Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2964 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2017, 0896AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 22.01.2016 - 532 C 246/15
Eine Modernisierung, die sich isoliert auf die energetischen Eigenschaften der Wohnung bezieht und damit die übrige Beschaffenheit und das Gesamtgepräge der Wohnung unberührt lässt, kann von vorneherein keine Eingruppierung in eine abweichende Baualtersklasse rechtfertigen. Sie ist lediglich im Rahmen der Spanneneinordnung zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2017, 0823
LG München II, Urteil vom 15.03.2016 - 12 S 5160/15
1. Die Kappungsgrenzesenkungsverordnung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Das rechtsanwendende Gericht hat selbstständig die Gültigkeitsvoraussetzungen der von ihm angewendeten Norm zu überprüfen, ohne dass insoweit die Dispositionsmaxime eingreifen würde. Zur Disposition der Parteien stehen nur Tatsachen, nicht jedoch die Auswahl des anwendbaren Gesetzes.
3. Die für die Rechtskraft geltenden Grundsätze sind deshalb auf die Normenkontrolle - jedenfalls nach Art. 98 Satz 4, 92 BayVerf - nicht anwendbar und stehen einer erneuten Sachentscheidung nicht entgegen.
VolltextIMRRS 2017, 0982
LG Berlin, Beschluss vom 23.05.2017 - 67 S 110/17
Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrags durch Unterzeichnung eines mit "Wohnraummietvertrag" überschriebenen Vertragsformulars konkludent die Geltung der Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts, ist das Mietverhältnis gleichwohl ohne Kündigungsgrund gemäß § 580a Abs. 2 BGB ordentlich kündbar, wenn der gewerbliche Vertragszweck in der Vertragsurkunde auch nicht ansatzweise zum Ausdruck kommt und damit die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB verfehlt wird.
VolltextIMRRS 2017, 0976
OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2017 - 18 U 9/17
Weist ein formularmäßiger, dem Mieter gestellter Mietvertrag aus, dass sich die Miete aus "Grundmiete" und "Nebenkostenvorauszahlungen" zusammensetzt und enthält eine im Mietvertrag im Zusammenhang mit der Regelung der "Mietnebenkosten" erwähnte (gleichfalls vorformulierte) Anlage auch Nebenkostenpositionen, die - gemäß den Ausführungen in dieser Anlage - mit einem bestimmten Pauschalbetrag angesetzt und in dieser Höhe als zu den umlagefähigen Nebenkosten gehörig definiert werden (im konkreten Fall auf einen bestimmten Prozentsatz der Jahres(-netto-)miete), kann es sich dabei um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB handeln.
VolltextIMRRS 2017, 0549
LG Berlin, Beschluss vom 03.08.2016 - 65 S 163/16
1. Zieht ein Mitmieter aus der Mietwohnung aus, so führt dies nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.
2. Der vertragliche Herausgabe- und Räumungsanspruch nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Mietverhältnisses ist auch gegen denjenigen begründet, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Mietsache durch seinen Auszug endgültig aufgegeben hat.
3. Dem ausgezogenen Mieter ist die Erfüllung seiner Rückgabepflicht nicht unmöglich, da diese objektiv - wenn auch nur von dem zurückgebliebenen Mitmieter - erbracht werden kann.
4. Wird die Miete von einem dem Vermieter unbekannten Dritten überwiesen, ist hierdurch die Mietschuld nicht erloschen. Dies gilt insbesondere, wenn der überwiesene Betrag von der geschuldeten Miete derart abweicht, dass sich diese Zahlung für den Vermieter in keiner Weise als Zahlung auf die Mietforderung darstellen muss.
VolltextIMRRS 2017, 0827
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.07.2015 - 532 C 110/15
1. Grundsätzlich ist bei einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohnraum und einen Stellplatz eine Teilkündigung des Stellplatzes nicht möglich.
2. Ausnahmsweise kann ein Mietverhältnis zum PKW-Stellplatz teilweise gekündigt werden, wenn eine unzulässige Koppelung der Mietgegenstände nach § 10 Abs. 6 HmbWoBindG vorliegt.
