Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
496 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 0283VG Hamburg, Urteil vom 05.04.2011 - 11 K 1866/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstückes. Für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers fehlt daher regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.
VolltextIMRRS 2012, 0204
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2012 - 12 U 143/11
Wird die Erfüllung eines Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, so kann der Berechtigte Schadensersatz statt der Leistung entsprechend § 281 Abs. 1 BGB fordern und ist nicht darauf verwiesen, vorab einen Titel auf Beseitigung der Störung zu erwirken und nach § 887 ZPO vorzugehen.*)
VolltextIMRRS 2012, 0125
OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - 5 W 48/11
Das Hammerschlags- und Leiterrecht gem. § 24 NachbG NW berechtigt nicht zur Selbsthilfe und kann dem Besitzschutz nur dann entgegengehalten werden, wenn insoweit ein Titel erstritten wurde.
VolltextIMRRS 2012, 0113
OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2011 - 1 U 1299/10
Zur mittelbaren Störerhaftung des unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümers bei konzentrierter Ableitung des von einem oberliegenden Grundstück herabfließenden Oberflächenwassers.*)
VolltextIMRRS 2012, 0052
LG Köln, Urteil vom 11.08.2011 - 6 S 285/10
Das Selbsthilferecht des beeinträchtigten Eigentümers nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB schliesst die Ansprüche aus § 1004 BGB gegen den Störer nicht aus. Fordert der beeinträchtigte Eigentümer seinen Nachbarrn vergeblich zur Beseitigung des Überhanges, der aus dem Nachbargrundstücks hervorgeht, auf, ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes eine adäquate Folge dieser Eigentumsverletzung, wenn die eigenen Bemühungen zur Beseitigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos geblieben sind.
VolltextOnline seit 2011
IMRRS 2011, 3407OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2011 - 1 U 292/10
Die Duldungspflicht eins zunächst baulich ordnungsgemäß errichteten Überbaus entfällt nicht ohne Weiteres dadurch, dass dieser allmählich verfällt (Abgrenzung zu BGH, IMR 2008, 426).*)
VolltextIMRRS 2011, 3159
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011 - 4 U 137/10
1. Ein bloßes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis, auch beim Vorliegen einer gemeinsamen Nachbarwand, begründet kein Schuldverhältnis zwischen den Nachbarn, sondern stellt sich hauptsächlich als Schranke der Rechtsausübung dar.
2. Dem gemäß § 11b VermG bestellten gesetzlichen Vertreter obliegt an Stelle eines unbekannten Eigentümers die Pflicht, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, um die Gefahr drohender Schäden abzuwenden, die aus der zu verwaltenden Immobilie stammen. Insbesondere dürften selbst fehlende finanzielle Mittel kein Grund sein, derartige Maßnahmen zu unterlassen.
VolltextIMRRS 2011, 2866
OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2011 - 14 U 367/11
1. Anpflanzungen, die insbesondere zu DDR-Zeiten gesetzt wurden und nunmehrige gesetzliche Mindestabstände zu den Grenzen verletzen, genießen nach wie vor den Schutz gesetzlicher Ausschlussfristen (hier SächsNRG § 15).
2. Unabhängig von der Ausschlussfrist gilt die gesetzliche Regelverjährung von drei Jahren (SächsNRG § 14 Abs. 1).
3. Ein Abweichen von den nachbarrechtlichen Sonderregelungen auf der Grundlage des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses (BGB § 242) kommt nur höchst ausnahmsweise in Betracht.
