Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
496 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 2163LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2010 - 24 O 119/10
Bevor mit den baubehördlich genehmigten Baumaßnahmen begonnen wird, kann der Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Sicherheitsleistung verlangen. Es fehlt die Duldung von Immissionen, die von der Baumaßnahme ausgehen.
VolltextIMRRS 2010, 2109
OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2009 - 11 U 568/08
Eine Mauer, die zwei Grundstücke auf einer Länge von 35 m voneinander trennt, ist zur Gänze eine gemeinsame Grenzeinrichtung, auch wenn nur auf eine Länge von 20 m die Grundstücksgrenze im Innern des Mauerkörpers verläuft.*)
VolltextIMRRS 2010, 2104
LG Itzehoe, Urteil vom 09.06.2010 - 6 O 345/09
Es besteht kein Ausgleichsanspruch des Eigentümers eines angrenzenden Grundstücks, wenn ein entlang der Grenze benachtbarter Grundstücke errichtetes Gebäude abgerissen und dadurch Bodenfeuchtigkeit in das Kelleraußenmauerwerk eindringen kann.*)
VolltextIMRRS 2010, 2089
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2010 - 4 U 29/10
1. Wird infolge des Abbruchs eines Gebäudes, das über eine eigene Giebelwand verfügt, die rückseitig anschließende Giebelwand des Nachbarhauses freigelegt, so ist der abbrechende Nachbar nicht verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der dadurch freigelegten Wand des Nachbargebäudes zu treffen.*)
2. Die Frage nach den wechselseitigen Rechten und Pflichten im Falle des Abrisses einer Nachbarwand oder einer Grenzwand stellt sich bei einer solchen Fallgestaltung nicht (entgegen OLG Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, 17 U 178/80, 08.07.1981).*)
VolltextIMRRS 2010, 2013
VG Saarlouis, Urteil vom 09.06.2010 - 5 K 613/09
1. Bei Verletzung der Abstandsflächenvorschriften durch eine bauliche Anlage hat der betroffene Nachbar einen Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde.*)
2. Das Neigungsverhältnis einer Aufschüttung in der Abstandsfläche darf gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 1,5 zu 1 nicht überschreiten. Da bei der Berechnung des damit zulässigen Neigungswinkels auf die Horizontale und nicht auf die vorhandene Geländeoberfläche abgestellt werden muss, beträgt der maximal zulässige Winkel der Aufschüttung 33,69 Grad. Sollte das vorhandene Gelände diesen Winkel bereits erreicht haben, sind weitere Aufschüttungen unzulässig.*)
3. Jede bauliche Anlage, die zur Stützung einer Aufschüttung dient, ist unabhängig von ihrer Ausführung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LBO in den Abstandsflächenvorschriften unzulässig, da danach Stützmauern nur zur Sicherung des natürlichen Geländes zulässig sind.*)
4. Der Überbau einer Grenzgarage von 5 cm auf das Nachbargrundstück führt nicht dazu, dass Abwehrrechte wegen der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften durch eine ca. 2,40 m hohe Aufschüttung verloren gingen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2002
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2010 - 7 A 2065/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2000
VG Saarlouis, Urteil vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09
1. Gegenstand der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist allein der in den Bauvorlagen dargestellte Regelungsgehalt der Genehmigung.*)
2. Eine Stellplatzanlage für 4 Pkw auf einem unbebauten Grundstück in einem Wohngebiet für einen Hobbymotorsportler ist mit § 12 BauNVO vereinbar.*)
3. Vier Carports im rückwärtigen Bereich verletzen im Regelfall nicht das Gebot der Rücksichtnahme.*)
VolltextIMRRS 2010, 1907
LG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2009 - 13 S 19/09
Zur Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit bergbaubedingten Erderschütterungen.*)
VolltextIMRRS 2010, 1885
OVG Saarland, Urteil vom 17.06.2010 - 2 A 425/08
1. Das Einschreitensbegehren eines Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zielt in der Sache immer auf eine Ausräumung materieller Nachbarrechtsverstöße durch das von ihm bekämpfte Bauvorhaben mit den der Behörde durch die Landesbauordnung eröffneten Möglichkeiten des Vorgehens gegen den Bauherrn. Von dem Nachbarn kann dabei regelmäßig keine abschließende rechtliche Prüfung hinsichtlich der insoweit im konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Einschreitensbefugnisse und ihrer Grenzen verlangt werden.*)
