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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Mietrecht

2964 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2021

IMRRS 2021, 0021
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Klage auf Betriebskostennachzahlung: Muss Vermieter Betriebskostenabrechnung vorlegen?

AG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2020 - 35 C 1982/20

1. Zur schlüssigen Darlegung der berechtigten Miethöhe im Rahmen einer Saldoklage.*)

2. Bei einer Klage auf Nachzahlung von Betriebskosten ist die Vorlage der Betriebskostenabrechnung zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs regelmäßig erst dann erforderlich, wenn der Mieter formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung bestreitet.*)

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IMRRS 2021, 0016
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Auch Fehlverhalten Dritter bedarf vor Kündigung der Abmahnung

AG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2020 - 35 C 4053/20

Soll die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses auf das Fehlverhalten eines Besuchers gestützt werden, das dem Mieter zuzurechnen ist, erfordert die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich eine vorherige Abmahnung des Mieters.*)

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IMRRS 2021, 0001
WohnraummieteWohnraummiete
§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln schließt Mierterhöhungen nach dem Stichtag aus

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 10.06.2020 - 124 C 5060/19

1. § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln verbietet Mieten, die über der Stichtagsmiete liegen, was begrifflich die Erhöhung von Bestandsmieten einschließt.

2. § 3 Abs.1 MietenWoG Bln ist verfassungskonform.

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Online seit 2020

IMRRS 2020, 1511
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Muss ein Nachmieter immer akzeptiert werden?

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.10.2020 - 3 U 191/19

1. In der vertragswidrigen Überlassung der Mietsache an einen Dritten liegt eine erhebliche Pflichtverletzung, die für sich allein genommen nach erfolgter Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

2. Ist bezüglich eines Nachmieters vereinbart, dass dieser geeignet ist, wenn "seine finanziellen Verhältnisse sowie die Aufrechterhaltung seines Betriebs als gesichert gelten können", darf der Vermieter die Zustimmung zu dem Mieterwechsel von der Erteilung einer Selbstauskunft und einem Bonitätsnachweis des Mieters abhängig machen.

3. Anders als der mietvertragliche Rückgabeanspruch gem. § 546 Abs. 1 BGB beinhaltet der Herausgabeanspruch des § 985 BGB nicht die Pflicht des Mieters, bei Vertragsende den Mietgegenstand zu räumen - mithin den Mietgegenstand auch im vertragsgemäß geschuldeten Zustand zurückzugeben.

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IMRRS 2020, 1510
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
LG Berlin vs. BGH: Inkassounternehmen dürfen Mietpreisbremse nicht durchsetzen

LG Berlin, Urteil vom 22.10.2020 - 67 S 167/20

1. Die zu Gunsten eines zur dauerhaften "Mietsenkung" beauftragten Inkassounternehmens erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist nichtig, auch wenn das Inkassounternehmen zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (entgegen BGH, IMR 2020, 78).*)

2. Der Vermieter wird durch die (tat-)richerliche Würdigung, ein vom Mieter zur dauerhaften "Mietsenkung" und dem Einzug von Bagatellforderungen beauftragtes Inkassounternehmen sei nicht zur Forderungsabwehr, sondern zum Einzug von Forderungen mandatiert, da die an den Vermieter gerichtete Aufforderung des Inkassounternehmens, nicht mehr als die preisrechtlich zulässige Miete zu verlangen, keine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters darstelle, sondern lediglich dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen, in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn die Würdigung der tatsächlichen Grundlage im Parteivortrag entbehrt und zudem den sich durch den Internet-Auftritt des Inkassounternehmes, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Inhalt der vom Mieter erteilten Vollmacht bestimmten Mandatsinhalt ausblendet.*)

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IMRRS 2020, 1515
WohnraummieteWohnraummiete
Gasetagenheizung versus zentrale Gasheizung

LG Berlin, Urteil vom 23.07.2019 - 67 S 318/15

Es besteht keine Duldungspflicht des Mieters zur Anbindung der mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Wohnung an eine zentrale Gasheizung als kombinierter Heiz- und Warmwasseranlage, wenn gutachterlich festgestellt wurde, dass damit keine Endenergieeinsparung eintritt.

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IMRRS 2020, 1517
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ausweichwohnung muss in Modernisierungsankündigung nicht genannt werden

LG Berlin, Urteil vom 26.05.2020 - 67 S 46/20

1. Das Benennen einer konkreten Ausweichwohnung ist nicht formelle Voraussetzung der Modernisierungsankündigung. Das Angebot eines angemessenen Ausweichquartiers nach (angekündigter) Absprache zwecks Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Mieters ist ausreichend.

2. Für die Feststellung eines hinreichend engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Modernisierungsankündigung und Baubeginn (vgl. § 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Beginn der (Gesamt-)Maßnahme eine Einwirkung auf den Gebrauch der Mietsache hat und äußerlich sichtbar wird (vorliegend auf die angekündigten Bauarbeiten in dem Gebäude, in dem sich die streitbefangene Wohnung befindet).

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IMRRS 2020, 1533
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Rechtfertigt Fehlverhalten des Vermieters Ersatz der Maklerkosten für die Mietwohnung?

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZR 371/18

1. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken oder der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte.

2. Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ist eine Selbstständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.

