Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2963 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 0375LG Berlin, Urteil vom 21.12.2015 - 67 S 65/14
1. Der Vermieter ist gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mietsache und den Mieter durch geeignete Maßnahmen vor dem Eindringen von Wildschweinen auf dem Grundstück zu schützen.*)
2. Die Lage der Mietsache in der Nähe eines Waldgebietes allein begründet keine Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Mieters i. S. d. § 536b BGB von bestehendem oder drohendem Wildschweinbefall.*)
VolltextIMRRS 2016, 0396
OLG Koblenz, Urteil vom 11.11.2015 - 5 U 669/15
1. Enthält ein Mietvertag mit Schriftformklausel die Vereinbarung, die Mieträume seien "leer", kann das im Einzelfall lediglich den übereinstimmenden Parteiwillen dokumentieren, dass noch vorhandenes Inventar nicht mitvermietet und vom Mieter zu entsorgen ist (hier bejaht).
2. Beansprucht der Vermieter, dessen Klage auf Nebenkostenvorauszahlungen in erster Instanz als verfristet gescheitert ist, stattdessen mit der Berufung den Endsaldo der zwischenzeitlich erstellten Nebenkostenabrechnung, ist das neue Vorbringen nur zu berücksichtigen, wenn sowohl die Voraussetzungen der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 533 Nr. 2 ZPO als auch die des § 533 Nr. 1 ZPO vorliegen. Bleibt das tatsächliche Vorbringen zur Nebenkostenabrechnung unstreitig, ist die zweitinstanzliche Klageänderung in der Regel sachdienlich.
IMRRS 2016, 0383
LG Kassel, Urteil vom 20.08.2015 - 11 O 4173/15
Betriebspflichtklauseln in Gewerberaummietverträgen sind gerade bei der Vermietung von Geschäftsflächen in Fachmarktzentren üblich und gängig, weil die Attraktivität des Einkaufszentrums in besonderem Maße von dem ununterbrochenen Betrieb aller Mietflächen abhängt.
VolltextIMRRS 2016, 0373
LG Berlin, Urteil vom 27.10.2015 - 63 S 73/15
Der Mieter muss den Vermieter grundsätzlich nicht darauf hinweisen, dass die Frist, in der die Nachforderung von Betriebskosten möglich ist, abläuft.
VolltextIMRRS 2016, 0366
LG Berlin, Beschluss vom 22.09.2015 - 63 S 39/15
Verursacht der Mieter oder einer seiner Angehörigen, für dessen Verhalten er einzustehen hat, fahrlässig einen Wohnungsbrand, so kann er deswegen keine Miete mindern.
VolltextIMRRS 2016, 0390
BGH, Urteil vom 27.01.2016 - XII ZR 33/15
1. Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits und wird er vom Beklagten und einem Dritten als Miterben beerbt, so wird der Prozess auf Klägerseite allein vom Dritten fortgeführt und behält der Beklagte seine prozessuale Stellung bei (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZB 99/13 - NJW 2014, 1886).*)
2. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen ist regelmäßig auch bei langer Vertragslaufzeit Leihe und selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (Fortführung von BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820; BGH Urteile vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553 und vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313 sowie Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZR 218/06 - FamRZ 2007, 1649).*)
2. Die langfristige Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung des gemäß § 2113 BGB bestehenden Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist. Bereits aus diesem Grund führt der Abschluss eines langfristigen Leihvertrags über Räume durch den Vorerben auch nicht dazu, dass die Erbschaft im Sinne des § 2138 Abs. 2 BGB vermindert wird.*)
VolltextIMRRS 2016, 1931
BGH, Urteil vom 03.02.2016 - VIII ZR 66/15
1. Mit der nach § 558a BGB erforderlichen Begründung des Mieterhöhungsverlangens sollen dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er zur Prüfung einer vom Vermieter nach § 558 BGB begehrten Mieterhöhung benötigt.
2. Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Begründungspflicht grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können.
VolltextIMRRS 2016, 0376
LG Berlin, Beschluss vom 09.02.2016 - 67 S 18/16
Ist der Mieter von Wohnraum erstinstanzlich zur Räumung verurteilt worden, ist das Berufungsgericht zur originären Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 ZPO nicht nur in dem Berufungsurteil oder einem die Berufung des Mieters zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO befugt, sondern auch in einem isolierten Beschluss während des noch laufenden Berufungsverfahrens.*)
VolltextIMRRS 2016, 0365
LG Berlin, Urteil vom 12.10.2015 - 67 S 431/14
1. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Vornahme einer konkreten Maßnahme zur Mängelbeseitigung, sondern lediglich auf Beseitigung des Mangels, in welcher geeigneten Weise auch immer es der Vermieter bewerkstelligen möchte.