2. Abstandsflächenrechtlich kommt eine isolierte Beurteilung einer auf einem Wohnhausanbau errichteten Dachterrasse auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO 2004 nicht in Betracht, weil die Terrasse mit den diese Benutzung des Flachdachs ermöglichenden baulichen Einrichtungen untrennbarer Bestandteil des Anbaus ist und dieser mit Ausnahme untergeordneter Bauteile nach § 7 Abs. 6 LBO 2004 einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen ist.*)
3. Die zu den früheren Befreiungsvorschriften in §§ 75 LBO 1996, 64 LBO 1988, 95 LBO 1974/80 entwickelte Rechtsprechung, wonach wegen der in diesen Bestimmungen durchgängig vom Gesetzgeber geforderten Würdigung nachbarlicher Interessen auf der Tatbestandsseite eine Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts gegen den Willen der betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht in Betracht kam, gilt auch für die nunmehr in § 68 Abs. 1 LBO 2004 vorgesehene Abweichungsmöglichkeit.*)
4. Im Falle einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften des materiellen Bauordnungsrechts über die Abstandsflächen verdichtet sich das der Bauaufsichtsbehörde auf der Rechtsfolgeseite des § 82 Abs. 1 LBO 2004 vom Gesetzgeber eingeräumte Entschließungsermessen für ein Tätigwerden in aller Regel zu einem positiven Anspruch des betroffenen Nachbarn auf Tätigwerden zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit der nachbarliche Einschreitensanspruch setzen nicht die Feststellung einer tatsächlichen Betroffenheit des Nachbarn durch das Bauwerk voraus, da die saarländischen Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO 2004) auch an die Stelle der früheren Regelungen über die Sozialabstände (§ 8 LBO 1974/80) getreten sind und der Gesetzgeber bei der diesen Gesichtspunkt einbeziehenden Novellierung des Grenzabstandsrechts im Jahre 1988 (§§ 6, 7 LBO 1988) ausdrücklich auch die weitere Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens im Blick hatte.*)
5. Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verwirkung von sich aus dem materiellen Bundesbaurecht ergebenden nachbarlichen Abwehransprüchen gegen Bauvorhaben entwickelten strengen Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Kausalitätskriteriums zwischen einem Untätigbleiben des Nachbarn und einer darauf aufbauenden Vertrauensbetätigung durch den Bauherrn auf die Verwirkung landesrechtlicher Abwehrrechte vollumfänglich zu übertragen sind, bleibt offen.*)
6. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Geltendmachung des Nachbaranspruchs mit Blick auf zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Bauherrn und Nachbarn der Einwand eines darin liegenden Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entgegen gehalten werden kann. Das kommt jedenfalls dann von vornherein nicht in Betracht, wenn sich der Bauherr oder - hier - dessen Rechtsnachfolger von der zivilrechtlichen Einigung entgegen dem erkennbar fortbestehenden Willen der Nachbarn einseitig "eigenmächtig verabschiedet" hat. Die Bauaufsichtsbehörde ist darüber hinaus allerdings allgemein im Zweifelsfall nicht verpflichtet, die inhaltliche Reichweite zivilrechtlicher Absprachen zwischen Bauherrn und von dem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn im Wege der Auslegung und Würdigung zu ermitteln.*)
7. Der Nachbar kann grundsätzlich dann kein (zusätzliches) bauaufsichtsbehördliches Einschreiten erfolgreich einfordern, wenn er im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachtete Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels ist und er sich daher insoweit selbst einfacher "zu seinem Recht verhelfen" kann. Das gilt indes nicht, wenn sich im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens - hier einer erforderlichen Umschreibung des Titels - bei einem zivilgerichtlichen Vergleich besondere Schwierigkeiten ergeben und der Rechtsnachfolger des Bauherrn als Schuldner eine Vielzahl von Einwendungen erhoben und eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bereits ausdrücklich angekündigt hat.*)
8. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht nur verpflichtet, Anordnungen gegenüber dem Bauherrn bezogen auf das nachbarrechtswidrige Bauwerk zu erlassen, sondern muss diese erforderlichenfalls im Fall der Nichtbefolgung mit dem Mitteln des Verwaltungszwangs (§§ 13 ff. SVwVG) auch durchsetzen.*)
9. Der Bauherr ist im Verhältnis zu Nachbarn im Falle des Erlasses beziehungsweise gegenüber der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung (§§ 82 Abs. 1 LBO 2004, 13 ff. SVwVG) für das Bauwerk regelmäßig berechtigt, als geeignetes Austauschmittel zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes einen Rückbau entsprechend den Vereinbarungen durchzuführen.*)