3. Ein Anspruch auf Ersatz der im Zuge der Anmietung entstandenen Maklerkosten kann nach § 284 BGB bestehen, da es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die der Mieter im Hinblick auf den abgeschlossenen Mietvertrag gemacht hat und die durch dessen (frühe) Beendigung - möglicherweise - nutzlos geworden sind. Jedoch können diese nach § 284 BGB nur ersetzt werden, wenn sie "ihren Zweck nicht erreicht" haben, sie mithin "vergeblich" waren.

4. Dies ist zu verneinen, wenn die (Mindest-)Mietdauer von vier Jahren im Zeitpunkt der Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters bereits abgelaufen ist.

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IMRRS 2020, 1523
SteuerrechtSteuerrecht
Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus sind keine Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 23.07.2020 - 8 U 171/19

Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um einen Überbau auf einem vermieteten Grundstück abzuwehren, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sie getragen werden, um eine Eigentums- und Vermögensbeeinträchtigung abzuwehren, nicht aber der Einkunftserzielung dienen.*)

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IMRRS 2020, 1514
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wann ist eine Kündigung zugegangen?

OLG Rostock, Beschluss vom 24.08.2020 - 3 U 18/19

1. Erklären die Parteien eines Rechtsstreits diesen in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt, ist das erstinstanzliche Urteil durch das Berufungsgericht im Beschlusswege aufzuheben.*)

2. Zugegangen ist eine Kündigungserklärung im Sinne des § 130 BGB erst, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.*)

3. Eine Abtretung zu Gunsten Dritter ist nicht möglich.*)




IMRRS 2020, 1526
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wie ist der Mietgegenstand bei Untervermietung bestimmbar?

BGH, Urteil vom 04.11.2020 - XII ZR 4/20

Zur Bestimmbarkeit eines Mietgegenstands, der zum Zeitpunkt des Abschlusses einer der Schriftform unterliegenden Nachtragsvereinbarung an einen Dritten untervermietet ist und von diesem genutzt wird (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 29.09.1999 - XII ZR 313/98, IMRRS 1999, 0004 = NJW 2000, 354, und vom 07.07.1999 - XII ZR 15/97, IMRRS 2006, 1452 = NJW 1999, 3257).*)

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IMRRS 2020, 1467
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Besichtigung grundlos verweigert: Und tschüss!

AG München, Urteil vom 28.07.2020 - 473 C 6285/20

1. Verweigert der Mieter grundlos eine Besichtigung der Wohnung, ist der Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt. Es ist nicht erforderlich, vorher auf Duldung zu klagen (im Anschluss an BGH, ZMR 2011, 366; IMR 2015, 312).

2. Liegt für den Vermieter ein berechtigter Grund vor, die Wohnung zu besichtigen, darf der Mieter die Besichtigung nicht grundlos verweigern.

3. Die vorherige Begehung der Wohnung (etwa mit einem Wertgutachter oder zum Erstellen eines Aufmaßes) zum Zwecke des späteren Verkaufs begründet ebenso ein berechtigtes Vermieterinteresse an der Besichtigung wie der Wunsch des Vermieters, die Rauchwarnmelder auf eine ordnungsgemäße Anbringung und Wartung hin zu überprüfen.

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IMRRS 2020, 1495
WohnraummieteWohnraummiete
MietenWoG Bln ist verfassungskonform

AG Mitte, Urteil vom 14.05.2020 - 25 C 5019/19

§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln ist nicht verfassungswidrig.

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IMRRS 2020, 1486
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Muss der Mieter während der Corona-Pandemie Miete zahlen?

AG Köln, Urteil vom 04.11.2020 - 206 C 76/20

1. Der Vermieter trägt nicht das Risiko solcher Umstände, die allein in der Art des Betriebs ihre Ursache haben. Das gilt auch in Fällen, in denen es durch nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Gewerbemieters kommt.

2. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht wird nach Überlassung der Mietsache durch die §§ 535 ff. BGB verdrängt.

3. Eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB als normierte Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben kommt nicht alleine deshalb in Betracht, weil aufgrund behördlicher Verfügung eine Verkaufsuntersagung bzw. -beschränkung besteht. Zusätzlich bedürfte es der Darlegung einer existentiellen Notlage des Mieters.

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IMRRS 2020, 1488
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietvertrag über ein Ferienhaus: COVID-19-Pandemie ist Kündigungsgrund

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 18.09.2020 - 533 C 96/20

Ist die Nutzung eines Ferienhauses aufgrund einer Allgemeinverfügung im Rahmen der Corona-Pandemie untersagt, kann der Mieter fristlos kündigen und die bereits bezahlte Miete zurückverlangen.

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IMRRS 2020, 1494
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
"Polenböller" sagen zum Abschied leise Servus!

AG Hannover, Urteil vom 04.05.2020 - 474 C 13200/19

Wer als Mieter nicht nur sog. "Polenböller" ankauft bzw. selbst herstellt, sondern diese auch noch durch Glasscherben verändert, so dass diese an Gefährlichkeit gewinnen, sie in der Mietwohnung lagert und die Böller auch im Garten des Miethauses zünden will, liefert einen wichtigen Grund zur fristlosen Vertragskündigung. Eine Abmahnung ist bei derartigen Straftaten entbehrlich.

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IMRRS 2020, 1497
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Sachverständigengutachten trotz (einfachen) Mietspiegels?

BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 123/20

1. Bringt eine Partei gegen einen Mietspiegel (hier: Berliner Mietspiegel 2017) lediglich Einwendungen vor, die dessen Qualifizierung nach § 558d BGB in Frage stellen können, kann er als einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB) herangezogen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, Rz 103 ff., IMRRS 2020, 0676).*)

2. Die dem Berliner Mietspiegel 2017 zumindest zukommende Indizwirkung als einfacher Mietspiegel erstreckt sich aufgrund seiner besonderen Gestaltung als Tabellenspiegel mit einer - auf eine bloße Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ausgerichteten - Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung nur auf die Daten, die in die Erstellung der Mietspiegelfelder eingeflossen sind.*)

3. Die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung bildet jedoch bei Heranziehung des Mietspiegels eine geeignete Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete (im Anschluss an Senatsurteile vom 20.04.2005 - VIII ZR 110/04, unter II 2 c aa, IMRRS 2005, 1461 = NJW 2005, 2074; IMR 2019, 134).*)

4. Das Gericht ist zwar berechtigt, zur Vermeidung des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dann von der Einholung eines von der beweisbelasteten Partei beantragten Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete abzusehen, wenn sich die verlangte Miete innerhalb einer unstreitigen oder in dem einschlägigen Mietspiegelfeld eines (einfachen) Mietspiegels ausgewiesenen Spanne bewegt und für die Bestimmung der Einzelvergleichsmiete im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eine geeignete Schätzungsgrundlage vorhanden ist.*)

5. Es ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Insbesondere verstößt es nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG), wenn das Gericht zum Zweck einer am Beweismaß des § 286 ZPO ausgerichteten Überzeugungsbildung ein (kostenträchtiges) Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einholt und damit den Mieter dem Risiko aussetzt, im Falle eines Prozessverlusts diese Kosten tragen zu müssen.*)

6. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich selbst bei verfahrensfehlerfrei von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (im Anschluss an Senatsurteile vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15, Rz. 26, IMRRS 2016, 1268 = NJW 2016, 3015; vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, IMRRS 2005, 0748 = BGHZ 162, 313, 317; BVerfG, IBR 2003, 706; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03, IMRRS 2005, 0281 = NJW 2005, 1487).*)

7. Das Berufungsgericht ist daher an eine verfahrensfehlerfrei vorgenommene Schätzung der Vorinstanz nach § 287 Abs. 2 ZPO dann nicht gebunden, wenn es das Schätzungsergebnis nicht für überzeugend hält.*)

8. Die Frage, ob das Berufungsgericht im Falle einer erneuten Tatsachenfeststellung die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beachtet hat, ist revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, IMRRS 2005, 0748 = BGHZ 162, 313, 318 f.; vom 07.02.2019 - VII ZR 274/17, Rz. 17, IMRRS 2019, 0335 = NJW 2019, 2169).*)

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IMRRS 2020, 1496
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Trotz Corona muss der Mieter zahlen!

LG München II, Urteil vom 22.09.2020 - 13 O 1657/20

1. Das Auftreten der SARS-CoV-2 Pandemie und die in der Folge der Pandemie durch Allgemeinverfügung bedingte Schließung des Ladengeschäfts führen nicht zu einer Mangelhaftigkeit der Mietsache.

2. Die Verpflichtung zur Mietzinszahlung ist auch nicht nach §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB entfallen.

3. Auch eine Anpassung des Mietvertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist nicht vorzunehmen. Dies käme allenfalls in Frage, wenn durch unvorhergesehene Umstände der Geschäftsbetrieb dauerhaft nicht aufrechterhalten werden kann und dadurch der Mieter in eine wirtschaftliche Notlage gerät.

4. Allerdings stellt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht eine abschließende Regelung dar und entfaltet Sperrwirkung für mögliche Ansprüche aus einer Störung der Geschäftsgrundlage.

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IMRRS 2020, 1492
WohnraummieteWohnraummiete
Ordnungsmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung?

AG Leipzig, Urteil vom 14.04.2020 - 168 C 7340/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2020, 1489
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Trotz Corona: Volle Miete geschuldet!

LG München II, Urteil vom 06.10.2020 - 13 O 2044/20

1. Sind gewerbliche Mieter im Bereich des Einzelhandels während des ersten Lockdowns von Betriebsschließungen betroffen, steht ihnen unter keinem Rechtsgrund ein Anspruch auf eine Reduzierung der Miete zu.

2. Das COVID-19-Pandemie-Gesetz, insbesondere § 240 EGBGB, stellt eine abschließende Regelung dar, die gegenüber möglichen Ansprüchen aus einer Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB eine Sperrwirkung entfaltet (im Anschluss an Klimesch/Walther, ZMR 2020, 556; Illies, IMR 2020, 223).

3. Die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage sind im Übrigen auch deshalb nicht anwendbar, weil es im Hinblick auf den in zeitlicher Hinsicht auf wenige Wochen begrenzten Lockdown schon an der gravierenden Verschiebung der wirtschaftlichen Äquivalenz fehlt. Dabei ist im Hinblick auf den Umsatzausfall die mehrjährige wirtschaftliche Entwicklung in den Blick zu nehmen und gleichzeitig die durch ein Filialsystem bedingte besondere wirtschaftliche Belastung auszublenden.

4. Die Annahme einer Unmöglichkeit nach den §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB verbietet sich ebenso von vorneherein wie die Annahme eines Mietmangels (im Anschluss an BGH, IMR 2011, 455; a. A. LG München I, IMR 2020, 500).

