Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3083 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 0402
LG Berlin, Urteil vom 23.01.2019 - 65 S 170/18
1. Vorübergehend erhöhte (Bau-)Lärmbelastungen, die sich deutlich außerhalb der zeitlichen Grenzen des Landes-Immissionschutzgesetzes Berlin bewegen und (lediglich) dazu führen, dass die Fenster tagsüber geschlossen gehalten werden, rechtfertigen - bei Fehlen einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung - nicht die Annahme eines zur Mietminderung führenden Mangels der Mietsache.
2. Eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, weil dem Vermieter mit Vertragsschluss nicht die Haftung für jedes allgemeine (Lebens-) Risiko auferlegt wird.

IMRRS 2019, 0394

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2019 - 2 U 3/19
Ein Vermieter kann mit der Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen im Gebäude, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters durch Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen verbunden sind, das Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzen und zugleich deren Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht stören. Weitreichende Umbaumaßnahmen, die allein auf einer beabsichtigten Änderung des Nutzungszwecks seitens des Vermieters beruhen, aber nicht einer Modernisierung oder nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, muss ein Mieter auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann hinnehmen, wenn für den Vermieter anderenfalls die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gefährdet wäre. Seinen Unterlassungsanspruch kann der Mieter auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.*)

IMRRS 2019, 0382

LG Berlin, Urteil vom 05.09.2018 - 29 O 150/18
Zum kollusiven Zusammenwirken zwischen Haupt- und Untermieter zur Vollstreckungsvereitelung.

IMRRS 2019, 0362

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23.05.2018 - 10 C 146/17
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2019, 0380

LG Berlin, Urteil vom 30.10.2018 - 63 S 192/17
Sind Betriebskosten nach Flächenanteilen abzurechnen, ist zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung eine Erläuterung der angesetzten Flächenwerte nicht allein deswegen erforderlich, weil diese Werte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen, deren Grund für den Mieter nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Ob die angesetzten Flächenwerte zutreffen, ist vom Mieter anhand der Einsicht in den Abrechnungsunterlagen zu prüfen und gegebenenfalls einzuwenden.

IMRRS 2019, 0378

LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018 - 316 S 71/18
1. Eine - fiktive - Mietminderung wegen Baulärms kann bei nachbarrechtlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auslösen.
2. Eine - vorübergehende - Großbaustelle eines Nachbarn an einer direkt angrenzenden Hauswand zum bewohnten Mietshaus über mehrere Monate führt zu einer Beeinträchtigung des Mietgebrauchs, der die Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB überschreitet, auch wenn die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte und baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
3. Baustellenlärm ist in Großstädten nicht generell hinzunehmen.
4. § 906 BGB findet im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander keine Anwendung.

IMRRS 2019, 0384

LSG Sachsen, Beschluss vom 27.08.2018 - L 7 AS 705/18 B ER
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2019, 0377

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13.09.2018 - 911 C 245/17
Vormalige Lebensgefährten können nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die regelmäßig als Kündigung der die Lebensgefährten verbindenden Innen-GbR zu sehen ist, wechselseitig die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen.

IMRRS 2019, 0359

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2018 - 33 C 3648/17
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2019, 0366

LG Berlin, Beschluss vom 05.07.2018 - 66 S 35/18
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2019, 0363

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2018 - 2 U 55/18
Schwere Pflichtverletzungen des Sohnes eines Mieters können dem Mieter nicht per se zugerechnet werden und rechtfertigen allein keine fristlose Kündigung.

IMRRS 2019, 0358

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2018 - 33 C 2300/17
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2019, 0355

AG Homburg, Urteil vom 09.11.2018 - 4 C 216/18
Reagiert ein Wohnungsmieter einmalig aggressiv auf ständige Vorhaltungen, Unterstellungen, Gängelungen und Nachspionieren einer Nachbarin, rechtfertigt dies keine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mieters.

IMRRS 2019, 0352

LG Berlin, Urteil vom 06.06.2018 - 65 S 255/17
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2019, 0162

AG München, Urteil vom 08.08.2018 - 416 C 5897/18
1. Der Mieter gefährdet die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich, wenn die Wohnung unordentlich und stark vermüllt ist, von ihr eine unangenehme Geruchsbelästigung ausgeht und inzwischen auch Substanzschäden eingetreten sind.
2. Die Verursachung des extremen Geruchs in Folge der Vermüllung der streitgegenständlichen Wohnung sowie die Verursachung der Wasserschäden, die bereits die Substanz an der Wohnung unter der streitgegenständlichen Wohnung geschädigt hat, stellen eine nachhaltige und schuldhafte Störung des Hausfriedens dar.

