Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15972 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 1255OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2013 - 19 U 133/12
1. Ein Mahnbescheid ist dann hinreichend individualisiert, wenn sich aus den Angaben im Mahnbescheid für den Auftraggeber erkennen lässt, wegen welcher Werklohnarbeiten die Ansprüche geltend gemacht werden. Insbesondere ist dem Auftraggeber zuzumuten, dass er anhand von Rechnungsnummern die Rechnungen einem Bauvorhaben zuordnet.
2. Schon aus dem Grundsatz redlichen Verhaltens folgt, dass es dem Auftraggeber auch bei einer Vielzahl der Bauvorhaben mit dem Auftragnehmer zumutbar ist, die Rechnungen einem Bauvorhaben zuzuordnen.
3. Für einen Schadenersatzanspruch wegen Bauzeitverlängerungen genügt nicht allein der Umstand, dass sich die Bauzeit verlängert hat. Vielmehr ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der Verzögerungen und der darauf bezogenen Mehrkosten nötig.
VolltextIMRRS 2013, 1249
BGH, Beschluss vom 29.04.2013 - VII ZB 54/11
Enthält ein Beschluss keinen Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389).*)
VolltextIMRRS 2013, 1248
BGH, Beschluss vom 13.03.2013 - XII ZR 8/13
1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden. An eine möglicherweise verfehlte Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist der Bundesgerichtshof nicht gebunden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 XII ZR 110/02 NJW-RR 2005, 224).*)
2. Erhöht das Berufungsgericht den Streitwert nach Erlass seines Urteils auf einen Betrag oberhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (derzeit 20.000 Euro), rechtfertigt dies keine Wiedereinsetzung.*)
VolltextIMRRS 2013, 1245
BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - XII ZB 242/09
Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO liegt nicht vor, wenn der Antrag auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen) gestützt wird und der Betroffene die Möglichkeit hatte, bereits während des Ausgangsverfahrens von dem nach seiner Auffassung unzutreffenden Inhalt der dort vorgelegten Urkunde (Kopie aus Stasi-Unterlagen) Kenntnis zu erlangen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1244
BGH, Urteil vom 17.04.2013 - XII ZR 23/12
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist auch für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegeben, mit der Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe verlangt wird.*)
2.) Ist zunächst eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt erhoben worden und wird das Unterhaltsbegehren erst nachträglich im Wege der Stufenklage verfolgt, so hat dies auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO auch dann keinen Einfluss, wenn der Kläger bei Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht mehr in Deutschland wohnt.*)
VolltextIMRRS 2013, 1240
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2013 - 11 W 77/12
1. Auch wenn eine Partei in ihrem Antrag auf Fristverlängerung angibt, zur fristgerechten Stellungnahme nicht in der Lage zu sein, ist eine ausdrückliche Ablehnung des Antrags notwendig. Es reicht nicht aus, vor Fristablauf dem Antrag der Gegenseite auf Beweiserhebung stattzugeben und somit den Antrag auf Fristverlängerung konkludent abzulehnen.
2. Ein solches Vorgehen ist unsachgemäß und erweckt insbesondere gegenüber dem Antragssteller auf Fristverlängerung den Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung. Mithin ist die Besorgnis der Befangenheit des Richters gerechtfertigt.
VolltextIMRRS 2013, 1239
OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2013 - 1 W 17/13
Weist ein Richter darauf hin, dass der Klageanspruch verjährt sein könnte, begründet ein solcher Hinweis die Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte den Anspruch für verwirkt gehalten hatte.
VolltextIMRRS 2013, 1238
LG Köln, Urteil vom 01.06.2012 - 4 O 286/07
Der Anspruch eines Nachbarn aus einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband gelten zu machen, weil die sich hieraus ergebenden Pflichten von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG gemeinschaftlich zu erfüllen sind.