2. Klagt der Mieter auf Instandsetzung und wird die Wohnung nach dem Erheben der Klage verkauft, gilt das Urteil auch gegen den Käufer.
VolltextIMRRS 2016, 0348
LG Berlin, Beschluss vom 17.07.2015 - 63 S 165/15
Wird irrtümlich die Bruttomiete als Nettomiete im Mieterhöhungsverlangen bezeichnet, so ist dieses nicht formell unwirksam, wenn sich daraus erkennbar ergibt, dass Grundlage der Mieterhöhung die tatsächliche vereinbarte Bruttomiete ist.
VolltextIMRRS 2016, 0364
LG Berlin, Urteil vom 06.10.2015 - 63 S 51/15
1. Der Mieter kann die Miete wegen Mängeln nur für zukünftige Nutzungszeiträume mindern. Er kann keine vergangenen Zahlungsrückstände damit rechtfertigen, insbesondere dann nicht, wenn in ebendiesen Monaten keine Mängel bestanden.
2. Wegen der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt kann eine Räumungsfrist von knapp sieben Monaten angemessen sein, wenn im Mieterhaushalt schulpflichtige Kinder leben und Mietrückstände derzeit nicht bestehen.
VolltextIMRRS 2016, 0361
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2016 - 2 W 10/16
Auch der Geschäftspartner, der eine Anlage für den Mieter betreibt (hier: Durchführung von Pferderennen auf einer Pferderennbahn), ist durch den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter geschützt.
VolltextIMRRS 2016, 0367
LG Berlin, Beschluss vom 18.08.2015 - 63 S 39/15
Verursacht der Mieter oder einer seiner Angehörigen, für dessen Verhalten er einzustehen hat, fahrlässig einen Wohnungsbrand, so kann er deswegen keine Miete mindern.
VolltextIMRRS 2016, 0363
BGH, Urteil vom 03.02.2016 - VIII ZR 69/15
Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Pflicht des Vermieters zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige muss somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (Bestätigung der Senatsurteile vom 12.12.2007 - VIII ZR 11/07, IMR 2008, 75 = NJW 2008, 573 Rn. 12; vom 19.05.2010 - VIII ZR 122/09, IMR 2010, 504 = NZM 2010, 576 Rn. 10). Etwaige kleinere Mängel des Gutachtens führen nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen.*)
VolltextIMRRS 2016, 0362
BGH, Urteil vom 10.02.2016 - VIII ZR 33/15
1. Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist. Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vor, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage der Beklagten angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden.*)
2. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen voraus und umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 13.01.2010 - VIII ZR 137/09, NZM 2010, 274 Rn. 24).*)
VolltextIMRRS 2016, 0344
LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2015 - 67 S 76/15
Graffitis im Treppenhaus stellen kein wohnwertminderndes Merkmal im Rahmen einer Mieterhöhung bis zur ortsübliche Vergleichsmiete dar. Damit wird kein überwiegend schlechtes Erscheinungsbild begründet.
VolltextIMRRS 2016, 0329
BFH, Urteil vom 16.06.2015 - IX R 27/14
1. Die wegen fehlender Anknüpfungstatsachen bestehende Ungewissheit hinsichtlich der behaupteten Vermietungsabsicht ist nicht im Sinne von § 171 Abs. 8 AO beseitigt, solange eine zukünftige Vermietung nicht ausgeschlossen ist und der Steuerpflichtige Maßnahmen ergreift, die darauf gerichtet sind, die Vermietung zu ermöglichen oder zu fördern.*)
2. Das Finanzamt ist bei ungewisser Vermietungsabsicht zur Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO auch dann befugt, wenn sich eine neue Tatsachenlage allein durch Zeitablauf ergeben hat. Kommt es über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht zu der angeblich beabsichtigten Vermietung, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Vermietungsabsicht verneint wird.*)
VolltextIMRRS 2016, 0342
LG München I, Urteil vom 07.10.2015 - 14 S 2969/15
1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich keinen Eigenbedarf zu Gunsten eines ihrer Gesellschafter oder deren Angehöriger geltend machen.*)
2. Wegen Divergenz zu den Entscheidungen des BGH vom 27.06.2007 (VIII ZR 271/06, IMR 2007, 311 = NZM 2007, 679) sowie vom 23.11.2011 (VIII ZR 74/11, IMR 2012, 53 = NZM 2012, 150) war die Revision zuzulassen.*)
VolltextIMRRS 2016, 0332
LG Berlin, Beschluss vom 21.10.2015 - 67 T 194/15
Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichtete Klage bemisst sich nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.
