Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
496 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IMRRS 2021, 0515AG Braunschweig, Urteil vom 06.07.2020 - 112 C 43/19
Zwar ist es rechtlich nicht möglich, dass Nachbarn den Grenzverlauf zwischen zwei benachbarten Grundstücken mit öffentlich-rechtlicher Wirkung verbindlich festlegen. Eine solche Vereinbarung zwischen Nachbarn vor Beginn einer baulichen Maßnahme kann jedoch im Einzelfall eine grobe Fahrlässigkeit des Überbauers i.S.v. § 912 BGB ausschließen, wenn der Grenzverlauf anhand von objektiv nachvollziehbaren Kriterien zwischen den Nachbarn festgelegt wird.
VolltextIMRRS 2021, 0538
OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.03.2021 - 5 U 20/20
Hat Sickerwasser vom Nachbargrundstück dazu beigetragen, das bis zur Grenze errichtete Hausanwesen in seiner Substanz zu schädigen, können Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche des Eigentümers gleichwohl daran scheitern, dass eine konkrete Zuweisung einzelner Schäden in den Verantwortungsbereich des Nachbarn nicht möglich ist, sowie außerdem daran, dass sich damit in erster Linie das vom Eigentümer geschaffene Risiko der Grenzbebauung verwirklicht hat und die Schäden deshalb bei wertender Betrachtung nicht von dem Nachbarn zu verantworten sind.*)
VolltextIMRRS 2021, 0532
AG Bielefeld, Urteil vom 12.11.2020 - 408 C 133/18
1. Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen nur dann zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen.
2. Liegen die Versorgungsleitungen in der Grenzwand zum Nachbargebäude und steht diese Grenzwand vollständig auf dem Nachbargrundstück, steht die Grenzwand im Alleineigentum des Nachbarn und kann somit kein Gemeinschaftseigentum sein.
3. Deshalb ist eine baulich-funktionale Betrachtung geboten und darauf abzustellen, ob der betreffende Gebäudebestandteil ausschließlich einer Sondereigentumseinheit dient und von dort aus i.S.d. § 5 Abs. 1 WEG beseitigt, verändert oder eingefügt werden kann, ohne die anderen Wohnungseigentümer zu beeinträchtigen.
4. Steht die Art, Ausführung und der Verlauf der Wasserleitungen im Ermessen der jeweiligen Sondereigentümer, so sind damit diese und nicht die Wohnungseigentumsgemeinschaft Störer und somit schadensersatzpflichtig, wenn sie bei Sanierungsarbeiten die Wasserleitungen beschädigen und damit beim Nachbarn Feuchte- und Schimmelschäden verursachen.
VolltextIMRRS 2021, 0514
LG Baden-Baden, Urteil vom 13.02.2017 - 1 S 10/16
Eine grenznah gepflanzte Kirschlorbeerhecke darf maximal eine Höhe von 1,80 m haben. Ob die Hecke bei einer entsprechenden Verkürzung überlebensfähig wäre, ist unerheblich.
VolltextIMRRS 2021, 0513
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.06.2020 - 12 U 113/19
1. Unter einer Hecke im Sinne des § 12 BWNRG versteht man eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinander gereiht sind. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich, der Verbund zu einer wandartigen Formation. Dabei genügt es, wenn der Dichtschluss erst im Laufe der Zeit aufgrund der artgemäßen Ausdehnung der Pflanzen erreicht wird. Maßgeblich für den Begriff der Hecke ist das äußere Erscheinungsbild - insbesondere die Geschlossenheit - der Anpflanzung und die vor diesem Hintergrund bestehende Einwirkung auf das Nachbargrundstück, insbesondere etwa durch Lichtentzug.
2. Eine Hecke muss aus Gehölzen bestehen. Gehölze sind Bäume oder Sträucher. Eine Sichtschutzplane aus Stoff oder ähnlichem Material fällt nicht darunter. Sie ist eine von der dahinter liegenden Bepflanzung zu trennende Einfriedung nichtpflanzlicher Art, deren Beseitigung auch nicht auf der Grundlage des § 12 NRG geltend gemacht werden kann.
3. Nach Art. 10 Abs. 1 badAGBGB kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass hochstämmige Bäume 1,80 m, andere Bäume und Sträucher 45 cm von der Grenze eines Grundstücks entfernt gehalten werden. Welche Bäume als hochstämmig im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten sind, soll sich nach der Natur der betreffenden Bäume richten und nicht nach Ortsgebrauch. Als hochstämmig gelten „alle Bäume, die einen hohen Stamm haben“. Angesichts der artgemäß zu erreichenden Höhe sind Eiben als „hochstämmig“ einzuordnen.
