Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3080 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 1224
LG Hamburg, Urteil vom 11.11.2019 - 311 O 179/19
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1114

AG Holzminden, Urteil vom 30.03.2022 - 14 C 103/21
1. Für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig nach Ende des Mietvertrags und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters. Diese Frist beträgt in der Regel zwei bis sechs Monate.

IMRRS 2022, 1246

BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - VIII ZR 429/21
1. Verneint ein Gericht das Vorliegen von Härtegründen, ohne dabei ein erhebliches Beweisangebot einer Partei zu berücksichtigen, liegt darin ein Gehörsverstoß.
2. Erscheint die Gefahr einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eines (schwer) erkrankten Mieters durch einen Umzug möglich, muss der Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt werden - falls erforderlich durch ein zweites Sachverständigengutachten.

IMRRS 2022, 1169

LG Berlin, Beschluss vom 09.12.2021 - 67 S 158/21
Zahlt der Mieter nach einer Abmahnung in den drei darauf folgenden Monaten die Miete ebenfalls unpünktlich, rechtfertigt dies keine Kündigung, da dies nur einen kurzen Zeitraum darstellt.

IMRRS 2022, 1035

AG Potsdam, Urteil vom 13.08.2020 - 23 C 425/19
1. Gemäß § 546a Abs. 1 BGB hat der Vermieter Anspruch auf Entschädigung mindestens in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht herausgibt. Dies gilt auch während der vom Vermieter gewährten Räumungsfrist.
2. Dem Vermieter steht kein Schadensersatzanspruch aufgrund der Nichterfüllung der Räumungsverpflichtung als Teil der Herausgabeverpflichtung zu, wenn er den Mieter an der Beräumung hindert.

IMRRS 2022, 1213

AG München, Urteil vom 15.12.2020 - 420 C 8432/20
1. Behördliche Schließungsanordnungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begründen keinen Mietmangel.
2. Eine Anpassung nach den Grundsätzen der Geschäftsgrundlage kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn die Schließung weniger als drei Monate gedauert hat.

IMRRS 2022, 1212

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020 - 7 U 69/20
1. Der gewerblicher Ankauf von Fahrzeugen als bewegliche Sachen bei Gewährung eines Rückkaufsrechts verstößt gegen § 34 Abs. 4 GewO. Dies hat die Unwirksamkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Rechtsgeschäfts zur Folge.*)
2. Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung.*)
Nimmt der Vermieter die Mietsache nach Ende der Mietzeit eigenmächtig in unmittelbaren Besitz, begeht er verbotene Eigenmacht, solange der Mieter den unmittelbaren Besitz noch nicht aufgegeben hat. Eine Vereinbarung, die den Vermieter zu einer entsprechenden Selbsthilfe berechtigt, ist unwirksam, weil eine Erweiterung des Selbsthilferechts über § 229 BGB hinaus unzulässig ist (Anschluss an OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 13059 Rn. 49; LG Frankfurt a. M. BeckRS 2019, 24873).

IMRRS 2022, 1211

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2020 - 33 C 3220/19
Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AGG liegen unter anderem dann nicht vor, wenn der Anspruchsteller nicht behindert ist.

IMRRS 2022, 1209

BGH, Beschluss vom 24.08.2022 - XII ZB 548/20
Zum Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Klage eines Mieters auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - VIII ZR 98/16, IMRRS 2017, 0300 = MDR 2017, 725).*)

IMRRS 2022, 1189

LG Berlin, Beschluss vom 21.06.2022 - 67 S 96/22
Die Parteien eines Mietvertrags schließen keine Sollvereinbarung über eine vom Vermieter gem. den §§ 535 ff. BGB zu gewährleistende Mindestfläche der Mietsache, wenn der Mietvertrag neben einer konkreten Quadratmeterangabe den (Formular-)Zusatz "Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstands. Der räumliche Umfang der Mietsache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume" enthält.*)

IMRRS 2022, 1197

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 27.04.2021 - 316 C 284/20
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1172

AG Lichtenberg, Urteil vom 26.04.2022 - 6 C 350/21
Die Verlegung des Müllplatzes stellt keinen Mietmangel dar, auch wenn sich hierdurch der Weg zur Mülltonne um etwa 160 m verlängert.

IMRRS 2022, 1089

AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 06.01.2022 - 409 C 104/17
Bleihaltiges Trinkwasser stellt einen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB dar.

