Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
496 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 0480OLG Koblenz, Urteil vom 18.04.2019 - 1 U 297/18
1. Ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht kann, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von solchen Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von Hausgenossen, Besuchern und Kunden, sowie von Mietern und Pächtern (in Anknüpfung an BGH. Urteil vom 21.05.1971 – V ZR 8/09 – DNotZ 1971, 471).*)
2. Beeinträchtigungen dieses Nutzungsrechts sind nur zulässig sind, wenn der Nutzungsberechtigte diese hinnehmen muss. Dies erfordert eine umfassende Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (in Anknüpfung an BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14).*)
3. Steht der Servitutenberechtigten aufgrund ein im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeitsweg zu, muss sie nicht dulden, dass die Servitutenverpflichteten mitten auf dem Dienstbarkeitsweg einen Maschendrahtzaun nebst dazugehörigem Zaunpfahl errichten und so die uneingeschränkte Nutzung des Dienstbarkeitswegs vereiteln und dadurch ein Teil des Dienstbarkeitswegs zu einer Sackgasse wird.*)
4. Der Umstand, dass Fahrzeuge unmittelbar an der Hauswand des Anwesens der Dienstbarkeitsverpflichteten vorbeifahren können und damit eine mögliche Gefahrensituation für aus dem Haus hinausgehende Kinder eintritt, begründet für sich allein keine Duldungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten hinsichtlich der Anbringung eines Maschendrahtzaunes nebst dazugehörigem Zaunpfahl.*)
5. Die Dienstbarkeitsberechtigte muss auch nicht die Anbringung der Absperrkette dulden, die ihr die Nutzung des Geh- und Fahrrechts verwehrt oder durch das Abhängen und wieder Befestigen derselben erhebliche Erschwernisse mit sich bringt.*)
6. Die Servitutenverpflichten sind nicht berechtigt, der Servitutenberechtigten durch Anbringung eines Holztörchen mit Vorhängeschloss den Zugang zu dem Dienstbarkeitsweg einzuschränken bzw. zu erschweren. Eine solche Verpflichtung lässt sich nicht aus der Pflicht zur schonenden Ausübung des Dienstbarkeitsrecht nach § 1020 BGB entnehmen (in Anknüpfung an OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 22.11.2010 – 19 W 59/10- unter Bezugnahme u. a. auf OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.1998 – 3 U 563/97 – NJW-RR 1999, 511 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 – 6 U 178/89 – NJW-RR 1991, 785 ff., OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1986, 763 ).*)
7. Ist der Servitutenberechtigten im Jahre 1942 unentgeltlich ein als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrecht eingeräumt worden, so können die Servitutenverpflichten für die Nutzung des Geh- und Fahrrechts keine Nutzungsentschädigung von der Servitutenberechtigten verlangen.*)
8. Haben die Dienstbarkeitsverpflichteten ihr Grundstück, auf dem sich der seit 1942 im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeitsweg befindet, erst im Jahr 1989 erworben, so hat die die Nutzung der Dienstbarkeit nicht den Effekt einer Enteignung.*)
VolltextIMRRS 2019, 0416
AG München, Urteil vom 22.11.2018 - 213 C 15498/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 0411
BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18
Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 NRG-BW unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.*)
VolltextIMRRS 2019, 0364
LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2018 - 304 O 69/17
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2019, 0286
LG Köln, Urteil vom 26.09.2018 - 13 S 162/17
1. Eine abwehrfähige Eigentumsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn ein Fahrzeug derart auf der Privatstraße parkt, dass der Nachbar an der Zu- oder Abfahrt zu seinem Grundstück gehindert wird.
2. Allein die Tatsache, dass der Nachbar aufgrund des auf der Privatstraße geparkten Fahrzeugs nicht mehr "in einem Zug" in seine Einfahrt kommt, sondern im Wendehammer rangieren muss, genügt nicht für einen Unterlassungsanspruch.
VolltextIMRRS 2019, 0203
LG Essen, Urteil vom 30.01.2019 - 12 O 62/18
1. Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden.