VolltextIMRRS 2021, 0417
OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2020 - 24 U 109/19
1. Bei einer von der Bienenhaltung auf einem anderen Grundstück ausgehenden Beeinträchtigung auf ein Grundstück handelt es sich um eine den in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgezählten Einwirkungen ähnliche, von einem Grundstück ausgehende Einwirkung, die unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen zu dulden ist (Anschluss an BGH, NJW 1992, 1389; OLG Bamberg, NJW-RR 1992, 406).*)
2. Bei der Bewertung, ob eine durch Bienenhaltung auf dem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlich ist oder nicht, ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen sowie darauf, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Nicht entscheidend ist danach eine besondere individuelle Empfindsamkeit des betroffenen Grundstückseigentümers; ebenfalls nicht entscheidend ist das Empfinden eines Hobby-Imkers, dem die unmittelbare Nähe von Bienen in erheblicher Anzahl nichts ausmacht. Zu berücksichtigen sind aber die örtlichen Begebenheiten, insbesondere der Gebietscharakter der Grundstücke, sowie schützenswerte öffentliche und private Gegeninteressen. Dabei ist beachtlich, dass die Bienenhaltung im Allgemeinen aus Naturschutzgründen wünschenswert und wegen der von Bienen erbrachten Bestäubungsleistung für die Agrarwirtschaft notwendig ist.*)
3. Von einem verständigen Durchschnittsmenschen ist Bienenflug als natürlicher Vorgang in zumutbarem Umfang auf dem eigenen Grundstück und auf der eigenen Loggia zu dulden, auch wenn es gelegentlich zu Bienenstichen oder zu Aufenthalten von Bienen in der Wohnung kommen mag. Kommt es indes zu einer auch für einen durchschnittlichen, besonnen abwägenden Menschen in deutlicher Weise unangenehmen und störenden Beeinträchtigung, ist die Bienenhaltung nicht gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dulden.*)
4. Eine Bienenhaltung in nicht mehr zumutbarem Umfang liegt jedenfalls dann vor, wenn auf einer in unmittelbarer Nähe zur Nachbarloggia gelegenen Loggia sechs Bienenbeuten gehalten werden, die zu einem erheblichen, die natürlichen Verhältnisse deutlich übersteigenden Bienenflug auf dem betroffenen Grundstück und der betroffenen Loggia führen.*)
5. Bienenhaltung ist im Allgemeinen bundesweit gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ortsüblich. Eine andere Bewertung kann sich aber aus der konkreten Art und Weise der Bienenhaltung - hier: in erheblichem Umfang auf einer Loggia - ergeben.*)
VolltextIMRRS 2021, 0424
OLG Köln, Urteil vom 15.03.2021 - 5 U 100/20
Ein Anspruch auf Erstattung eines sog. Beweissicherungsgutachtens folgt - zumindest im Regelfall - weder aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch noch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
VolltextIMRRS 2021, 0360
LG Frankenthal, Urteil vom 16.12.2020 - 2 S 195/19
1. Grundsätzlich ist eine Überwachung durch eine Videokamera auf das eigene Grundstück zu beschränken; nur bei das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegenden Interessen des Betreibers der Videoüberwachungsanlage dürfen auch öffentliche Verkehrsflächen und Zugänge zu fremden Grundstücken erfasst werden.
2. Auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers kann das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen.
3. Die ernsthafte Befürchtung der Überwachung durch die Überwachungskamera eines Nachbarn besteht, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände.
VolltextIMRRS 2021, 0293
VG Mainz, Urteil vom 24.02.2021 - 3 K 248/20
Ein Nachbar, der um die Tragfähigkeit seines Grundstück besorgt ist, kann nicht die Aufhebung einer für das angrenzende Grundstück erteilten Baugenehmigung verlangen, die unter der Bedingung steht, dass spätestens bei Baubeginn eine Bescheinigung über die Gewährleistung der Standsicherheit des Bauvorhabens vorzulegen ist.
VolltextIMRRS 2021, 0212
BGH, Urteil vom 22.01.2021 - V ZR 12/19
1. Wird ein Grundstück so geteilt, dass eine Giebelmauer, an die von beiden Seiten angebaut ist, auf der neuen Grundstücksgrenze steht, wird die Mauer hierdurch im Zweifel eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB.*)
2. Brennt ein an eine gemeinsame Giebelmauer (Nachbarwand) angebautes Gebäude ab, so dass die Mauer freigelegt und in ihrer Funktionstüchtigkeit als Abschlusswand des Nachbargebäudes beeinträchtigt wird, hat der Nachbar einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i.V.m. § 922 Satz 3 BGB gegen den Eigentümer des von dem Brand betroffenen Grundstücks auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Nachbarwand. Ob und gegebenenfalls in welchem Maß die Wand zu dämmen ist, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang sie vor ihrer Freilegung (auch) die Funktion hatte, das Nachbargebäude vor Wärmeverlust zu schützen; dies ist nach den konkreten Umständen bei der Errichtung der Wand bzw. der Teilung des Grundstücks zu beurteilen oder gegebenenfalls nach dem Zustand, den die Wand aufgrund einer gemeinschaftlichen Ertüchtigung durch die Nachbarn zuletzt aufwies.*)