VolltextIMRRS 2013, 1235
BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.*)
VolltextIMRRS 2013, 1234
BGH, Urteil vom 13.03.2013 - VIII ZR 49/12
Die Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts ist nicht nach § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO stets unzulässig. Der Einzelrichter darf vielmehr, wenn nicht die besonderen Gegebenheiten des Arzthaftungsprozesses dem entgegenstehen, alle notwendigen Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag (Abgrenzung zu*)
VolltextIMRRS 2013, 1231
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZB 61/12
1. Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses verurteilt worden ist, bei dem ein Raum aufgrund eines Durchbruchs einen Teil des Nachbarhauses mitumfasst, ist nicht unbestimmt, wenn der Gerichtsvollzieher mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (etwa Bauplänen) und unter Heranziehung von sachkundigen Hilfspersonen klären kann, was zu dem zu räumenden Haus gehört.*)
2. Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 GG unzulässigen Teilräumung der Wohnung.*)
VolltextIMRRS 2013, 1229
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2013 - 1 W 42/12
1. Eine Feststellungsklage gegenüber Behörden statt einer Leistungsklage ist nur zulässig, wenn aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten zu erwarten steht, dass die beklagte Behörde auch ohne Leistungsurteil ihre Leistung erbringen werde, oder dass bereits die Durchführung einer Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung des Rechtsstreits führt, etwa weil die auf die Klage hin zu erbringende Leistung feststeht.*)
2. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist; der Kläger braucht sein Klagebegehren nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsanteil aufzuspalten.*)
3. Für fehlerhafte richterliche Entscheidungen in einem Prozesskostenhilfeverfahren gilt das sog. Richterspruchprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB) nicht.*)
4. Bei richterlichen Entscheidungen außerhalb des Richterspruchprivilegs kommt im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit eine Amtshaftung nur bei besonders groben Verstößen, d.h. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Unvertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht, in Betracht.*)
5. Dies gilt auch für richterliche Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dafür ist ohne Bedeutung, dass es sich insoweit um die Gewährung einer besonders ausgestalteten Sozialleistung handelt.*)
6. Es ist jedenfalls nicht als grob fehlerhaft und unvertretbar anzusehen, wenn Prozesskostenhilfe in Fällen nicht gewährt wird, in denen eine Klage - wäre sie ohne den Antrag auf Prozesskostenhilfe erhoben worden - ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden müsste.*)
7. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch nach dem Eindruck eines Antragstellers zu Unrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, stellt sich die Frage, ob nicht ein möglicher Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller das Prozesskostenhilfegesuch nicht mit ergänzter Begründung wiederholt hat. Unterbleibt dies, stellt sich weiter die Frage der Eröffnung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) im Wege des Regresses gegen den Verfahrensbevollmächtigten.*)
8. Zum Fehlen jedenfalls grob schuldhafter Amtspflichtverletzungen in Prozesskostenhilfeverfahren betreffend ein selbständiges Beweisverfahren und einen Wohnraummietprozess.*)
VolltextIMRRS 2013, 1220
LG Köln, Beschluss vom 28.02.2013 - 17 O 74/13
1. Für die Überprüfung einer Vergabesperre außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens sind nicht die Vergabenachprüfungsinstanzen, sondern die Zivilgerichte zuständig.
2. Eine Regelungsverfügung darf nur erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Die Tatsache, dass ein ordentliches Klageverfahren über zwei Instanzen solange dauern würde, wie die ausgesprochene Auftragssperre, reicht zur Begründung wesentlicher Nachteile nicht aus. Das Drohen wesentlicher Nachteile setzt zumindest voraus, dass ein Vergabeverfahren bevor steht, an dem der Antragsteller teilnehmen will.
VolltextIMRRS 2013, 1219
BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - VI ZB 50/12
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.*)
2. Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646).*)
VolltextIMRRS 2013, 1214
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZR 44/12
Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Allerdings darf der Kläger auf vorgenannten Anlagen, die er der Klageschrift beigefügt hat, Bezug nehmen, wenn diese aus sich heraus verständlich sind und dem Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit abverlangen.