2. Das gilt auch für Kameraattrappen.
VolltextIMRRS 2019, 0201
LG München I, Urteil vom 08.02.2017 - 15 O 23907/15
1. Zur Frage der Passivlegitimation bei Schäden, die durch die Sprengung einer Luftmine aus dem 2. Weltkrieg im Rahmen der Kampfmittelräumung entstehen.*)
2. Der Anspruch gegen die öffentliche Hand wegen Schäden im Zusammenhang mit der Sprengung einer Luftmine ist aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück die Luftmine liegt, ausgeschlossen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0080
BGH, Urteil vom 21.09.2018 - V ZR 302/17
Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NachbG-HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist.*)
VolltextIMRRS 2019, 0051
OLG München, Beschluss vom 07.01.2019 - 34 AR 245/18
Für Ansprüche auf Beseitigung von Grenzbepflanzungen nach § 1004 BGB bzw. Art. 47 ff. BayAGBGB ist der ausschließliche dingliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO gegeben (Anschluss an BayObLG vom 31.01.1996 - 1 Z AR 5/96).*)
VolltextIMRRS 2019, 0007
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2018 - 10 B 1469/18
1. Eine Engstelle in unmittelbarer Nähe der geplanten Kindertagesstätte - 12 m lang und 3 m breit - ist für eine Mischverkehrsfläche deutlich zu eng und lässt mit größter Wahrscheinlichkeit eine unvertretbare Gefährdung des Anliegerverkehrs erwarten.
2. Insbesondere zu morgendlichen Spitzenzeiten, bei Regen und in der dunklen Jahreszeit ist zu erwarten, dass sich auf der Mischverkehrsfläche mehrere Verkehrsteilnehmer - vor allem Kinder, die als Radfahrer und Fußgänger zur Kindertagesstätte fahren oder gehen - begegnen.
VolltextOnline seit 2018
IMRRS 2018, 1440BGH, Urteil vom 12.10.2018 - V ZR 81/18
Die Überbaurente ist nicht nach Art und Ausmaß der Einbuße bei der tatsächlichen Nutzung des überbauten Grundstücksteils, sondern allein auf der Grundlage von dessen Verkehrswert zur Zeit der Grenzüberschreitung zu berechnen.*)
VolltextIMRRS 2018, 1387
AG Zweibrücken, Urteil vom 29.10.2018 - 1 OWi 4235 Js 7742/18
1. Auch zulässiger Lärm kann ordnungswidrig sein, wenn er ein nach den Umständen vermeidbares Ausmaß annimmt. Aus der Nähebeziehung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses entsteht dabei eine gesteigerte Pflicht der Rücksichtnahme.*)
2. Musikhören in der eigenen Wohnung ist verkehrsüblich, aber hinsichtlich der Lautstärke vermeidbar, wenn es darum geht, Zimmerlautstärke einzuhalten. Ob dabei ein Verstoß vorliegt, ist mangels gesetzlicher Vorgaben durch Zeugenbeweis zu ermitteln.*)
VolltextIMRRS 2018, 1366
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2017 - 3 U 132/16
Der Inhalt der Grunddienstbarkeit ist durch Auslegung des eingetragenen Inhalts festzustellen. Er wandelt sich weder allein durch Zeitablauf noch durch Änderung der Bedürfnisse.*)
VolltextIMRRS 2018, 1372
BGH, Urteil vom 26.10.2018 - V ZR 143/17
1. Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen; insoweit hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument (hier: Trompete) im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.*)
2. Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschoss- oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen.*)
3. Bei der Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung beanspruchenden Nachbarn an (hier: Nachtdienst als Gleisbauer); vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten.*)
4. Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.*)
IMRRS 2018, 1322
BGH, Urteil vom 13.07.2018 - V ZR 308/17
1. Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung (hier: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser) ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (Bestätigung der st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 08.02.2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650).*)
2. Das Vorhandensein von Leitungen, die Grundstücksgrenzen überschreiten und der Versorgung verschiedener Grundstücke dienen, begründet für sich genommen keine zwischen den Grundstückseigentümern bestehende Rechtsgemeinschaft.*)
VolltextIMRRS 2018, 1232
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.09.2018 - 5 U 24/18
1. Zu den Voraussetzungen des sog. "Hammerschlags- und Leiterrechts".*)
2. Kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn, dessen Grundstück durch Handwerksarbeiten am Nachbaranwesen in nicht näher dargelegtem Umfang beeinträchtigt wurde, gegen das Bergbauunternehmen, das diese Arbeiten in Erfüllung seiner gesetzlichen Schadensersatzpflicht zu Gunsten des Nachbarn in Auftrag gegeben hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 1106
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2018 - 4 U 17/18
1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen nur verbieten, wenn die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt.
2. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, richtet sich nach Dauer und Häufigkeit der Geräusche. Dabei ist in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des stärksten Einzelgeräuschs und damit auf den Wirkpegel abzustellen.
3. Ein Glockengeläut, das nur zweimal am Tag und damit relativ selten für jeweils nur 2 1/2 Minuten zu hören ist und immer zur gleichen Zeit einsetzt, ist ein vorhersehbares Geräusch auf das sich die betroffenen Nachbarn einstellen können.
VolltextIMRRS 2018, 1077
LG Paderborn, Urteil vom 30.11.2017 - 3 O 182/17
1. Ein Nachbar kann verlangen, dass eine Überwachungskamera entfernt wird, die seine Wegerechtsfläche filmt (§ 1004 BGB i.V.m. allgemeinem Persönlichkeitsrecht).
2. Dies gilt auch, wenn die Kamera die Personen gar nicht aufnimmt. Schon das "Gefühl des Überwachtwerdens" schränkt die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Betroffenen massiv ein.
3. Das Persönlichkeitsrecht ist daher schon dann beeinträchtigt, wenn der Betroffene "eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten muss".
VolltextIMRRS 2018, 1036
LG Heidelberg, Urteil vom 27.06.2018 - 2 O 165/17
Verlangt der Grundstückseigentümer von einem Nachbarn die Ergreifung von Maßnahmen zur Beseitigung einer Grundstücksbeeinträchtigung, ist es grundsätzlich dem Nachbarn überlassen, welche Maßnahmen er vornimmt, um eine genügende Befestigung des Grundstücks sicherzustellen.
VolltextIMRRS 2018, 1013
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2018 - 5 S 2083/17
1. Ob eine Terrasse im Garten eines Wohnhausgrundstücks noch ein Gebäudeteil des Wohnhauses im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO-BW ist, beurteilt sind nach ihrer räumlichen Beziehung zum Wohnhaus unter baulich-konstruktiven Gesichtspunkten.*)
2. Der bei Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift nach § 65 Satz 1 LBO-BW eröffnete Anspruch eines Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens verdichtet sich grundsätzlich nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eines wesentlichen Rechtsguts des Nachbarn sowie dann zu einem Anspruch auf Einschreiten der Baurechtsbehörde, wenn die verletzte drittschützende Vorschrift unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, es sei denn, der Baurechtsbehörde stehen sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (st. Rspr.).*)
3. Die Versagung eines Anspruchs auf Einschreiten wegen Verletzung einer nachbarschützenden Festsetzung über eine hintere Baugrenze disponiert jedenfalls dann nicht über bundesrechtliches Nachbarrecht, wenn damit kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einhergeht.*)
VolltextIMRRS 2018, 0878
LG Hamburg, Urteil vom 28.03.2018 - 316 O 242/17
1. Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen von Pflaster- und Bebauungsarbeiten gem. § 1004 Abs. 1 BGB. Da die Aktivitäten auf dem Nachbargrundstück erfolgen, beeinträchtigen sie nicht das Eigentum des Nachbarn.
2. Eine Hofgemeinschaft begründet keine subjektiven Nachbarrechte. Sie ist nicht mit einer Grunddienstbarkeit vergleichbar, sondern vielmehr mit dem Institut der Baulast, dass mit Gesetzesänderung im Jahr 1969 die Hofgemeinschaft ablöste.
VolltextIMRRS 2018, 0879
OLG Dresden, Urteil vom 11.04.2018 - 1 U 1135/17
Die Gemeinde ist bei Abriss eines Hauses im Wege der Ersatzvornahme nicht verpflichtet, die Bestandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit einer Kommunmauer herzustellen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0794
LG Krefeld, Urteil vom 20.04.2018 - 1 S 68/17
1. § 910 BGB erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Laub- oder Nadelfall; diese werden von § 906 BGB erfasst.*)
2. Der Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Zweigen gem. §§ 910, 1004 BGB ist unverjährbar, da es sich bei dem Wachsenlassen eines Zweiges um eine Dauerhandlung handelt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0759
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018 - 5 U 109/16
1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann herüberragende Äste und Zweige, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten (§ 910 BGB).