3. Der Anspruch des Nachbarn aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i.V.m. § 922 Satz 3 BGB auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der durch einen Brand freigelegten gemeinsamen Giebelwand ist kein Ersatzanspruch i.S.v. § 86 Abs. 1 VVG; er geht nicht auf die Gebäudeversicherung des Nachbarn über, wenn diese den durch den Brand an seinem Gebäude entstandenen Schaden reguliert.*)
VolltextIMRRS 2021, 0171
BGH, Urteil vom 18.12.2020 - V ZR 193/19
Der vermietende Eigentümer (hier: Teileigentümer) haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist; nur wenn feststeht, dass die Beschaffenheit des Bauteils bzw. Geräts nicht ordnungsgemäß war und für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich gewesen sein kann, kann der Schaden in wertender Betrachtung (auch) dem Eigentümer zuzurechnen sein.*)
VolltextIMRRS 2021, 0147
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2021 - 1 OA 96/20
Wird mit einer Nachbarklage eine von dem genehmigten Bauvorhaben ausgehende Beeinträchtigung nicht nur eines, sondern gleich mehrerer Eigentumsobjekte geltend gemacht, sind, um das Interesse des betreffenden Rechtsschutzsuchenden am Wegfall der angegriffenen Baugenehmigung für die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG zutreffend abzubilden, die zunächst zu bestimmenden Einzelstreitwerte zu addieren. Ob sich die Eigentumsobjekte dabei auf einem Grundstück oder auf mehreren im Eigentum des betreffenden Klägers stehenden Grundstücken befinden, ist nicht erheblich. Mangels Trennbarkeit des Streitgegenstands ist auch nicht relevant, ob sich die tatsächliche Betroffenheit der Eigentumsobjekte unterschiedlich darstellt.*)
VolltextIMRRS 2021, 0039
LG Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2020 - 10 S 39/20
1. Um die Zivilgerichte zu entlasten, kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem ein Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt wurde.
2. Dieses Ziel einer außergerichtlichen Einigung lässt sich nicht mehr erreichen, wenn eine Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig geworden ist. Das Gerichtsverfahren ist deshalb dann wie jedes andere Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften durchzuführen.
VolltextIMRRS 2021, 0035
VG Sigmaringen, Beschluss vom 09.12.2020 - 3 K 2190/20
1. Die in § 27 LBO-BW enthaltenen Vorschriften dienen vorrangig dem öffentlichen Interesse der Abwendung von Gefahren für die Nutzer einer baulichen Anlage. Sie können nachbarschützend sein, wenn Nachbargrundstücke bzw. Nachbargebäude unmittelbar betroffen sein können.*)
2. Dem in § 27 Abs. 4 LBO-BW und in § 7 Abs. 8 Satz 1 LBOAVO geregelten Verbot grenznaher Öffnungen kommt nachbarschützende Wirkung zu.*)
3. Die Abstandsregelung in § 27 Abs. 6 LBO-BW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBOAVO dient auch dem Schutz des Nachbarn.*)
VolltextIMRRS 2021, 0014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2020 - 5 U 343/19
Wird ein Grundstück durch auf einem Nachbargrundstück ausgebrachte chemische Mittel oberhalb zulässiger Grenz- oder Richtwerte verunreinigt, liegt keine vom Eigentümer des verunreinigten Grundstücks hinzunehmende unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB vor.
VolltextIMRRS 2021, 0005
BGH, Urteil vom 27.11.2020 - V ZR 121/19
1. Das Gebot der Rücksichtnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen kann.*)
2. Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begründung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest.*)
VolltextOnline seit 2020
IMRRS 2020, 1404VG Mainz, Urteil vom 30.09.2020 - 3 K 750/19
Eine Luftwärmepumpe mit einer Höhe von ca. 1,3 m und einer Länge von 0,9 m entfaltet keine gebäudegleiche Wirkung und muss daher keine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück einhalten.
VolltextIMRRS 2020, 1283
OLG München, Urteil vom 15.10.2020 - 8 U 5531/20
1. Das Schwenken eines Baukrans über den Luftraum eines Nachbargrundstücks fällt unter das Hammerschlags- und Leiterrecht gem. Art. 46 b Abs. 1 BayAGBGB. Demzufolge ist hierbei auch das sich aus Art. 46 b Abs. 3 BayAGBGB ergebende Verfahren einhalten.*)
2. Auch in Bayern ist die Anzeige gem. Art. 46 b Abs. 3 BayAGBGB Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht aber Bedingung des Duldungsanspruchs. Erklärt sich der Verpflichtete nicht, darf der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne Weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und nutzen. Verweigert der Verpflichtete dies, darf der Berechtigte das Recht - außer in dem Fall des Notstands (§ 904 BGB) - nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen. Vielmehr muss er Duldungsklage erheben und darf das Nachbargrundstück erst auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0940
AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 16.06.2020 - 68 C 1/20
1. Ist einer notariell beurkundeten Eintragungsbewilligung ein Lageplan mit zeichnerischen Eintragungen beigefügt, liegt darin die Festlegung der Ausübungsstelle des Wegerechts.
2. Auch ohne Bemaßung in dieser Eintragung und ohne Erwähnung im Bewilligungstext kann maßstabsgerecht die Breite des Wegerechts ermittelt werden.