VolltextIMRRS 2011, 2720
VGH Kassel, Urteil vom 22.02.2010 - 4 A 2410/08
In Bezug auf die von Terrassen ausgehenden Wirkungen "wie von Gebäuden" kann als Orientierungshilfe auf die in den Handlungsempfehlungen vom 22.1.2004 des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung zum Vollzug der HessBO 2002 (StAnz Nr. 6 S. 746 ff.) in Nr. 6.8 genannten Höhenmaße abgestellt werden, wobei diese aber nicht als alleiniger Maßstab zu betrachten sind, sondern Besonderheiten des Einzelfalls, wie etwa die topgrafischen Verhältnisse, Länge und Tiefe der Terrasse und auch die besondere Schutzwürdigkeit der auf dem Nachbargrundstück vorzufindenden genehmigten Nutzungen, mit einzubeziehen sind.*)
VolltextIMRRS 2011, 2710
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2011 - 4 U 479/10
Nimmt ein Grundstückseigentümer den derzeitigen Eigentümer des Nachbargrundstücks aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 909 BGB auf Wiederherstellung der Festigkeit des Nachbargrundstücks in Anspruch, so trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass entweder sein derzeitiger Grundstücksnachbar oder dessen Rechtsvorgänger die Vertiefung des Grundstücks veranlassten.*)
VolltextIMRRS 2011, 2670
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 05.04.2011 - 19 S 2/09
1. Aus § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG folgt, dass sich die für Hecken zulässige Höhe aus dem Abstand der Hecke zur Grenze des Nachbargrundstücks ermittelt; die Hecke darf höchstens dreimal so hoch sein wie ihr Abstand zum Nachbargrundstück.
2. Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat.
VolltextIMRRS 2011, 2651
LG Hamburg, Urteil vom 04.10.2011 - 323 O 44/09
Die Bemessung der Höhe eines Baumschadens kann nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung der "Methode Koch" erfolgen. Rodungskosten sind nach tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten.
VolltextIMRRS 2011, 2617
OLG Koblenz, Urteil vom 06.10.2011 - 6 U 509/11
1. Der Eigentümer eines Wirtschaftsweges im Sinne von § 1 Abs. 5 LStrG-RP kann von einem Nachbarn, der eine Einfriedung in geringerem Abstand als 0,5 m zu diesem Weg errichtet, grundsätzlich gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 LNRG-RP Beseitigung verlangen, da in der Nichteinhaltung des Mindestabstandes eine Eigentumsstörung liegt.
2. Nach § 42 Abs. 1 Satz 3 LNRG-RP ist der Abstand von mindestens 50 cm jedoch nicht von der Grenze der Wegeparzelle, sondern "von der Grenze eines Wirtschaftsweges" einzuhalten. Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes ist als Wirtschaftsweg, soweit dieser Weg befestigt ist, die befestigte Wegefläche anzusehen.
VolltextIMRRS 2011, 2514
BGH, Urteil vom 15.07.2011 - V ZR 277/10
Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung ist keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließende Sonderregelung.*)
VolltextIMRRS 2011, 2489
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2010 - 5 U 200/08
Kommt es bei durch eine Gemeinde beauftragten Straßenbauarbeiten infolge des Einsatzes von Baumaschinen zu Rissen in einem Wohngebäude, so kann der Grundstückseigentümer einen angemessenen Ausgleich in Geld nach der Vorschrift über die Zuführung unwägbarer Stoffe verlangen.
VolltextIMRRS 2011, 2034
OVG Bremen, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 B 128/11
Zum Nachbarschutz bei einer Befreiung von den Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (hier: seitliche Baugrenzen) (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).*)
VolltextIMRRS 2011, 2030
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.07.2011 - 1 ME 57/11
1. Zur Frage, wann bei An- und Innenausbau die abstandsrechtliche Betrachtung auf die hinzutretenden Gebäudeteile zu beschränken ist.*)
2. Kleinere Lücken hindern die Annahme nicht, es handele sich um geschlossene Blockrandbebauung.*)
VolltextIMRRS 2011, 1867
LG Berlin, Urteil vom 26.01.2011 - 49 S 106/10
Entscheidet die Feuerwehr nach der Befragung der Alarmperson, zur Rettung einer sich vermeintlich in einer Notsituation befindenden Person die Wohnungstür aufzubrechen, ist jedenfalls dann, wenn die Alarmperson guten Grund hatte, von einem Notfall auszugehen, der Zurechnungszusammenhang zwischen ihrer Auskunft an die Feuerwehr und dem Schaden unterbrochen.*)
IMRRS 2011, 1861
OVG Sachsen, Beschluss vom 24.05.2011 - 1 A 382/09
1. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Erlass einer solchen Beseitigungsanordnung setzt voraus, dass die bauliche Anlage formell rechtswidrig ist und gegen Vorschriften des materiellen öffentlichen Rechts verstößt.