VolltextIMRRS 2016, 0340
BGH, Urteil vom 10.02.2016 - VIII ZR 137/15
In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die - auch formularmäßige - Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I. S. 2347) ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart.*)
VolltextOnline seit 2015
IMRRS 2015, 1537BGH, Urteil vom 27.05.2015 - XII ZR 66/13
1. Eine erstmals nach Vertragsbeendigung eingetretene Verschlechterung der Mietsache, die beim Fortbestehen des Mietverhältnisses eine Minderung der Miete zur Folge gehabt hätte, führt grundsätzlich nicht dazu, den Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in entsprechender Anwendung von § 536 BGB herabzusetzen (Fortführung von BGH Urteil vom 07.12.1960 - VIII ZR 16/60, NJW 1961, 916).*)
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Vermieter nach Treu und Glauben im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses ausnahmsweise eine nachvertragliche Pflicht zur Beseitigung von Mängeln der vorenthaltenen Mietsache trifft.*)
VolltextIMRRS 2015, 1525
BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 194/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2014
IMRRS 2014, 1530OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.01.2014 - 3 U 1355/13
1. Bei einer echten Gleitklausel in einem Gewerberaummietvertrag kann der Anspruch auf Nachzahlung von Erhöhungsbeträgen für die Vergangenheit verwirkt sein.
2. Das erforderliche Zeitmoment ist gegeben, wenn der Vermieter erst viereinhalb Jahre nach Eintritt der Erhöhung diese geltend macht. Das gilt auch, wenn ein Teil dieses Zeitraums in verjährte Zeit fällt.
3. Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn die Parteien aus Anlass einer Mietminderung über die rückständige Miete korrespondiert haben und dabei der Vermieter von der nicht erhöhten Miete als geschuldeter Miete ausgeht.
VolltextOnline seit 2013
IMRRS 2013, 2483BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - XII ZR 64/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 2485
LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2013 - L 7 AS 381/12
1. Ein Vermieter, dem das Jobcenter die Wohnungsmiete gemäß § 22 Abs. 7 SGB II direkt überweist, erhält dadurch keinen Leistungsanspruch, nur eine Empfangsberechtigung. Durch die Direktzahlung an den Vermieter erbringt das Jobcenter eine Leistung an den Leistungsberechtigten, dem das Arbeitslosengeld II bewilligt wurde.*)
2. Wenn die Leistungsbewilligung rechtswidrig ist oder wird, kann das Jobcenter den Bescheid gemäß §§ 45, 48 SGB X gegenüber dem Leistungsberechtigten zurücknehmen oder aufheben und von diesem gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung der an den Vermieter überwiesenen Miete verlangen. Den Vermieter kann das Jobcenter nicht gemäß § 50 SGB X durch Verwaltungsakt zur Erstattung der Miete verpflichten. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Ein Verwaltungsakt ist dazu nicht möglich. Eine spezialgesetzliche Regelung, insbes. § 50 SGB X, darf dadurch nicht umgangen werden.*)
3. Die §§ 44 ff SGB X sind ein geschlossenes System für die Aufhebung und Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten und schließen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsberechtigten aus.*)
4. Ob neben diesen Regelungen gegenüber einem Dritten (hier dem Vermieter) ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehen kann, ist fraglich. Dies gilt besonders in Fällen, in denen ein Bewilligungsbescheid vorhanden war, eine Erstattung vom Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich wäre und der Empfangsberechtigte von einer Empfangsberechtigung ausgehen konnte. Diese Frage kann für diese Fälle aber offen bleiben, weil der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch keinen Durchgriff auf den Vermieter gestattet. Das Jobcenter kann sich nur an den Leistungsberechtigten wenden, weil es nur zu diesem in einem Leistungsverhältnis steht (sog. Vorrang der Leistungskondiktion).*)
VolltextOnline seit 2011
IMRRS 2011, 1695BGH, Urteil vom 18.05.2011 - VIII ZR 271/10
1. Nach einer Betriebskostenabrechnung ist eine Anpassung der Vorauszahlungen auch dann möglich, wenn bereits die folgende Abrechnungsperiode abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist.*)
2. Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist nur für die Zukunft möglich.*)
VolltextOnline seit 2010
IMRRS 2019, 1112AG Salzgitter, Urteil vom 29.12.2010 - 22 C 42/10
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2261
BGH, Urteil vom 07.07.2010 - VIII ZR 279/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3572
BGH, Beschluss vom 10.08.2010 - VIII ZR 316/09, VIII ZR 50/10
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2021, 0764
AG Köln, Urteil vom 18.02.2010 - 209 C 473/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2009
IMRRS 2020, 1094LG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2009 - 6 O 250/08
1. Zum Ausschluss eines Mitglieds aus einer Wohnungsgenossenschaft wegen des Vorwurfs von Sexualdelikten.*)
2. Gerade beim Vorwurf von Sexualdelikten, die bei öffentlicher Wahrnehmung zur Existenzvernichtung führen können, ist es ein zwingendes Gebot rechtsstaatlichen und damit fairen Verfahrens, wenn sich der Beschuldigte nicht mit nur angedeuteten Vorfällen oder gar Gerüchten auseinandersetzen muss, sondern ihm die Möglichkeit einer tatsächlichen Rechtsverteidigung eingeräumt wird. Auch ein zwingend gebotener Opferschutz kann nicht den Mindeststandard fairen Verfahrens aushebeln.*)