VolltextIMRRS 2010, 1834
VG Neustadt, Urteil vom 25.02.2010 - 4 K 1096/09
1. Der Nachbar kann sich nicht auf die formelle Illegalität einer baulichen Anlage berufen.
2. Zur bodenrechtlichen Relevanz eines Christbaumverkaufs in der Adventszeit.
3. Der Begriff des "Ladens" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO knüpft an das Vorhandensein von Räumlichkeiten an.
VolltextIMRRS 2010, 1832
VG Neustadt, Urteil vom 04.05.2009 - 4 K 179/09
Eine bis auf die Nachbargrenze reichende Garage verliert ihre Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO nicht schon deshalb, weil sie neben der Funktion als Garage noch einer anderen Nutzung dient, für die sie die bautechnische Grundlage darstellt.
VolltextIMRRS 2010, 1409
VG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2010 - 5 A 1375/09
(Erfolglose) Nachbarklage gegen Hähnchenmaststall im Außenbereich.*)
VolltextIMRRS 2010, 1408
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2010 - 10 B 229/10
Eine Baugenehmigungen ist nachbarrechtswidrig, wenn hinsichtlich gegenüberleigender Grundstücke mehrfach von der Halbierungsregelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO-NRW Gebrauch gemacht wird und so die zulässige Gesamtlänge einer Außenwand von 16 m insgesamt deutlich überschritten wird.
VolltextIMRRS 2010, 1398
BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 42/09
1. Der grundsätzlichen Abtretbarkeit eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Übertragung einer Grunddienstbarkeit steht § 399 BGB nicht entgegen, es handelt sich beim Eigentümerwechsel nicht um eine unzulässige Inhaltsänderung, sondern um ein Ereignis, mit dem der Eigentümer des belasteten Grundstücks rechnen muss.
2. Jahrelanger Nichtgebrauch hindert den Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nicht.
3. Zur Differenzierung zwischen Grunddienstbarkeit und beschränkter persönlicher Dienstbarkeit ist bei einer schuldrechtlichen Vereinbarung eine Auslegung durchzuführen.
VolltextIMRRS 2010, 1366
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.04.2010 - 1 MN 251/09
1. Fesetzungen zur Dauer von lärmintensiven Arbeiten fallen nicht unter § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB.*)
2. Der Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans steht nicht entgegen, dass er im Interesse des Vorhabenträgers aufgestellt wird.*)
VolltextIMRRS 2010, 1365
VGH Hessen, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 306/09
1. Die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung ist verletzt, wenn durch Bebauungsplan Mischgebiete im Bereich eines durch den Regionalplan festgelegten "Siedlungsbeschränkungsbereichs" des Flughafens Frankfurt am Main festgesetzt werden.*)
2. Ein früher gewerblich genutztes Hafengelände ist nicht als Umstrukturierungsgebiet im Siedlungsbestand gemäß der Ausnahmebestimmung der Nr. 5.2-2 Satz 3 des Regionalplans Südhessen 2000 zu qualifizieren, wenn das Plangebiet als Siedlungsbereich "Zuwachs" festgelegt ist.*)
3. Abweichungen eines Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan sind nicht vom Begriff des "Entwickelns" gedeckt, wenn das Verhältnis der gemischten Flächen zu den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen gewerblichen Flächen quantitativ nicht unerheblich verändert wird und die im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende Verschiebung der Gewichte der Mischgebiete einerseits und der Gewerbegebiete andererseits der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans widerspricht.*)
4. Einzelfall, in dem eine textliche Festsetzung, die eine zeitliche Staffelung von Nutzungen vorsieht, nicht hinreichend bestimmt ist.*)
5. Die Realisierung eines Schallschutzkonzepts, das in einem sehr weitgehenden Umfang den Nachweis der Einhaltung von Beurteilungspegeln durch schalltechnische Gutachten in Baugenehmigungsverfahren voraussetzt, kann dadurch in Frage gestellt sein, dass ein Baugenehmigungsverfahren für bestimmte Arten von Bebauung nicht vorgesehen ist.*)
6. Zu den Anforderungen einer Überschreitung des nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung.*)
VolltextIMRRS 2010, 1363