IMRRS 2019, 0320

AG München, Urteil vom 22.03.2018 - 472 C 23258/17
1. Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist nur dann zulässig, wenn sie nach Ablauf der Überlegungsfrist des Mieters erhoben wird.
2. Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung mit einem formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen ist als unzulässig abzuweisen.
3. Eine Mietdatenbank i.S.v. § 558a Abs. 2 Nr. 2, § 558e BGB existiert soweit ersichtlich für die Landeshauptstadt München nicht.
4. Der "MietpreisCheck" des Internetportals www.immobilienscout24.de ist keine Mietdatenbank i.S.v. § 558a Abs. 2 Nr. 2, § 558e BGB.
5. Ein Mieter, der mit einem offensichtlich formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen konfrontiert wird, hat keinen Ersatzanspruch für seine aufgewandten Rechtsanwaltskosten.

IMRRS 2019, 0281

LG Itzehoe, Urteil vom 21.12.2018 - 9 S 15/18
1. Einmaliges anbrennen lassen von Essen des Nachts und die dadurch heraufbeschwörte Gefahr eines Wohnungsbrands stellen noch keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
2. Allerdings können ein einmaliges anbrennen lassen von Essen des Nachts und die dadurch heraufbeschwörte Gefahr eines Wohnungsbrands sowie ein Zahlungsverzug, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht und über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg andauert, eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
3. Anders als die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB verlangt die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Verschulden. Ein solches wird entsprechend § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; der Mieter muss sich also exkulpieren.
4. Entstehen Härtegründe nach dem in § 574b Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt, ist § 574 Abs. 3 BGB mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht entsprechend anwendbar und es ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

IMRRS 2019, 0334

LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2018 - 412 HKO 159/17
Wenn Laufkundschaft aufgrund verschiedener Baustellen - sowohl vor dem Geschäft als auch in den umliegenden Straßen - ausbleibt, kann der Mieter keine Mietminderung bei einem innerstädtischen Geschäft für Möbel und Wohnaccessoires verlangen, sofern der unmittelbare Zugang zu dem Geschäft unbeeinträchtigt ist und keine "Einkapselung" vorliegt.

IMRRS 2019, 0315

LG Berlin, Urteil vom 12.03.2019 - 67 S 345/18
1. Mieter können vom Vermieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
2. Der Verlust der Wohnung bedeutet für Mieter hohen Alters - unabhängig von dessen gesundheitlichen und sonstigen Folgen - eine "Härte" i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.

IMRRS 2019, 0179

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 06.12.2018 - 16 C 83/18
1. Die Ausweisung der Erhöhungsbeträge einer Staffelmietvereinbarung bis zum Ende der Laufzeit ist transparent. Dies gilt insbesondere dann, wenn der prozentuale Erhöhungssatz für den Mieter mit einfachen Rechenschritten nachvollziehbar ist.
2. Der jährliche Staffelzeitraum ist bestimmbar, wenn sich aus den Umständen eine jährlich folgende Fortschreibung ermitteln lässt.

IMRRS 2019, 0118

LG Berlin, Urteil vom 03.12.2018 - 37 O 123/18
Ein Untermietverhältnis endet regelmäßig auch dann nicht automatisch, wenn der Hauptmietvertrag seinerseits ausläuft oder durch Kündigung beendet wird.

IMRRS 2019, 0287

LG Berlin, Urteil vom 28.06.2018 - 65 S 45/18
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2019, 0184

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019 - 2 U 109/17
1. Das Recht des Vermieters, über die Betriebskosten abzurechnen, verjährt drei Jahre nach Beginn der Abrechnungsreife (§ 195 BGB); vor Ablauf dieser Verjährungsfrist kommt eine Verwirkung äußerst selten in Betracht.
2. Der Einwand "Zu spät" - vor Verjährungseintritt - reicht nicht!

IMRRS 2019, 0306

LG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2019 - 13 S 181/18
1. Die von der Landesregierung Baden-Württemberg am 29.09.2015 erlassene Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg (MietBg-VO BW, GBl. 2015, 852) ist mangels ordnungsgemäßer Begründung formell rechtswidrig und deshalb nichtig.
2. Die formelle Rechtswidrigkeit der Verordnung ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Begründung nicht veröffentlicht wurde.

