Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3078 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IMRRS 2017, 0471
BGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 295/15
Bei Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens ist der Tatrichter in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind, im Rahmen des ihm dabei zukommenden weiten Beurteilungsspielraums befugt, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint.*)

IMRRS 2017, 0456

ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 26.08.2016 - 6 Ca 626/16
1. Bei Werkdienstwohnungen haben die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen Vorrang vor den mietrechtlichen Bestimmungen. Liegen spezielle arbeitsrechtliche Regelungen jedoch nicht vor, kann auf die mietrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer entsprechenden Anwendung zurückgegriffen werden.
2. Ein Mieter, der das gelöste Wellblechdach des zu seiner Werkswohnung gehörenden Carports mit Steinplatten beschwert, kann vom Vermieter und Arbeitgeber keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Steinplatten durch einen Sturm auf seinen Auto fallen und dieses beschädigen.
3. Den Vermieter trifft jedenfalls dann kein Verschulden, wenn er vom gelösten Wellblechdach, also dem Mietmangel, keine Kenntnis hatte.
4. Es ist Aufgabe des Mieters vorzutragen, woher der Vermieter vom lockeren Wellblechdach gewusst haben soll, bzw. wann er ihm davon erzählt haben will.

IMRRS 2017, 0462

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.02.2017 - 6 U 169/14
1. Das Insektizid DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan) ist seit 1972 in Deutschland verboten, weil es eine gesundheitsschädigende Wirkung hat.
2. Weist ein Mietobjekt eine Schadstoffbelastung durch DDT-Konzentrationen im sogenannten "Sediment- oder Hausstaub" durch einen zu DDR-Zeiten erfolgten Auftrag des Holzschutzmittels Hylotox 59 auf das in den Mieträumen vorhandene Holzgebälk auf, kann das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt werden.
3. Ein Kündigungsrecht ist eröffnet, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft ernsthaft, das heißt unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zu besorgen ist, dass mit der Benutzung der Räume in absehbarer Zeit für die geschützten Personen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne der Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens verbunden ist.

IMRRS 2017, 0451

LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 10.11.2016 - 1 T 87/16
Der hinreichenden Bestimmtheit eines Räumungstitels steht nicht entgegen, dass einer der Mieter dort nicht benannt ist, sofern sich der Umfang der zu räumenden Flächen aus dem Titel ergibt und die Mieter sich aus dem der Räumung zugrunde liegenden Vertrag bestimmen lassen.*)

IMRRS 2017, 0455

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.10.2016 - 7 S 1846/16
1. Unklarheiten in den mietvertraglichen Vereinbarungen gehen zu Lasten des Vermieters (Verwenders). Gibt es mehrere Vertragsfassungen, gilt bei Unklarheiten diejenige, die für den Mieter günstiger ist.
2. Eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung muss folgende Mindestangaben enthalten: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit zum Verständnis erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.

IMRRS 2017, 0458

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2017 - 10 U 87/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0419

OLG Bremen, Urteil vom 18.02.2016 - 3 U 41/12
Ein Vermieter hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass die vermieteten Räume über einen tauglichen Stromanschluss an das allgemeine Versorgungsnetz verfügen. Besteht ein solcher Anschluss nicht und kommt der Energielieferant seiner Versorgungspflicht gegenüber den Mietern nicht nach, hat der Vermieter aufgrund seiner mietvertraglichen Garantiehaftung dafür einzustehen, dass die Versorgung mit Strom gewährleistet ist.*)

IMRRS 2017, 0436

LG Berlin, Urteil vom 25.10.2016 - 63 S 35/16
1. Die Frist, Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung zu erheben, beginnt am Tag nach dem Zugang der Abrechnung (hier Zugang, 01.09.2014, Fristbeginn 02.09.2014) und endet taggenau ein Jahr später (hier: 02.09.2015).
2. Aus einer Modernisierungsankündigung müssen die Modernisierungskosten von einer gleichzeitig durchgeführten Instandsetzung nachvollziehbar getrennt werden. Es ist ausreichend, wenn der Endbetrag nach Gewerken aufgeschlüsselt und der Verteilungsmaßstab angegeben wird.
3. Nimmt eine Erhöhungserklärung Bezug auf die Ankündigung, in welcher sämtliche Tatsachen, die die Eigenschaft der Maßnahmen als Modernisierung rechtfertigen, dargestellt und erläutert sind, wird der Mieter in die Lage versetzt, sowohl den Umfang der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen wie auch die dadurch angekündigte Erhöhung des Gebrauchswertes und die nachhaltige Einsparung von Energie zu ersehen.