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IMRRS 2020, 1487
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Nicht immer Einschaltung eines Inkassodienstleisters bei Verstoß gegen Mietpreisbremse zulässig

LG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 - 67 S 266/19

Die vorgerichtliche Einschaltung eines Inkassodienstleisters zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verstößen gegen die sog. Mietpreisbremse ist nicht erforderlich und verstößt gegen die Pflicht zur Schadensminderung, wenn sowohl der Mieter selbst als auch ein von ihm beauftragter Mieterverein den Vermieter zuvor vergeblich zur Absenkung der Miete auf das mietpreisrechtlich zulässige Maß aufgefordert haben.*)

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IMRRS 2020, 1484
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Auf ein Neues: Mietzahlung trotz corona-bedingter Schließung?

LG Wiesbaden, Urteil vom 05.11.2020 - 9 O 852/20

1. In der landesrechtlich angeordneten Schließung von Gastronomiebetrieben und Verkaufsstätten des Einzelhandels liegt kein Mangel der Mietsache.

2. Es kann auch keine Vertragsanpassung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangt werden, schon gar nicht, wenn eine existentielle Not nicht dargelegt wird.

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IMRRS 2020, 1481
GewerberaummieteGewerberaummiete
Verpflichtung zur Zustimmung zur teilweisen Gebrauchsüberlassung?

KG, Urteil vom 30.11.2020 - 8 U 1042/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2020, 1475
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ende des Dienstverhältnisses = Ende des Mietvertrags?

BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 191/18

1. Eine Vertragsbestimmung, die die Beendigung eines Mietvertrags an die Beendigung eines (unbefristeten) Arbeits- oder Dienstverhältnisses knüpft, stellt eine auflösende Bedingung dar. Macht der Mieter deutlich, nicht ausziehen zu wollen und somit die Bedingung nicht gegen sich gelten zu lassen, wird das Mietverhältnis zwischen den Parteien unverändert fortgesetzt.*)

2. Zur Frage eines gemeinsamen Irrtums der Mietvertragsparteien über den Fortbestand des Mietverhältnisses als Geschäftsgrundlage der Vereinbarung eines Auszugstermins (im Anschluss an BGH, Urteile vom 13.05.1954 - IV ZR 27/54, IMRRS 1954, 0001; vom 06.11.2003 - III ZR 376/02, unter I 2 a, b, IMRRS 2003, 1308; vom 21.12.2006 - VII ZR 275/05, Rz. 10, IMRRS 2007, 0076 = NJW 2007, 838; jeweils mwN).*)

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IMRRS 2020, 1466
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Katze ist in Wohnung erlaubt, deshalb auch ein Netz am Balkon

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.09.2020 - 18 C 336/19

1. Das Halten einer Katze in der Wohnung zählt unzweifelhaft zum bestimmungsgemäßen Gebrauch.

2. Dabei ist zu beachten, dass das Betreten des Balkons der artgerechten Haltung einer Katze zumindest näherkommt als das ausschließliche Halten in der Wohnung. Daher zählt auch das Anbringen eines Netzes, mit dem es der Katze ermöglicht wird, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen, zu diesem genehmigungsfreien Gebrauch, jedenfalls dann, wenn das Netz ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert wird und durch das Netz keine erhebliche optische Beeinträchtigung der Fassade gegeben ist.

3. Von einer zusätzlichen optischen Beeinträchtigung ist dann nicht auszugehen, wenn schon andere Mieter der Wohnanlage (hier: 11) ein Katzennetz montiert haben und der Vermieter dies jahrelang geduldet hat.

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IMRRS 2020, 1386
WohnraummieteWohnraummiete
Rückwirkung des Mietendeckels in Berlin?

LG Berlin, Urteil vom 29.06.2020 - 64 T 45/20

Das MietenWoG Bln ist weder auf eine Mieterhöhung, deren Wirkung vor dem Stichtag des 18.06.2019 eintritt, noch auf Mieterhöhungsverlangen vor diesem Stichtag anwendbar.

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IMRRS 2020, 1465
WohnraummieteWohnraummiete
Auch schlechter Zustand der Mietsache kann vertragsgemäß sein!

AG Hanau, Urteil vom 14.02.2020 - 32 C 167/19

Die Begrifflichkeit "kernsaniert" ändert nichts daran, dass nur derjenige Zustand geschuldet ist, der bei Anmietung tatsächlich bestand.

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IMRRS 2020, 1461
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietzahlung trotz corona-bedingter Schließung?

LG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2020 - 11 O 215/20

1. Corona-bedingte hoheitliche Maßnahmen (hier: Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels) knüpfen nicht an die konkrete Beschaffenheit der Mietsache selbst an, sondern allgemein an die Nutzungsart sowie den Umstand, dass in den betroffenen Flächen Publikumsverkehr stattfindet und dadurch Infektionen begünstigt werden, so dass kein Mietmangel vorliegt.

2. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht wird nach Überlassung der Mietsache durch die §§ 535 ff. BGB verdrängt.

3. Ohne Darlegung existentiell bedeutsamer Folgen der Schließung ist auch eine Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen.

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IMRRS 2020, 1460
WohnraummieteWohnraummiete
Abmahnung wegen erheblicher Forderungsrückstände

AG Lünen, Urteil vom 24.11.2020 - 8 C 26/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2020, 1444
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Auch schlechter Zustand der Mietsache kann vertragsgemäß sein!