VolltextIMRRS 2017, 0803
LG Rostock, Urteil vom 19.05.2017 - 1 S 198/16
1. Kann der Mieter Umstände darlegen und beweisen, die es plausibel erscheinen lassen, dass der gemessene Verbrauch nicht auf seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruht, sondern auf einem Mietmangel oder einem nicht seiner Risikosphäre zugehörigen Umstand, muss der Vermieter diese Umstände ausräumen.
2. Solche Umstände sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn der gemessene Verbrauch im Vergleich zu dem Verbrauch in der vorherigen Zeit und in der späteren Zeit signifikant gestiegen ist, sich hierfür keine Erklärung finden lässt, die dem Mieter zurechenbar ist, und sich diese Steigerung durch einen Mietmangel erklären lässt, der grds. in die Risikosphäre des Vermieters fällt.
3. Lässt sich ein Verbrauch aufgrund von Umständen im vorgenannten Sinne nicht sicher als betriebskostenrelevanter Verbrauch feststellen, können die umlagefähigen Betriebskosten im Sinne von § 556 BGB wegen eines dem Mieter zurechenbaren Mindestverbrauchs geschätzt werden.
4. Die Mangel-Anzeigepflicht des Mieters setzt die Erkennbarkeit des Mietmangels voraus. Er muss die anzeigerelevanten tatsächlichen Umstände entweder positiv kennen oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht zur Kenntnis genommen haben. Letzteres ist der Fall, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass seine Wahrnehmung sich dem Mieter praktisch hat aufdrängen müssen.
VolltextIMRRS 2017, 0801
AG Neukölln, Urteil vom 08.03.2017 - 16 C 395/16
1. Ist bei einer Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache (vgl. § 538 BGB) streitig, ob der Mangel oder Schaden vom Mieter oder Vermieter zu vertreten ist, gilt die Sphärentheorie. Nach dieser wird die Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen verteilt.
2. Besteht das Mietverhältnis bereits seit längerer Zeit und tritt erst jetzt ein Bettwanzenbefall auf, ist davon auszugehen, dass der Mieter den Befall zu verantworten hat, sofern er sich nicht exkulpieren kann.
3. Dementsprechend schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz der Kosten für den Kammerjäger.
VolltextIMRRS 2017, 0996
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.05.2016 - 211 C 348/15
1. Es besteht kein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Entfernung von eingebrachter Ausstattung (hier: Regalbretter im Keller), wenn der Zustand der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht schlüssig dargelegt werden kann.
2. Ein Auszugsübergabeprotokoll ohne Angaben zum Umgang mit vorhandenen Einbauten ist so auszulegen, dass der Vermieter mit dem Verbleib einverstanden war.
3. Es gibt keine prozessuale Regel, dass derjenige, der vermeintlich leichter einen Beweis führen kann, auch dazu verpflichtet ist.
VolltextIMRRS 2017, 0942
BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - VIII ZR 31/17
1. Ein neben der "Grundmiete" ausgewiesenen "Zuschlag Schönheitsreparaturen" ist als Preis(haupt)abrede einzuordnen, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt, da dieser Zuschlag ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters darstellt.
2. Die Ausweisung eines "Zuschlags Schönheitsreparaturen" hat für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung; es handelt sich um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.
3. Im Hinblick auf spätere Mieterhöhungen gehört der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen ist.
VolltextIMRRS 2017, 0935
LG Berlin, Urteil vom 15.06.2017 - 67 S 101/17
Rechnet der Vermieter den Heiz- und Warmwasserverbrauch des Mieters in der Heizkostenabrechnung nach erfasstem Verbrauch ab, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO nicht zu, auch wenn es der Vermieter entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO unterlassen hat, einen Wärmezähler zur Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge zu installieren.
VolltextIMRRS 2017, 0927
LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2016 - 10 T 71/16
1. Die Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden, wenn die hälftige Zuordnung der Haftungsrisiken als Ausgangspunkt den Erfolgsaussichten des Klagebegehrens entspricht.
2. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen geltend gemachten Mängeln ist nicht erforderlich, auch wenn dies die Entscheidung transparenter machen und eine Überprüfung erleichtern würde.