2. Allerdings ist es geboten, sich vor der Kürzung eines erkennbar alten, über mehrere Jahrzehnte gewachsenen fremden Baumbestandes nach den Folgen für das fremde Eigentum zu erkundigen.
3. Die Beauftragung einer Fachfirma mit dem Baumrückschnitt ist nicht mit der Einholung einer sachverständigen Meinung zum erheblichen Eingriff in die Baumkronen alten Baumbestandes gleichzusetzen.
VolltextIMRRS 2018, 0557
BGH, Urteil vom 26.01.2018 - V ZR 47/17
Das Notleitungsrecht kann auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude zu führen; eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Gebot, die für den Duldungspflichtigen geringstmögliche Belastung zu wählen (Aufgabe von Senat, Urteil vom 10.07.2011 - V ZR 233/10, GE 2011, 1365 Rz. 12).*)
IMRRS 2018, 0540
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.03.2018 - 2 M 88/17
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen ist zulässig, wenn er durch die erstinstanzliche Entscheidung materiell beschwert ist. Hebt das Verwaltungsgericht eine bauaufsichtliche Verfügung auf, die letztlich auf Veranlassung des beigeladenen Nachbarn ergangen ist, kann der beigeladene Nachbar eine eigene Rechtsverletzung geltend machen und ist damit materiell beschwert, wenn die Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch eine vom Antragsteller errichtete bauliche Anlage im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 14.12.1999 - 2 R 4/99).*)
2. Ein Reitplatz, der zum Trainieren von Pferden genutzt wird, stellt eine Sportfläche im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BauO-SA und damit eine bauliche Anlage dar.*)
3. Der Schutzzweck des § 13 Satz 1 BauO-SA umfasst nicht nur den Schutz der Bewohner und Benutzer der Anlage selbst, sondern darüber hinaus auch den Schutz Dritter, also auch ggf. der Nachbarn gegenüber Einflüssen einer baulichen Anlage.*)
4. Das Maß der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarschaft durch Staub- und Sandverwehungen eines Sandreitplatzes richtet sich nach dem Gebietscharakter.*)
5. Eine "Nutzungsauflage" zur Bewässerung eines Sandreitplatzes ist gegenüber der Anordnung zur vollständigen Beseitigung des Sandes kein gleich geeignetes Mittel zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen für nur wenige Meter entfernt liegende Wohngrundstücke.*)
VolltextIMRRS 2018, 0526
BGH, Urteil vom 24.08.2017 - III ZR 574/16
1. Ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen wegen einer möglichen Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu der Abwasseranlage sowie Art beziehungsweise Gattung, Alter und Wurzelsystem des Baums zu berücksichtigen.*)
2. Ohne sich hiernach ergebende Hinweise auf eine Verwurzelung der Kanalisation ist der Eigentümer eines Baumgrundstücks regelmäßig nicht gehalten, den Abwasserkanal selbst zu überprüfen oder den Kanalbetreiber zu einer Überprüfung aufzufordern.*)
3. Ist der Grundstückseigentümer hingegen zugleich der Betreiber des Abwasserkanals, muss er im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück die von den Wurzeln des Baums ausgehenden Gefahren für den Kanal auch insoweit ausräumen, als er die Verwurzelung der Anlage bei Inspektions- und Wartungsmaßnahmen, die wegen anderer möglicher Beeinträchtigungen des Abwassersystems ohnehin geboten waren, erkannt hat oder hätte erkennen müssen.*)
4. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Betreiber einer Abwasseranlage wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten als Eigentümer eines baumbestandenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von dem Geschädigten gegen einen möglichen Rückstau zu treffenden Vorkehrungen unzureichend waren. Vielmehr ist das Fehlen einer den Rückstau vermeidenden Sicherungsvorkehrung gegebenenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 30.07.1998 - III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218).*)
VolltextIMRRS 2018, 0486
LG Freiburg, Urteil vom 07.12.2017 - 3 S 171/16
Soweit eine landesrechtliche Vorschrift des Nachbarrechts (hier: §§ 12, 16 NRG-BW) Bestimmungen zur maximal zulässigen Höhe von Hecken oder Gehölzen enthält, besteht keine Verpflichtung des auf Verkürzung in Anspruch genommenen Nachbarn, diese im Zeitraum vom 01.10. bis zum 28./29.02. vorsorglich so weit zu kürzen, dass sie innerhalb der von § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG geschützten Wachstumsperiode (01.03. bis 30.09.) die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten (können).*)
VolltextIMRRS 2018, 0485
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.06.2017 - 5 U 115/15
1. Ein Hundebesitzer hat geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von dem auf seinem Grundstück gehaltenen Hund zu bestimmten Zeiten (hier: wochentags während der Nachtruhe sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags) keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die das Eigentum der Nachbarn an ihrem Grundstück, ihren Besitz und ihre Gesundheit beeinträchtigen.