IMRRS 2019, 0279

LG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2018 - 316 s 58/18
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2019, 0275

VerfGH Berlin, Urteil vom 19.12.2018 - VerfGH 141/16
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2019, 0284

AG München, Urteil vom 17.05.2018 - 412 C 24937/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2019, 0283

AG Köln, Urteil vom 04.12.2018 - 205 C 305/18
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2019, 0282

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.07.2018 - 204 C 184/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2019, 0274

VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.12.2018 - VerfGH 37/17
Die Rechtsansicht, wonach die Voraussetzungen, unter denen ein einfacher Mietspiegel als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden kann, höchstrichterlich geklärt sei, überschreitet die Grenze zur Willkür nicht (vgl. Beschluss vom 19.12.2018 - VerfGH 122/16, IMRRS 2019, 0224).

IMRRS 2019, 0267

LG Bremen, Urteil vom 21.02.2019 - 2 S 159/18
1. Ein Mieter hat vom Vermieter angekündigte energetische Modernisierungsmaßnahmen nur dann zu dulden, wenn deren Art und voraussichtlicher Umfang in einem Ankündigungsschreiben in wesentlichen Zügen beschrieben werden (§ 555c Abs. 1 Nr. 1, § 555b Nr. 1 BGB). Dazu hat der Vermieter konkrete Tatsachen darzulegen, anhand derer der Mieter das Ausmaß der Modernisierung und die behauptete Einsparung von Energie zumindest überschlägig nachvollziehen kann.*)
2. Ausreichend, aber auch erforderlich für eine plausible Darlegung eines Energieeinspareffekts ist eine gegenständliche Beschreibung des alten und neuen Zustands, die eine vergleichende Betrachtung ermöglicht. Nur so kann der Mieter entscheiden, ob die Maßnahme zumutbar ist oder eine Härte bedeutet, oder ob er von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will.*)
3. Die pauschale Angabe, dass es durch den Austausch einer Gasetagenheizung gegen eine Gaszentralheizung mit Brennwertkessel und zentraler Warmwasseraufbereitung zu einer deutlichen Einsparung von Heizenergie kommen soll, ist nicht ausreichend.*)
4. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Berechnung der Energieeinsparung vor und nach der Sanierung, wenn die dort angegebenen Gesamtwerte drei Mehrfamilienhäuser betreffen, wobei sich die Wohnung des betroffenen Mieters in einem dieser Häuser befindet. Es fehlt dann an einer gem. § 555c Abs. 1 Nr. 1, § 555b Nr. 1 BGB erforderlichen Bezugnahme der Berechnung auf die konkret betroffene Wohnung.*)
5. Eine unwirksame Modernisierungsankündigung kann nicht durch das Nachreichen weiterer Informationen geheilt werden, sondern nur durch eine vollständige und formgerechte neue Ankündigung.*)

IMRRS 2019, 0294

KG, Urteil vom 25.02.2019 - 8 U 6/18
1. Macht der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz des Mieters von der Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters gemäß § 539 BGB Gebrauch, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache Masseverbindlichkeit, da der Insolvenzverwalter den Zustand des Mietgegenstands durch eigene Handlungen i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verändert hat.*)
2. Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung i.S.v. § 546a BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist (hier: Entfernung einer Leichtbaumetallhalle ohne Beseitigung der Fundamente).*)

IMRRS 2019, 0229

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23.01.2019 - 531 C 147/18
1. Die (Außen)-GbR besitzt volle Rechtsfähigkeit.
2. Ist eine (Außen)-GbR Vermieterin, so muss diese und nicht etwa deren Gesellschafter ein Mieterhöhungsverlangen erheben.
2. Stimmt der Mieter dem im Prozess nachgeholten wirksamen Erhöhungsverlangen während der im Prozess dann laufenden Zustimmungsfrist zu, trägt der Vermieter nach § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens, da der Mieter zur Klage keine Veranlassung gegeben hat

IMRRS 2019, 0273

LG Hamburg, Urteil vom 25.01.2019 - 307 S 75/17
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2019, 0266