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2010 - 10 S 5.10
1. Die Erkennbarkeit der mit einem Widerspruch gegen ein Bauvorhaben binnen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) geltend zu machenden Beeinträchtigungen durch den Grundstücksnachbarn muss nicht von dessen Grundstück aus gegeben sein.*)
2. Bei mangelnder Einsehbarkeit des angrenzenden Baugrundstücks vom Nachbargrundstück aus kann in besonderen städtebaulichen Situationen auch ein nur vom Straßenraum aus sichtbarer Turmdrehkran als Hinweis auf eine umfangreiche Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück genügen, um die Mitwirkungs- und Erkundigungspflicht des Nachbarn auszulösen. Diese ist in solchen Fällen nicht nur auf den eigenen Straßenzug beschränkt.*)
VolltextIMRRS 2010, 1264
BGH, Urteil vom 16.04.2010 - V ZR 171/09
Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks.*)
VolltextIMRRS 2010, 1216
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2009 - 6 U 185/07
1. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowohl in direkter als auch in analoger Anwendung ist jeweils, dass die hinzunehmenden Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.*)
2. Das ist hinsichtlich der von zwei Bäumen auf dem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen zu verneinen, wenn von dem für die Pflege des Grundstücks insgesamt erforderlichen Aufwand lediglich ein Achtel auf die beiden Bäume zurückzuführen ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 1210
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2010 - 8 S 33/10
Eine für die Errichtung eines Mobilfunkmastes erteilte "Bewilligung", die auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung zulässt, kann nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB rechtmäßig sein.*)
VolltextIMRRS 2010, 1065
BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09
Über das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden.
VolltextIMRRS 2010, 1061
OVG Sachsen, Beschluss vom 28.01.2010 - 1 B 574/09
1. Die Planreife hängt von der einzelfallbezogenen Prognose ab, ob die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans bereits so sicher absehbar sind, dass die Baubehörde die Übereinstimmung des nach § 33 BauGB zuzulassenden Vorhabens überprüfen kann.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn es an einem Abwägungsvorgang fehlt, der alle nachbarlichen Einwendungen berücksichtigt.
VolltextIMRRS 2010, 1060
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2010 - 8 B 1652/09
Zur Frage der Bahnbetriebsbezogenheit einer Anlage für Annahme, Lagerung und Aufbereitung von gebrauchtem Gleisschotter auf einem ehemaligem Bahnhofsgelände sowie zur Frage des Erfordernisses einer immissionsschutzrechtlichen oder eisenbahnrechtlichen Genehmigung hierfür.
VolltextIMRRS 2010, 1059
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2010 - 1 B 11356/09
1. Die bauplanungsrechtliche Einordnung von Mobilfunkantennen richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (fernmeldetechnische Nebenanlage).
2. Ihre Zulässigkeit richtet sich dann nach § 31 Abs. 1 BauGB, und nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
VolltextIMRRS 2010, 1010
OLG Karlsruhe, vom 24.03.2010 - 6 U 20/09
Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Notleitungsrecht im Sinne von § 7e Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg vorliegen, kommt es auf den Zeitpunkt der Herstellung der Leitung und des Anschlusses des begünstigten Grundstücks an.*)
VolltextIMRRS 2010, 0946
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2010 - 7 B 1840/09
1. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit; folglich kann es einem Grundstückseigentümer nicht zugebilligt werden, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung (Nichteinhaltung von Abstandsflächen) zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten.
2. Eine erteilte Genehmigung vermittelt zwar gegenüber der Behörde Bestandsschutz, ändert jedoch nichts an der faktischen Nichteinhaltung gesetzlich geforderter Abstandflächen und hat daher keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung.