LG Hanau, Beschluss vom 18.09.2020 - 2 S 84/20

Die Begrifflichkeit "kernsaniert" ändert nichts daran, dass nur derjenige Zustand geschuldet ist, der bei Anmietung tatsächlich bestand.

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IMRRS 2020, 1458
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kein Ausgleich für nicht geschuldete Schönheitsreparaturen

LG Wiesbaden, Urteil vom 09.07.2020 - 3 S 91/20

1. Durch den Mieter durchgeführte, aber von ihm nicht geschuldete Schönheitsreparaturen führen nicht zu einer Ausgleichspflicht des Vermieters.

2. Handschriftliche Zusätze, Einfügungen und Ergänzungen machen Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich nicht formunwirksam.

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IMRRS 2020, 1413
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Nicht jeder Verstoß gegen die Schriftform berechtigt zur Kündigung!

OLG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020 - 4 U 40/20

1. Trotz verspäteter Annahme kann sich eine Partei nicht auf das Nichtzustandekommen des Mietvertrags berufen, wenn sie aus dem Vertrag jahrelang Vorteile gezogen hat, der Vertragspartner im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags Dispositionen getroffen hat und der Partei die verzögerte Geltendmachung der verspäteten Annahme vorwerfbar ist.

2. Wenn eine salvatorische Erhaltungsklausel vereinbart worden ist, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags führen soll, diejenige Vertragspartei, die den ganzen Vertrag verwerfen will.

3. Eine vorformulierte salvatorische Erhaltungsklausel ist wirksam, auch bei Verwendung in gewerbemietrechtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4. Eine zulässige Erhaltungsklausel bleibt auch dann wirksam, wenn zusätzlich eine unzulässige Ersetzungsklausel vereinbart worden ist.

5. Es kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen.

6. Dies ist bei einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen zu bejahen.

7. Die Änderung einer Vereinbarung, wonach statt der bisherigen Abrechnung des umlagefähigen Verbrauchs von Wasser und Abwasser nunmehr nach dem Durchschnitt des vorangegangenen Abrechnungszeitraums abgerechnet werden soll, stellt sich nicht als wesentlich dar und kann somit auch mündlich geschlossen werden.

8. Nicht schriftformkonforme Vereinbarungen über wesentliche Punkte des Mietvertrags, die sich bereits erledigt haben und dementsprechend keine rechtliche Bedeutung mehr haben, können die Schriftform nicht mehr beeinträchtigen.

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IMRRS 2020, 1433
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WohnraummieteWohnraummiete
Keine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs

AG Charlottenburg, Urteil vom 01.09.2020 - 225 C 93/20

Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs scheidet aus, wenn der Rückstand innerhalb der Schonfrist zurückgezahlt wird, das Mietverhältnis bereits über 46,5 Jahre dauert, der Mieter bereits sehr alt ist und zudem glaubte zur Mietminderung berechtigt zu sein.

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IMRRS 2020, 1424
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WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter darf Mängelbeseitigungsarbeiten prüfen

AG Hamburg, Urteil vom 02.09.2020 - 49 C 173/20

1. Der Vermieter ist nach einer Mängelanzeige des Mieters verpflichtet, dem Mangel nachzugehen und hierzu den Mangel zu besichtigen, er ist aber auch berechtigt, nach Beseitigung des Mangels durch einen Handwerker die durchgeführten Arbeiten als solche abzunehmen.

2. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter im Wege der Ersatzvornahme den Mangel selbst beseitigt, insbesondere dann, wenn der Mieter die Kosten hierfür mit der Miete verrechnet oder dem Vermieter in Rechnung stellt. Letztlich ist die darin liegende Abnahme solcher Arbeiten notwendiger Bestandteil der Instandhaltungsverpflichtung und der damit einhergehenden Duldungspflicht des Mieters.

3. Der Vermieter kann auch einen fachkundigen Dritten zur Abnahme mitbringen, sofern der Vermieter selbst nicht hinreichend fachkundig ist.

4. Im Einzelfall können massive Beleidigungen dazu führen, dass bestimmte Rechte nicht in Gegenwart des die Beleidigung Äußernden zu erfolgen haben, dies gilt allerdings für schwer wiegende und in besonderer Weise herabwürdigende Beleidigungen.

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IMRRS 2020, 1337
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Werden Optionsrechte durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung beeinträchtigt?

OLG Bamberg, Beschluss vom 03.06.2020 - 8 U 356/19

1. Grundsätzlich erlischt ein Optionsrecht in einem Mietvertrag, sobald dieses ausgeübt und damit verbraucht worden ist. Aber auch ein bestehendes, noch nicht ausgeübtes Optionsrecht kommt zum Erlöschen, wenn die Vertragsparteien das Mietverhältnis durch eine Vereinbarung um einen größeren Zeitraum verlängern als das Mietverhältnis durch die Ausübung des Optionsrechts verlängert hätte werden können. Soll in einem derartigen Fall das Optionsrecht weiter fortbestehen, so bedarf dies einer unmissverständlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.

2. Dies ist zu bejahen, wenn eine Zusatzvereinbarung nur explizit genannte Punkte des ursprünglichen Mietvertrags abändern will, die übrigen Vereinbarungen - hierunter auch die Optionsrechte - ausdrücklich unverändert bleiben sollen.