VolltextIMRRS 2020, 1138
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19
1. Vom Streupflichtigen kann nicht verlangt werden, dass er das von ihm pflichtgemäß ausgebrachte Streugut (hier Splitt-Salz-Gemisch) gleich nach jeder Verwendung wieder von der Straße beseitigt.*)
2. Ein als Streugut aufgebrachtes Splitt-Salz-Gemisch ist gerade bei Fußwegen sehr gebräuchlich und dient auch dazu, präventiv die von künftigen Schneefällen und Eisbildungen ausgehenden Gefahren zu mindern.*)
3. Die Auswahl eines geeigneten Streumittels steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen.*)
VolltextIMRRS 2020, 1079
LG Berlin, Urteil vom 25.09.2019 - 18 O 48/15
1. Nimmt ein Grundstückseigentümer den Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Rückbau einer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Aufschüttung in Anspruch, über die die durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesicherte Zuwegung zu einem weiteren Grundstück verläuft, ist der Eigentümer jenes weiteren Grundstücks nicht notwendiger Streitgenosse des Nachbarn i.S.d. § 62 ZPO. Als Inhaber des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts mag er zwar gem. §§ 1027, 1004 BGB aus eigenem Recht die Vollstreckung eines antragsgemäß erlassenen Urteils verhindern können, an dem Nachbarrechtsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist er aber nicht unmittelbar beteiligt.*)
2. Ein auf § 1004 Abs. 1 BGB, § 20 NachbG-BE gestützter Anspruch auf Entfernung eines an der Grundstücksgrenze ohne erforderliche Baugenehmigung errichteten Bauwerks unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt spätestens mit Ablauf des Jahres, innerhalb dessen das Bauwerk vollendet wurde. Die Verjährung des Rückbauanspruchs lässt zwar die Rechte aus § 903 BGB unberührt, so dass der betroffene Grundstückseigentümer die Ursache einer Störung seines Eigentums grundsätzlich auf eigene Kosten beseitigen darf und der Nachbar dies dulden muss. Hatte der Grundstückseigentümer aber die Errichtung des Fahrwegs unmittelbar an der Grenze seines Grundstücks geduldet und mit dem Nachbarn sogar erfolglos über eine Mitnutzung des Weges verhandelt, so kann er sich nach Treu und Glauben Jahre später nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Weg zu nahe an der Grundstücksgrenze verlaufe und der Grundstücksnachbar bei seiner Errichtung einen Mindestabstand hätte einhalten müssen.*)
3. Von einem auf dem Nachbargrundstück errichteten Bauwerk gehen nicht schon deswegen unzulässige Einwirkungen i.S.d. §§ 1004, 907 BGB aus, weil der Grundstückseigentümer bei zukünftig im Bereich der Grundstücksgrenze beabsichtigten Abgrabungen, Abriss- und Baumaßnahmen zum Schutz des Bauwerks zusätzliche oder aufwändigere Maßnahmen ergreifen muss, als ohne das Bauwerk erforderlich wären. Nach der Konzeption des Gesetzes hat derjenige, der auf seinem Grundstück solche Maßnahmen durchführen, namentlich Vertiefungen i.S.d. § 909 BGB vornehmen will, dafür zu sorgen, dass der Boden auf dem Nachbargrundstück nicht abrutschen kann und dort standsicher errichtete Anlagen standsicher bleiben.*)
4. Lässt sich die Standsicherheit einer an der Grundstücksgrenze errichteten Zuwegung für den Fall der Befahrung mit einem schweren Lastwagen bei ungünstiger Spurwahl nicht nachweisen, wurde die Zuwegung in der Vergangenheit aber schon wiederholt mit schweren Lastwagen befahren, ohne dass es zu einem Absturz kam, so ist ein zukünftiger Absturz der Anlage zwar nicht i.S.d. §§ 1004, 907 BGB mit Sicherheit vorhersehbar, aber auch nicht i.S.d. § 20 NachbG-BE sicher ausgeschlossen. Der Eigentümer des durch einen Absturz der Anlage gefährdeten Grundstücks kann dann nach § 1004 BGB, § 20 NachbG-BE den Rückbau der Anlage verlangen; dieser Anspruch verjährt nicht, da der Grundstücksnachbar die Anlage nicht nur standsicher errichten, sondern auch standsicher unterhalten muss. Der zum Rückbau verpflichtete Grundstücksnachbar kann den Anspruch auch noch nach seiner rechtskräftigen Titulierung beseitigen, indem er die für die Standsicherheit der Anlage erforderlichen Vorkehrungen trifft und unterhält.*)
VolltextIMRRS 2020, 1061
VGH Hessen, Beschluss vom 24.03.2020 - 4 B 2146/19
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen nachbarrechtlichen Eilantrag besteht unabhängig vom Grad der Fertigstellung des Gebäudes fort, wenn der Dritte (auch) Beeinträchtigungen geltend macht, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage ausgehen (hier: Einsichtsmöglichkeiten durch die Benutzung einer Hauseingangsrampe).*)
2. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt der Störung einer rückwärtigen Ruhelage durch eine Hinterlandbebauung kommt nur in Betracht, wenn der Dritte Eigentümer oder dinglich Berechtigter eines Grundstückes in der gestörten Ruhelage ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 1017
BGH, Urteil vom 10.07.2020 - V ZR 156/19
Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück "nur" dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt. Dagegen bleibt die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrundstück unverändert (Bestätigung von Senat, IMR 2014, 346, und Urteil vom 16.01.2004 - V ZR 243/03, IMRRS 2004, 0247 = IBRRS 2004, 0473 = BGHZ 157, 301, 305 f.).*)
VolltextIMRRS 2020, 0975
OLG Rostock, Urteil vom 11.06.2020 - 3 U 24/19