VolltextIMRRS 2010, 0944
VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 25.02.2010 - 4 K 1096/09
1. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch und zwar auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.
2. Der Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit sowie der Verkauf anderer Waren auf einem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet nicht mehr der Versorgung des Gebiets und ist somit illegal.
3. Der Nachbar hat dann einen Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen besagte Nutzung.
VolltextIMRRS 2010, 0942
VGH Hessen, Beschluss vom 19.02.2010 - 4 B 2266/09
1. Fortführung der Rechtsprechung, dass die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder durch die Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996 (- 26. BImSchV -) verbindlich und abschließend konkretisiert werden.*)
2. Den Vorschriften, die die elektromagnetische Verträglichkeit bzw. die Störfestigkeit von störanfälligen bzw. funktechnische Störungen verursachenden elektrischen Geräten regeln, kommt unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots eine nachbarschützende Wirkung nicht zu.*)
VolltextIMRRS 2010, 0936
BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09
Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.*)
VolltextIMRRS 2010, 0931
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2010 - 1 ME 13/10
Zur Ermessensausübung bei der Durchsetzung einer Stellplatzbaulast, insbesondere zur Berücksichtigung zivilrechtlicher Fragen im Innenverhältnis zwischen Baulastgeber und -nehmer (Abgrenzung zum Senatsbeschl. v. 2.9.1983 - 1 A 72/82 -, NJW 1984, 380).*)
VolltextIMRRS 2010, 0930
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.2010 - 10 K 2501/07
1. Erfolgreiche Nachbaranfechtungsklage gegen Lebensmitteldiscounter.*)
2. Ein Nachbar kann dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen.
3. Bezieht sich die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung auf solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Baurechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und auf die Klage des betroffenen Nachbarn aufzuheben.
VolltextIMRRS 2010, 0929
OVG Sachsen, Beschluss vom 17.03.2010 - 1 B 429/09
1. Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist.
2. Dies kann der Fall sein, wenn eine Genehmigung für eine Lager- und Logistikhalle in Bezug auf Geruchs- und Lärmimmissionen, die durch den an- und abfahrenden Lkw-Verkehr und durch das Warten und Betanken der Fahrzeuge entstehen, eine entsprechende Einhaltung von Immissionsrichtwerten nicht sicherstellt.
VolltextIMRRS 2010, 0928
VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2010 - 6 K 2339/07
1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Schießanlage entfällt nicht dadurch, dass die Planung für die Schießanlage in mehreren Punkten geändert und auf eine entsprechende Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG hin ein sog. Freistellungsbescheid nach Abs. 2 dieser Vorschrift erlassen wurde. Eine Änderungsanzeige gem. § 15 BImSchG lässt den ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Nebenbestimmungen unberührt und verändert seinen Regelungs- und Gestattungsumfang nicht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.11.2005 - 22 AS 05.2945 -, juris). Damit bildet der ursprüngliche Genehmigungsbescheid nach wie vor die rechtliche Grundlage für das Vorhaben auch in der geänderten Ausführung.*)
2. Der Begriff des "berechtigten Interesses" i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO erfasst nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262). Darüber hinaus ist jedoch ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Klägers erforderlich. Diese subjektivrechtliche Anbindung wird durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht, d. h. der Kläger muss geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, juris = VBlBW 2006, 386).*)
3. Anders als im Falle einer Verpflichtungsklage des Bauherrn prüft das Gericht bei einer Klage des "Nachbarn" im Rahmen der Frage, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nichtig ist, nicht alle rechtlichen Aspekte, die die Genehmigung betreffen, sondern nur, soweit der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ebenso wie bei der Überprüfung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts findet eine Überprüfung durch das Gericht nur in Bezug auf solche Normen statt, die Auswirkungen auf subjektive Rechte bzw. Interessen des Klägers haben.*)
4. Zur Anwendbarkeit der TA Lärm und der Richtlinie VDI 3745 bei der Entscheidung über die immissionsschutz- und baurechtliche Frage, welchen Schutz das Grundstück des "Nachbarn" gegenüber den von einer Schießanlage herrührenden Lärmimmissionen beanspruchen kann, damit keine erheblichen Belästigungen durch den Schießlärm eintreten.*)