3. Die Vorschrift des § 544 BGB findet keine Anwendung bei Kettenverträgen, d. h. bei Verträgen, die so ineinander greifen, dass insgesamt die Vertragsdauer dreißig Jahre übersteigt.

4. Bei einer Verlängerung des alten Mietvertrags wird die Frist des § 544 BGB erst von der Verlängerung oder dem Abschluss des neuen Vertrags an gerechnet. Zeiträume vor einer derartigen Vertragsergänzung bzw. Vertragsänderung bleiben bei der Fristberechnung unberücksichtigt.

5. Das Berufungsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb erneute Feststellungen durch das Berufungsgericht gebieten. Zweifel liegen nur dann vor, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt.

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IMRRS 2020, 1411
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WohnraummieteWohnraummiete
Welche Betriebskosten sind umlagefähig?

AG Hamburg, Urteil vom 20.11.2020 - 49 C 363/19

1. Der Vermieter ist berechtigt, Zahlungen, die am 18. eines Monats eingehen, zunächst auf die laufenden offenen Betriebskostenvorauszahlungen und nachfolgend auf die offenen laufenden Netto-Kalt-Mieten zu verrechnen (Anschluss BGH, IMR 2018, 262). Soweit eine Überzahlung gegeben ist, dient die Zahlung erkennbar auch der Erfüllung der Zahlungspflichten im Folgemonat.*)

2. Die Kostenposition "Wartungskosten" in einer Betriebskostenabrechnung ist nicht umlagefähig, da nicht erkennbar ist, um was für Wartungskosten es sich handeln soll. Im übrigen bedarf es bei spezifizierten Wartungskosten einer Umlagevereinbarung im Mietvertrag.*)

3. Die Kostenposition "Allgemeinstrom" ist nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition in der Betriebskostenverordnung nicht gibt.*)

4. Bei den Kosten des Notdienstes handelt es sich um allgemeine Verwaltungskosten (vgl. LG Berlin, GE 2019, 1639; BGH, IMR 2020, 94). Bei der Concierge-Betreuung handelt es sich um "sonstige Betriebskosten", die als umlagefähig vereinbart werden müssen (vgl. LG Berlin, IMR 2020, 50).

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IMRRS 2020, 1421
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WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse ist auch in Nordrhein-Westfalen unwirksam!

LG Köln, Urteil vom 02.07.2020 - 6 S 229/19

1. Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Nordrhein-Westfalen ist von Anfang an nichtig, weil sie nicht zusammen mit einer ausreichenden Begründung bekannt gemacht wurde.

2. Alleine die Veröffentlichung der Kurzfassung des Gutachtens, auf dem die Begründung beruht, genügt nicht.

3. Die nachträgliche Veröffentlichung der vollständigen Begründung mit der Langfassung des Gutachtens führt weder zu einer rückwirkenden Heilung des Veröffentlichungsmangels, noch heilt sie den Mangel für die Zukunft.

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IMRRS 2020, 1412
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Vertragsanpassung wegen Umsatzeinbußen aufgrund der Corona-Pandemie?

AG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2020 - 45 C 245/20

1. Durch hoheitliche Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie bewirkte Gebrauchsbeschränkungen stellen keinen Mietmangel dar, da die Maßnahmen nicht unmittelbar an die konkrete Beschaffenheit der Mietsache, sondern allein an den Betrieb des jeweiligen Mieters anknüpfen.

2. Es liegt auch kein Fall der Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB vor, da dem Vermieter die Hauptleistungspflicht, nämlich die Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, nicht unmöglich ist.

3. Legt der Mieter eine Existenzgefährdung oder eine vergleichbare, zur Unzumutbarkeit führende, wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht dar, ist ihm ein festhalten am Mietvertrag nicht unzumutbar, mithin kann er keine Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Dies gilt erst recht, wenn die Betriebsschließung gerade einmal 26 Arbeitstage dauerte.

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IMRRS 2020, 1407
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WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskostenabrechnung kann Mieter immer anerkennen

BGH, Urteil vom 28.10.2020 - VIII ZR 230/19

1. Die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BGB hindern die Mietvertragsparteien nicht, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Weder formelle Mängel der Abrechnung noch die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) stehen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung entgegen.*)

2. Der Vermieter ist berechtigt, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer gewährten Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen zu befriedigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. 07.2019 - VIII ZR 141/17, IMR 2019, 353 = NJW 2019, 3371 Rz. 25 ff.).*)

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IMRRS 2020, 1379
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Grenzen der Instandhaltungspflicht des Mieters per AGB

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2020 - 2 U 47/20

1. Erlegt eine allgemeine Vertragsklausel dem Mieter auch Instandhaltungsaufwand auf, der nicht ausschließlich durch seinen Mietgebrauch veranlasst ist, und fehlt es auch an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht der Höhe nach, so ist sie unwirksam.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass die Instandhaltungspflicht nur den Bereich innerhalb der Mietsache sowie Einrichtungen betrifft, die ausschließlich dem Mieter zur Verfügung stehen oder ausschließlich von ihm genutzt werden. Mit dieser Begrenzung ist nämlich noch nicht hinreichend ein Instandhaltungsaufwand ausgenommen, der auf der Nutzung durch die Vormieter der gebrauchten Immobilie beruht, also etwa auf einem Instandhaltungsstau.