VolltextIMRRS 2009, 0104
BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08
1. Eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen.
2. Vornahmeklauseln, mit flexiblen Renovierungsfristen sind auch bei unrenoviert überlassenen Wohnungen wirksam.
VolltextOnline seit 2007
IMRRS 2007, 2571KG, Beschluss vom 22.01.1998 - 8 RE-Miet 6765/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 2551
BGH, Urteil vom 29.11.1995 - XII ZR 230/94
Es gehört zum Risikobereich des Vermieters, daß die Vermietung von Teileigentum mit der Gemeinschaftsordnung vereinbar ist. Wurde ihm gemäß § 15 Abs. 3 WEG die Vermietung untersagt, kann er sich in der Regel nicht deswegen durch Kündigung aus wichtigem Grund von dem Mietverhältnis lösen.*)
VolltextIMRRS 2007, 2561
BGH, Urteil vom 28.11.1984 - VIII ZR 186/83
Beläßt der Mieter einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch der Mietsache ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters, so ist dieser zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne daß es der Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Rechte bedarf.*)
VolltextIMRRS 2007, 2550
BGH, Urteil vom 23.11.1981 - VIII ZR 298/80
Zur Frage, welche Angaben die dem Mieter von Gewerberaum zu erteilende Nebenkostenabrechnung des Vermieters enthalten muß, wenn die Mietsache Teil eines großen Gewerbe- und Wohnzentrums ist.*)
VolltextIMRRS 2007, 2573
BGH, Urteil vom 20.06.1984 - VIII ZR 337/82
a) Zur Frage der Abdingbarkeit der Tilgungsregelung des § 366 BGB in einem formularmäßig gestalteten Mietvertrag.*)
b) Zur Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Aufrechnungsverbotsklausel in einem vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume.*)
VolltextIMRRS 2007, 2554
BGH, Urteil vom 20.03.1985 - VIII ZR 64/84
Ist in einem Mietvertrag über Gewerberäume vereinbart, daß die festgelegte Vertragsdauer (hier: zehn Jahre) sich automatisch um die gleiche Zeit verlängert, wenn keine Partei bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Vertrages kündigt, so muß der Mieter, dem eine Verlängerungsoption ohne ausdrückliche Bestimmung einer Optionsfrist eingeräumt ist, dieses Recht, wenn der Vermieter kündigt, unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist, ausüben.*)
VolltextIMRRS 2007, 2567
BGH, Urteil vom 15.04.1987 - VIII ZR 126/86
a) Die Beurteilung, ob der Mieter im Sinn von § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB mit einem nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Verzug ist, richtet sich nicht nach dem für den einzelnen Termin rückständigen Mietzins, sondern nach dem gesamten Mietzinsrückstand. Dieser ist jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt.*)
b) Zur Frage, ob das Kündigungsrecht aus § 554 Abs. 1 BGB vertraglich eingeschränkt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2007, 2558
BGH, Urteil vom 11.05.1988 - VIII ZR 96/87
a) Der Mieter, der nach Beendigung des Mietvertrages von ihm zu beseitigende Einrichtungen in den Mieträumen zurückläßt, enthält das Mietobjekt dem Vermieter vor, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung anzunehmen und eine solche nach dem Mietvertrag nicht statthaft ist.*)
b) § 254 BGB ist auf den Entschädigungsanspruch aus § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar.*)
c) Die Entschädigungsforderung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB ist wie ein Mietzinsanspruch der Umsatzsteuer unterworfen.*)
VolltextIMRRS 2007, 2557
BGH, Urteil vom 10.01.1983 - VIII ZR 304/81
Zur Frage des Annahmeverzugs bei der Rückgabe von Mieträumen nach Beendigung des Mietverhältnisses.*)
VolltextIMRRS 2007, 2555
BGH, Beschluss vom 08.07.1982 - VIII ARZ 3/82