VolltextIMRRS 2017, 0918
KG, Urteil vom 31.10.2016 - 8 U 176/15
Dem Nutzer, dem im Rahmen öffentlicher Förderung Räumlichkeiten entgeltfrei überlassen werden und der nur die Betriebskosten zu tragen hat, können Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam auferlegt werden.*)
VolltextIMRRS 2017, 0925
AG Hamburg, Urteil vom 31.08.2016 - 36a C 45/16
1. Wird über den Internetanschluss einer Wohnung unerlaubt ein Musikalbum ins Internet hochgeladen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ist dies ein Verstoß gegen das Urhebergesetz.
2. Dem Mieter der Wohnung und Inhaber des Internetanschlusses obliegt eine sekundäre Darlegungslast.
3. Er genügt dieser, wenn er vorträgt, selbst zum entsprechenden Zeitpunkt die Wohnung nicht bewohnt zu haben und mitteilt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
VolltextIMRRS 2017, 0924
AG Bremen, Beschluss vom 28.04.2017 - 9 S 20/17
1. Rückforderungsansprüche (hier: Renovierungsleistungen und Umzugskosten) von Mietern untereinander, unterfallen nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Mieträume.
2. Ansprüche von Gesamtschuldnern untereinander sind ein selbständiges gesetzliches Ausgleichsverhältnis, das als solches keinen Bezug zum Mietrecht aufweist.
VolltextIMRRS 2017, 0779
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 26.02.2016 - 911 C 310/15
1. Nach § 259 ZPO kann eine Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Das gilt auch bei der Räumung von Wohnraum, sofern der Mieter das Bestehen eines Kündigungsgrundes verneint.
2. Nach § 573 Abs. 1 kann der Vermieter das Mietverhältnis - ordentlich - auch dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dieses Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
3. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im vorgenannten Sinne kann u. a. dann gegeben sein, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Betriebskosten in Höhe eines Betrags, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gerät.
4. Das Verschulden des Mieters entfällt nicht schon deshalb, weil innerhalb der sog. Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Verpflichtungserklärung des Amts abgegeben worden ist; eine analoge Anwendung dieser Norm auf die Fälle des § 573 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB scheidet aus.
VolltextIMRRS 2017, 0932
BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZR 237/16
1. Maßgeblich für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter.
2. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist. Hierzu genügt auch eine Auflistung der für die jeweilige Betriebskostenart angefallenen Einzelbeträge.
VolltextIMRRS 2017, 0818
LG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 - 67 S 317/16
1. Die Angabe einer unzutreffenden Ausgangsmiete führt nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.
2. Der Berliner Mietspiegel 2015 stellt zumindest als einfacher Mietspiegel eine ausreichende Grundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 287 ZPO dar.
3. Für das Merkmal "Breitbandanschluss" genügt, dass lediglich eine entsprechende Kabelanlage im Haus vorhanden sein muss, die sich der Mieter durch entsprechende Verträge nutzbar machen kann.
VolltextIMRRS 2017, 0760
LG Berlin, Urteil vom 29.03.2016 - 63 S 264/15
1. Bei der Abgabe eines Mieterhöhungsverlangens ist eine Stellvertretung zulässig.
2. Dass dem Erhöhungsverlangen keine Vollmacht beigefügt ist, steht einer wirksamen Vertretung nicht entgegen, wenn nicht eine Zurückweisung nach § 174 BGB erfolgt.
3. Im Falle einer entgegen der HeizkV vereinbarten Bruttowarmmiete gehen deren Regelungen den entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen vor und ist im Rahmen einer Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB eine fiktive Bruttokaltmiete zu bilden. Hierzu sind die in der Bruttowarmmiete enthaltenen Heizkosten herauszurechnen und in Abzug zu bringen.
4. Im Rahmen der formellen Wirksamkeit genügt es dabei, diese im Mieterhöhungsverlangen anzugeben. Der Mieter wird hierdurch in die Lage versetzt, dieses nachzuvollziehen.
5. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen fallen Kosten an, die zur Höhe der streitigen Mieterhöhung außer Verhältnis stehen. Diese sind jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn neben dem qualifizierten Mietspiegel eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zur Verfügung steht.