IMRRS 2022, 1195

AG Kiel, Urteil vom 29.03.2021 - 109 C 58/20
1. Lehnt der Vermieter den Vertragsschluss mit von dem Mieter vorgeschlagenen Nachmietern ab, weil diese nicht die dreifache Nettokaltmiete als Einkommen nachweisen können, handelt er nicht treuwidrig i.S.d. § 242 BGB.*)
2. Weist der Vermieter den Hausmeister an, im Rahmen seiner Hausmeistertätigkeit keine Wohnungsbesichtigungen mit potentiellen Nachmietern für den Mieter durchzuführen, handelt er nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Es besteht insoweit keine Mitwirkungspflicht des Vermieters.*)

IMRRS 2022, 1163

LG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2022 - 10 S 136/21
Wird ein größerer, zur Wohnung gehörender Kellerraum mitvermietet, zählt seine Fläche zur mietvertraglich vereinbarten "Wohn- und Nutzfläche" dazu, wenn dies im Mietvertrag so bestimmt ist.

IMRRS 2022, 1180

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.09.2022 - 6 U 20/22
Soweit infolge der politischen und/oder gesellschaftlichen Reaktionen auf eine Pandemie nur die allgemeine Vermögenssituation einer Vertragspartei betroffen ist und ihr deshalb die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erschwert oder unmöglich gemacht wird, scheidet die Anwendung des § 313 BGB aus. Auch in einer gesellschaftsweiten Krise, die für jeden gleichermaßen zufällig ist, hat grundsätzlich jeder für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.*)

IMRRS 2022, 1173

AG Schöneberg, Urteil vom 27.10.2021 - 4 C 275/20
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1160

LG Berlin, Beschluss vom 16.06.2022 - 67 S 72/22
Verletzt der Mieter seine Pflicht zur neuerlichen Leistung der Mietsicherheit, ist seine Pflichtverletzung für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses jedenfalls dann nicht hinreichend erheblich, wenn der Mieter die Mietsicherheit zuvor gegenüber dem ursprünglichen Vermieter geleistet hatte, seine neuerliche Leistungspflicht ausschließlich auf einer vom ursprünglichen Vermieter und seinem Rechtsnachfolger veranlassten Freigabe der geleisteten Sicherheit beruht und der Mieter aufgrund eines vermeidbaren Rechtsirrtums fahrlässig von der Verjährung des Anspruchs auf neuerliche Leistung der Sicherheit ausgeht.*)

IMRRS 2022, 1039

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 13.11.2020 - 12 C 1523/20
Die notarielle Vereinbarung über den Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung steht einer Kündigung wegen Eigenbedarfs entgegen.

IMRRS 2022, 1158

LG Berlin, Urteil vom 17.05.2022 - 63 S 199/21
Werden im Zuge der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 555b BGB Erhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 555a Abs. 1 BGB miterledigt, ist bei der im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB erforderlichen Bestimmung des wesentlichen Bauaufwands ein (zeitanteiliger) Abzug der angefallenen Kosten insoweit vorzunehmen, als Bauteile oder Einrichtungen der Wohnung, die zwar noch nicht mangelhaft, aber bereits über einen erheblichen Anteil ihrer Lebensdauer (ab)genutzt sind, durch solche von besserer Qualität ersetzt werden (sog. modernisierende Instandsetzung; im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.06.2020 - VIII ZR 81/19, IMRRS 2020, 0928).

IMRRS 2022, 1144

AG Neukölln, Urteil vom 15.06.2022 - 17 C 30/22
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1119

AG Stuttgart, Urteil vom 18.09.2020 - 36 C 495/20
1. Gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.*)
2. Dem Erlangungswunsch des Vermieters sind allerdings zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters Grenzen gesetzt. Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist.*)

IMRRS 2022, 1108

LG Lübeck, Urteil vom 10.03.2022 - 14 S 84/21
§ 566 BGB ist - über die bisher vom BGH festgestellten Konstellationen hinausgehend - auch dann analog anwendbar, wenn der Vermieter selbst eine vertragliche Gesamtkonstruktion geschaffen hat, die ihn wirtschaftlich in die Position eines Eigentümers gebracht hat, und nur formal diese Eigentümerstellung auf eine Dritte übertragen wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Treuhandvertrag ersichtlich darauf abzielt, ihn wirtschaftlich so zu stellen, als wäre er Eigentümer - und er eben so auch gegenüber den Mietern auftritt.*)

IMRRS 2022, 1147

OLG München, Beschluss vom 05.04.2022 - 32 U 936/21
Lehnt der Mieter eines untervermieteten Grundstücks es wegen der Kurzfristigkeit des Termins ab, dem Vermieter Zutritt zum Grundstück zu gewähren, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung nicht, wenn außerdem keine besondere Dringlichkeit für die Begehung dargelegt wird.