2. Ein Nachbar muss Hundegebell eines außerhäusig gehaltenen Hundes, das über anlassbezogenes Anschlagen hinausgeht, in einem Mischgebiet während der nächtlichen Ruhezeiten nicht hinnehmen.
VolltextIMRRS 2018, 0481
LG Kleve, Urteil vom 15.02.2018 - 6 S 92/17
1. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für das Abschneiden herüberragender Zweige setzt voraus, dass dem Baumeigentümer zuvor erfolglos eine wirksame Frist nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzt worden ist.*)
2. Eine entscheidungserhebliche, aber aktuell nicht mehr vertretene Einzelmeinung im Schrifttum verleiht einer Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Daher rechtfertigt die Frage, ob Ansprüche aus § 910 BGB auch lediglich obligatorisch Berechtigten zustehen, keine Revisionszulassung.*)
VolltextIMRRS 2018, 0470
OLG München, Urteil vom 11.04.2018 - 3 U 3538/17
Eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als 3 Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, muss auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden, wenn sie in eine Holzhütte eingebaut ist (entgegen OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2017 - 14 U 2612/15, IMR 2017, 158).
VolltextIMRRS 2018, 0418
VG Koblenz, Urteil vom 13.03.2018 - 1 K 872/17
1. Der Bau einer Tiefgarage für ein Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich ist unzulässig, wenn durch den Fahrverkehr auf der zur Tiefgarage führenden Rampe nachts für den Nachbarn erhebliche Geräuschemissionen (43 dB) und Spitzenpegel (66 dB) zu erwarten sind.
2. Nicht jede Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel führt jedoch dazu, dass Stellplätze unzulässig sind. Regelmäßig kurzzeitige Geräuschspitzen, die bei notwendigen Pkw-Stellplätzen durch Türenzuschlagen, Schließen des Kofferraums, Motorstart und Anfahren auftreten, sind von der Nachbarschaft hinzunehmen.
3. Eine nächtliche Lärmbelästigung ist jedoch rücksichtslos, wenn die prognostizierten unzulässig hohen Spitzenpegel nicht auf die typischerweise von Fahrzeugen verursachten Geräuschspitzen, sondern auf die vorgesehene Rampe mit ihrem Gefälle von 15% zurückführen sind.
