantrag (in der dritten Stufe), mit dem er einen nicht bezifferten Zahlungsantrag und einen Schadensersatzfeststellungsantrag ankündigt, so ist es grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht des Klägers, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen.*)
VolltextIMRRS 2013, 0691
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2013 - 3 W 132/13
1. Hat das Landgericht über die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Nichterreichens der Berufungssumme im Rahmen einer Beschwerdenetscheidung befunden, ist eine (weitere) Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft.*)
2. Entscheidet das Landgericht als Beschwerdegericht ist ebenso wie bei der Entscheidung als Berufungsgericht eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht als nächsthöheres Gericht statthaft (in Anknüpfung an OLG Koblenz - Beschluss vom 30.11.2012 - 2 W 636/12 -.Beschluss vom 30.11.2012 - 2 W 636/12 -; Beschluss vom 18.04.2012 - 2 W 183/12 - , Beschluss vom 12.02.2008 - 5 W 70/08 - MDR 2008, 405; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 - I-24 W 45/06, 24 W 45/06 - vom 04.09.2006, MDR 2007, 605 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11 - ZMR 2012, 457 ff. ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; OLG München, Beschluss vom 14.05.2009 - 32 W 1336/09 - OLGR München 2009, 533; OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06 - OLGR Celle 2007, 198, OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR Celle 2006, 270, Juris Rn. 12; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR 2006, 191).*)
VolltextIMRRS 2013, 0690
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2013 - 3 W 98/13
1. Das Versäumnis der Aufnahme der Widerrufsfrist in einem Vergleich im Sitzungsprotokoll ist der Berichtigung gemäß § 164 ZPO zugänglich (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1986 - 12 U 96/86 - NJW-RR 1987, 255 ff.; BFH, Beschluss vom 17.03.2008 - X B 93/07 - zitiert nach Juris).*)
2. Ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss ist unstatthaft (in Anknüpfung an an BGH MDR 2005, 46 = NJW-RR 2005, 214; BGH, Beschluss vom 14.07.2004 - XII ZR 268/03 - NJW-RR 2005, 214 ff.; BAG, NJW 2009, 1161).*)
3. Steht zwischen den Parteien im Streit ob es in der mündlichen Verhandlung zu einem Zwischenvergleich gekommen ist, kommt es maßgebend auf die Beurteilung des die Verhandlung führenden Richters an (in Anknüpfung an BFH, Beschluss vom 17.03.2008 - X B 93/07, Juris Rn. 12).*)
VolltextIMRRS 2013, 0683
BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - AnwZ (Brfg) 22/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0680
OLG Bamberg, Beschluss vom 27.02.2013 - 1 W 11/13
1. Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines erstinstanzlichen Urteils wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses zurückgewiesen wird, ist ausnahmsweise die sofortige Beschwerde statthaft.*)
2. Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung besteht nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils kein Rechtsschutzinteresse mehr. Ein solcher Antrag ist als unzulässig zu verwerfen, auch wenn das Urteil zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 12. September 2011, 19 U 116/10).*)
VolltextIMRRS 2013, 0676
LG Hamburg, Beschluss vom 26.06.2012 - 318 T 36/12
1. Ein sog. Verböserungsverbot gilt bei der Streitwertbeschwerde nicht.*)
2. Das Gesamtinteresse i. S. des § 49a GKG bemisst sich im Zusammenhang mit der Anfechtung von Beschlüssen über Sanierungsmaßnahmen nach dem der Maßnahme zugrunde liegenden Kostenrahmen, das Einzelinteresse des anfechtenden Klägers nach seinem Kostenanteil.*)
VolltextIMRRS 2013, 0675
LG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2012 - 318 T 48/12
1. Zustimmung bzw. ein Einvernehmen der Partei(en) und/oder ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Festsetzung des Streitwertes kann nicht umgedeutet oder ausgelegt werden in einen Rechtsmittelverzicht.*)
2. Nach § 63 III S. 1 GKG kann die Streitwertfestsetzung von dem Gericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist aber nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, vgl. § 63 III S. 2 GKG.*)
3. Es findet eine Addition von mehreren Streitwerten nicht statt, wenn den Begehren bzw. Anträgen bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitlicher Lebenssachverhalt bzw. Streitgegenstand zugrunde liegt (vgl. nur OLG Celle, ZMR 2010, 627).*)
VolltextIMRRS 2013, 0670
OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2010 - 17 U 182/09
1. Die Frage, nach welchen Regeln durch eine mangelhafte Werkleistung verursachte Schäden zu ersetzen sind, ist vor allem nach dem lokalen Zusammenhang zwischen Werk und Schaden zu entscheiden. Ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und Mangelfolgeschaden ist insbesondere zu bejahen, wenn das Werk nur darauf gerichtet ist, seine Verkörperung in einem weiteren Werk zu finden, in dem sich der Schaden dann äußert.