2. Das Ableiten von Niederschlagswasser vom Dach einer den Vorschriften des materiellen öffentlichen Rechts entsprechenden baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück begründet jedenfalls dann keinen Anspruch des betroffenen Nachbarn auf Erlass einer Beseitigungsanordnung, wenn das Nachbargrundstück nicht erheblich in seiner Substanz beeinträchtigt wird.
VolltextIMRRS 2011, 1850
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2011 - 1 A 11186/08
1. Ein Nachbar kann nicht verlangen, dass jedes theoretische Risiko, durch den Betrieb einer Windenergieanlage von Eiswurf betroffen zu sein ausgeschlossen wird.*)
2. Zur Ermittlung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Bestandsfläche bei Windenergieanlagen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1832
VG Neustadt, Urteil vom 04.02.2011 - 4 K 950/10
Hat der Bauherr auf seinem Grundstück innerhalb der Abstandsflächen eine Einfriedung errichtet, die gemessen von der Geländeoberfläche auf seinem Grundstück höher als 2 m ist, gemessen vom Nachbargrundstück die Höhe von 2 m aber nicht überschreitet, so hat der Nachbar keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen den Bauherrn wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 3 Satz 3 LBO-RP.*)
VolltextIMRRS 2011, 1827
LG Heidelberg, Urteil vom 15.05.2009 - 3 S 21/08
Ein Hauseigentümer muss wesentliche Blendwirkungen, die durch die Reflexion von Sonnenstrahlen von einer auf dem Nachbargebäude befindlichen Photovoltaikanlage ausgehen, nicht hinnehmen, wenn die Anlage nach ihrer Beeinträchtigungswirkung nicht ortsüblich ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 1760
OLG Celle, Urteil vom 29.06.2011 - 4 U 199/09
Die Beachtung von Lärmwerten erfordert in der Regel die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Überdies hat sich der Tatrichter grundsätzlich einen persönlichen Eindruck durch die Durchführung eines Ortstermins zu verschaffen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1613
BGH, Urteil vom 29.04.2011 - V ZR 174/10
Die Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NRG-BW gilt auch bei genehmigungsfreien Vorhaben; Fristbeginn ist anstelle des Zugangs der Benachrichtigung nach § 55 LBO-BW der Zeitpunkt, in welchem der Nachbar von der (beabsichtigten) Baumaßnahme Kenntnis erlangt.*)
VolltextIMRRS 2011, 1542
VG Koblenz, Beschluss vom 09.05.2011 - 7 L 365/11
Dem Mieter eines Gebäudes fehlt die Klagebefugnis - und damit zugleich die Antragsbefugnis im Eilverfahren -, sich unter Berufung auf nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung zu wenden. Die Klagebefugnis kann nicht aus einer vom Normenkontrollgericht bejahten Antragsbefugnis des Mieters in Bezug auf den einschlägigen Bebauungsplan abgeleitet werden, da sich die Anforderungen an beide Prozessvoraussetzungen unterscheiden. Hier: Verneinung der Klagebefugnis eines Vereins, der in gemieteten Räumen ein Wohnheim für geistig Behinderte betreibt, gegen die Genehmigung zur Errichtung eines 400 m entfernten Wohnheims für psychisch Behinderte. Bei der Frage, ob eine relevante Nachbarrechtsverletzung vorliegt, ist auf das Gebäude und seine Nutzung im genehmigten Rahmen abzustellen. Das Verhalten der Bewohner außerhalb dessen, an beliebiger Stelle im Dorf- bzw. Stadtgebiet, ist irrelevant.*)
VolltextIMRRS 2011, 1541
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.05.2011 - 10 L 358/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1508
OLG Köln, Urteil vom 22.12.2010 - 13 U 181/09
1. Wird durch einen Anbau die Ursache dafür gesetzt, dass an dem bereits vorhandenen Eigentum des Nachbarn ein entsprechender neuer Dachanschluss erforderlich wird, um aufgetreten Feuchtigkeit zu beseitigen und künftig zu verhindern, so hat der Anbauende die Kosten hierfür verschuldensunabhängig zu tragen.