VolltextIMRRS 2018, 0368
VGH Bayern, Beschluss vom 08.03.2018 - 15 CE 17.2599
Hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist aus Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO Drittschutz nur abzuleiten, soweit die Gebäudeabschlusswand hiernach von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile haben muss; hingegen kommt der gesetzlichen Anforderung einer Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile in der Wirkrichtung von außen nach innen kein Nachbarschutz zu.*)
VolltextIMRRS 2018, 0319
BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.*)
IMRRS 2018, 0309
BGH, Urteil vom 20.10.2017 - V ZR 42/17
1. Bei einer schon länger bestehenden Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Willen beider Nachbarn errichtet worden ist.*)
2. Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt werden. Es kann daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 23.11.1984 - V ZR 176/83, NJW 1985, 1458).*)
VolltextIMRRS 2018, 0307
OVG Saarland, Beschluss vom 26.02.2018 - 2 A 173/17
Aus dem Nutzungsrecht an einer Grabstätte können sich Unterlassungsansprüche des einzelnen Grabstättennutzungsberechtigten gegen den Friedhofsträger vor allem dann ergeben, wenn eine Beeinträchtigung eines Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr gerade von dem Friedhofsträger ausgeht; ein Abwehrrecht des einzelnen Grabnutzungsberechtigten kann aber nur anerkannt werden, wenn erhebliche Störungen eines bestimmten Grabes von mit dem Friedhofszweck nicht vereinbaren Arbeiten oder Anlagen ausgehen oder wenn mit dem Friedhofszweck vereinbare Arbeiten oder Anlagen die Zweckbestimmung eines bestimmten Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr nachhaltig stören und zumutbare Schutzvorkehrungen unterbleiben (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 25.07.1994 - 1 R 1/93).*)
VolltextIMRRS 2018, 0276
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2018 - 12 U 40/17
1. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die nächtliche Beleuchtung benachbarter Gebäude besteht nicht, wenn die Lichtimmissionen die Benutzung des eigenen Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen.*)
2. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit können die "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)" als Orientierungshilfe herangezogen werden.*)
3. Das Maß der Schutzbedürftigkeit des von einer Immission betroffenen Nachbarn kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit er ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann.*)
VolltextIMRRS 2018, 0118
LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2017 - 321 S 65/16
1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine unzumutbare Lärmbelästigung i.S.d. § 906 BGB vorliegt, können öffentlich-rechtliche Grenzwerte Entscheidungshilfe sein und Indizwirkung haben.
2. Der Grenzwert von 35 db(A) für nächtlichen Lärm im reinen Wohngebiet aus der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist danach geeignet, Lärmbeeinträchtigungen zu beschreiben, die die Zumutbarkeitsschwelle gem. § 906 BGB überschreiten.
VolltextIMRRS 2018, 0109
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2017 - 32 C 365/17
Hauseigentümer haften nicht für Schäden durch Walnussbäume, die über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen.
VolltextIMRRS 2018, 0083
BGH, Urteil vom 27.10.2017 - V ZR 8/17
Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33).*)
VolltextIMRRS 2018, 0037
VG Neustadt, Urteil vom 18.09.2017 - 5 K 60/17
Unter Schulsport im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV ist der Sport zu verstehen, der durch eine Schule organisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst zugerechnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um regulären Unterricht im Fach Sport handelt, um Arbeitsgemeinschaften etwa für bestimmte Sportarten oder um Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Entscheidend für den Begriff des Schulsports ist vielmehr, ob die Nutzung im Rahmen des Schulbetriebs unter der Aufsicht einer Lehrkraft stattfindet.*)
VolltextIMRRS 2018, 0011
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2017 - 1 U 81/16
1. Allein eine jahrelange bloßen Duldung des Betretens bzw. Befahrens eines Grundstücks führt nicht zu einem Wegerecht.
2. Sind die Voraussetzungen des § 917 BGB nicht gegeben, begründet eine stillschweigende Duldung der unentgeltlichen Zufahrt lediglich ein Leihverhältnis nach den §§ 598 ff. BGB.
3. Ist ein Weg offen, steht jedermann zur Benutzung de facto frei und dient sämtlichen Eigentümern als Durchfahrtsweg, ist in dieser Gestattung ein Angebot an jedermann zur öffentlichen Benutzung zu sehen.
4. Führt der Weg über das Anwesen sämtlicher Grundstückseigentümer, bilden diese eine Art Schicksalsgemeinschaft. Es stellt dann ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn ein Anlieger seinerseits nach jahrelanger Duldung den anderen Anrainern die Überfahrt untersagt.
VolltextOnline seit 2017
IMRRS 2017, 1763OLG Schleswig, Urteil vom 17.10.2017 - 3 U 24/17
1. Grenzbäume sind solche Bäume, deren Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.
2. Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Baumes, der sich auf seinem Grundstück befindet.
3. Wird ein Grenzbaum gefällt, besteht ausnahmsweise kein Schadensersatzanspruch, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verlauf der Dinge entstanden wäre.
4. Dieser sogenannte "Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens" greift durch, wenn ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, auf Verlangen des Nachbarn dem Fällen eines Grenzbaumes zuzustimmen.
VolltextIMRRS 2017, 1660
AG Gemünden, Urteil vom 28.07.2017 - 11 C 187/17
1. Grundstücksnachbarn können einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen, wenn deren Grundstück rechtswidrig von Kameras des Nachbargrundstücks erfasst wird.