5. Schießgeräusche weisen zwar eine besondere Impulshaftigkeit und Lästigkeit auf. Dieser Besonderheit ist jedoch bereits durch die Anwendung der speziellen Maßstäbe der VDI-Richtlinie 3745 Rechnung getragen worden (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 21.12.2007 - 12 ME 299/07 -, juris).*)
6. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schießlärms kommt es nicht auf die wöchentliche Dauer des Schießbetriebs an, sondern auf den Beurteilungspegel, der aus den Einzelschusspegeln und den zugehörigen Schusszahlen während der Beurteilungszeiten - hier täglich von 6 Uhr bis 22 Uhr - gebildet wird.*)
7. Eine Schießlärm-Prognose ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Ob sie tatsächlich in allen Punkten zutrifft, lässt sich erst beim Vollzug der Genehmigung beantworten. Insoweit liegt die Beweislast beim Betreiber der Anlage, der die Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte nach der Fertigstellung der Schießanlage durch entsprechende Kontrollmessungen - wie in der Genehmigung aufgegeben - nachzuweisen hat. Selbst wenn diese Messungen ergeben sollten, dass der Schießbetrieb die vorgegebenen Richtwerte teilweise überschreitet, würde dies nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen, sondern nur den Betreiber der Anlage dazu verpflichten, durch weitere lärmmindernde Maßnahmen oder Einschränkungen des Schießbetriebs die Lärmbelästigung für die Nachbarn auf das vorgegebene Maß zu reduzieren, was ggf. durch zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Schießanlage gewährleistet werden müsste.*)
VolltextIMRRS 2010, 0925
VG Gießen, Beschluss vom 28.12.2009 - 1 L 4134/09
1. Eine Nachbarklage gegen eine nach § 33 BauGB erteilte Genehmigung hat nicht schon dann Erfolg, wenn die erteilte Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, sondern es muss hinzukommen, dass sie gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt; kein Raum ist insbesondere für eine isolierte Prüfung der Beachtung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB.
2. Das aus § 15 Abs. 1 BauNVO abzuleitende Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn von dem Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn durch das Vorhaben unzumutbare Geräusch- oder Geruchsimmissionen oder ähnliche Belästigungen vergleichbarer Intensität zu befürchten sind.
3. Eine Baugenehmigung ist wettbewerbsneutral und kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Konkurrenzschutzes angegriffen werden.
2. Das Ziel der Absicherung einer Nutzungsänderung, das zu seiner Verwirklichung seinerseits einer Änderung des einschlägigen Bebauungsplans oder zumindest der Erteilung einer Befreiung bedarf, lässt sich nicht durch eine Nachbarklage bzw. einen nachbarrechtlichen Eilantrag erreichen.
VolltextIMRRS 2010, 0866
OVG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2009 - 2 Bs 202/09
1. Ergeht auf einen Bauantrag zunächst eine Teilbaugenehmigung, ist die verwaltungsgerichtliche Prüfung in einem Nachbarstreit nicht auf den Inhalt der Teilbaugenehmigung beschränkt, sondern darf sie auch Wirkungen des Vorhabens erfassen, über die mit der Teilbaugenehmigung faktisch eine Vorentscheidung getroffen worden ist.*)
2. Die im Nachbarstreit zu überprüfenden Wirkungen des Bauvorhabens finden ihre äußerste Grenze jedoch in dem bei der Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung gestellten Vorhaben. Mögliche Erweiterungen, für die (noch) kein Bauantrag gestellt worden ist, bleiben unberücksichtigt.*)
VolltextIMRRS 2010, 0864
VG Braunschweig, Beschluss vom 11.02.2010 - 2 B 277/09
Zur Bewertung sog. seltener Ereignisse (hier: Regionalligaspiele eines Fußballklubs) nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes.*)
VolltextIMRRS 2010, 0853
BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 4 C 6.08
Ein Bauantragsteller, der an einem Verwaltungsrechtsstreit, den der Nachbar mit einem anderen Bauantragsteller geführt hat, nicht selbst beteiligt war und auch nicht Rechtsnachfolger eines Beteiligten ist, muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass in dem Vorprozess eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid für ein sachlich identisches Vorhaben rechtskräftig aufgehoben worden ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 0741
AG Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009 - 22 C 614/09
1. Dem Nachbarn eines Mehrfamilienhauses, das sich in neun Metern Abstand zu seinem fest stehenden Grillkamin im Garten befindet, kann es untersagt werden, öfter als zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu grillen, wenn Qualm und Gerüche vom Grillen direkt in Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen.*)
2. Einer vorherigen Ankündigung, das gegrillt werde, bedarf es nicht.*)
VolltextIMRRS 2010, 0727
OVG Sachsen, Beschluss vom 20.01.2010 - 1 A 140/09
1. Die Einhaltung des Genehmigungsverfahrens für Sonderbauten um seiner selbst willen dient unabhängig von der Frage, ob im konkreten Fall nachbarschützende materiellrechtliche Vorschriften verletzt sind, nicht dem Schutz potenzieller Nachbarn.
