Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15972 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2013, 1411BVerfG, Beschluss vom 14.11.2012 - 1 BvR 3238/08
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt.*)
2. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Hat der BGH eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den BGH zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten.*)
VolltextIMRRS 2013, 1407
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2011 - 23 U 116/11
1. Vertragsbedingungen sind schon dann vorformuliert, wenn sie für eine mehrfache - mindestens dreimalige - Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Vertragsbedingungen vorformuliert hat. Die Vorschriften der §§ 305 ff BGB können deshalb auch dann anwendbar sein, wenn der Auftraggeber die von einem Dritten - z.B. einem Architekten - vorformulierten Vertragsbedingungen stellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber diese Vertragsbedingungen nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.
2. Enthält ein Bauvertrag eine Vielzahl von formelhaften Wendungen und ist die Vertragsstrafenregelung und nicht auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten, spricht der Beweis des ersten Anschein für eine zur Mehrfachverwendung entworfene Bedingung.
3. Aushandeln erfordert mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt" inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Dazu muss er sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären.
4. Eine vorformulierte Vertragsstrafenregelung, die eine verschuldensunabhängige Verwirkung der Vertragsstrafe vorsieht und keine Regelung über eine Höchstgrenze enthält, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
5. Die Anforderungen an die Darlegungslast einer Partei richten sich nach seinem Kenntnisstand. Verfügt eine Partei über kein zuverlässiges Wissen und kann sie das Wissen auch nicht erlangen, kann sie genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. In einem solchen Fall ist der Beweisantrag nicht auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Das gilt allerdings nicht für Tatsachen, über die eine Partei zwar kein zuverlässiges Wissen besitzt, dieses Wissen aber bei Beachtung ihrer Prozessförderungspflicht erlangen kann.
VolltextIMRRS 2013, 1406
LG Berlin, Beschluss vom 29.11.2012 - 90 O 29/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1399
OLG Naumburg, Urteil vom 08.01.2013 - 1 U 57/12
Zum Umfang der Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweislast im Bauprozess im Einzelnen anhand der endgültigen Verweigerung der Mängelbeseitigung, des Bestreitens der Massen und der Mangelfreiheit vor Abnahme, wenn Mängel durch Ersatzvornahme beseitigt worden sind.*)
VolltextIMRRS 2013, 1396
BVerfG, Beschluss vom 14.11.2012 - 1 BvR 3239/08
1. Grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 543 II 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt.*)
2. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Hat der BGH eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den BGH zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten.*)
VolltextIMRRS 2013, 1394
BGH, Urteil vom 06.06.2013 - III ZR 360/12
a) Die zweiwöchige Frist des § 37 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes zur Erhebung einer Klage gegen einen Vorbescheid, durch den der ersatzfähige Wildschaden festgestellt worden ist, läuft unabhängig davon, ob dem Vorbescheid eine (ordnungsgemäße) Rechtsmittelbelehrung (§ 36 Abs. 5 Satz 4 HJagdG) beigefügt war.*)
b) Die Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGO, wonach eine Rechtsmittelfrist ohne korrekte Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu laufen beginnt, ist weder unmittelbar noch analog beziehungsweise ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar; im Falle unverschuldeter Fristversäumnis ist vielmehr Wiedereinsetzung zu gewähren.*)
VolltextIMRRS 2013, 1393
BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - XII ZB 624/12
ZPO §§ 114, 574; FamFG § 114 Abs. 2*)
1. Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 und vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369).*)
2. Auch in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe kann eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425).*)
VolltextIMRRS 2013, 1389
LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 30.01.2013 - 1 T 22/13
1. Bei der auf Erfahrungswerte basierende Annahme, dass mit einer Räumung innerhalb von sechs Monaten ab Klageeinreichung sicher zu rechnen sei, handelt es sich nicht um eine "bestimmte" Dauer i.S.d. § 9 Satz 2 ZPO, sondern lediglich um eine prognostizierte.
2. Bei einer Räumung handelt es sich nicht um klassischerweise dauerhaft wiederkehrende Nutzungen, sondern um nur vorübergehend wiederkehrende Nutzungen, wenn die Räumung absehbar bevorsteht. § 9 ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar. Vielmehr ist § 3 ZPO anzuwenden, wenn mit der Räumung in kürzerer Zeit sicher zu rechnen ist.