2. Maßgeblich ist, ob von der Ausrichtung der Kameras das Nachbargrundstück erfasst wird.
3. Bei nicht ohne weiteres verstellbaren Kameras ist ein "Überwachungsdruck" auch dann nicht gegeben wenn die Kameras sichtbar sind.
4. Die Entscheidung im Einzelfall erfolgt durch freie Überzeugung des Gerichts, in der Regel durch Inaugenscheinnahme.
VolltextIMRRS 2017, 1590
AG Wedding, Urteil vom 05.07.2017 - 15a C 331/16
1. Die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs (hier: Garagenüberbau) nach § 1004 BGB beginnt mit der Anspruchsentstehung durch Beginn der Beeinträchtigung.
2. Mit dem Wechsel des Eigentümers am gestörten Grundstück beginnt keine neue Verjährungsfrist.
VolltextIMRRS 2017, 1573
LG Oldenburg, Urteil vom 15.06.2017 - 5 S 550/16
1. Sind sowohl Hecken und Holzzäune als auch Metallzäune mit und ohne Einflechtungen im Vergleichsgebiet ortsüblich und vertreten, können die bauwilligen Nachbarn zwischen diesen Möglichkeiten wählen. Er muss nicht die am häufigsten vorkommende Ausführungsart auswählen und umsetzen.
2. Ein Doppelstabmattenzaun mit eingeflochtenen hellgrauen Kunststoffstreifen muss nicht beseitigt werden, wenn er ortsüblich ist.
VolltextIMRRS 2017, 1528
LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 - 1 S 282/16
1. Für das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander ist grundsätzlich auf die nachbarrechtlichen Regelungen zurückzugreifen und § 906 BGB entsprechend anzuwenden, so dass es auch hier eines Schlichtungsverfahrens vor einer Klageererhebung bedarf.
2. Das Schlichtungserfordernis entfällt auch nicht deshalb, weil neben den schlichtungsbedürftigen Unterlassungsanträgen zugleich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt werden, für deren Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist.
3. Ein rechtlicher Grund von der Zulässigkeitsvoraussetzung Schlichtungsverfahren für den Fall abzuweichen, in dem ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag bereits abgelehnt worden ist, besteht ebenfalls nicht.
4. Es bedarf bei der Abwehr störender Lärmimmissionen weder im Tenor noch im Klageantrag der Angabe einer Phonzahl oder einer dB-Zahl - mag diese Angabe auch sinnvoll und erstrebenswert sein.
5. Der Begriff der "Zimmerlautstärke" ist für die Urteilstenorierung anerkannt. Die "Zimmerlautstärke" wird nach allgemeiner Lebenserfahrung dann überschritten, wenn Bewohner anderer Wohnungen durch die Geräusche gestört werden.
6. Nichts anderes gilt für den Ausdruck "lautstark". Eine lautstarke Geräuschimmission ist gegeben, wo der Lärm nach seinem individuellen Zuschnitt nicht mehr sozialadäquat ist, d. h. nach dem Empfinden eines "verständigen" Durchschnittsmenschen nicht mehr hinzunehmen ist.
IMRRS 2017, 1538
AG München, Urteil vom 28.07.2017 - 213 C 7060/17
1. Nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum stellt auch eine Beeinträchtigung desselben dar.
2. Das gelegentliche Ablagern von ein bis zwei Schaufeln Schnee fällt jedenfalls nicht darunter, weil es keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers hat.
VolltextIMRRS 2017, 1424
LG Magdeburg, Urteil vom 05.10.2017 - 10 O 1937/15
Blendung durch einen Edelstahlschornstein auf dem Dach eines Wohnhauses sind vom Nachbarn dann zu dulden, wenn die Blendwirkung nicht in den Hauptsichtachsen auftritt. Bei Fokussierung des Schornsteins tritt die Blendwirkung bereits dann nicht auf, wenn der Nachbar den Blick um 15 Grad abwendet.*)
VolltextIMRRS 2017, 1426
OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2017 - 5 U 104/16
Es erscheint sachgerecht, im Verhältnis von Grundstücksnachbarn bei Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung jedenfalls in Bezug auf diesen Bauteil ein gesetzliches Schuldverhältnis und damit die Anwendbarkeit der §§ 278 ff. BGB zu bejahen.*)
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