LG Berlin, Urteil vom 19.12.2018 - 66 S 29/18
1. Maßstab für die Auslegung der Kriterien einer "angemessenen" Mieterhöhung für die "Zumutbarkeit" der Erteilung einer Untermieterlaubnis ist stets der betroffene Hauptmietvertrag; die Gewährung eines Zuschlages kann erforderlich erscheinen, wenn das Austauschverhältnis durch Aufnahme eines Untermieters unzumutbar verschoben wird.
2. Die Kammer folgt ausdrücklich nicht der Entscheidung der Zivilkammer 18 des LG Berlin (Beschluss vom 07.07.2016 - 18 T 65/16, IMRRS 2017, 0804), wonach ein Anteil von 20% des Untermietzinses anzusetzen ist. Einzelfallabhängig erscheint stattdessen ein pauschaler Zuschlag für erhöhten Aufwand und erhöhte Sachrisiken des Vermieters von zwischen 5 Euro und 30 Euro pro aufzunehmender Person und Monat sachgerecht. Erheblich höhere Zuschläge kommen bei konkret drohenden Vermögensnachteilen in Betracht und auch dann, wenn untermietbedingte höhere Betriebskosten nicht weitergegeben werden können.
3. Prozessual ist die berechtigte Abhängigmachung der Untermieterlaubnis von einer erhöhten Miete dadurch aufzulösen, dass das Gericht einen Hinweis auf einen angemessenen Untermietzuschlag erteilt, dem der Mieter zustimmen muss, will er nicht Klageabweisung riskieren.

IMRRS 2019, 0272

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2019 - VfGBbg 54/18
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2019, 0237

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2018 - 4 U 17/18
Die Vereinbarung einer Vorleistung des Mieters, die der Finanzierung der Herstellung oder Instandsetzung des angemieteten Gebäudes dient (Baukostenzuschuss) und dadurch zu einer Erhöhung des Werts des Mietobjektes führt, ist in der Insolvenz des Vermieters als Vorausverfügung über die Mieten über den Zeitraum von § 110 Abs. 1 InsO hinaus wirksam, wenn die Werterhöhung der Masse zugutekommt.

IMRRS 2019, 0058

KG, Urteil vom 10.12.2018 - 8 U 55/18
1. Sind auf dem Mietobjekt vom Vormieter errichtete Baulichkeiten vorhanden, die nicht mitvermietet worden sind und die der Mieter vom Voreigentümer nicht "übernommen" hat, besteht aus § 546 BGB kein Rückbauanspruch bei Beendigung des Mietvertrags.
2. Eine Formularklausel, die vorsieht, dass der Mieter alle vorhandenen Baulichkeiten auf Verlangen des Vermieters bei Vertragsende zu beseitigen hat, benachteiligt den Mieter i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.
3. Soll in einem Formularvertrag eine Übereignung von Baulichkeiten auf den Mieter erfolgen, muss dieses hinreichend transparent geschehen. Dies ist bei einer bloßen Eigentumsfiktion nicht der Fall.

IMRRS 2019, 0264

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 4 U 39/17
1. Zwar kommt ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Erforderlich ist aber, dass die Parteien damit Vermögen bilden wollten, dass ihnen gemeinsam zusteht. Dass sie beide Einnahmen aus der gegründeten WG ziehen wollten, genügt nicht.
2. Trägt die Klägerin vor, dass die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt ist, kommt ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine sog. unbenannte Zuwendung unter nichtehelichen Lebenspartnern handelt.
3. Für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion) muss die Klägerin die verfehlte Zweckabrede beweisen. An einer solchen fehlt es bei einem Strohmanngeschäft.
4. Die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt dann keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar, wenn das Geschäft von der Lebensgemeinschaft nicht abhängig war.

IMRRS 2019, 0263

OLG Köln, Urteil vom 29.01.2019 - 22 U 30/17
1. Ist in dem Mietvertrag über Ladenflächen in einem Einkaufszentrum ein Kündigungsrecht des Mieters bei einem Leerstand von 30% der Handelsflächen eingeräumt, ist der Mieter für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kündigungsrechts darlegungs- und beweispflichtig, wobei der Vermieter zumindest für die Flächengröße der gesamten und der einzelnen anderweitig vermieteten Handelsflächen sekundär darlegungspflichtig ist.
2. Die Schriftform des Mietvertrags wird gewahrt, wenn sich Beginn und Ende der Mietzeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in hinreichender Weise aus der Vertragsurkunde ergeben. Dies ist auch dann der Fall, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mietvertrag mit der "Übergabe/Übernahme" beginnen soll.
3. Enthält der Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Laufzeit des Vertrags, die bestimmt, dass die 10-jährige Befristung des Mietvertrags mit der Übergabe beginnt, handelt es sich um eine selbstständige Regelung mit einem eigenen Regelungsinhalt, die auch dann wirksam bleibt, wenn der Mietvertrag weitere unwirksame Klauseln mit Regelungen zu der Frage enthält, zu welchem Zeitpunkt die Übergabe erfolgen soll und ob dem Mieter ein Anspruch auf einen bestimmten Termin bzw. bei einer Verzögerung der Übergabe Ansprüche/Rechte zustehen sollen.
IMRRS 2019, 0259

BGH, Urteil vom 13.02.2019 - VIII ZR 245/17
Zur Indizwirkung eines einfachen Mietspiegels - hier Dresdner Mietspiegel 2015.*)

IMRRS 2019, 0220

AG Neubrandenburg, Urteil vom 21.09.2018 - 102 C 22/18
Die Kosten für den Wachschutz können auf den Wohnraummieter nicht umgelegt werden.