IMRRS 2017, 0435

LG Berlin, Urteil vom 16.11.2016 - 65 S 187/16
1. Mieter müssen einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zustimmen, wenn das Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel wirksam begründet wurde.
2. Holzdielen sind nicht mit hochwertigem Parkett vergleichbar, aber im abgezogenen, also gepflegtem Zustand, als Naturbodenbelag mit einem modernen PVC Boden gleichwertig.

IMRRS 2017, 0404

LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.11.2016 - 10 T 73/16
1. Wird ein Zugang der Nebenkostenabrechnung vor einem Prozess nicht schlüssig vorgetragen, hat der Vermieter die Kosten des Prozesses zu tragen.
2. Um zu beweisen, dass ein Schriftstück dem Empfänger im Rechtssinne zugegangen ist, genügt es nicht, dass der Absender unter Beweis stellt, das Schreiben dem Postdienstleister übergeben zu haben.
3. Der Zugang setzt in rechtlicher Hinsicht voraus, dass die zuzustellende Sendung in den Bereich des Empfängers gelangt, so dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung ist erst dann erfüllt, wenn das Schreiben in den Hausbriefkasten des Empfängers gelangt.
4. Nach der Lebenserfahrung ist es keineswegs nur im Einzelfall zu beobachten, dass postalische Sendungen auf dem Postweg verloren gehen.

IMRRS 2017, 0366

AG Schwelm, Urteil vom 16.02.2017 - 27 C 228/16
1. Eine Garagenkündigung in einem einheitlichen Mietvertrag ist auch dann unzulässig, wenn der Mietvertrag eine AGB-Regelung enthält, dass das Mietverhältnis über die Garage gesondert gekündigt werden kann.
2. Eine entsprechende Vorschrift innerhalb einer Vielzahl von Regelungen eines vorformulierten Mietvertrags verstößt gegen § 305c BGB und reicht nicht aus.

IMRRS 2017, 0403

BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - VIII ZR 1/16
Zu den Anforderungen an die Darlegung eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels (hier: Lärmbelästigungen in einem hellhörigen Gebäude).*)

IMRRS 2017, 0394

LG Berlin, Urteil vom 09.03.2017 - 67 S 7/17
Vom Vermieter gestellte Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, sind - gemäß § 536 Abs. 4, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB - auch dann unwirksam, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn renoviert überlassen wurde.*)

IMRRS 2017, 0388

LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017 - 12 O 202/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0364

VG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2016 - 9 E 5604/16
1. Die Änderung der Nutzung eines Wohngebäudes als Bordell zum Zwecke der Ausübung gewerblicher Prostitution - auch im Rahmen der sogenannten Wohnungsprostitution - ist genehmigungsbedürftig.
2. In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnungsprostitution jedoch wegen des mit ihr verbundenen Störpotentials nicht zulässig und kann sofort untersagt werden.
3. Verantwortlich für die Übereinstimmung einer Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist nicht nur derjenige, der die bauliche Anlage konkret nutzt, sondern jeder über die bauliche Anlage Verfügungsberechtigte.
4. Sobald der Eigentümer und Vermieter vom Verdacht einer ungenehmigten Nutzung einer Wohnung weiß, ist er dazu verpflichtet, den Gebrauch der Wohnung zu überprüfen und eine ordnungsgemäße Nutzung sicherzustellen.

IMRRS 2017, 0338

LG Berlin, Beschluss vom 02.02.2017 - 67 S 410/16
Bei einem langjährig beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis rechtfertigt die fahrlässige Verursachung eines (Wasser-)Schadens durch den Mieter weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, auch wenn die Schadenshöhe erheblich ist (hier: 10.500 Euro).*)

IMRRS 2017, 0295

AG Pforzheim, Urteil vom 06.02.2017 - 6 C 260/16
Liegt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel nicht vor, kann ihm die Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht nicht vorgeworfen werden und ein Mieter hat keinen Schmerzensgeldanspruch wegen des von ihm behaupteten Körperschadens infolge "Mobbings" durch den Vermieter.