VolltextIMRRS 2017, 0871
LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - 9 S 124/16
Wird eine Mietsache nach dem "Berliner-Modell" zwangsgeräumt, hat der Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Abrechnung des Mietverhältnisses, da den Vermieter keine Dokumentations- oder Abrechnungspflicht gegenüber seinem Mieter als Vollstreckungsschuldner trifft.
VolltextIMRRS 2017, 0768
AG Leonberg, Urteil vom 21.07.2016 - 8 C 765/15
Eine Mieterhöhung, die über der niedrigsten Miete der einschlägigen Kategorie des Mietspiegels liegt, bedarf eines Tatsachenvortrags, aus dem sich die Einordnung in den Mietspiegel ergibt.
VolltextIMRRS 2017, 0865
LG Berlin, Beschluss vom 23.05.2017 - 67 S 416/16
Obliegt dem Vermieter die Schönheitsreparaturlast, ist er zur Beseitigung vorhandener Dekormängel nicht nach eigenen Vorstellungen berechtigt, sondern nach den (Farb-)Wünschen des Mieters verpflichtet, sofern ihm dadurch keine Mehrkosten entstehen oder sonstige schutzwürdige eigene Interessen entgegenstehen.
VolltextIMRRS 2017, 0870
AG München, Urteil vom 21.06.2017 - 414 C 26570/16
1. Die Mieterschutzverordnung des Freistaats Bayern vom 10.11.2015 (MiSchuV) ist für München nicht anwendbar. Denn sie ist jedenfalls nichtig, soweit es München betrifft.*)
2. Deshalb hat der Münchener Mieter auch keinen Auskunftsanspruch gegen seinen Vermieter wegen der Höhe der Vormiete.*)
3. Der Bundesgesetzgeber hat deutlich gemacht, dass für die von der Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung betroffenen Personen nachvollziehbar gemacht werden muss, aufgrund welcher Tatsachen der Landesgesetzgeber von seinem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat. Die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gebietsbestimmung muss daher wenigstens ansatzweise überprüfbar sein.*)
VolltextIMRRS 2017, 0867
AG Hamburg, Urteil vom 31.08.2016 - 49 C 282/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0863
BGH, Urteil vom 31.05.2017 - VIII ZR 181/16
Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters (im Anschluss an das Senatsurteil vom 22.10.2014 - VIII ZR 41/14, IMR 2015, 39).*)
VolltextIMRRS 2017, 0771
AG Brandenburg, Urteil vom 24.05.2017 - 31 C 125/16
Die Beweislast bei einer Räumungsklage aufgrund einer Kündigung des Mietvertrages wegen vermeintlich durch einen bestimmten Mieter verursachter Lärmbelästigungen liegt bei dem Vermieter (§ 543 und § 569 BGB).
VolltextIMRRS 2017, 0857
AG Bremen, Urteil vom 01.06.2017 - 6 C 32/15
1. Eine Klausel, demnach die Haltung einer Katze oder eines Hundes in einer Mietwohnung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werde, lässt die gebotene Interessenabwägung unberücksichtigt und ist deshalb im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
2. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung ist nicht durch eine bestimmte Anzahl von Großtieren und damit abstrakt verbundenen Risiken, sondern nur durch das Vorliegen konkreter Beeinträchtigungen berechtigter Vermieterinteressen im Einzelfall begrenzt.
VolltextIMRRS 2017, 0825
AG Ahrensburg, Urteil vom 31.01.2017 - 45 C 1464/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0824
AG Nürnberg, Urteil vom 08.04.2016 - 14 C 10463/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0821
OLG Dresden, Urteil vom 22.02.2017 - 5 U 961/16
Eine einseitige, auf die Erhöhung der Miete oder die Ausübung eines Optionsrechts gerichtete Willenserklärung wird nicht Bestandteil des (schriftlichen) Mietvertrags und unterfällt deshalb auch nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB (Anschluss BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06 (vgl. IMR 2008, 231); BGH, 22.01.2014 - XII ZR 68/10 (vgl. IMR 2014, 155); BGH, 05.02.2014 - XII ZR 65/13 (vgl. IMR 2014, 154)).*)
VolltextIMRRS 2017, 0756
LG Berlin, Urteil vom 06.07.2016 - 65 S 149/16
1. Der Vermieter in der Wahl seines Begründungsmittels einer Mieterhöhung auch dann frei, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt; er muss die entsprechenden Angaben dem Mieter nur (zusätzlich) mitteilen.