VolltextIMRRS 2013, 1213
BGH, Beschluss vom 07.05.2013 - VII ZR 44/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1210
BGH, Urteil vom 18.04.2013 - III ZR 156/12
1. Die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO hindert eine Kostenerstattungsklage nicht.*)
2. Die klagende Partei hat in dem Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit zur Erledigung kommt und daraufhin zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie den von ihr geltend gemachten materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Wege des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO verfolgen oder deswegen eine Kostenerstattungsklage erheben will.*)
VolltextIMRRS 2013, 1208
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - VI ZB 27/12
Gehört ein Telefaxgerät zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden gilt, ist ein per Telefax übermittelter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, an das er adressiert war, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2013, 1204
LG Köln, Beschluss vom 22.03.2013 - 17 O 74/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1192
OLG Schleswig, Beschluss vom 29.04.2013 - 9 W 34/13
Ein Sachverständiger muss seinen Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG vollständig beziffern. Eine Nachforderung, etwa Umsatzsteuer, kann er nur unter der Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG beanspruchen.*)
VolltextIMRRS 2013, 2463
BGH, Beschluss vom 18.04.2013 - V ZB 81/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1181
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - VI ZB 30/12
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Berufungsgericht aufgrund der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag Prozesskostenhilfe bewilligt hat und sich dann ergibt, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben.*)
VolltextIMRRS 2013, 1180
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 43/12
1. Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt die Anforderungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift nur, wenn er erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (st. Rspr.; beispielsweise BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60).*)
2. Ist der diesen Anforderungen nicht entsprechende Schriftzug so oder geringfügig abweichend von den Gerichten längere Zeit ohne Beanstandung als formgültige Unterschrift hingenommen worden, kann der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass er den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht. Wird der Schriftzug vom Berufungsgericht in einem solchen Fall nicht als Unterschrift anerkannt, ist dem Berufungskläger in der Regel wegen Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.*)
VolltextIMRRS 2013, 1173
LG Bonn, Beschluss vom 16.04.2013 - 6 T 85/13
Ähnlich wie im Versicherungsrecht haben der Hilfsberechtigte und sein Beratungshilfeanwalt ein anerkennenswertes Interesse daran, dass der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen vollen Gebühren zugleich mit der Hauptsache überprüft wird, weil er ja hiervon abhängig ist. Dementsprechend ist eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig.
VolltextIMRRS 2013, 1169
OLG München, Urteil vom 26.03.2013 - 9 U 4943/11 Bau
1. Wird vom Beklagten eine mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen eine dritte Person erhoben, so ist eine solche streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen einer als Klageänderung zu behandelnden Parteierweiterung, mit Zustimmung der Drittwiderbeklagten oder bei Sachdienlichkeit, zulässig.
2. Eine Drittwiderklage gegen bisher nicht beteiligte Dritte ist nur ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, wenn sie der Vermeidung einer Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen dient oder wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden. Eine Drittwiderklage kann auch zulässig sein, wenn durch sie kein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt wird.
3. Liegen getrennte Vertragsverhältnisse im Sinne einer Leistungskette (hier: Generalplaner- und verschiedene Subplanerverträge) vor, bei denen es letztlich darum geht, von den unterschiedlichen tatsächlichen Ausgangspunkten und Grundlagen für die Planung aus eine rechtliche Beurteilung auf Grund von verschiedenen Vertragsverhältnissen und Vertragspflichten vorzunehmen, führt die Drittwiderklage des Generalplaners gegen einen Subplaner dazu, dass sich das Gericht in diesem Zusammenhang, anders als bei der zusammengefassten Verantwortlichkeit des Generalplaners, mit der Abgrenzung der teilweise von Subplanern übernommenen Leistungspflichten und der Feststellung der Verantwortlichkeiten mehrerer Beteiligter je nach ihren Vertragspflichten im Einzelnen befassen muss. Eine solche Drittwiderklage ist daher unzulässig.
VolltextIMRRS 2013, 1166
LG Augsburg, Urteil vom 14.12.2012 - 92 O 1640/10
1. Bei der Annahme von Mietvorauszahlungen als abwohnbare Baukostenzuschüsse ist alles zu berücksichtigen, was bei wirtschaftlicher Betrachtung als vorausbezahlte Miete oder als sonstige, etwa in Eigenleistungen bestehenden Beiträgen und sei es auch nur mittelbar, bis zum Eintritt der Beschlagnahmewirkung tatsächlich an Werterhöhendem zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietgrundstückes erbracht worden ist.
2. Die Erben eines Aufbaumieters können die von dem Erblasser an den Eigentümer periodisch geleisteten Mietvorauszahlungen nicht als abwohnbare Baukostenzuschüsse geltend machen.