3. Bei der Nutzung eines Mietobjektes entspricht der Wert der Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt, in der Regel dem objektiven Mietwert, also der für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Miete. Dabei sind auch die Nebenkosten zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2013, 1383
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012 - 23 U 148/11
1. Ein gerichtlicher Hinweis ist stets geboten, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht, insbesondere wenn das erkennende Gericht - und sei es auch durch einen zuvor mit der Sache befassten anderen Einzelrichter oder den bisherigen Verfahrensverlauf - den Eindruck erweckt hat, auf einen später im Urteil für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkt komme es nicht bzw. nicht ohne weiteres an.
2. Gerichtliche Hinweise dürfen nicht pauschal, sondern müssen konkret und unmissverständlich formuliert werden.
VolltextIMRRS 2013, 1380
BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - XII ZB 374/11
Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221).*)
VolltextIMRRS 2013, 1379
OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2013 - 25 W 350/12
Der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung des Schadensbildes aus technischer Sicht durch den Beklagten beim Verdacht der Unfallmanipulation steht nicht entgegen, dass die Stellungnahme erst während des Prozesses vor der anberaumten ersten mündlichen Verhandlung eingeholt wurde.
VolltextIMRRS 2013, 1373
BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 148/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1370
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZR 60/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1369
BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - IV ZA 1/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1368
BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - XII ZB 124/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1364
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZR 182/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1363
BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - IX ZR 312/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1362
BGH, Urteil vom 14.05.2013 - II ZR 76/12
Eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil den Parteien aufgrund eines Verfahrensmangels des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist und danach möglicherweise eine Beweisaufnahme erforderlich wird.*)
VolltextIMRRS 2013, 1350
BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - X ARZ 167/13
Die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist hinsichtlich des Rechtswegs für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend und kann nur auf das Rechtsmittel einer Partei überprüft werden. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs.1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist jedenfalls grundsätzlich kein Raum.*)
VolltextIMRRS 2013, 1345
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2013 - 3 U 632/13
Im Berufungsverfahren kann eine angemessene Räumungsfrist auch dann gewährt werden, wenn sich die Mieter seit längerer Zeit auf die Räumung und Herausgabe einstellen konnten, ihnen aber nicht gelungen ist, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen, dies aber kurzfristig in Aussicht steht und die Zahlung der Miete bzw. Nutzungsentschädigung gewährleistet ist.*)
VolltextIMRRS 2013, 1342
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.05.2013 - 11 AR 4/13
1. Ist bei einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig, so entsteht für den Rechtsanwalt eine 0,8-fache Verfahrensgebühr VV 3101 RVG.
2. Zwar wird die geringere Bedeutung der Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen der Wertfestsetzung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren auf Ebene des Streitwerts berücksichtigt. Dies führt aber nicht dazu, dass für die Rechtsanwaltsgebühr VV 3100 RVG einschlägig wäre.
VolltextIMRRS 2013, 1340
BGH, Beschluss vom 23.05.2013 - V ZB 201/12
1. Das Therapieunterbringungsgesetz und Art. 316e Abs. 4 EGStGB sind verfassungsgemäß.*)
2. Die Therapieunterbringung ist nach § 13 Satz 1 ThUG von Amts wegen auch aufzuheben, wenn sie von Anfang an nicht hätte angeordnet werden dürfen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1337
BGH, Beschluss vom 28.05.2013 - VI ZB 6/13
a) Bestehen nach dem Wortlaut der Verfügung, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist, Unklarheiten und begründete Zweifel über den Umfang der Verlängerung, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers in eine antragsgemäße Verlängerung nicht geschützt.*)
b) Bei Beantragung einer Fristverlängerung muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.*)
VolltextIMRRS 2013, 1336
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - X ZR 68/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1335
BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZB 1/11
a) Die von einem Nebenintervenienten bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit.*)
b) Die Vertretung der Aktiengesellschaft im Rechtsstreit mit dem Vorstand ist dem Aufsichtsrat als Gremium zugewiesen, das seinen Willen dadurch bildet, dass es einen Beschluss fasst. Dieser Vorgang einheitlicher Willensbildung kann nicht durch die Entscheidung eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.*)
c) Erteilt der Aufsichtsratsvorsitzende im Rechtsstreit mit dem Vorstand eine Prozessvollmacht, ohne zuvor die Einwilligung des Aufsichtsrats eingeholt zu haben, kann der Aufsichtsrat diese Handlung und die bisherige Prozessführung durch Mehrheitsbeschluss genehmigen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1334
BGH, Beschluss vom 21.05.2013 - II ZR 110/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1331
OLG Jena, Beschluss vom 19.04.2013 - 9 W 188/13
Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat (Einbeziehungsverfahren), nicht jedoch in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde; und zwar dergestalt, dass im Einbeziehungsverfahren nicht zwei Terminsgebühren anfallen, sondern eine erhöhte Terminsgebühr festzusetzen ist.*)