3. Auch eine allgemeine Regelung des Mietvertrags, nach der der Mieter Glasbruchschäden auf eigene Kosten zu beseitigen hat, ist unwirksam, wenn eine Begrenzung auf eine Verursachung der Schäden durch den Mieter und auf sein Vertretenmüssen fehlt.

4. Eine Individualvereinbarung setzt nicht voraus, dass der Verwender einer Klausel diese vollständig aufgibt und dass sich insoweit einseitig die Position des Vertragspartners durchsetzt. Vielmehr kann es auch ausreichen, dass der Verwender einer Vertragsklausel von dieser abrückt und sich mit einer anderen, für den Vertragspartner weniger belastenden Regelung einverstanden erklärt.

5. Gibt der Vermieter ein Gutachten in Auftrag, um die bestehenden Mängel festzustellen, so hat der Mieter nur dessen Kosten zu tragen, soweit es Mängel betrifft, für die er schadensersatzpflichtig ist.

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IMRRS 2020, 1327
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WohnraummieteWohnraummiete
Wann und wie muss der Vermieter eine Alternativwohnung anbieten?

AG München, Urteil vom 27.10.2020 - 473 C 2138/20

1. Eigenbedarf ist zu bejahen, wenn die Wohnung für den Enkel und Urenkel des Vermieters gedacht ist, damit der Urenkel ein eigenes Zimmer bekommen kann.

2. Die Pflicht des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage liegende Wohnung, die vermietet werden soll, anzubieten, beschränkt sich auf Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen.

3. Der Vermieter muss die Alternativwohnung zu marktgerechten Konditionen anbieten. Auch muss der Vermieter den Mieter über Größe, Ausstattung und Beschaffenheit der Ersatzwohnung informieren und ihm die wesentlichen Vertragsdaten mitzuteilen.

4. Rechtsfolge einer unbegründeten Ablehnung einer Alternativwohnung ist, dass die Mietpartei die Berufung auf jene Härteeinwände verliert, die mit der Annahme der zumutbaren Alternativwohnung gar nicht eingetreten wären.

5. Lehnt der Mieter die Aufnahme von Verhandlungen bzgl. der Konditionen der Alternativwohnung ab, so kann die Wohnung anderweitig vermietet werden. Gleiches gilt, wenn der Mieter die Verhandlungen ohne hinreichenden Grund abbricht.

6. Die Anbietpflicht kann sich auch auf die durch den Umzug des Vermieters freiwerdende Wohnung erstrecken. Dies gilt aber grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerden der Kündigung.

7. Bei der Bestimmung der Räumungsfrist ist zu Gunsten des Mieters eine sehr lange Dauer des Mietverhältnisses sowie eine gesundheitliche Angeschlagenheit des Mieters zu berücksichtigen, ebenso die derzeitige Corona-Lage, die es schwieriger erscheinen lässt, Ersatzwohnraum zu finden.

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IMRRS 2020, 1400
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Optierung zur Umsatzsteuer kann auch für die Nebenkosten gelten

BGH, Urteil vom 30.09.2020 - XII ZR 6/20

Hat der Vermieter einer Gewerbeimmobilie zur Umsatzbesteuerung optiert und haben die Parteien hinsichtlich der monatlichen Grundmiete vereinbart, dass diese zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu leisten ist, so ist eine tatrichterliche Vertragsauslegung, wonach auch die umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten sind, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.*)

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IMRRS 2020, 1390
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietvertrag ohne offen ausgewiesene Umsatzsteuer

FG Münster, Urteil vom 29.09.2020 - 15 K 2680/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2020, 1394
SteuerrechtSteuerrecht
Keine doppelte Berücksichtigung von lediglich einmal getragenem Aufwand des Steu

BFH, Urteil vom 28.04.2020 - IX R 14/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2020, 1384
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WohnraummieteWohnraummiete
Sind Baumfällkosten umlagefähige Betriebskosten?

LG München I, Urteil vom 19.11.2020 - 31 S 3302/20

Zur "Gartenpflege" i.S.d. § 2 Nr. 10 BetrKV gehört auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baums. Die hierfür erforderlichen Kosten sind daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolgt oder nicht.

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IMRRS 2020, 1381
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Schließung wegen Corona: Mangel nein, aber Vertragsanpassung!

LG Mönchengladbach, Urteil vom 02.11.2020 - 12 O 154/20

1. Die Miete kann im Wege des Urkundenprozesses eingeklagt werden. Das Vorliegen eines Sachmangels hat nicht zur Folge, dass deshalb die Höhe der Miete vom Vermieter nicht mehr durch Urkunden bewiesen werden könnte.

2. Durch hoheitliche Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie bewirkte Gebrauchsbeschränkungen stellen keinen Mangel der Mietsache dar.

3. Allerdings hat der Mieter im Fall der vollständigen Schließung seines Geschäfts einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. In diesem Fall ist eine Anpassung auf die Hälfte des Mietzinses angemessen.

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IMRRS 2020, 1383
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Mangelerforschung = Anerkenntnis des Mangels?