2. Die Begründung einer Mieterhöhung muss - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, dies in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können.
3. Ein Mietspiegel, der nicht die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB erfüllt, kann als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c Abs. 1 BGB zur Überzeugungsbildung des Gerichts von der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 286 ZPO) herangezogen werden.
4. Existiert für die im Rechtsstreit gegenständliche Wohnung ein ordnungsgemäßer Mietspiegel, so darf dieser vom Gericht sogar dann berücksichtigt werden, wenn der Vermieter sich auf ein anderes Begründungsmittel bezieht; das Gericht ist im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung nicht (einmal) auf das im Erhöhungsverlangen des Vermieters genannte Begründungsmittel beschränkt.
5. Sind die örtlichen Interessenvertreter sowie die Mieter- und Vermieterseite an der Erstellung des (einfachen) Mietspiegels beteiligt, spricht schon die Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet.
6. Die gute Verkehrsanbindung ist innerhalb des Berliner Stadtgebietes kein besonders herausragendes Merkmal, sondern weitgehend sichergestellt.
VolltextIMRRS 2017, 0834
AG Offenbach, Urteil vom 21.12.2016 - 350 C 517/12
Der Vermieter kann seinem Mieter bei Verzug mit abgerechneter Betriebskostennachzahlung, die zwei Monatsmieten übersteigt, sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen.
VolltextIMRRS 2017, 0822
LG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 - 18 S 318/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0790
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 26.07.2016 - 715 C 109/16
1. Einen Mangel der Mietsache bzw. eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten stellt es nicht dar, wenn die Mieträume Kellerräume sind. Dies gilt auch, wenn nach der Landesbauordnung Wohnungen in Kellergeschossen unzulässig sind.
2. Etwas anderes gilt nur, wenn behördlich eine Nutzungsuntersagung angeordnet ist oder diese unmittelbar bevorsteht.
3. Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbefall rechtfertigen keine fristlose Kündigung ohne vorherige Fristsetzung und Zutrittsgewährung - zumindest dann nicht, wenn der Vermieter sofort auf die Mängelanzeige reagiert.
VolltextIMRRS 2017, 0833
BGH, Urteil vom 10.05.2017 - VIII ZR 79/16
Bei der Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Grundstück bedarf es bezüglich der Umlage der Grundsteuer keines Vorwegabzugs für die gewerblich genutzten Einheiten.*)
VolltextIMRRS 2017, 0832
BGH, Urteil vom 10.05.2017 - VIII ZR 292/15
1. Aus dem Umstand, dass der generalklauselartige Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB den in Absatz 2 dieser Vorschrift beispielhaft genannten Kündigungsgründen gleichgewichtig ist, folgt nicht, dass bestimmte - in Absatz 2 nicht aufgezählte - Fallgruppen eines Vermieterbedarfs von vornherein ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses begründeten (im Anschluss an Senatsurteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16, Rn. 24, IMRRS 2017, 0712, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)
2. Die Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, erfordert vielmehr eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine umfassende Abwägung der gegenseitigen Belange (im Anschluss an Senatsurteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 35, IMRRS 2017, 0712). Auch ein von einem Vermieter verfolgtes gemeinnütziges, vornehmlich ein karitatives, Nutzungsinteresse kann im Einzelfall ein Gewicht erreichen, das es rechtfertigt, trotz der hiermit für den Mieter verbundenen Nachteile dem Erlangungsinteresse des Vermieters den Vorzug zu geben.*)
3. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Rechtsposition des Vermieters als auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16, a.a.O. Rn. 25, IMRRS 2017, 0712; BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW 2000, 2658, 2659; NJW-RR 2004, 440, 441; NZM 2011, 479 Rn. 29). Vom Schutzbereich der verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie des Vermieters ist dabei nicht nur dessen Wunsch erfasst, die Wohnung zu privaten Zwecken zu nutzen, sondern auch dessen Absicht, sie für andere Vorhaben, insbesondere für eine wirtschaftliche Betätigung, zu verwenden (im Anschluss an BVerfGE 79, 283, 289 ["Grundlage privater und unternehmerischer Initiative"]; BVerfG, NJW 1998, 2662 ["wirtschaftliche Betätigung"]).*)
4. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen im Rahmen der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse für die Kündigung vorliegt, sind im Hinblick auf die vom Gesetzgeber eigens geschaffene Härteregelung des § 574 BGB auf Seiten des Mieters allerdings - im Gegensatz zu den Vermieterinteressen, die vollständig einzufließen haben - (nur) die unabhängig von seiner konkreten Situation bestehenden Belange in die Abwägung einzustellen, also das generell bestehende Interesse, die Wohnung und damit den Lebensmittelpunkt nicht zu verlieren und nicht mit den unbeträchtlichen Kosten und anderen erheblichen Unzuträglichkeiten belastet zu werden, die ein Wohnungswechsel in der Regel mit sich bringt. Die besonderen Belange des Mieters im Einzelfall (individuelle Härte) sind erst auf Widerspruch des Mieters im Rahmen der Beurteilung, ob der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16, a.a.O. Rn. 49 m.w.N., IMRRS 2017, 0712).*)
5. Auch wenn sich allgemein verbindliche Betrachtungen hinsichtlich der vorzunehmenden Einzelfallabwägung verbieten, ist zu beachten, dass die typisierten Regeltatbestände des § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB einen ersten Anhalt für die erforderliche Interessenbewertung und -abwägung geben. Die Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Erlangungsinteresses des Vermieters hängen daher davon ab, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund eine größere Nähe zum Eigenbedarfstatbestand oder zum Tatbestand der Verwertungskündigung aufweist (im Anschluss an Senatsurteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16, a.a.O. Rn. 38 ff., IMRRS 2017, 0712).*)
VolltextIMRRS 2017, 0831
BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 29/16
Wird die zwischen einem Vermieter und einem Mieter in einer Haustürsituation geschlossene Modernisierungsvereinbarung von dem Mieter wirksam widerrufen, schuldet der Mieter nicht allein schon wegen der durch die nachfolgende Modernisierungsmaßnahme eingetretenen Steigerung des bisherigen Wohnwerts einen Wertersatz in Gestalt einer nunmehr höheren Miete. Dazu bedarf es vielmehr einer - lediglich für die Zukunft wirkenden - Nachholung des gesetzlichen Verfahrens zur Mieterhöhung bei Modernisierung.*)
VolltextIMRRS 2017, 0788
LG Kassel, Urteil vom 14.07.2016 - 1 S 352/15
1. Die Kosten für die Beseitigung von Graffiti können Kosten für die Gebäudereinigung sein und somit auch auf die Mieter verteilt werden - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie regelmäßig anfallen.
2. Die Kosten der Lohnbuchhaltung sind nicht umlegbar, denn hierbei handelt es sich um Verwaltungskosten.
VolltextIMRRS 2017, 0804
LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2016 - 18 T 65/16
1. Nimmt der Mieter eine echte Untermiete vor und überlässt ein Zimmer seiner Wohnung einer dritten Person, ist dem Vermieter ein solches Vorgehen nur gegen Zahlung einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten.
2. Die angemessene Erhöhung bestimmt sich in solchen Fällen nicht an der stärkeren Abnutzung bzw. an einer Erhöhung der Betriebskosten, sondern unter dem Gesichtspunkt der Partizipation des Vermieters am Untermietzins. Hierfür ist in der Regel ein Betrag von etwa 20% des Untermietzinses angemessen.
3. In Fällen, in denen der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht und der Mieter deshalb durch die Untervermietung einen höheren Gewinn erzielt, ist es jedoch angemessen, wenn der Vermieter bis zu 25% an den durch eine Untermiete erzielten Einnahmen partizipiert.