IMRRS 2017, 0317

BGH, Urteil vom 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
1. Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt. Ein solcher Beschluss ist keine (ungeschriebene) Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 BGB.*)
2. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist als solcher nicht Erfüllungsgehilfe des Wohnungseigentümers nach § 278 BGB in Bezug auf dessen mietvertragliche Pflichten hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskosten.*)
3. Für die nach § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB mögliche Entlastung des Vermieters hinsichtlich einer von ihm nicht fristgerecht vorgenommenen Betriebskostenabrechnung hat dieser konkret darzulegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um eine rechtzeitige Abrechnung sicherzustellen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 13).*)
IMRRS 2017, 0197

LG Berlin, Urteil vom 15.11.2016 - 67 S 247/16
Der pauschale Hinweis des Vermieters, die von ihm vermietete Wohnung "für eigene Zwecke" zu benötigen, genügt nicht den bei einer Eigenbedarfskündigung bestehenden strengen Begründungserfordernissen. Zur Erfüllung der gesetzlichen Begründungspflicht muss der Vermieter vielmehr alle wesentlichen Tatsachen und Lebensvorgänge offenlegen, aus denen sich der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 BGB ergibt, und den Mieter in die Lage versetzen zu überprüfen, ob die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden kann.

IMRRS 2017, 0314

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 21.09.2016 - 9 C 148/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0281

AG Bremen, Beschluss vom 22.08.2016 - 2 C 290/16
Ein Wasserversorgungsunternehmen, das die Wasserzufuhr aufgrund ausbleibender Zahlungen des Vermieters zu Lasten des Mieters sperrt, begeht eine verbotene Eigenmacht gegenüber dem Mieter, wenn es nicht vorab dem Mieter den Abschluss eines eigenen Vertrags anbietet. Es ist deshalb interessengerecht, dem Wasserversorger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IMRRS 2017, 0255

AG Dortmund, Urteil vom 07.02.2017 - 425 C 6067/16
1. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB gehört zum gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages.*)
2. Die Verjährungsfrist des § 548 BGB kann bei einem Automietvertrag gem. § 202 Abs. 2 BGB nicht formularvertraglich auf ein Jahr verlängert werden, da dies für den Regelfall eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen würde. Gerade der schnelle Weiterverkauf solcher Fahrzeuge und die häufige Weitervermietung erschweren die Sachverhaltsaufklärung, so dass die kurze Verjährungsfrist gerade in der Automiete schnell zu einer Sachverhaltsaufklärung zwingt.*)
3. Ob die Hemmungstatbestände für bestimmte Fallkonstellationen (bis zur Vorlage des Sachverständigengutachtens, Einsicht in die Ermittlungsakte) formularvertraglich erweitert werden können, bleibt offen.*)

IMRRS 2017, 0257

AG Lübeck, Urteil vom 03.02.2017 - 24 C 2626/16
1. Für Mietwagenkosten infolge eines Verkehrsunfalls, die ein wirtschaftlich denkender Mensch vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, besteht ein Ersatzanspruch.
2. Die Angemessenheit von Mietwagenkosten lässt sich anhand der Schwacke-Liste bestimmen.
3. Hat der Geschädigte auch bei seinem eigenen Fahrzeug eine reduzierte Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart und auch seine Ehefrau als weitere Fahrerin angemeldet, ist es ihm nicht zumutbar ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko für den Mietwagen zu übernehmen oder die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs allein auf ihn zu beschränken.

IMRRS 2017, 0267

AG Aachen, Urteil vom 16.03.2016 - 115 C 448/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0261

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2016 - 1 U 5/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0251

BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZR 69/16
Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen.*)

IMRRS 2017, 0233

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - 7 U 143/15
1. Wird vor Abschluss des Mietvertrags (hier: für Frisörbetrieb) dem Mieter nicht mitgeteilt, dass das in Bahnhofsnähe gelegene Mietobjekt zuvor als Rotlichtgeschäft genutzt wurde, ist dieses Verschweigen keine arglistige Täuschung.
2. Weder Makler noch Vermieter müssen einen neuen Mieter ungefragt über frühere Mieter des Mietobjekts informieren.
3. Vor Abschluss eines Mietvertrages ist es eigenständige Aufgabe beider Vertragspartner, sich selbst die notwendigen Informationen für die Entscheidung darüber zu beschaffen, ob der Vertragsabschluss für sie vorteilhaft ist.
4. Nur wenn ein Wissensgefälle besteht, also der Mieter selbst keine aussichtsreichen Möglichkeiten, oder aufgrund mangelnder Anhaltspunkte oder Unerfahrenheit keinen Anlass hat, sich hinsichtlich der konkreten Umstände beim Vermieter zu erkundigen oder eigene Recherchen anzustellen, können den Vermieter besondere Aufklärungspflichten treffen.