BGH, Urteil vom 23.09.2020 - XII ZR 86/18

1. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Widerruf des Einverständnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter in der Berufungsinstanz rechtfertigt, kann auch durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO herbeigeführt werden, wenn der Einzelrichter auf bestimmte, bislang von den Parteien nicht erkannte rechtliche Gesichtspunkte hinweist oder zu erkennen gibt, dass er entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen anders beurteilen will als beide Parteien (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 105, 270 = FamRZ 1989, 164).*)

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung und Mangelbeseitigung die Annahme eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der vom Mieter behaupteten Mängel der Mietsache rechtfertigen können.*)

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IMRRS 2020, 1374
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WohnraummieteWohnraummiete
Berliner Mietspiegel: Energieausweis ist (meist) ausschlaggebend

LG Berlin, Urteil vom 08.07.2020 - 64 S 194/19

1. Das Merkmal der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel "Bad mit WC ohne Fenster" liegt nicht vor, sofern das Bad über ein Fenster belichtet wird und belüftet werden kann. Das gilt selbst dann, wenn die Belichtung über eine Art Schacht erfolgt, weil sich das Fenster oberhalb des Hängebodens des benachbarten Abstellraums befindet, und wenn das Fenster vom Bad aus weder zu öffnen noch zu schließen ist.*)

2. Konkurriert das positive Merkmal der Orientierungshilfe "Wärmedämmung zusätzlich zur vorhandenen Bausubstanz oder Einbau/Installation einer modernen Heizanlage ab 01.01.2003" mit einem als "neutral" bewerteten Energiekennwert, ist die Spanneneinordnung regelmäßig auf Grundlage des durch den Energieausweis belegten Energiekennwerts vorzunehmen, da dieser sich als umfassenderer Indikator darstellt; so kann beispielsweise der energetische Gewinn aus einer modernen Heizanlage durch eine unzureichende Dämmung neutralisiert werden. Abweichendes gilt aber, wenn -wie vorliegend - eine im Sinne der Orientierungshilfe "moderne" Gasetagenheizung eingebaut wurde; denn in diesem Fall spiegelt das Merkmal "Installation einer modernen Heizanlage" den energetischen Zustand der angemieteten Wohnung besser wieder als der Energiekennwert, der sich auf das gesamte Gebäude bezieht.*)

3. Dem in einem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Energiebedarf ist entgegen dem Wortlaut der "Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung" nicht eine Pauschale von 20 kWh/(m²a) hinzuzurechnen, wenn das Gebäude nur über dezentrale Warmwasserbereitungen verfügt. Ein Energiebedarfsausweis bezieht sich von vorne herein auf den typischen Nutzwärmebedarf eines Gebäudes, der den Energiebedarf für die Warmwasserbereitung umfasst und an Hand der Gebäude- und Heizungsanlagedaten unter Zugrundelegung standardisierter Rahmenbedingungen rechnerisch ermittelt wird. Anders liegt es beim Energieverbrauchsausweis, dem der gemessene Heizenergieverbrauch zu Grunde liegt und der daher, wenn Warmwasser beispielsweise dezentral per elektrischem Durchlauferhitzer bereitet wird, den auf die Warmwasserbereitung entfallenden Energieverbrauch nicht abbildet.*)

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IMRRS 2020, 1355
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Schließung der Geschäftsräume infolge der Corona-Pandemie rechtfertigen Vertragsanpassung

LG München I, Urteil vom 05.10.2020 - 34 O 6013/20

1. Muss der Mieter aufgrund einer Allgemeinverfügung infolge der Corona-Pandemie sein Geschäft schließen, so hat er nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage einen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags.

2. Muss das Geschäft vollständig geschlossen werden, so beträgt die Miete in dieser Zeit die Hälfte des regulären Mietzinses.

3. Im Passivprozess kann § 313 BGB einredeweise geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass das Gericht den zutreffenden Anspruch auf der Grundlage der Anwendung des § 313 Abs. 1 BGB direkt festlegen kann.

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IMRRS 2020, 1328
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WohnraummieteWohnraummiete
Darf man einem Messie kündigen?

LG Münster, Urteil vom 16.09.2020 - 1 S 53/20

1. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt dann vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.

2. Eine Gefährdung der Mietsache liegt dann vor, wenn die Mietsache durch die Sorgfaltspflichtverletzung bereits geschädigt worden ist oder wenn der Eintritt eines Schadens nach der Sachlage signifikant höher ist als bei einem vertragsgerechten Verhalten.

3. Dies ist in einer Messie-Wohnung etwa bei Befall mit Schimmel oder Ungeziefer oder bei einer aktuellen Gefährdung der Statik oder Bausubstanz anzunehmen.

4. Die grenzwertige Ansammlung von (Alt-)Papieren, Textilien und Erinnerungsstücken führt nicht zur Annahme einer über das tatsächliche Wohnen hinausgehenden zweckwidrigen Nutzung, so dass auch keine ordentliche Kündigung in Frage kommt, wenn die Wohnung durch die Ansammlung nicht mit Schimmel oder Ungeziefer befallen ist, die Statik nicht negativ beeinträchtigt ist und Reparaturmaßnahmen noch zügig durchgeführt werden können.

5. Eine Vertragspflichtverletzung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass durch die exzessive Lagerung verschiedener Gegenstände eine abstrakte Gefahr für das Mietobjekt geschaffen wird. Grundsätzlich besteht in jedem Mietverhältnis eine abstrakte Gefahr einer etwaigen Schädigung bspw. durch das Entstehen von Schimmel, die seitens des Vermieters hinzunehmen ist.

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