VolltextIMRRS 2017, 0780
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 11.07.2016 - 20 C 10/16
1. Werden in einem Mietvertrag die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten abschließend explizit aufgezählt, so können keine weiteren Nebenkosten (hier: Grundsteuer) auf ihn umgelegt werden.
2. Selbst wenn der Mieter in der Vergangenheit die Kosten der Grundsteuer getragen haben sollte, ist darin keine konkludente Einigung über die Übertragung dieser Kosten zu sehen, denn die bloße Zahlung der Forderung aus der Betriebskostenabrechnung genügt gerade nicht, um einen Änderungsvertrag zu begründen (im Anschluss an BGH, IMR 2008, 4).
VolltextIMRRS 2017, 0782
LG Berlin, Beschluss vom 25.04.2017 - 67 S 70/17
(ohne amtichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0774
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 16.03.2017 - 7 S 8871/16
1. Auch bei der einmaligen Verwendung eines Mustervertragsformulars, z. B. eines Mietvertragsformulars, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn das Formular generell für eine Vielzahl von Fällen gedacht ist.
2. Ein umfassendes Verbot jeglicher Tierhaltung in einer Wohnanlage ohne Abweichungsmöglichkeit ist unwirksam.
3. Ein Vermieter ist verpflichtet, die Hundehaltung zu erlauben, wenn die Hundehaltung im konkreten Einzelfall eine vertragsmäßige Nutzung darstellt und keine schwerwiegenden Interessen des Vermieters entgegenstehen.
VolltextIMRRS 2017, 0770
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017 - 24 U 88/16
Zu den ersparten Aufwendungen, die sich der Vermieter bei persönlicher Verhinderung des Mieters nach § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Miete anrechnen lassen muss, können auch Mietaufwendungen gehören, falls der Vermieter das Mietobjekt selbst von einem Dritten anmieten muss und ihm dafür wegen der Verhinderung seines Mieters keine Kosten entstehen.*)
VolltextIMRRS 2017, 0651
LG Berlin, Beschluss vom 22.08.2016 - 18 S 1/16
1. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot liegt nicht vor, wenn der Vermieter etwa die in den Medien veröffentlichten Durchschnittspreise für Heizöl sichtet, um die Angemessenheit des dann ausgewählten Angebots zu beurteilen.
2. Der Vermieter darf bei seiner Beschaffungsentscheidung neben dem Preis auch weitere Aspekte, wie beispielsweise die Zuverlässigkeit des Anbieters, dessen Erfahrung mit der besonderen Lage und der erschwerten Belieferung des Objekts oder auch eine langjährige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten, berücksichtigen.
3. Behauptet der Mieter, der Vermieter habe das Heizöl zu teuer eingekauft, so muss er die Quelle seiner Durchschnittspreise offenlegen. Dies gilt insbesondere, wenn der Vermieter diesen Durchschnittspreisen mit veröffentlichten Preisspannen entgegengetreten ist.
4. Wohnungsleerstände rechtfertigen es nicht, von der Heizkostenverordnung und den dort gesetzlich festgeschriebenen Verteilungsmaßstäben abzuweichen; das gilt selbst dann, wenn ein sehr hoher Anteil leer stehender Wohnungen im Einzelfall dazu führt, dass die letzten verbliebenen Wohnungsmieter mit den verbrauchsabhängig berechneten Kosten einen überproportional hohen Anteil der Fixkosten auferlegt bekommen.
5. Eine Korrektur der sich auf Grundlage der Heizkostenverordnung ergebenden Kostenverteilung kommt nur nach § 242 BGB und erst dann in Betracht, wenn sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Davon kann erst die Rede sein, wenn die gesetzlich vorgesehene Kostenverteilung im Einzelfall nicht mehr geeignet ist, die beiderseitigen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.
VolltextIMRRS 2017, 0546
LG Berlin, Urteil vom 02.12.2016 - 63 S 112/16
1. Dem Vermieter steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Mieter einer Wohnung den Schlüssel zur Wohnung verliert und daraufhin die Schließanlage teilweise ausgetauscht werden muss.