2. Die verbindliche Erteilung der Aufträge mit Umsatzsteuerpflicht ist dem tatsächlichen Anfall der Umsatzsteuer im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gleichzusetzen.
VolltextIMRRS 2011, 1492
LG Essen, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 O 101/11
1. Es kann dahinstehen, ob eine Beeinträchtigung eines Nachbargrundstücks im Sinne einer verbotenen Eigenmacht bereits dann besteht, wenn aus Sicherheitsgründen der Nachbareigentümer während Abbrucharbeiten einen Teil seines Grundstücks nicht nutzen kann.
2. Das Hammerschlags- und Leiterrecht kann auch einredeweise geltend gemacht werden.
3. Ein gestellter Unterlassungsantrag muss auch unter Berücksichtigung der in § 938 Abs. 1 ZPO getroffenen Regelung hinreichend bestimmt sein und einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Bei einer Unterlassungsverfügung muss die zu unterlassende Handlung konkret bezeichnet werden.
4. Die gemäß §§ 16, 24 Abs. 3 NachbG-NW erforderliche Anzeige ist auch dann ordnungsgemäß, wenn diese nur vorsorglich ergeht und ein Hinweis darauf erfolgt, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wohl nicht erfolgen wird.
VolltextIMRRS 2011, 1453
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2011 - 1 LA 239/08
Zu den nachbarrechtlichen Abwehrmöglichkeiten gegen einen Omnibusbetrieb am Ende der (diffusen) Bebauung einer in den Außenbereich hineinführenden Straße.*)
VolltextIMRRS 2011, 1367
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2011 - 1 LA 2/09
1. Zur Bedeutung des ungeschriebenen Belangs des Planungserfordernisses für Außenbereichsvorhaben in Nachbarstreitfällen.*)
2. Zur Überzeugungskraft eines Lärmgutachtens, wenn der Gutachter die Lärmmessung unter Bereitstellung eines "Messkoffers" dem betroffenen Nachbarn selbst überlassen hat.*)
VolltextIMRRS 2011, 1222
BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 193/10
Störer ist auch der Eigentümer eines Hauses, das infolge eines technischen Defekts an elektrischen Leitungen oder Geräten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt.
VolltextIMRRS 2011, 1006
VG Hannover, Urteil vom 07.01.2011 - 4 A 3345/10
Eine Annahmestelle für Grüngut ist nicht zu laut für eine dörfliche Umgebung und kann in direkter Nachbarschaft zu Wohngebäuden errichtet werden.
VolltextIMRRS 2011, 1005
VG Hannover, Beschluss vom 07.01.2011 - 4 B 5513/10
Eine Annahmestelle für Grüngut ist nicht zu laut für eine dörfliche Umgebung und kann in direkter Nachbarschaft zu Wohngebäuden errichtet werden.