IMRRS 2022, 1139

AG Hamburg, Urteil vom 29.07.2022 - 48 C 331/21
Ein Annahmeverzug nach § 293 BGB schließt einen Rücknahmewillen und damit auch eine anspruchsbegründende Vorenthaltung für die Zeit seiner Dauer aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2002 - 24 U 133/01, BeckRS 2002, 30262132).

IMRRS 2022, 1038

LG Bonn, Urteil vom 01.10.2020 - 6 S 9/20
Entsprechend der Entscheidung des BGH, IMR 2017, 260, trifft den Vermieter bei Eigenbedarf, der tatsächlich nicht umgesetzt wird, eine sekundäre Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs, d. h. der Vermieter muss substanziiert und plausibel darlegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen ist. An diese Darlegungen sind strenge Anforderungen zu stellen.

IMRRS 2022, 1142

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2022 - 30 U 82/22
1. Räumt der Vermieter dem Mieter in einem gewerblichen Mietvertrag ein Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen eines bestimmten Umsatzes in einem bestimmten Mietjahr ein, ohne dass insoweit Einschränkungen hinsichtlich des Grunds des Nichterreichens des Umsatzes verabredet sind, berechtigt dies den Mieter auch dann zur Kündigung, wenn er den Umsatz lediglich pandemie-bedingt verfehlt, in den Vorjahren hingegen erzielt hat (siehe schon LG Münster, Urteil vom 01.04.2022 - 10 O 2/22, ZMR 2022, 551).*)
2. Dem Vermieter steht dann hinsichtlich des Kündigungsrechts auch kein Recht auf Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu, da er das Risiko einer pandemie-bedingten Schließung des Mietlokals übernommen hat.*)

IMRRS 2022, 1141

AG Hamburg, Urteil vom 29.07.2022 - 48 C 277/20
Die ortsübliche Vergleichsmiete darf im Prozess nur auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden, die die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) hinreichenden Weise ermittelt haben (BGH vom 16.06.2010 - VIII ZR 99/09, Rz. 9, IMRRS 2010, 1887; vgl. BVerfGE 37, 132, 143).

IMRRS 2022, 1138

OLG Dresden, Urteil vom 10.08.2022 - 5 U 743/22
1. Der Ausschluss von § 545 BGB ist nicht nur individualvertraglich, sondern auch formularvertraglich wirksam möglich.*)
2. Es ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 545 BGB möglich, dass die Parteien nach Beendigung eines Mietverhältnisses konkludent ein neues Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage des beendeten Mietverhältnisses begründen, wenn sich nämlich im Einzelfall feststellen lässt, dass dies dem zum Ausdruck gekommenen übereinstimmenden Willen der Parteien und deren Interesse entspricht. Eine solche konkludente Einigung wird in der Rechtsprechung regelmäßig dann angenommen, wenn das Mietverhältnis nach dessen Beendigung für einen längeren Zeitraum weiterhin "gelebt" wurde, also widerspruchslos zum einen dem Mieter die Räume überlassen wurden und zum anderen vom Vermieter die Miete entgegengenommen wurde, sowie die Annahme eines (fortbestehenden) Vertragsverhältnisses der Interessenlage der Parteien entsprach. Die Zahlung des der Miete entsprechenden Entgeltes allein genügt dafür nicht, weil der bisherige Mieter nach dem Ende des Mietverhältnisses diesen Betrag als Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB schuldet, wenn er das Mietobjekt entgegen § 546 Abs. 1 BGB nicht zurückgibt.*)

IMRRS 2022, 1135

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.11.2020 - 405 C 360/20
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1117

LG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2020 - 13 S 125/20
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1115

LG Bonn, Beschluss vom 28.01.2021 - 6 S 78/20
Nach der Rechtsprechung obliegt dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der umlagefähigen Kosten, so dass es auch seine Sache ist, darzulegen und zu beweisen, dass die der Mieterhöhung zu Grunde gelegten Kosten nicht teilweise auf die Erhaltung dienenden Maßnahmen (§ 555a Abs. 1 BGB) entfallen sind.*)

IMRRS 2022, 0466

AG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 - 37 C 1506/19
Der Mieter ist berechtigt, von dem Vermieter die Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu verlangen. Er ist darüber hinaus berechtigt, während der Mietzeit die Erhaltung der Mietsache in einem Zustand ohne Sachmängel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB zu verlangen.