IMRRS 2017, 0223

AG Wiesbaden, Urteil vom 25.11.2016 - 91 C 2307/16
Ein Makler, der dem auftraggebenden Mieter den Eindruck vermittelt, nur ihm gegenüber eine Courtage in Höhe einer Monatsmiete in Rechnung zu stellen, hat den Anspruch aus dem Maklervertrag verwirkt, wenn er auch vom Vermieter eine Courtage erhält.*)

IMRRS 2017, 0211

AG Charlottenburg, Urteil vom 17.08.2016 - 227 C 18/16
Bei der Beurteilung der Frage, welche Kündigungsschutzklausel-Verordnung Anwendung findet, kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an, nicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung.

IMRRS 2017, 0191

AG München, Urteil vom 08.09.2016 - 422 C 6013/16
1. Einen Mietinteressenten triftt keine vorvertragliche Verpflichtung, darauf hinzuweisen, dass die vereinbarte Miete aufgrund der §§ 556d ff. in Verbindung mit der Mietpreisbremseverordnung überhöht ist.
2. Es gibt keine Frist, innerhalb der ein Mieter auf eine mögliche Wirkung der "Mietpreisbremse" hinweisen muss. Dementsprechend kann sich der Mieter auch sieben Wochen nach Abschluss des Mietvertrags noch auf die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB berufen.
3. Die §§ 556d ff. BGB finden auch dann Anwendung, wenn der Mietinteressent bereits als Untermieter in der Wohnung gewohnt hat. Die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB unterscheiden auch nicht danach, ob der Mietvertrag mit oder ohne weitere explizite Verhandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der Mietzinshöhe zustande kam.

IMRRS 2017, 0190

LG Saarbrücken, Urteil vom 04.11.2016 - 13 S 63/16
Leistet der Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund einer Sicherungsabtretung Mietwagenkosten an einen Mietwagenunternehmer, zu denen er schadensrechtlich nur teilweise verpflichtet ist, steht ihm wegen der Überzahlung ein aufrechenbarer Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Geschädigten nicht zu, soweit die Forderung des Mietwagenunternehmens gegenüber dem Geschädigten einredebehaftet war.*)

IMRRS 2017, 0175

AG Wedding, Urteil vom 12.10.2016 - 5 C 72/16
1. Ein Gartenwasserhahn, dessen Zählerstand bei Übergabe der Wohnung abgelesen wurde und der genutzt wird, um die Terrasse zu bewässern, gehört unstreitig zur Mietsache.
2. Nutzen die Mieter den Wasserhahn jedoch überwiegend, um die vor der Terrasse gelegene Gartenfläche zu bewässern, obwohl diese nicht mitgemietet ist und die Vermieter explizit auch keine Bewässerung des Gartens wünschen, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Außenwasserhahns.
3. Es ist treuwidrig etwas einzufordern, das überwiegend genutzt wird, um gegen (miet-)vertragliche Pflichten zu verstoßen.

IMRRS 2017, 0188

LG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2016 - 309 S 38/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0187

AG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2016 - 25a C 224/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0184

LG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - 10 S 99/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0179

AG Hohenstein-Ernstthal, Urteil vom 07.12.2016 - 4 C 724/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0169

OVG Saarland, Beschluss vom 23.01.2017 - 2 C 293/16
1. Nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist allgemein eine Klärung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mehr veranlasst.*)
2. Auch die an einem im Plangebiet eines Bebauungsplans liegenden Grundstück lediglich obligatorisch Berechtigten wie Mieter und Pächter, hier der Pächter eines repräsentativen Anwesens, in dem er ein Bordell einrichten und betreiben möchte, können in einem Normenkontrollverfahren, hier gegen eine Veränderungssperre, antragsbefugt sein*).

IMRRS 2017, 0168

LG Dresden, Urteil vom 21.12.2016 - 4 S 304/16
1. Mehrere Strafanzeigen ehrverletzenden und verleumderischen Inhalts gegenüber dem Vermieter rechtfertigen eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages gegenüber dem Mieter, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
2. Mahnt der Vermieter allerdings ein entsprechendes Mietverhalten ab, ist er mit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung und auch mit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen, wenn diese lediglich auf das bereits abgemahnte Verhalten gestützt wird, ohne dass dem Mieter zwischenzeitlich ein neues Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Insofern "verbraucht" die Abmahnung die Kündigung.
3. Eine rügelose Hinnahme einer Vertragsverletzung über mehr als fünf Monate stellt im Regelfall einen Umstand dar, der die Erheblichkeit einer Vertragsverletzung i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausschließt.