1. Aus einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB lässt sich kein zivilrechtlicher Anspruch des Nachbarn ableiten. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird nämlich nur eine Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt und nicht das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht selbst.*)
2. Bebaut der Eigentümer eines gefangenen Grundstückes ein an dieses angrenzendes, ebenfalls in seinem Eigentum stehendes Grundstück, liegt hierin keine Willkür i.S.d. § 918 BGB.*)
VolltextIMRRS 2020, 0727
BGH, Urteil vom 07.02.2020 - V ZR 128/19
Die Vorschriften der §§ 921 ff. BGB sind nicht anwendbar, wenn die Rechte an einer Grenzeinrichtung dinglich geregelt sind (hier: Grunddienstbarkeit), das gilt insbesondere hinsichtlich der Benutzungsrechte und der Unterhaltungslast.*)
VolltextIMRRS 2020, 0649
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20
Verursachen die Kunden eines an einer als "Partymeile" bekannten Straße gelegenen Kiosks nächtlichen Lärm wie Gäste einer Außengastronomie, so ist dieser Lärm dem Kiosk immissionsschutzrechtlich als Betriebslärm zuzurechnen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0635
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2020 - 12 U 52/19
1. Eine Hecke ist eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinandergereiht sind. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzenkörper untereinander zu einer wandartigen Formation. Dem Heckencharakter steht nicht entgegen, wenn die Hecke an einer oder mehreren Stellen unterbrochen ist, solange ihre sichthemmende, abschirmende Funktion noch besteht. Hecken können als Grenzeinrichtung dienen.
2. Thujen, die den Charakter einer Baumreihe haben, müssen den Grenzabstand einhalten.
VolltextIMRRS 2020, 0554
VGH Hessen, Beschluss vom 15.11.2019 - 3 B 71/19
1. Wird eines von zwei im Jugendstil errichteten Doppelhäusern, die Anfang des 20. Jahrhunderts erbaut und im Krieg teilweise zerstört worden sind, unter Einbindung des Denkmalschutzes nach historischem Vorbild wieder hergerichtet, kann dies für die städtebauliche Vertretbarkeit der Baumaßnahme gem. § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO sprechen.*)
2. Stellt die denkmalrechtlich gewollte Wiederherstellung eines Mansardendaches einschließlich eines "Türmchens" die Rekonstruktion eines im Krieg zerstörten Dachaufbaus eines in der Denkmaltopographie aufgeführten Kulturdenkmals dar, ist die Rekonstruktion nicht nur städtebaulich vertretbar, sondern unter dem Gesichtspunkt des denkmalgerechten Wiederaufbaus auch erwünscht.*)
3. Bei einer Abweichungsentscheidung von den kraft Gesetzes regelhaft einzuhaltenden Abstandsflächen ist eine Differenzierung danach zulässig, ob es sich um Neubauten "auf der grünen Wiese" handelt, bei denen eine Abweichung von den Abstandsflächen nur sehr ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist oder ob es sich um Gebäudealtbestand mit ohnehin wechselseitig hinzunehmenden Abbstandsflächenüberschreitungen handelt.*)
VolltextIMRRS 2020, 0411
BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 - 8 C 3.19
1. Dem Betrieb einer Gaststätte mit Flaschenverkauf ist auch der Lärm zuzurechnen, der nach ihrer täglichen Schließung von denjenigen Gästen ausgeht, die sich zum Konsum in der Gaststätte erworbener Getränke oder zum weiteren Beisammensein auf einer der Gaststätte benachbarten Fläche - etwa einer Grünanlage - aufhalten.*)
2. Gesichtspunkte, die ergebnismindernd in eine Lärmprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG eingeflossen sind, können in der Gesamtwürdigung nicht - nochmals - verwendet werden, um die Zumutbarkeit des prognostizierten Lärms zu begründen. Werden einschlägige Grenzwerte nahezu ausgeschöpft, sind Dauer und Kontinuität der Lärmbelastung bei der Gesamtwürdigung besonders zu berücksichtigen.*)
3. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann nur an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts oder einer seiner selbständig angreifbaren Teilregelungen bestehen, nicht an der Klärung einzelner für deren Rechtmäßigkeit erheblicher materiell-rechtlicher Fragen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0410
OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2020 - 6 U 837/17
1. Die sachenrechtlichen Wirkungen eines in der ehemaligen DDR errichteten Überbaus richten sich nach dem in Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nach dem Recht der DDR, während ab diesem Zeitpunkt des Beitritts am 03.10.1990 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden, der Eigentumsinhalt sich also nach den §§ 903 ff. BGB bestimmt. Wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 03.10.1990 eine Duldungspflicht des Grundstücknachbarn für einen Überbauch nach DDR-Recht gegeben war und damit zum Eigentumsinhalt gehörte, besteht jene in Gestalt der Pflicht, den Überbau nach § 912 BGB zu dulden, nach dem Beitritt fort (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 51/18, IBRRS 2019, 1468 = IMRRS 2019, 0550).*)
2. Eine solche Duldungspflicht gehörte zum Stichtag 03.10.1990 zum Inhalt des Eigentums an dem überbauten Grundstück, wenn der Beseitung des Überbaus widersprechende gesellschaftliche Interessen i.S.d. § 320 ZGB nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Überbaus vorlagen, sondern bis zum Beitrittsdatum am 03.10.1990 fortbestanden.*)