2. Der Einwand eines Nachbarn, bei zur Genehmigung beantragten Silos handele es sich um Sonderbauten, für die eine Baugenehmigung im Verfahren nach § 64 SächsBO zu erteilen sei, vermag eine Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.
3. Betreffen nachbarliche Einwendungen nicht die mit der streitbefangenen Baugenehmigung ausgesprochenen Nutzungsbeschränkungen bezüglich Lärmwertgrenzen und Betriebszeiten selbst, sondern eine lediglich befürchtete ungenehmigte Nutzung über diese erteilte Genehmigung hinaus, so stellt dies keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dar.
VolltextIMRRS 2010, 0726
OVG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2010 - 1 B 23/10
1. Soweit sich ein Nachbar gegen ein Bauvorhaben wegen der Wirkungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, wendet, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich dann, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt ist.
2. Wird zu Unrecht lediglich ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, verletzt dies allein den Nachbarn noch nicht in seinen Rechten. Nur wenn die erteilte Genehmigung auch dem Drittschutz dienenden materiellrechtlichen Regelungen widerspricht, erwächst dem Nachbarn hieraus ein Anspruch auf die Aufhebung des Bescheides.
3. Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist es regelmäßig unbillig, einen Nachbarn den mit der Grenzbebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren.
VolltextIMRRS 2010, 0725
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - 10 A 4.07
1. Änderungsbebauungspläne sind selbständige Satzungen, auch wenn sie im vereinfachten Verfahren erlassen werden. Bebauungs- und Änderungsbebauungsplan haben zwar einen inhaltlichen Zusammenhang, stellen Verfahrensrechtlich aber zwei selbstständige Satzungen dar.
2. Im Falle eines nicht unmittelbar betroffenen Dritten (Plannachbarn) genügt es für dessen Antragsbefugnis, wenn er geltend macht, dass sein Anspruch auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt sein könnte; dazu muss jedoch hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein abwägungserheblicher Belang durch die Planung berührt wird und bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnte.
VolltextIMRRS 2010, 0724
OVG Sachsen, Beschluss vom 23.02.2010 - 1 B 581/09
1. Zur Beeinträchtigung eines Baunachbarn durch Veränderung der Verschattungslage auf seinem Grundstück.
2. Zur Reichweite des baurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Rahmen des Baunachbarschutzes.
VolltextIMRRS 2010, 0690
VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2010 - 25 K 4079/09
1. Werden bei einer Beleuchtung eines Gebäudes die immisionsschutzrechtlichen Richtwerte eingehalten, so ist eine Nachbarklage gegen etwaige Lichtimmissionen (grüne Beleuchtung eines Nachbargebäudes) grundsätzlich unbegründet.
2. Im Übrigen kommt es bei der Ermittlung, ob eine subjektiv empfundene Belästigung tatsächlich erheblich ist, auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen an; insbesondere bei Lichtimmissionen können von dem Betroffenen Maßnahmen zur Lichtdämpfung - also etwa Zuziehen der Gardinen bei Nacht - verlangt werden.