VolltextIMRRS 2011, 0958
OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.06.2010 - 12 LB 32/07
In der prozessualen Konstellation der Nachbarklage führt das fehlerhafte Unterbleiben des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG allein nicht zur Aufhebung der statt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilten Baugenehmigung. Entsprechendes gilt auch, wenn für das angegriffene Vorhaben statt der vorgeschriebenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wurde. Derartige Mängel im Genehmigungsverfahren können nicht ohne Anknüpfung an materielle Rechtspositionen betrachtet werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 0793
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2011 - 1 ME 275/10
Ist in einer älteren Baugenehmigung zugelassen worden, dass anstelle von ursprünglich vorgesehenen Fenstern in einer Grenzwand (Brandwand) Glasbausteine für die zusätzliche Belichtung eines Treppenhauses verwendet werden dürfen, kann sich der Genehmigungsinhaber bei faktisch geschlossener Bauweise jedenfalls dann nicht mit Erfolg gegen eine Baugenehmigung für ein Nachbarvorhaben wenden, das an diese Grenzwand angebaut werden soll, wenn das Nachbargrundstück bei einem behördlichem Verlangen nach Einhaltung eines Abstandes (§ 8 Abs. 4 NBauO) baulich nicht mehr angemessen nutzbar wäre.*)
VolltextIMRRS 2011, 0699
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.01.2011 - 4 W 43/10
1. Dem Eigentümer eines Grundstücks kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Hammerschlags- und Leiterrecht ein Benutzungsrecht am Nachbargrundstück des Inhalts zustehen, dass der Anleger eines auf seinem Grundstück stehenden Baukrans über dem Luftraum des Nachbargrundstücks schwenken darf.*)
2. Das Benutzungsrecht entsteht jedoch erst mit Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Anzeige der beabsichtigten Benutzung (NachbG-HE § 24 Abs. 1, § 29 ).*)
IMRRS 2011, 0622
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2011 - 7 B 1803/10
(Ohne amtlichen Leitsatz.)
VolltextIMRRS 2011, 0585
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2011 - 1 ME 252/10
1. Bei zunächst summarischer Prüfung im Eilverfahren schließt sich der Senat der Auffassung an, dass bei der Bauleitplanung für ein (einziges) Hersteller-Direktverkaufszentrum (Factory Outlet Center) Verkaufsflächenobergrenzen gesetzt werden dürfen.*)
2. Zum Umfang der Vorlagepflicht nach § 99 VwGO im Normenkontrollverfahren.*)
3. Zu den Anforderungen an die Widerlegung fachlicher Gutachten.*)
VolltextIMRRS 2011, 0429
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2011 - 2 U 209/10
Sind aufgrund von Wasserschäden, hervorgerufen durch eine mangelhafte Horizontal- und Vertikalisolierung einer neu errichteten Kellerdecke und Anschlussfuge des angrenzenden Mauerwerks des Nachbargebäudes, Tapezierabreiten erforderlich, die nicht nur die beeinträchtigte Giebelwand, sondern die angrenzenden Räume betreffen, muss sich der Geschädigte bei 5 bis 6 Jahren alten Tapeten Sowiesokosten anrechnen lassen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0428
OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2010 - 2 U 209/10
Sind aufgrund von Wasserschäden, hervorgerufen durch eine mangelhafte Horizontal- und Vertikalisolierung einer neu errichteten Kellerdecke und Anschlussfuge des angrenzenden Mauerwerks des Nachbargebäudes, Tapezierabreiten erforderlich, die nicht nur die beeinträchtigte Giebelwand, sondern die angrenzenden Räume betreffen, muss sich der Geschädigte bei 5 bis 6 Jahren alten Tapeten Sowiesokosten anrechnen lassen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0005
OVG Saarland, Urteil vom 08.12.2010 - 2 B 308/10
1. Bei Aussetzungsbegehren von Nachbarn nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Widerspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage des Nachbarn unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).*)
2. Da sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist insoweit grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Beteiligung von Nachbarn (§ 71 LBO 2004) erforderlich war und gegebenenfalls erfolgt ist.*)
3. Aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) folgt notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bauvorhaben im Sinne des § 64 Abs. 1 LBO 2004 darf die Bauaufsichtsbehörde danach in diesem Verfahren - vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) - generell nicht mehr prüfen.*)
4. Durch die Benutzung bedarfsgerechter Pkw-Stellplätze ausgelöste Immissionen gehören auch in Wohngebieten zu den dort von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmenden "Alltagserscheinungen" und rechtfertigen daher im Regelfall nicht die Annahme einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme.*)