VolltextIMRRS 2020, 0372
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2020 - 10 A 1617/19
1. Eine Müllsammelstelle in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei als sozialadäquat hinzunehmen.
2. Ein Nachbar kann grundsätzlich nur die vollständige Beseitigung einer nicht genehmigten, materiell rechtswidrigen baulichen Anlage fordern.
3. Es ist allein Sache des Bauherrn zu entscheiden, ob er durch den Rückbau auf ein rechtlich zulässiges Maß den Rechtsverstoß beseitigen und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein Austauschmittel anbieten will.
VolltextIMRRS 2020, 0288
OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2020 - 1 U 960/18
1. Jede Einwirkung auf die Sache, die der Eigentümer zu dulden nicht bereit ist, stellt eine Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB dar, wozu neben Störungen in die Sachsubstanz auch die Verhinderung oder Störung des Gebrauchs durch den Eigentümer und ein unerwünschter Gebrauch durch Dritte zählen.*)
2. Ein Notwegerecht kommt nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, wenn einem Grundstück die zu seiner ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Handelt es sich um ein Wohngrundstück, setzt eine ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung in der Regel die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass mit einem Kraftfahrzeug an das Grundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 24.04.2015 - V ZR 138/14, IBRRS 2015, 2118 = MDR 2015; Urteil vom 18.10.2013 - V ZR 278/12, IBRRS 2013, 5065 = NJW-RR 2014, 398 = MDR 2014, 149; Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07, IBRRS 2009, 0366 = NJW-RR 2009, 517).*)
3. Hat der Nachbar mit seinem PKW einen Privatweg des Eigentümers über einen längeren Zeitraum benutzt, kann er hieraus keine manifestierten Rechte herleiten. Denn der Eigentümer, der selbst die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung der Nutzung seines Grundstücks zu widerrufen und einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB geltend zu machen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13 - IBRRS 2014, 1958 = NJW-RR 2014, 1043, 1044 Rn. 5, zitiert nach beck-online).*)
4. Nach § 21 Abs. 1 LNRG-RP müssen Eigentümer und Nutzungsberechtigte im Rahmen des Hammerschlags- und Leiterschlagsrecht dulden, dass ihr Grundstück zwecks Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten wird und dass auf oder dem Grundstück Leitern oder Gerüste aufgestellt werden sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht werden, wenn
a) das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
b) die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen.
Nach § 21 Abs. 2 LNRG-RP darf das Recht nur mit möglichster Schonung des Nachbargrundstücks ausgeübt werden.*)
5. Ein Nachbar kann sich hinsichtlich der Benutzung eines Privatwegs nicht auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung stützen, wenn er den Privatweg weniger als 40 Jahre benutzt hat. Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung gilt in der Regel für Rechtsgebiete, die nicht im Bundesrecht geregelt sind, insbesondere im Straßen- und Wegerecht, im Wasser- und Nachbarrecht. Voraussetzung für die Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung ist, dass der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und dass weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand seit Menschheitsgedenken bestanden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 04.02.1955 - V ZR 112/52 - BGHZ 16, 234 ff.; Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07, IBRRS 2009, 0366 = NJW 2009, 515; OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2016 - 5 U 125/15 - NJW-RR 2016, 1112 ff.).