3. Die Anmeldung von Mietvorauszahlungen im Zwangsversteigerungsverfahren kann den Mietern untersagt werden.
VolltextIMRRS 2013, 1161
BAG, Urteil vom 07.11.2012 - 7 AZR 314/12
1. Bei der Prüfung von Wiedereinsetzungsgründen ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob ein Rechtsanwalt die üblicherweise zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat. Die Beachtung dieser Sorgfalt muss ihm im Einzelfall auch zumutbar sein. Nicht entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt auch bei Anwendung der äußersten nach der Sachlage erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt die Frist versäumt hätte. Wegen des Verfassungsrechts auf rechtliches Gehör dürfen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden.*)
2. Krankheit begründet Wiedereinsetzungsgründe, wenn die Erkrankung ihrer Art nach in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit der für die Fristeinhaltung verantwortlichen Person gehabt hat. Auch eine krankheitsbedingte starke Belastungssituation kann die Wiedereinsetzung rechtfertigen.*)
3. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind zweifelsfrei vorzutragen. Außerdem sind sie glaubhaft zu machen. Eine tatsächliche Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen.*)
4. Es besteht keine Pflicht beruflich miteinander verbundener Anwälte zur gegenseitigen Fehlerüberwachung.*)
5. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, im Fristenkalender zu notieren, dass die Frist zur Begründung der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur einmal verlängerbar ist.*)
VolltextIMRRS 2013, 1159
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2013 - 12 U 1437/12
1. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale bei Ablauf des letzten Tages der Frist am Telefax-Gerät des Gerichts vollständig empfangen, das heißt komplett gespeichert worden sind. Der Eingang muss dabei bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist erfolgen. Der Schriftsatz muss somit vor Beginn des Folgetages (00.00 Uhr und 0 Sekunden) eingegangen sein und damit vor Ablauf von 23.59 Uhr. Ein Eingang nach diesem Zeitpunkt wahrt die Frist nicht.
2. Übermittelt der Rechtsanwalt eine Berufungsbegründungsschrift per Telefax an das Gericht, hat er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung unternommen, wenn er mit dem Übermittlungsvorgang so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen, normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden können. Daraus folgt, dass eine laufende Frist nur in dem Umfang ausgeschöpft werden darf, dass die bis zum Fristablauf verbleibende Zeit noch ausreicht, um die Übersendung des Schriftsatzes herzustellen.
VolltextIMRRS 2013, 1150
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2013 - 3 U 479/13
1. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks ist in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder wenn dies nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung anzuheften. Es genügt aber auch, dass der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung unter der Tür durchschiebt, wenn damit sichergestellt ist, dass der Empfänger Kenntnis von der Niederlegung des Schriftstücks erhalten kann.*)
2. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung eine Ersatzzustellung durch Niederlegung der Postzustellungsurkunde bei der zuständigen Postagentur dann nicht wirksam sein soll, wenn der Benachrichtigungszettel bei einem Haus ohne Briefkasten in den Türspalt eingeklemmt wird und nicht - etwa durch Klebeband oder Reißzwecke - an der Wohnungstüre befestigt worden ist (so Hessischer VGH, Urteil vom 16.02.1989 - 4 WE 1460/86 - NJW 1990, 150 f.; BFH, Urteil vom 22.07.1980 - VIII R 160/78 - BB 1981, 230). Denn bei einem seitlichen Einschieben des Benachrichtigungszettels in den Türspalt besteht die Gefahr, dass geringfügige Bewegungen genügen, um ein seitlich eingeschobenes dünnes Blatt Papier herausfallen zu lassen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1143
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2013 - 3 U 412/13
1. Ein Maklervertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend zustande kommen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 956; OLG Koblenz, Hinweisverfügung vom 13.03.2009 - 2 U 1348/08 - NJOZ 2010, 614).*)
2. Von einem konkludenten Zustandekommen eines Maklervertrages kann nicht ausgegangen werden, wenn der Vortrag des Maklers hinsichtlich der Art und Weise des vermeintlichen Zustandekommens wechselnd und widersprüchlich ist. Eine solche Situation liegt vor, wenn der Makler zunächst behauptet, der Interessent habe als vollmachtloser Vertreter im Namen eines Unternehmens gehandelt, dann vorträgt, seine eigene Maklercourtage sei davon abhängig, dass der Interessent selbst von dem anderen Unternehmen seine Maklercourtage bekomme, schließlich behauptet, das Versprechen der Maklercourtage sei ohne eine solche Bedingung erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2013, 1142
OLG München, Urteil vom 21.03.2013 - 14 U 2912/12
Eine im Berufungsverfahren nur hilfsweise für den Fall des Erfolgs der gegnerischen Berufung gegen das Vorbehaltsurteil erklärte Abstandnahme der Klagepartei vom Urkundenprozess ist nicht zulässig.*)
VolltextIMRRS 2013, 1134
BGH, Urteil vom 09.04.2013 - II ZR 3/12
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt in der Regel auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917).*)
VolltextIMRRS 2013, 1126
KG, Beschluss vom 10.04.2013 - 9 W 94/12
1. Zur Anwendung der §§ 142 bzw. 144 ZPO im selbständigen Beweisverfahren (hier offengelassen).*)
2. Die Anordnung einer Vorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen gegenüber einer Partei oder Dritten kommt im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 Absatz 2 ZPO jedenfalls nur dann in Betracht, wenn diese Urkunden oder Unterlagen für die Begutachtung durch den Sachverständigen erforderlich sind.*)
VolltextIMRRS 2013, 2480
BGH, Urteil vom 16.04.2013 - VI ZR 44/12
Zur revisionsrechtlichen Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung.*)
VolltextIMRRS 2013, 1116
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12
Antragsteller, die 1,1 km, bzw. 2,1 km vom Plangebiet entfernt wohnen, können von planbedingt ermöglichten Immissionen in Form von Luftschadstoffen betroffen sein und damit antragsbefugt bezüglich einer Normenkontrolle sein, da es möglich ist, dass bei einer entsprechenden Bebauung des Plangebiets die weiter entfernt liegenden Wohngrundstücke sogar stärker mit Luftschadstoffen beaufschlagt werden können als die näher gelegenen Wohngebiete.