VolltextIMRRS 2013, 1330
OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2013 - 24 U 113/12
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus.*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft trägt grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller, dessen Eigentum durch übergreifende Flammen vom Nachbargrundstück beeinträchtigt worden ist. Eine Verlagerung der Beweislast kann nicht bereits auf unzumutbare Anforderungen an einen Negativbeweis oder fehlende Sachnähe zu den Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück gestützt werden.*)
3. Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich allerdings auf einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff. Danach ist entscheidend, ob die Einwirkung im Einzelfall wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Nachbargrundstücks zurückgeht und Sachgründe vorliegen, die eine Schädigung seinem Verantwortungsbereich zuordnen und ihm eine Pflicht zur Verhinderung auferlegen (Anschluss an BGH, Urt. vom 01.04.2011, V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739; Urt. vom 18.09.2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHZ 155, 33, 42; Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036).*)
4. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO muss nicht jede gegen die Überzeugung des Tatrichters sprechende theoretische Möglichkeit der Verursachung ausgeschlossen werden. Verbleiben nach durchgeführter Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts nur Möglichkeiten, die zu einer Störereigenschaft führen, kann die Haftung darauf gestützt werden, ohne dass geklärt werden muss, welche der verbleibenden Ursachen die Emission hervorgerufen hat.*)
VolltextIMRRS 2013, 1326
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - VII ZR 63/11
1. Beseitigt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag hervorgetretene Mängel, beginnt die zweijährige Verjährung für diese Leistungen (VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3) erst nach Beendigung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten.
2. Kommt es nicht zu einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, endet die während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert.
3. Ein Gericht darf ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es hat in einem solchen Fall auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen.
VolltextIMRRS 2013, 1322
OLG München, Beschluss vom 22.04.2013 - 34 AR 135/13
1. Zur Bindungswirkung einer gerichtlichen Gerichtsstandsbestimmung. *)
2. Wird im gerichtlichen Bestimmungsverfahren für eine beabsichtigte Klage gegen Streitgenossen der allgemeine Gerichtsstand eines der mehreren Streitgenossen als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt und wird die spätere Klage gerade nicht gegen diesen erhoben, so bindet auch die Gerichtsstandsbestimmung im Übrigen nicht. Dies gilt zumal dann, wenn für die verbliebenen Streitgenossen ein gemeinsamer (anderweitiger) Gerichtsstand besteht.*)
VolltextIMRRS 2013, 1319
BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - IX ZR 334/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1318
BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - I ZB 24/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1314
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 24.01.2013 - 16 T 130/12
1. Das Gericht kann dem Verwalter die Kosten des Verfahrens auferlegen, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
2. Der Verwalter gibt keine Veranlassung zur Klage, wenn die Eigentümerversammlung entgegen des mit der Tagesordnung mitgeteilten Beschlussvorschlags nicht die Verlängerung des Verwaltervertrags für drei Jahre beschließt, sondern nur für zwei Jahre. Die Verlängerung um zwei Jahre ist von dem Vorschlag zur Verlängerung um drei Jahre "mit umfasst".
3. Weigert sich der Verwalter als Vertreter mit Stimmrechtsbindung für einen abwesenden Eigentümer abzustimmen, kommt eine Anfechtung des sodann von der Miteigentümergemeinschaft gefassten Beschlusses wegen der Nichtausübung des Stimmrechts nicht in Betracht. Eine Kostentragungspflicht des Verwalters entsteht dadurch nicht.
VolltextIMRRS 2013, 1310
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - VII ZB 61/12
1. Ein Gericht kann einem am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden.*)
2. Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage.*)
VolltextIMRRS 2013, 1303
BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - XII ZB 396/12
Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 298/11 FamRZ 2012, 621).*)
VolltextIMRRS 2013, 1302
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - VII ZR 253/12
Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der vom Kläger gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 Euro festgesetzt, ist der Kläger gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.*)
VolltextIMRRS 2013, 1301
BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZR 81/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1299
BGH, Urteil vom 30.04.2013 - VI ZR 151/12
Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW kann nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass sie generell auch die Fälle erfasst, in denen die Klage aufgrund einer unzutreffenden Ermittlung des Streitwerts zunächst vor dem Landgericht erhoben wird und dieses den Rechtsstreit wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verweist.*)
VolltextIMRRS 2013, 1297
BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - IX ZB 7/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1295
BGH, Beschluss vom 22.05.2013 - X ZR 49/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1292
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - II ZR 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1291
LG Rostock, Beschluss vom 09.01.2013 - 1 T 133/12
Werden Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplan insgesamt angegriffen, so ist bei Berechnung des Gesamtinteresses auf den vollen Abrechnungsbetrag abzustellen. Eine Berechnung des Streitwertes anhand der entwickelten Hamburger Formel kommt nicht mehr in Betracht.