2. Werden Sonderfachleute vom Auftraggeber mit der statischen Absicherung eines Nachbargebäudes bzw. mit der Erstellung eines Bodengutachtens beauftragt und dienen diese Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Standfestigkeit eines Nachbargebäudes, sind die für die Beseitigung von Setzungsschäden entstandenen Kosten ein eigener Mangelfolgeschaden des Auftraggebers. Derartige Ansprüche unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F.
3. Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren auch dann innerhalb der in § 638 Abs. 1 BGB a.F. genannten Fristen, wenn sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Abnahme erfolgt oder endgültig verweigert wird.
4. Stillstand durch Nichtbetreiben liegt vor, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und das Verfahren dadurch faktisch in Stillstand gerät.
5. Nach Erlass eines Grundurteils hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen Termin zur Fortsetzung des Betragsverfahrens zu bestimmen. Unterbleibt das, so kann den Parteien grundsätzlich nicht angelastet werden, den Prozess nicht betrieben zu haben. Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Gericht beispielsweise im Einvernehmen mit den Parteien von einer Terminierung auf unbestimmte Zeit absieht, um den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten und dadurch die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses auf den Kläger übergeht. Dasselbe gilt, wenn auf Bitte des Klägers von einer Terminierung deshalb abgesehen wird, weil Vergleichsverhandlungen geführt werden sollen.
VolltextIMRRS 2013, 0668
LG München I, Beschluss vom 13.08.2012 - 36 T 13177/12
Eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung kann nachträglich nicht korrigiert werden. Eine nachträgliche Änderung des Streitwerts vermag hieran nichts zu ändern.
VolltextIMRRS 2013, 0667
LG Oldenburg, Beschluss vom 01.08.2012 - 6 T 491/12
Der Zustand der Notunterkunft einer Gemeinde hinsichtlich Schimmelbildung und Lärmentwicklung ist nicht im Rahmen der Abwägung der Interessen des Mieters und der des Vermieters bei der Frage der Abwendung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu beachten. Die Verantwortung für den Zustand der Notunterkunft obliegt allein der öffentlichen Einrichtung, die diese bereitstellt.
VolltextIMRRS 2013, 0664
LG München I, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 T 9832/11
1. Ein WEG-Beschluss, der vor 01.07.2007 gefasst wurde, wonach im Falle des Rückstandes eines Wohnungseigentümers mit der geschuldeten monatlichen Wohngeldvorauszahlung das gesamte in dem Jahr anfallende Wohngeld zur Zahlung fällig werden sollte, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Ein solcher Beschluss wird auch nicht nachträglich durch die neue gesetzliche Regelung (§ 21 Abs. 7 WEG) wirksam.
2. Ein Faxbericht, der unter "Gegenstelle" die Faxnummer des Gerichts wiedergibt und unter "Ergebnis" den Vermerk "OK" enthält, kann zur Glaubhaftmachung i. S. der §§ 236 II, 294 ZPO als ausreichend angenommen werden. Aufgrund des OK-Vermerks im Sendebericht darf der Prozessvertreter auf einen ordnungsgemäßen Zugang der Faxschreibens vertrauen und ist zu einer nochmaligen Nachfrage bei Gericht nicht verpflichtet.