VolltextIMRRS 2010, 0657
OVG Saarland, Beschluss vom 16.02.2010 - 2 A 390/09
1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten", welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte.*)
2. Der in der Unterschrift des Nachbarn in den Bauvorlagen zu erblickende Verzicht auf materielle nachbarliche Abwehrrechte bindet bei mehreren Miteigentümern des Nachbargrundstücks ungeachtet im Einzelfall bestehender familiärer Beziehungen, insbesondere auch bei Ehegatten, nur den jeweils Verzichtenden.*)
3. Sowohl materielle nachbarliche Verzichtserklärungen als auch die Verwirkung von Nachbarrechten sind selbst bei Gefahren für Leib und Leben des Verzichtenden wirksam, weil sie in erster Linie die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks betreffen.*)
4. Über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende "Auflagen" zur Baugenehmigung, die auf entsprechende Forderungen des Nachbarn im Zusammenhang mit seiner Nachbarzustimmung zur Ausräumung von Genehmigungshindernissen zurück gehen, begründen einen Anspruch des Nachbarn gegen die als Adressat der Verzichtserklärung anzusehende Bauaufsichtsbehörde, nur eine genehmigungskonforme Ausführung hinzunehmen.*)
5. Ist aber der ein entsprechendes Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangende Nachbar im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachteten Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels und kann er sich daher selbst "zu seinem Recht verhelfen", so kommt kein Anspruch auf (zusätzliches) Tätigwerden der Bauaufsicht in Betracht. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die aus Sicht des Nachbarn einfachere und vor allem "kostengünstigere" Vollstreckung einer behördlichen Anordnung im Vergleich zur Durchsetzung des Zivilurteils, bei der der private Vollstreckungsgläubiger zumindest in Vorlage treten muss.*)
6. Die öffentlich-rechtliche Wirkung der nachbarlichen Verzichtserklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde erfasst ein genehmigungsabweichend ausgeführtes Vorhaben insgesamt nicht, so dass dem Nachbarn mit Blick auf eine Nichteinhaltung seinem Schutz dienender Vorschriften ein Anspruch der Beseitigung des Gebäudes - vorbehaltlich einer nachträglichen Herstellung des genehmigten Zustands durch den Bauherrn - zuzubilligen ist.*)
7. Wie materielle Abwehrrechte sind auch Ansprüche auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten aufgrund einer Nichteinhaltung von "Bedingungen" für die Nachbarzustimmung im Rahmen der Bauausführung vom Verzichtenden zeitnah geltend zu machen und unterliegen ansonsten einer Verwirkung.*)
8. Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort - wie hier die Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.4.2009 - keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen.*)
9. Im Rahmen eines baurechtlichen Nachbarstreits, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Lärm- und Geruchsimmissionen, kommt es nicht auf besondere Befindlichkeiten und die gesundheitliche Situation des individuellen (konkreten) Nachbarn an.*)
VolltextIMRRS 2010, 0656
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2010 - 1 C 10852/09
1. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht.
2. Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen.
VolltextIMRRS 2010, 0623
VG Arnsberg, Beschluss vom 17.02.2010 - 14 L 785/09
1. Im Einzelfall kann sich ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme als nicht vereinbar erweisen, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstückes den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt.
2. Ein Mehrfamilienhaus mit einem Gesatmvolumen von 8607 m³ vermittelt dann keine erdrückende Wirkung, wenn es 12 Meter vom Nachbargrundstück entfernt errichtet wird.
VolltextIMRRS 2010, 0608
BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - V ZR 162/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0574
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2010 - 10 A 2430/08
Erklärt eine Bauaufsichtsbehörde unmissverständlich, dass sie eine teilweise Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude zu Gewerbefläche für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb, die formell als auch materiell illegal ist und wovon die Behörde Kenntnis hat, dulde, so kann ein Nachbar gegen eine an ihn gerichtete Duldungsverfügung im Rahmen einer Anfechtungsklage vorgehen.
VolltextIMRRS 2010, 0569
LG Bonn, Urteil vom 06.10.2009 - 8 S 142/09
1. Schon im bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen liegt eine Besitzbeeinträchtigung, welche jedoch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen ist.
2. Eine solche Duldungspflicht besteht jedoch nicht im Hinblick auf Kotablagerungen durch Katzen auf Balkon oder Terrasse; es besteht insoweit ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Tierhalter.
VolltextIMRRS 2010, 0445
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2008 - 8 S 98/08
Ein Bauvorhaben verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es zulasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot verletzt. Eine Schikane liegt vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes (hier eines Schuppens) keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt.*)
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