VolltextIMRRS 2020, 0162
BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18
1. Beantragen die Parteien einvernehmlich die Verlegung eines Verkündungstermins, weil sie ernsthafte Vergleichsgespräche führen wollen, ist regelmäßig ein erheblicher Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO gegeben; das Gericht darf bei dieser Sachlage jedenfalls keine Endentscheidung verkünden, sondern es muss den Termin verlegen und den Parteien zumindest Gelegenheit geben, gem. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.*)
2. Steht der Zustand eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hier: fehlende Brandwand), kann der Nachbar mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch die Beseitigung der Störung verlangen; der Grundstückseigentümer, der einen solchen Zustand seines Gebäudes aufrechterhält, ist ohne Weiteres als Zustandsstörer anzusehen.*)
3. Für den quasinegatorischen Beseitigungsanspruch bedarf es keiner über die Verletzung des Schutzgesetzes hinausgehenden Beeinträchtigung des Nachbarn; der Zustand des Gebäudes muss nicht konkret "gefahrenträchtig" sein, wenn das Schutzgesetz dies nicht verlangt (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 22.09.2000 - V ZR 443/99, IBRRS 2000, 1975 = NZM 2001, 396, 397).*)
4. Widerspricht ein Gebäude nachbarschützenden Brandschutzvorschriften, kann dessen Eigentümer die von dem Nachbarn beanspruchte Störungsbeseitigung nicht gem. § 275 Abs. 2 BGB verweigern, weil selbst ein hoher finanzieller Aufwand nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Nachbarn steht.*)
VolltextOnline seit 2019
IMRRS 2019, 1269BGH, Urteil vom 20.09.2019 - V ZR 218/18
1. Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.*)
2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.*)
3. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, IMR 2018, 118).*)
VolltextIMRRS 2019, 1249
BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 144/18
1. Der Eigentümer eines Grundstücks hat nur einen Überbau durch Bauteile zu dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück hinüberragen; demgegenüber muss er Veränderungen an seinem Gebäude, die infolge der Anbringung der Wärmedämmung notwendig werden, nicht dulden.*)
2. Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand), der diese mit einer Wärmedämmung versehen will, kann von dem anderen Teilhaber nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen.*)
VolltextIMRRS 2019, 1146
OLG München, Urteil vom 11.09.2019 - 7 U 4531/18
1. Wesentliche Beeinträchtigungen, die wegen ihrer Ortsüblichkeit ausnahmsweise vom Eigentümer zu dulden sind, lösen einen Entschädigungsanspruch aus.
2. Das Hervorrufen massiver Schäden auf einem fremden Grundstück ist immer eine wesentliche Beeinträchtigung dieses Grundstücks. Das gilt auch dann, wenn der bauausführende Unternehmer die gesetzlichen oder technischen Richtwerte eingehalten hat.
3. Der durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück geschädigte Eigentümer kann seinen Anspruch auf der Basis der fiktiven Schadensbeseitigungskosten zu berechnen. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (IBR 2018, 196) steht dem nicht entgegen.
4. Ein bebautes Grundstück ist ein Unikat. Die Wertdifferenz ist somit nach dem Verkehrswert zu bemessen.
VolltextIMRRS 2019, 1165
BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 102/18
Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts - allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und Zapfenabfall besteht.*)
VolltextIMRRS 2019, 1098
OLG Schleswig, Urteil vom 30.08.2019 - 11 U 131/17
1. Der konkrete Inhalt einer Dienstbarkeit ist durch die Auslegung von Einigung und Eintragung zu ermitteln. Dabei kann auch eine längere Zeit geduldete tatsächliche Ausübung Anhalt für den ursprünglichen Rechtsinhalt geben.
2. Der Begriff der "Unterhaltung" umfasst auch die Nutzung. In der Alltagssprache wird die Formulierung, einen Betrieb oder eine Einrichtung zu "unterhalten", auch so gebraucht, dass diese Einrichtung genutzt wird, bezeichnet also nicht nur die bauliche Unterhaltung, sondern auch die bestimmungsgemäße Nutzung.
3. Eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung. Dies ist auch bei der Sperrung eines von zwei Zugängen zu bejahen.
VolltextIMRRS 2019, 1006
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2019 - 24 U 157/18
Ein zwischen dem Eigentümer eines Hausgrundstücks (Beauftragter) und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks (Auftraggeber) bestehender Versorgungsvertrag (vgl. hierzu BGH, IMR 2019, 288), der auf der gemeinschaftlichen Nutzung einer allein im Eigentum des Beauftragten stehenden Heizungsanlage beruht, kann ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 BGB ff. darstellen. Gegen ein Gefälligkeitsverhältnis spricht, dass die Heizungsversorgung eine grundlegende Daseinsvorsorge darstellt und somit für den Auftraggeber wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Das Auftragsverhältnis kann zu Ansprüchen gegen den Auftraggeber auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) und zu einem Vorschussanspruch (§ 669 BGB) führen, während den Beauftragten eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB) treffen kann. Entsprechendes kann auch für Versorgungseinrichtungen betreffen Internet und Fernsehempfang gelten.*)
VolltextIMRRS 2019, 0961
BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18
1. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden.*)
2. Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB. Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer und beim Zustandsstörer, nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.*)
3. Beschäftigte können selbst unmittelbarer Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind.*)
4. Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die - unverschuldete - Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.*)
VolltextIMRRS 2019, 0921
AG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2019 - 3 C 3005/18
1. Nutzen Nachbarn einen Teil des Abflussrohres gemeinsam, stellen sie eine Nutzungsgemeinschaft dar, auf die die Regelungen zur Gemeinschaft in §§ 741 ff. BGB entsprechend anwendbar sind.
2. Bei notwendigen Maßregeln kann auch ein Teilhaber allein die Entscheidung treffen und die Kosten daraus ersetzt verlangen.
3. Notwendig ist, was einem Gegenstand wert- oder substanzerhaltend zugutekommt.
4. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit richtet sich danach, wie sehr die Teilhaber durch die Maßregel wirtschaftlich an ihre Belastungsgrenze geraten.