1. Hat der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung aufgrund eines im Jahre 1972 geschlossenen Mietvertrages eine Barkaution gestellt, so ist der Vermieter auch dann verpflichtet, den Kautionsbetrag vom Empfang an zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Verzinsung enthält.*)
2. Das um Erlaß eines Rechtsentscheids angerufene Gericht ist befugt, typische und häufig wiederkehrende Bestimmungen eines Mietvertrages auszulegen.*)
VolltextOnline seit 2005
IMRRS 2005, 1953BGH, Urteil vom 28.04.2005 - III ZR 399/04
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 2000
IMRRS 2000, 0418BGH, Urteil vom 19.07.2000 - XII ZR 252/98
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2000, 0417
BGH, Urteil vom 01.03.2000 - XII ZR 272/97
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2000, 0416
BGH, Beschluss vom 12.01.2000 - XII ZA 21/99
Zur Weitergeltung einer in einem individuell ausgehandelten Gewerberaummietvertrag vereinbarten Aufrechnungsbeschränkung (hier: Aufrechnung gegen Ansprüche des Vermieters nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen) über das Vertragsende hinaus.BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - XII ZA 21/99 - OLG München/Augsburg LG Augsburg*)
VolltextOnline seit 1999
IMRRS 1999, 0004BGH, Urteil vom 29.09.1999 - XII ZR 313/98
BGB §§ 566, 126a) Zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages, wenn der schriftliche Vertrag auf eine Anlage (hier: Inventarverzeichnis) verweist, deren nachträgliche Erstellung beabsichtigt war, aber unterblieben ist.b) Zur Urkundeneinheit zwischen Hauptvertrag und von den Vertragsparteien paraphierten Anlagen (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe*)
VolltextIMRRS 1999, 0005
OLG Celle,, Urteil vom 16.12.1998 - 2 U 23/98
1. In Mietverträgen über Geschäftsräume genügt die Verweisung auf § 27 II. BV zur bestimmten Bezeichnung der von dem Mieter zu tragenden Nebenkosten auch dann, wenn dem Mietvertrag nicht der Text der Anlage 3 zu § 27 II. BV beigefügt ist.*)
2. „Sonstige Betriebskosten“ i.S.v. Nr. 17 Anlage 3 zu § 27 II. BV können auch bei Vermietung von Geschäftsräumen nur solche Betriebskosten sein, die bei der Vermietung von Wohnräumen ebenfalls umlagefähig sind.*)
3. Bewachungskosten können im Einzelfall als „sonstige Betriebskosten“ i.S.v. Nr. 17 Anlage 3 zu § 27 II. BV umlagefähig sein (Abweichung von OLG Düsseldorf, MDR 1991, 964).*)
VolltextOnline seit 1997
IMRRS 1997, 0002BGH, Urteil vom 18.06.1997 - XII ZR 192/95
1. Die mietrechtlichen Gewährleistungsregeln wegen eines Sachmangels sind grundsätzlich erst anwendbar, wenn die Mietsache übergeben worden ist (Bestätigung von BGHZ 85, 267 (270) = NJW 1983, 446 = LM § 535 BGB Nr. 79). Das gilt auch in Fällen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit (Abgrenzung von BGHZ 93, 142 (144) = NJW 1984, 1025 = LM § 306 BGB Nr. 8).*)
2. Hat der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen unrichtige Angaben über die Beschaffenheit der Mietsache gemacht, schließen die Gewährleistungsregeln des Mietrechts Schadensersatzansprüche des Mieters aus culpa in contrahendo aus, wenn der Vermieter lediglich fahrlässig gehandelt hat. Gegen den mit Arglist handelnden Vermieter kann der Mieter dagegen aus culpa in contrahendo Ersatz des - nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkten - Vertrauensschadens geltend machen (Fortführung von BGH, NJW 1980, 777 (780) = LM § 537 BGB Nr. 26).*)
VolltextIMRRS 1997, 0004
BGH, Beschluss vom 11.06.1997 - XII ZR 254/95
Der Minderung geltend machende Mieter genügt seiner Darlegungslast, wenn er den konkreten Sachmangel bezeichnet; das mit dem Mangel einhergehende Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung braucht er nicht vorzutragen. (Leitsatz der Redaktion)*)
Volltext