IMRRS 2017, 0161

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.09.2016 - 2 U 19/16
1. Ein Unternehmen handelt nicht gewerblich, wenn es für seine Angestellten Wohnungen anmietet, um ihnen diese zu den gleichen Konditionen weiterzuvermieten. Es liegt keine Gewinnerzielungsabsicht durch die Weitervermietung vor.
2. Bei Weitervermietung einer gewerblich angemieteten Wohnung als Werkswohnung für einen Arbeitnehmer des Hauptmieters kann die gesetzliche Regelung über gewerbliche Zwischenvermietung bei vergleichbarer Interessenlage entsprechend anwendbar sein, wenn der Hauptmieter die Wohnung zu marktgerechten Bedingungen weitervermietet hat und davon ausgegangen werden kann, der Eigentümer hätte die Wohnung zu vergleichbaren Bedingungen auch unmittelbar vermietet.*)
3. Erfolgte die Zwischenvermietung im Interesse des Arbeitgebers und ist anzunehmen, dass der Hauptmieter auch unmittelbar an den Arbeitnehmer vermietet hätte, tritt der Hauptvermieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses in das mit dem Arbeitnehmer bestehende Untermietverhältnis ein.

IMRRS 2017, 0157

AG Nördlingen, Urteil vom 27.01.2017 - 2 C 799/14
1. Eine Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB muss, wenn sie nicht in Teilabschnitte aufgegliedert ist, komplett abgeschlossen sein. Ein entsprechendes Mieterhöhungsverlangen gem. §§ 559 Abs. 1, 559b Abs. 1 BGB ist dann unwirksam, wenn die Modernisierungsmaßnahme z. B. auch durch unzureichende Bauausführung - selbst in geringem Umfang (hier: 5-8%) - noch nicht gänzlich abgeschlossen ist.*)
2. Rest- oder Gewährleistungsarbeiten von parallel durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen stehen dem Abschluss der Modernisierungsmaßnahme nicht entgegen.*)

IMRRS 2017, 0135

LG Berlin, Urteil vom 08.12.2016 - 67 S 276/16
Haben die Mietvertragsparteien vor Inkrafttreten der EnEV ein unter dem Zustimmungsvorbehalt des Mieters stehendes Modernisierungsverbot vereinbart, hat der Mieter in dem Fall, in dem die EnEV den Vermieter erstmals im Verlaufe des Mietverhältnisses als Gebäudeeigentümer zur energetischen Nachrüstung der Mietsache verpflichtet, entsprechende Modernisierungsmaßnahmen im Wege ergänzender Vertragsauslegung allenfalls dann zu dulden, wenn der Vermieter zuvor gegenüber der zuständigen Behörde erfolglos die Ausnahme- und Befreiungstatbestände der §§ 10 Abs. 5, 24 und 25 EnEV geltend gemacht hat und es ihm gegenüber wegen unterlassener Nachrüstung entweder bereits zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen gekommen oder zumindest die konkrete Gefahr eines behördlichen Tätigwerdens zu besorgen ist.*)

IMRRS 2017, 0126

OLG Schleswig, Urteil vom 08.12.2016 - 7 U 47/15
1. Als "Miete.. ohne Präjudiz abzüglich 25 %" gekennzeichnete Zahlungen, lassen nicht erkennen, dass es sich um Nießbrauchsentgelt handeln könnte. Die Bezeichnung Miete spricht ebenso dagegen, wie die unklare Grundlage für einen Einbehalt, bei einem etwaigen Nießbrauchsrecht. Ein Miet-/Pachtvertrag und ein vereinbarter Nießbrauch können nebeneinander bestehen.
2. Wird ein entgeltlicher Sicherungsnießbrauch zeitlich nach Abschluss eines Pachtvertrages zwischen anderen Vertragspartnern vereinbart, stehen sich beim Pachtvertrag andere Vertragspartner mit anderen Rechten und Pflichten gegenüber, als beim Nießbrauch, sodass diese Verträge nebeneinander bestehen.