VolltextIMRRS 2013, 1289
LG Stuttgart, Beschluss vom 13.02.2013 - 19 T 250/12
Treten die gem. § 48 Abs. 1 WEG beigeladenen übrigen Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit nicht bei, sind ihnen keine weiteren Schriftsätze der am Rechtsstreit beteiligten Parteien oder anderweitige Verfahrensunterlagen zu übersenden. Sie werden vom weiteren Prozessverlauf, so sie ihren Beitritt nicht noch in einem späteren Verfahrensstadium erklären, statt dessen nicht mehr informiert. Insb. macht die in § 48 Abs. 3 WEG normierte, über § 325 ZPO hinausreichende Wirkung der Beiladung keine fortlaufende Unterrichtung der nicht beigetretenen Beigeladenen über den Verfahrensverlauf erforderlich. Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille ist ebenso wenig erkennbar wie eine planwidrige Regelungslücke, deretwegen ein unterbliebener Beitritt abweichend von § 74 Abs. 2 ZPO zu behandeln wäre.*)
VolltextIMRRS 2013, 1286
BGH, Urteil vom 25.10.1962 - VII ZR 57/61
Zur Frage, ob im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Leistung, die in der im Urteil ausgesprochenen Art und Weise wegen Versagung einer behördlichen Genehmigung nicht erbracht werden kann, der Gläubiger in einem neuen Rechtsstreit eine Leistung des Schuldners in anderer Art und Weise verlangen kann.
VolltextIMRRS 2013, 1284
BGH, Beschluss vom 13.05.2013 - IX ZA 5/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1283
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2012 - 9 U 141/11
1. Die Schlussrechnungsforderung ist in einem VOB-Vertrag nicht vor Ablauf der zweimonatigen Prüffrist des § 16 Nr. 3 VOB/B fällig.
2. Der Unternehmer kann, sofern Schlussrechnungsreife während des Prozesses eintritt, die Schlussrechnung in den Rechtsstreit einführen und sein ursprünglich aus der Abschlagsrechnung abgeleitetes Zahlungsbegehren auf die Schlussrechnung stützen. Da derselbe Streitgegenstand betroffen ist, stellt dies keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO, sondern eine Klageumstellung gemäß § 264 ZPO dar.
3. Das Gericht ist nicht gehalten, mit seiner Entscheidung den Ablauf der Prüfungsfrist abzuwarten, um dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, seine Forderung im anhängigen Gerichtsverfahren weiter zu verfolgen.
VolltextIMRRS 2013, 1268
BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - VI ZB 7/13
Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt den Anforderungen des § 130a ZPO.*)
VolltextIMRRS 2013, 1266
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2013 - 23 SchH 1/13 EntV
Zur Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten des ÜGRG.*)
VolltextIMRRS 2013, 1265
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.06.2013 - 3 W 295/13
1. Eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger ein zusätzliches Interesse hieran hat und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Schuldners entgegenstehen. Ein solches Interesse des Gläubigers kann bestehen, etwa bei Verlust der ersten Ausfertigung oder wenn sich anhand der Akten nicht feststellen lässt, ob der Gläubiger die erste Ausfertigung erhalten hat. Auch kann ein solches Interesse bestehen, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll.*)
2. Die berechtigten überwiegenden Interessen des Schuldners dürfen allerdings nicht verletzt bzw. gefährdet werden. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist nur in Ausnahmefällen zu erteilen (in Anknüpfung an OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2008 - 4 W 149/08 - MDR 2009, 827 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.1987 - 3 W 145/87 - JurBüro 1989, 869 f.). Von einem überwiegenden Schuldnerinteresse ist dann auszugehen ist, wenn die Gefahr einer Doppelvollstreckung begründet wird. Dem steht es gleich, wenn der Gläubiger im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung mit dem Schuldner den Vollstreckungstitel herausgibt.*)
3. Im Verfahren nach § 733 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Herausgabe des Vollstreckungstitels unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hervorgerufen wurde.*)
VolltextIMRRS 2013, 1262
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2013 - 11 LA 3/13
Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich zumutbar, an einem Tag um 9.00 Uhr einen bis zu einstündigen ersten und um 15.00 Uhr einen zweiten Gerichtstermin in einem ca. 170 Kilometer entfernten Gerichtsort wahrzunehmen.*)
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