VolltextIMRRS 2013, 1115
LG Erfurt, Beschluss vom 01.10.2009 - 3 O 959/08
1. Ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht (ZPO §§ 139, 273, 278 Abs. 2 Satz 2) gebotenes richterliches Verhalten begründet keinen Grund zur Ablehnung des Richters wegen Befangenheit (ZPO § 42 Abs. 2).
2. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund.
3. Verstöße des Richters im Rahmen der von ihm geäußerten Rechtsauffassung, seiner richterlichen Entscheidungstätigkeit und insbesondere im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Sachleitungsbefugnis können die Besorgnis der Befangenheit nur dann begründen, wenn sie als besonders grobe Verstöße zu werten sind oder wenn sie auf Willkür beruhen.
VolltextIMRRS 2013, 1110
BVerfG, Beschluss vom 07.10.1996 - 1 BvR 520/95
Die unkritische Übernahme von Bewertungsansätzen im Gutachten und Ergänzungsgutachten eines gerichtlichen Sachverständigen (hier: zur Ermittlung des Wertes eines Unternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs) verletzt das Gebot rechtlichen Gehörs, wenn ein Privatgutachten zu deutlich anderen Bewertungsergebnissen gelangt.
VolltextIMRRS 2013, 1108
BGH, Urteil vom 25.10.2012 - I ZR 167/11
1. Für die Behandlung von Beweisanträgen im Rahmen einer Indizienbeweisführung gelten im Zivilprozess Besonderheiten. Der Tatrichter darf und muss vor der Beweiserhebung prüfen, ob die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien ihre Richtigkeit unterstellt ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde. Führt diese Prüfung zu einem negativen Ergebnis, darf der eine Hilfstatsache betreffende Beweisantrag zurückgewiesen werden.*)
2. Die Frage, ob bei der Unterzeichnung eines CMR-Frachtbriefs ein Vertreterhandeln vorliegt und wem dieses gegebenenfalls zuzurechnen ist, beurteilt sich nach dem auf der Grundlage des internationalen Privatrechts zu ermittelnden nationalen Recht.*)
VolltextIMRRS 2013, 1107
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2013 - 10 E 1265/12
Die Beiladung eines Dritten in einem Prozess gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung ist grundsätzlich zu erfolgen, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem der Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für ihn zwar keine Rechtswirkungen hätte, sich aber auf seine Rechtsstellung jedenfalls faktisch auswirken würde. Nach diesen Maßgaben sind die rechtlichen Interessen eines Dritten regelmäßig berührt, wenn Gegenstand einer baurechtlichen Streitigkeit die Bebauung und Nutzung eines Grundstücks ist, die sich auf sein eigenes Grundstück auswirken kann. Der Senat gibt seine bisherige gegenteilige Spruchpraxis auf, in solchen Fällen einen die Verletzung von Nachbarrechten rügenden Dritten im Regelfall nicht beizuladen.