IMRRS 2022, 0761

LG Leipzig, Urteil vom 30.06.2021 - 7 O 2582/20
Soll der monatliche Mietzins einer Indexierung nach einer Anlage unterliegen und war diese Anlage dem Mietvertrag nicht beigefügt, liegt ein Verstoß gegen die Schriftform vor.

IMRRS 2022, 1110

AG Vaihingen, Urteil vom 03.12.2019 - 1 C 315/19
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1036

AG Konstanz, Urteil vom 11.03.2020 - 9 C 127/19
In bestimmten Fällen, nämlich wenn der gesundheitliche Zustand des Mieters einen Umzug nicht zulässt oder im Fall eines Wohnungswechsels zumindest die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters besteht, ist allein dies gegebenenfalls ein Härtegrund i.S.v. § 574a BGB.*)

IMRRS 2022, 1037

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.12.2020 - 206 C 98/19
1. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S.v. § 558 Abs. 2 BGB handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.*)
2. Die Auslegung des Begriffs der ortsüblichen Vergleichsmiete in § 558 Abs. 2 BGB ergibt, dass mit den ortsüblichen Entgelten nicht auf einen punktuellen Wert innerhalb des Mietenspektrums abgestellt wird, sondern auf eine durch die Streubreite der üblichen Mietentgelte bestimmte Rahmengröße.*)

IMRRS 2022, 0755

AG München, Urteil vom 17.06.2021 - 425 C 3385/21
1. Mieten zwei Mieter eine Wohnung an, haften sie für die Miete gesamtschuldnerisch. Allein durch den Auszugs eines Mieters entfällt nicht der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich des anderen Mieters.
2. Dementsprechend haben sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Auszug des anderen Mieters nicht verschlechtert, eine Untermieterlaubnis muss der Vermieter deshalb nicht erteilen.

IMRRS 2022, 1090

OLG Rostock, Urteil vom 06.01.2022 - 3 U 59/20
1. Bei einem Vertrag, mit dem Kioske bzw. Buden im Stadion einschließlich der Aufwärmküchen und Kühlräume zur Benutzung gegen ein umsatzbezogenes Entgelt einer Vertragspartei überlassen werden, die im Gegenzug Speisen und Getränke auf eigene Rechnung an die Stadionbesucher verkaufen darf, handelt es sich um einen klassischen Miet- bzw. Pachtvertrag mit Vereinbarung einer Umsatzmiete bzw. Umsatzpacht, je nachdem, ob die Räume betriebsfertig überlassen werden oder vom Nutzer noch ausgestattet werden müssen.
2. Richtet sich das umsatzbezogene Entgelt für die Gebrauchsüberlassung nach den Nettoumsätzen, ist der Nutzer verpflichtet, aus dem vereinnahmten Bruttoumsatz die tatsächlich anfallende und an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer herauszurechnen; nur hierdurch entspricht er seiner vertraglichen Verpflichtung zur Mitteilung zutreffender Netto-Umsatzzahlen.
3. Soweit im Rahmen der Abwägung nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB oder § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB ein Verschulden des Gegners der fristlosen Kündigung zu berücksichtigen ist, gilt in analoger Anwendung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB diesbezüglich eine Beweislastumkehr, wenn der Kündigende eine objektive Pflichtverletzung nachweisen kann. Im Rahmen des Entlastungsbeweises findet grundsätzlich keine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit statt. Der Schuldner muss vielmehr beweisen, dass beide Verschuldensgrade nicht vorliegen. 4. Ein vorsätzlicher Abrechnungsbetrug, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt erst dann vor, wenn er durch eine Person verübt wurde, die über alle hierfür erforderlichen Informationen verfügte. Eine Zurechnung des Wissensstandes unterschiedlicher Personen zum Vertretungsorgan der Vertragspartei infolge einer Arbeitsteilung (hier: externe Buchhaltung bzw. Steuerberater) führt nicht dazu, dass die Vertragspartei selbst so zu behandeln ist, als wären alle Kenntnisse bei einer Person vereinigt gewesen.