2. Ein Vorteil im Sinne des Abzugs neu für alt ist nicht zu erkennen, wenn sich durch den Austausch von Teilen einer Gesamtanlage weder deren Nutzbarkeit verbessert noch eine Verlängerung deren Gesamtnutzungszeit zu erwarten ist.
3. Dementsprechend muss sich der Vermieter keinen Abzug neu für alt anrechnen lassen, wenn nur ein Teil einer 20 Jahre alten Schließanlage ausgetauscht wird, weil die Anlage dann immer noch 20 Jahre alt ist und die ersetzten Schlösser ebenfalls dem Sicherheitsstandard dieser Zeit entsprechen.
VolltextIMRRS 2017, 0702
LG Hamburg, Urteil vom 02.05.2017 - 316 S 77/16
1. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB.
2. Entsprechend darf die andere Partei einen Anwalt einschalten und dessen Kosten als Schadensersatz fordern.
3. Schlägt der Mieter innerhalb der Widerspruchsfrist einer Eigenbedarfskündigung einen Aufhebungsvertrag vor, rühmt er sich jedoch nicht eines solchen Rechts, sondern gibt lediglich eine auf Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung ab.
4. Die Kosten eines hierauf eingeschalteten Rechtsanwalts hat der Mieter deshalb nicht zu ersetzen.
5. Die Aufforderung zur Belegeinsicht zur Überprüfung der Abrechnung begründet ein Zurückbehaltungsrecht i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB.
6. Die einseitige Bestimmung einer Leistungszeit nach dem Kalender durch den Gläubiger genügt nicht, wenn der Gläubiger nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist.
7. Eine Betriebkostenabrechnung, die an Silvester bis 18 Uhr in den privaten Briefkasten eingeworfen wird, gilt noch als an diesem Tage zugegangen.
IMRRS 2017, 0733
LG Berlin, Urteil vom 14.03.2017 - 63 S 263/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0728
AG Schöneberg, Urteil vom 16.11.2016 - 11 C 141/16
1. Hat der Vermieter Kosten vorverteilt oder ist seine Abrechnung wegen nicht umlegbarer Kostenanteile unrichtig, so stellt dies keinen formellen Fehler der Abrechnung dar, sondern ist innerhalb der materiellen Begründetheit zu prüfen.
2. Es fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist, wenn Garten- oder Parkflächen vorliegen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind.
3. Die Darlegungslast, warum Kosten der Höhe nach nicht ansatzfähig sein sollen, trifft zunächst einmal den Mieter. § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ist zum Erreichen des Gesetzeszweckes so auszulegen, dass der Mieter Beanstandungen hinreichend konkret fassen muss, so dass erkennbar ist, welche Posten der Betriebskostenabrechnung aus welchen Gründen beanstandet werden.
4. Stellt der Mieter bei der Belegeinsicht fest, dass sich die Abgrenzung der einzelnen Kosten nicht aus den Rechnungen ergibt, so hat er dies im Prozess vorzutragen; in diesem Fall ist der Vermieter verpflichtet, den Anfall der einzelnen Kosten darzulegen und nachzuweisen.
VolltextIMRRS 2017, 0734
LG Berlin, Urteil vom 10.01.2017 - 63 S 121/16
1. Der Ausgleich innerhalb der Schonfrist greift nicht auf die ordentliche Kündigung durch.
2. Der Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist lässt die Pflichtverletzung der Mieter auch nicht in einem milderen Licht erscheinen, wenn es sich um einen erheblichen Rückstand handelte und sich die Mieter auch weiterhin weigern, die Miete zu zahlen.
VolltextIMRRS 2017, 0739
AG Dortmund, Urteil vom 30.01.2017 - 423 C 8482/16
1. Leasing- und Anmietkosten treten an die Stelle des käuflichen Erwerbs und sind deshalb ebenso wenig umlagefähig wie die Anschaffungskosten selbst. Sie sind den Kapitalkosten zuzuordnen.
2. Sind die Mieter aufgrund gesetzlicher Regelung (etwa § 49 Abs. 7 BauO-NW) für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder verantwortlich, obliegt den Mietern die Wartung der Rauchmelder. Der Vermieter kann solche Wartungskosten mithin nicht umlegen.
3. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung getroffen haben.
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