VolltextIMRRS 2013, 1105
BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 86/11
Eine Abtretung der Klageforderung nach Eintritt der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO, aber vor Zustellung der Klage an den Beklagten, führt nicht zur Beendigung der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist.*)
VolltextIMRRS 2013, 1099
OLG Koblenz, Urteil vom 11.03.2013 - 3 U 248/13
Macht die Partei durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft, dass die Berufung rechtzeitig gefertigt und zur Post gegeben worden ist, diese aber bei Gericht nicht eingegangen ist, ist der Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zu gewähren, wenn für ihren Prozessbevollmächtigten keine besonderen Anforderungen an die Überwachung seiner Büroangestellten bestanden haben (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 21.09.2000 - IX ZB 67/00 - NJW 2000, 3649 f. = MDR 2001, 106 = VersR 2001, 1398 f., Beschluss vom 18.10.1995 - I ZB 15/95 - NJW 1996, 319 = VersR 1996, 256 f.).*)
VolltextIMRRS 2013, 1097
BGH, Urteil vom 19.02.2013 - X ZR 70/12
Hat der Patentinhaber, nachdem er Ansprüche gegen einen Patentverletzer rechtshängig gemacht hat, einem Dritten eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent eingeräumt, ist der Dritte als (Teil-)Rechtsnachfolger des Patentinhabers an der Erhebung einer eigenen Klage gegen den Patentverletzer gehindert, solange die Klage des Patentinhabers rechtshängig ist. Das rechtskräftige Urteil über die Klage des Patentinhabers wirkt unter den genannten Voraussetzungen auch für und gegen den Dritten.*)
VolltextIMRRS 2013, 1096
BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 128/11
Für eine auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 85a Abs. 2 ZVG gestützte wettbewerbsrechtliche Klage fehlt es im Hinblick auf die insoweit gemäß § 793 in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO, §§ 95, 97 ff. ZVG gegebenen Beschwerdemöglichkeiten regelmäßig am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.*)
VolltextIMRRS 2013, 1093
BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - II ZR 297/11
Werden in einem Urteil Streithelfer zwar im Rubrum angeführt, die Kosten der Streithilfe im Tenor aber nicht beschieden, kommt eine nicht fristgebundene Urteilsklarstellung nicht in Betracht.
VolltextIMRRS 2013, 1091
LG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2013 - 334 T 8/13
1. Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache; dieser richtet sich nach dem Erfüllungsinteresse.
2. Geht es um Mängel der Mietsache, besteht das Erfüllungsinteresse darin, die Mietsache frei von Mängeln nutzen zu können.
3. Die Sonderregelung in § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG bestimmt insofern, dass der Streitwert nicht höher festgesetzt wird als der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung.
VolltextIMRRS 2013, 1090
OLG Köln, Urteil vom 26.01.2011 - 11 U 91/09
Das Prozessführungsrecht in Bezug auf eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetretene Forderung geht nur dann auf den Insolvenzverwalter über, wenn der Ausgang des Prozesses den Bestand der Insolvenzmasse berühren kann. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn und soweit der Gegenstand des Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann, beziehungsweise wenn nach der materiellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung die Insolvenzmasse betroffen ist, der Insolvenzverwalter also ein schutzwürdiges Interesse daran hat, die abgetretene Forderung weiterzuverfolgen.
VolltextIMRRS 2013, 1081
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2013 - 11 U 38/12 (Kart)
Die Berufung ist unzulässig, wenn in der Berufungsschrift nicht die in erster Instanz verklagte Gesellschaft aufgeführt wird, sondern eine mit dieser nicht identischen Gesellschaft, und sich innerhalb der Berufungsfrist auch nicht aus den Begleitumständen entnehmen lässt, dass es sich offensichtlich um eine unrichtige Parteibezeichnung handelt, insbesondere wenn mit der Berufungseinlegung eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils nicht vorgelegt worden ist und auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt wird.*)
VolltextIMRRS 2013, 1080
BGH, Beschluss vom 14.03.2013 - VII ZR 39/12
Zur Gewährleistung der "Waffengleichheit", wie aus dem Gleichheitssatz, dem Rechtsstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden kann, muss ein Gericht der beweisbelasteten Partei Gelegenheit geben, ihre Darstellung eines Gesprächs, für das kein Zeuge zur Verfügung steht, im Rahmen einer beiderseitigen Parteianhörung auf der Grundlage des § 141 ZPO oder des § 448 ZPO in den Prozess einzubringen.
VolltextIMRRS 2013, 1075
BGH, Beschluss vom 27.03.2013 - I ZR 87/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1074
BGH, Beschluss vom 09.04.2013 - IX ZR 100/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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