VolltextIMRRS 2013, 0660
LG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2012 - 318 T 38/12
Der Bevollmächtigte des Anfechtungsklägers muss sich schon vor Ablauf der nach § 167 ZPO relevanten Zwei-Wochen-Frist versichern, dass der Vorschuss eingezahlt ist, zumal die Klage auch erst am letzten Tag der Monatsfrist des § 46 I S. 2 Alt. 1 WEG bei Gericht eingegangen ist.*)
VolltextIMRRS 2013, 0650
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2013 - 4 EntV 9/12
1. Ein zivilrechtliches Klageverfahren und ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO sind zwei unterschiedliche Verfahren, so dass eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer jeweils nur verfahrensbezogen getrennt geltend gemacht werden kann.*)
2. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit bezieht sich auf die konkrete Durchführung eines konkreten Verfahrens; es kommt nicht darauf an, ob die Verfahrensdauer von erstinstanzlich etwa 5 1/2 Jahren die nach den einschlägigen Statistiken durchschnittliche Dauer vergleichbarer Prozesse überschreitet.*)
3. Zur Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ist zunächst zu untersuchen, ob es in den verschiedenen Phasen des Rechtsstreits vom Gericht zu vertretende Verzögerungen gegeben hat. Anschließend bedarf es im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer darüber hinaus nochmals einer Gesamtabwägung aller Umstände.*)
4. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Entschädigungsgesetz kein allgemeines Verfahrensbeschleunigungsgesetz ist, sondern es will allein verfassungsrechtlich relevante Verletzungen des Justizgewährungsanspruchs entschädigen.*)
VolltextIMRRS 2013, 0646
BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - VII ZB 60/11
Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens, das während eines selbständigen Beweisverfahrens vom Antragsgegner in Auftrag gegeben wird, können gemäß § 494a Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sein.*)
VolltextIMRRS 2013, 0643
OLG München, Beschluss vom 25.02.2013 - 34 Sch 12/12
1. Ein förmlicher Schiedsspruch erfordert die (persönliche, eigenhändige) Unterschrift der Schiedsrichter. Vertretung in der Unterschriftsleistung ist unzulässig.*)
2. Die urkundsabschließende Unterschrift der Schiedsrichter auf unterschiedlichen Blättern ist für die formelle Wirksamkeit des Schiedsspruchs unschädlich.*)
VolltextIMRRS 2013, 0640
LG Baden-Baden, Urteil vom 05.12.2012 - 5 O 131/11 KfH
1. Im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft können fremde Rechte im eigenen Namen aufgrund Ermächtigung durch den Rechtsinhaber gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Zur Wirksamkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft muss außer einer wirksamen Ermächtigung gemäß § 185 BGB durch den Rechtsinhaber außerdem ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers und des Rechtsinhabers bestehen. Schutzwürdige Belange des Beklagten dürfen nicht entgegenstehen.
3. Die Ermächtigung im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft muss sich auf einen bestimmten Anspruch beziehen, wobei Bestimmbarkeit hierbei genügt.
VolltextIMRRS 2013, 0636
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2011 - 15 E 217/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0634
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 U 838/12
Wird mit der Berufung ein Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht angegriffen, so ist auf Antrag der im erstinstanzlichen Verfahren obsiegenden Partei das Urteil in Höhe des nicht angegriffenen Betrages nebst Zinsen ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ( in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91 - NJW 1992, 2296 f. = VersR 1992, 1110 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.1990 - 26 U 16/90 - NJW-RR 1987, 1470 f.).*)
VolltextIMRRS 2013, 0629
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2012 - 14 W 500/12
1. Die nicht substantiierte Behauptung „erheblicher Differenzen“ zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft belegt noch keinen Interessenkonflikt, der es rechtfertigt, verschiedene Anwälte zu beauftragen. Die dadurch entstandenen Mehrkosten hat der unterlegene Prozessgegner daher nicht zu erstatten.*)
2. Allerdings ist in einem derartigen Fall die (fiktive) Mehrvertretungsgebühr zu erstatten, die einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten aller Mitglieder der Erbengemeinschaft entstanden wäre.*)
VolltextIMRRS 2013, 0625
OLG Koblenz, Beschluss vom 19.06.2012 - 14 W 320/12
Schließen Versicherer und Versicherungsnehmer einen Vergleich in einem Rechtsstreit, in dem die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers nicht eingeklagt war, unterbleibt eine Anrechnung, wenn der Wortlaut des Vergleichs keinen Anhalt dafür bietet, dass sämtliche Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis einschließlich aller Neben- und Kostenansprüche verglichen wurden. Ist nur der originäre Leistungsanspruch aus dem Versicherungsfall Gegenstand des Vergleichs, ist damit die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers durch den Vergleich nicht tituliert.*)
VolltextIMRRS 2013, 0624
OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.2012 - 14 W 592/12
Einen nach Ablauf der Wochenfrist des § 106 ZPO eingereichten Antrag auf Ausgleichung der Kosten hat der Rechtspfleger gleichwohl zu beachten, wenn der Antrag des Prozessgegners zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschieden ist und der verspätete Antrag keine weiteren Ermittlungen erfordert.*)
VolltextIMRRS 2013, 0621
BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - IX ZB 293/11
In Insolvenzsachen findet die Rechtsbeschwerde nur noch gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei statt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 27. Oktober 2011 erlassen worden sind.
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