IMRRS 2022, 0976

LG Berlin, Urteil vom 02.03.2021 - 67 S 108/19
1. Der Begriff der Nachhaltigkeit hat lediglich eine zeitliche Komponente dahingehend, dass die Einsparung nicht nur vorübergehend bestehen darf.*)
2. Der Begriff der Nachhaltigkeit ist zeitlich, nicht quantitativ zu verstehen.*)

IMRRS 2022, 0978

LG Berlin, Beschluss vom 04.05.2021 - 66 S 157/20
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hat der Mieter Anspruch auf Auskunft über seinen ihm bislang unbekannten Vermieter gegen dessen Hausverwalter, jedenfalls wenn ein Rechtsstreit ansteht. Dass der Mieter über eine Grundbucheinsicht dinglich Berechtigte am Grundstück in Erfahrung bringen könnte, ist unbehilflich, weil darüber eine bloß schuldrechtliche Vermietungsbefugnis nicht abgedeckt wird.*)

IMRRS 2022, 1070

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2022 - 2 W 45/21
1. Die Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" ist sittenwidrig und damit nichtig.
2. Das Pachtverhältnis kann wegen Verwahrlosung der Pachtsache wirksam fristlos gekündigt werden.

IMRRS 2022, 1049

AG Paderborn, Urteil vom 23.09.2020 - 58a C 111/19
Eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit kann auch in einer vom Mietvertrag abweichenden Wohnungsgröße gesehen werden. Von einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit ist auszugehen, wenn die Flächendifferenz nicht unerheblich ist, was bei einer Flächenabweichung von über 10% angenommen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an ob die Wohnung leer oder möbliert vermietet wurde.*)

IMRRS 2022, 0766

AG Münster, Urteil vom 01.07.2021 - 8 C 645/21
Ein Bad, dem eine Heizung und eine Lüftung fehlen, erfüllt nicht die Anforderungen an ein vollwertiges Bad.

IMRRS 2022, 0732

AG Paderborn, Urteil vom 12.05.2021 - 55 C 316/20
1. Eine Gebühr für die Nutzung der Satellitenanlage ist nicht umlegbar.
2. Auch "Ablesekosten" sowie "Instandhaltung/Wartung" sind nicht umlegbar, zumal nicht klar ist, worum es sich hierbei handeln soll.
3. Für die Umlage der Hausmeisterkosten ist nachzuweisen, welche Leistungen mit welchem Zeitaufwand erbracht worden sein sollen und nach welcher Berechnungsgrundlage diese ermittelt wurden.
4. Eine fristlose Kündigung wegen Unterbrechung des Satellitenanschlusses bedarf einer vorherigen Fristsetzung zur Abhilfe.

IMRRS 2022, 1048

AG Paderborn, Urteil vom 14.10.2020 - 50 C 69/19
1. Ist ein Betreuer bestellt muss sich der Geschäftsunfähige die Mietrückstände zuzurechnen (§§ 1896, 1902 BGB).*)
2. Der Verzug ist spätestens mit der Bestellung der (vorläufigen) Betreuerin eingetreten.*)

IMRRS 2022, 1033

LG Bonn, Urteil vom 07.10.2021 - 6 S 96/20
1. An die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt es, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann.
2. Bei baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie muss der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen Tatsachen darlegen, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt.
3. Wenn mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart werden, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Mieter umgelegt werden.
4. Auch die geschätzten fiktiven Kosten für zukünftig fällig werdende Erhaltungsmaßnahmen sind von den Modernisierungskosten abzuziehen.
5. Die Schätzung fiktiver zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen hat sich an der üblichen Lebensdauer der fraglichen Gegenstände sowie an der bereits eingetretenen Abnutzung der Gegenstände zu orientieren.

IMRRS 2022, 1065

LG Berlin, Beschluss vom 16.08.2022 - 67 S 107/22
1. Dem Gericht steht es frei, die Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des für eine richterliche Schätzung geeigneten Berliner Mietspiegels 2019 zu bestimmen.
2. Für die zutreffende Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2019 ist es unerheblich, dass diesem ein Bezugszeitraum von lediglich vier Jahren zu Grunde liegt.

IMRRS 2022, 1055

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.08.2022 - 21 C 269/21
1. Der Vermieter erfüllt seine vorvertragliche Informationsobliegenheit gem. § 556g Abs. 1a Nr. 1 BGB bei Mietverträgen, die zwischen dem 1.1.2019 und 31.3.2020 über eine Wohnung in einer Gemeinde, die in eine Mietpreisbegrenzungsverordnung aufgenommen wurde, nur die Angabe der exakt richtigen Vormiete.
2. Entspricht die angegebene Vormiete nicht der rechtlich maßgeblichen Vormiete, so wird der Vermieter so behandelt, als ob er gar keine Angaben gemacht hätte.
3. Das bedeutet, er kann sich frühstens zwei Jahre nach der nachgeholten richtigen Mitteilung der Vormiete auf diese berufen.

IMRRS 2022, 1054

BGH, Urteil vom 20.07.2022 - VIII ZR 339/21
Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20.07.2022 - VIII ZR 361/21, IMRRS 2022, 1052).*)