VolltextIMRRS 2019, 0928
OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2019 - 24 U 27/18
Zur Duldungspflicht einer von Dachziegeln ausgehenden Blendwirkung durch Nachbarn.*)
VolltextIMRRS 2019, 0919
LG München I, Urteil vom 19.07.2017 - 41 O 14768/16
1. Der Umfang der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht bleibt durch öffentlich-rechtliche Regelungen unberührt, auch wenn diese einen ungefähren Anhalt bieten können. Allerdings besteht keine Notwendigkeit zum präventiven Tätigwerden im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht, wenn in einem Gebiet mit normalem Schneefall von etwaigen Schnee- und Eisabrutschungen der Garten des Nachbarn nur in einem bepflanzten Teilbereich betroffen ist. Auch ein aus § 242 BGB hergeleiteter Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis scheidet aus.
2. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer ergeben sich grundsätzlich aus dem Nachbarrecht, z. B. aus Art. 43 ff. BayAGBGB. Nur in Ausnahmefällen kann es darüber hinaus Unterlassungsansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis geben (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1991 - V ZR 308/89 = IMRRS 2000, 0043). Ein solcher Fall ist die vermeintliche optische Beeinträchtigung durch eine Satellitenschüssel nicht.
3. Die Vorschriften des BayDSchG sind nur dann drittschützend, wenn es um Beeinträchtigungen geht, welche die Denkmalwürdigkeit eines geschützten Denkmals betreffen und etwaige in der Vergangenheit getätigte Investitionen zur Unterhaltung des Denkmals entwertet würden (vgl. VG Augsburg, 14.08.2009 - 4 E 09.1023 = BeckRS 2010, 55028).
VolltextIMRRS 2019, 0920
LG München I, Urteil vom 27.06.2018 - 41 O 14768/16
1. Ein Anspruch auf Rückschnitt der in einem Bereich von zwei Metern hinter der Grundstücksgrenze befindlichen Brombeersträucher auf die Höhe von zwei Meter besteht als Minus zu dem geltend gemachten Beseitigungsanspruch aus Art. 47 BayAGBGB.
2. Gehen von den zur Vergrämung von Spechten angebrachten CDs Lichtreflexe und Geräusche aus, die eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 906 BGB darstellen, scheitert ein Beseitigungsanspruch unter Berücksichtigung des wechselseitigen nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots an § 906 Abs. 2 BGB, solange Spechte tatsächlich zu vergrämen sind.
3. Die über das Fenster- und Lichtrecht dinglich gesicherten Regelungen im Siedlungsvertrag gehen den Regelungen im BayAGBGB vor.
VolltextIMRRS 2019, 0852
LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2018 - 306 O 95/18
1. Eine Videoüberwachung greift grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.
2. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
3. Die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück, die weder öffentliche noch fremde private Flächen erfasst, ist hingegen nicht rechtswidrig, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
4. Allein eine - gleichsam bei nahezu jeder Kamera mögliche - Änderung des Aufnahmewinkels durch bloß äußere, manuelle Neuausrichtung ist für die Annahme eines permanenten "Überwachungsdrucks" für den Nachbarn nicht ausreichend, sondern stellt nach einer Neuausrichtung nur eine hypothetische Gefahr dar.
VolltextIMRRS 2019, 0812
OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2019 - 5 U 59/18
Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist auch derjenige, der eine Aufschüttung auf seinem Grundstück im Grenzbereich zum Nachbargrundstück in Auftrag gibt, von der Feuchtigkeit in das grenzständig errichtete Hallengebäude des Nachbarn herangetragen wird. Die Haftung als Auftraggeber folgt zwingend daraus, dass die störende Tätigkeit der Verwirklichung des Werkvertrags und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet.*)
VolltextIMRRS 2019, 0723
LG Köln, Urteil vom 21.09.2018 - 22 O 452/15
1. Die Pflicht, eine Überbauung des eigenen Grundstücks durch die Wärmedämmung des Nachbarn zu dulden, ergibt sich aus § 23a Abs. 1 NachbG-NW.
2. Diese Duldungspflicht besteht allerdings nicht, sofern es sich um ein Bestandsgebäude handelt.
3. Wird eine Wärmedämmung auf ein Bestandsgebäude und zugleich auf einen neu errichteten Anbau angebracht, so ist insgesamt von einem Bestandsgebäude auszugehen.
VolltextIMRRS 2019, 0745
VG Neustadt, Urteil vom 26.03.2019 - 5 K 1482/18
Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - 5 S 2602/15, IMR 2018, 79, und VG Koblenz, Urteil vom 05.02.2019 - 1 K 870/18, IMR 2019, 302).*)
VolltextIMRRS 2019, 0646
VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18
1. Die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und in Nebenanlagen zusammengenommen darf den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen.*)
2. Maßstab ist dabei, ob ein an Haus und Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der - hypothetisch - alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück wahrnehmen könnte, noch den Eindruck hat, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder ob er bereits annehmen muss, hier wohne der Eigentümer einer (beengten) Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unterschiedlicher Arten auf sein Privatgrundstück mitnehmen muss.*)
VolltextIMRRS 2019, 0550
BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 51/18
Wurde ein Grundstück zu Zeiten der DDR überbaut, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks nur dann einen Anspruch auf Duldung der Beseitigung des Überbaus, wenn er auch zu Zeiten der DDR einen solchen Anspruch gehabt hätte.
Volltext