5. Eine über den Normalfall hinausgehende Schutzwürdigkeit lässt sich insofern weder aus einer gesteigerten subjektiven Empfindlichkeit eines konkreten Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem eigenen Grundstück herleiten.*)
6. Jeder Eigentümer ist bei der Bebauung seines Grundstücks gehalten, für eine ausreichende Belichtung (selbst) zu sorgen. Diese Verpflichtung lässt sich nicht im Wege einer Forderung nach "Rücksichtnahme" und einer eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks auf den Bauherrn verlagern.*)
7. Die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht an einem repressiven Tätigwerden auf der Grundlage der § 81, 82 LBO 2004 bei Verstößen gegen im Rahmen der Ausführung des Vorhabens vom Bauherrn "eigenverantwortlich" zu beachtende Vorschriften außerhalb des Prüfungs- und Entscheidungsinhalts nach § 64 Abs. 2 LBO 2004, also regelmäßig insbesondere das (gesamte) Bauordnungsrecht.*)
8. Die Errichtung von Garagen unmittelbar auf den Nachbargrenzen - auch unter Anbau an vorhandene Gebäude auf angrenzenden Grundstücken - ist nichts Ungewöhnliches und, wie schon der § 8 Abs. 2 LBO 2004 zeigt, ein vom Gesetzgeber sogar generell abstandsflächenrechtlich begünstigtes Bauvorhaben.*)
9. Nach dem - bewussten - Verzicht des Gesetzgebers auf das in den Vorläuferfassungen der Landesbauordnung noch enthaltene Anbauerfordernis (zuletzt § 6 Abs. 1 LBO 1996) kann der Eigentümer eines seinerseits nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Nachbargrundstücks selbst einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen auf dem angrenzenden Baugrundstück - vorbehaltlich der Einhaltung des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes - grundsätzlich nicht mehr abwehren.*)
VolltextOnline seit 2010
IMRRS 2010, 3469LG Köln, Urteil vom 10.11.2010 - 10 S 40/10
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer ergeben sich grundsätzlich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts. Da sie dort eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren haben, kann das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender und durch die nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften nicht verbotener Rechte ganz oder teilweise unzulässig wird. Die Beschränkung der an sich bestehenden Eigentümerrechte muss aber eine durch zwingende Gründe erforderliche Ausnahme bleiben.
VolltextIMRRS 2010, 3212
AG München, Urteil vom 22.12.2009 - 241 C 7703/09
Das Abstellen des Pkw vor einer Garagenzufahrt stellt eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn die Zu- und die Abfahrt behindert wird. Zumindest dann, wenn der Eigentümer mit dem in seiner Garage geparkten Pkw das Grundstück nur über die Garageneinfahrt verlassen kann und somit die Garageneinfahrt die einzige Abfahrtsmöglichkeit darstellt, kann man von einer Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung sprechen.
VolltextIMRRS 2010, 3121
OVG Saarland, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10
1. Aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) folgt notwendig auch ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004.*)
2. Setzt sich die Widerspruchsbehörde in ihrer den Widerspruch eines Nachbarn gegen eine solche Baugenehmigung zurückweisenden Bescheid ausschließlich mit bauordnungsrechtlichen Fragen, hier einer Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, auseinander, so ist das nicht geeignet, die Genehmigungsentscheidung inhaltlich mit nach der gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs. 2 LBO 2004 nicht vorgesehenen materiellen Inhalten anzureichern.*)
3. Für eine erweiternde "verfassungskonforme" Auslegung des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 besteht auch mit Blick auf Art. 14 GG kein Anlass, da die Reduzierung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren aus Sicht des Nachbarn lediglich Konsequenzen für die Modalitäten des Rechtsschutzes hat. Die Abstandsflächenbestimmungen sind vom Bauherrn ungeachtet von Verfahrensvorgaben zu beachten (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) und der Nachbar kann einen hieraus wegen des nachbarschützenden Charakters der Bestimmungen herzuleitenden Abwehranspruch zwar nicht im Wege der Anfechtung der (vereinfachten) Baugenehmigung, sondern als Grundlage eines Einschreitensverlangens gegen die Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage geltend machen.*)
4. Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt, ist allein das genehmigte Bauvorhaben. Eine abweichende Bauausführung oder eine nicht von der Genehmigungsentscheidung zugelassene abweichende Benutzung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO 2004 sein, beziehungsweise - aus Sicht des Nachbarn - im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch seinerseits auf ein entsprechendes Tätigwerden begründen.*)
5. Nach den §§ 34 Abs. 2 BauGB, 12 Abs. 2 BauNVO 1990 ist auch in einem faktischen Wohnbaugebiet die Zahl zulässiger Stellplätze und Garagen auf den durch die "zugelassene Nutzung" verursachten Bedarf beschränkt. Da es sich dabei um eine die Baugebietsvorschriften in den §§ 2 ff. BauNVO 1990 ergänzende Bestimmung über die Art der baulichen Nutzung handelt, ist die Nichteinhaltung der Begrenzung grundsätzlich geeignet, Abwehransprüche von Nachbarn zu begründen, deren Grundstücke in demselben Gebiet liegen und die von daher bei der baulichen Ausnutzung derselben entsprechenden Einschränkungen unterworfen sind. Der "Bedarf" ist dabei im Sinne der früheren Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) gebiets-, nicht grundstücksbezogen zu beurteilen, und insoweit auch nicht durch die Anzahl notwendiger Stellplätze nach § 47 Abs. 1 LBO 2004 beschränkt. Entscheidend sind dabei die objektiven Gegebenheiten des Vorhabens und des Baugebiets.*)
6. Ein Abwehranspruch wegen einer Verletzung des im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme lässt sich weder aus einer gesteigerten subjektiven Befindlichkeit des Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem Grundstück - hier aus einem nach seinem Vortrag zur Grenze hin orientierten Schlafraum - herleiten.*)
7. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur "Wahrung des Nachbarfriedens" erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) darüber hinaus für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum. Ob umgekehrt aus jeder Verletzung der "mathematisch-exakte" Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen "automatisch" auf eine bundesrechtliche "Rücksichtslosigkeit" geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten zumindest fraglich.*)
8. Die maximale auf eine Nachbargrenze bezogene Längenbegrenzung von 12 m in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig nur die nach dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzbebauung. Ob auf dem Grundstück an derselben Grenze sonstige nicht privilegierte und daher im Grundsatz Abstandserfordernissen nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterliegende Gebäude vorhanden sind, ist mangels gesetzlicher "Anrechnungsregeln" ohne Belang.*)
VolltextIMRRS 2010, 2833
AG Köln, Urteil vom 08.07.2010 - 202 C 140/07
1. § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet jeden Wohnungseigentümer von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
2. Überschreitet ein Wohnungseigentümer den danach zulässigen Gebrauch, setzt er sich Ansprüchen gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung eines Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert.
VolltextIMRRS 2010, 2827
AG München, Urteil vom 12.02.2010 - 121 C 15076/09
Dem Eigentümer eines Grundstücks steht ein Anspruch auf Unterlassen gegen seinen Nachbarn aus BGB § 1004 zu, wenn auf sein Grundstück Wurzel von Bäumen des Nachbarn eindringen.
VolltextIMRRS 2010, 2448
BGH, Urteil vom 16.07.2010 - V ZR 217/09
Der Bauunternehmer haftet bei Schäden am Nachbargrundstück nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn.
VolltextIMRRS 2010, 2435
LG Potsdam, Urteil vom 22.04.2009 - 13 S 9/09
Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.
VolltextIMRRS 2010, 2413
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2010 - 6 U 105/08
Grenzt ein Gebäude an den öffentlichen Straßenraum an, befindet sich die Hauseingangstür jedoch nicht an dieser Seite des Gebäudes, sondern an einer anderen, zum Grundstück eines Nachbarn hin weisenden Seite, steht dem Eigentümer ein Notwegrecht über dessen Grundstück nur zu, wenn die Verlegung der Tür technisch unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Die Grenze der Zumutbarkeit ist dabei nicht durch einen Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des Nachbarn und den Kosten für den erforderlichen Umbau zu bestimmen, maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis dieser Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks.*)
VolltextIMRRS 2010, 2265
AG Hannover, Urteil vom 16.09.2009 - 542 C 8732/08
Auch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis lässt sich eine Duldungspflicht betreffend die Mitbenutzung von Parkplätzen der Nachbar-Wohnungseigentümergemeinschaft nicht herleiten.
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