IMRRS 2019, 0232

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.12.2018 - 210 C 456/18
1. Zu den formalen Anforderungen an eine schriftliche Ankündigung von Modernisierungsarbeiten.
2. Alleine der Umstand, dass dem Mieter von Mitarbeitern der ausführenden Firma alles mündlich erklärt worden ist, entbindet den Vermieter nicht, die entsprechende Ankündigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchzuführen.
3. Ist im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter Nachtspeicheröfen installiert und diese nach Mietende in das Eigentum des Vermieters fallen, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Modernisierungsmaßnahmen bzgl. moderner Heizungsanlagen, sofern die Nachtspeicheröfen nicht gemeingefährlich sind.
4. Dauert das Mietverhältnis nur noch wenige Monate, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Modernisierungsmaßnahmen während der noch laufenden Mietzeit.

IMRRS 2019, 0245

BGH, Urteil vom 30.01.2019 - XII ZR 46/18
1. Nach § 10 HeizkostenV können in einem Mietvertrag über Gewerberäume auch rein verbrauchsabhängige Kostenverteilungen vereinbart werden.*)
2. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur bei einem Vertrag in Betracht, der wegen einer planwidrigen Unvollständigkeit eine Regelungslücke aufweist (im Anschluss an Senatsurteil vom 15.10.2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280).*)

IMRRS 2019, 0244

AG Charlottenburg, Urteil vom 04.12.2018 - 224 C 297/18
1. Ein Ausfall der Gastherme in der Zeit von Januar bis März rechtfertigt eine Minderung der Miete um 50%.
2. Der Mieter kann sich nicht auf die Minderung berufen, wenn der Mangel bzw. die unterlassene Mangelbeseitigung auf sein Verhalten zurückzuführen ist, etwa wenn der Mieter die Beseitigung des Mangels verweigert oder mutwillig erschwert.
3. Die Tatsache, dass die Versorgung der Wohnung mit Wärme und Warmwasser gemäß dem Vorschlag des Vermieters zunächst provisorisch ermöglicht werden soll, bis eine dauerhafte Lösung für das Problem gefunden würde, berechtigt den Mieter nicht, die vorgeschlagenen Maßnahmen abzulehnen.

IMRRS 2019, 0230

LG Berlin, Beschluss vom 15.01.2019 - 67 S 309/18
1. Erheblicher Baulärm berechtigt gemäß § 536 Abs. 1 BGB zur Minderung, auch wenn er von einem Dritten verursacht ist und dem Vermieter diesem gegenüber keine Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (gemäß § 906 BGB) zustehen. Das gilt erst recht, wenn der Vermieter mit dem Dritten eine "Nachbarschaftsvereinbarung" geschlossen hat, die den Dritten gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz wegen der baubedingten Beeinträchtigungen verpflichtet.*)
2. Beeinträchtigt ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache während eines längeren Zeitraums unterschiedlich intensiv, ist das Gericht gemäß § 287 ZPO befugt, die daraus erwachsenden Beeinträchtigungen für den gesamten Zeitraum einheitlich zu schätzen und mit einer ebenfalls einheitlichen Minderungsquote zu belegen. Eine derartige Schätzung ist aus Gründen der Prozessökonomie gerade bei lange andauernden Bauvorhaben und zwischen den Mietvertragsparteien streitiger Intensität der damit verbundenen Beeinträchtigungen angezeigt.*)

IMRRS 2019, 0227

AG Hanau, Urteil vom 22.02.2019 - 32 C 167/18
Die Regelung des § 174 BGB ist auf das Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB direkt anwendbar.*)

IMRRS 2019, 0224

VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.12.2018 - VerfGH 122/16
Die Rechtsansicht, wonach die Voraussetzungen, unter denen ein einfacher Mietspiegel als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden kann, höchstrichterlich geklärt seien, überschreitet die Grenze zur Willkür nicht.*)

IMRRS 2019, 0222

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019 - 2 O 109/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2019, 0214

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - XII ZR 95/17
1. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrags in Anspruch nimmt.
2. Nur wenn der Beendigungszeitpunkt ungewiss ist oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen.