IMRRS 2017, 0133

AG Köln, Urteil vom 13.05.2015 - 210 C 26/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0128

AG Köln, Urteil vom 12.04.2016 - 219 C 352/15
1. Der formellen Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung steht es nicht entgegen, wenn für Positionen (hier: Versicherungen, Schmutzwasser, Wasser und Müllabfuhr) nicht dargelegt wurde, wie die auf die Wohnungsmieter entfallenden Gesamtkosten ermittelt wurden. Die Angabe eines Gesamtbetrages genügt, ohne dass es einer Erläuterung der zu dem Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf.
2. Kosten für neue Verfliesung des Badezimmers sind keine Kosten, die unmittelbar mit dem Anbringen von Warmwasserzählern zusammenhängen. Es handelt sich vielmehr um Folgekosten, die in der Betriebskostenabrechnung nicht zu berücksichtigen sind. Die Neuverfliesung der Badezimmer steigert den Wohnwert, sodass für die Aufwendungen insoweit ein Ausgleich erfolgt.

IMRRS 2017, 0124

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2016 - 30 U 14/16
1. Die Beschränkung in einem (Formular-)Mietvertrag, dass der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten (Gegen-) Forderungen aufrechnen darf, ist wirksam und auch nicht dahingehend auszulegen, dass auch entscheidungsreife (Gegen-)Forderungen von der Beschränkung ausgenommen sind.*)
2. Die Entscheidungsreife der (Gegen-)Forderung kann aber dazu führen, dass die Berufung auf die Aufrechnungsbeschränkung im Einzelfall treuwidrig ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Mietforderung und die Aufrechnungsforderung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.*)

IMRRS 2017, 0067

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2015 - 23 S 218/13
1. Bei einem Mietvertrag mit besonderem sozialen Angebot ("Wohnen mit Service") unterhalb der Schwelle zum Betreuten Wohnen, kann zusätzlich zur Miete eine Servicegebühr erhoben werden.
2. Der Mietvertrag muss keine Beschreibung des angebotenen Services enthalten. Es genügt, wenn dem Mietinteressenten vor Vertragsabschluss der Inhalt der Servicegebühr näher erläutert und mit Beispielen belegt wurde und diesem so die individuellen Begleitumstände des Mietvertrages ersichtlich waren.
3. Aufzugskosten dürfen nach Wohnfläche umgelegt werden.

IMRRS 2017, 0102

AG Bremen, Beschluss vom 29.12.2016 - 9 C 447/13
1. Schuldet der Vermieter die Sanierung einer vom Mieter insofern zeitweise zu räumenden Mietwohnung, so ist eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO grundsätzlich gegeben.*)
2. Eine Vereitelung der Erfüllung durch den Mieter/Gläubiger liegt nicht vor, wenn der Vermieter/Schuldner Ersatzwohnraum aus seinem Bestand unter Umgehung des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers anbietet. Notfalls ist dem Mieter/Gläubiger unverzüglich ein Hotelaufenthalt für die Dauer der Sanierungsarbeiten zu ermöglichen.*)
3. Eine Vorschussleistung nach § 887 Abs. 2 ZPO muss gesondert beantragt werden.*)

IMRRS 2017, 0094

LG Kleve, Urteil vom 19.01.2016 - 4 O 108/15
1. Der Vertrag über die Heimaufnahme ist kein Wohnraummietvertrag, sondern ein Dienstvertrag. Der vertragliche Schwerpunkt liegt wegen der überwiegend medizinischen und pflegerischen Betreuung regelmäßig darin, Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen und nicht in der Überlassung von Wohnraum.
2. Verstößt ein Bewohner gegen die Persönlichkeitsrechte anderer Heimbewohner (hier: durch sexuelle Übergriffe), liegt darin auch eine Verletzung seiner vertraglichen Nebenpflichten aus dem Heimvertrag, mit der Folge, dass der Heimvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann.

IMRRS 2017, 0076

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.11.2016 - 2-11 S 60/16
1. Die Höhe der Minderung muss dem Umsatzrückgang des Gewerberaummieters (Imbiss) nicht entsprechen.
2. Tritt neben Licht-, Lärm-, Staub- und Schmutzbeeinträchtigungen auch ein Umsatzrückgang ein, ist ohne unmittelbare Anhaltspunkte im Mietvertrag die Minderung auf 15% beschränkt.

IMRRS 2017, 0075

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.10.2016 - 2-11 S 60/16
1. Die Höhe der Minderung muss dem Umsatzrückgang des Gewerberaummieters (Imbiss) nicht entsprechen.
2. Tritt neben Licht-, Lärm-, Staub- und Schmutzbeeinträchtigungen auch ein Umsatzrückgang ein, ist ohne unmittelbare Anhaltspunkte im Mietvertrag die Minderung auf 15% beschränkt.
