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Sachgebiet: Mietrecht

2964 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IMRRS 2023, 0243
WohnraummieteWohnraummiete
Gericht muss Zweifeln an Eigennutzungswunsch des Vermieters nachgehen

LG Berlin, Urteil vom 15.02.2017 - 65 S 232/16

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2022, 1592
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Aerosole sind weder Mangel noch Kündigungsgrund

OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2022 - 5 U 2804/21

1. Es begründet keinen Mangel des Mietobjekts i.S.v. § 536 BGB und ist damit kein Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, wenn es in einem Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien, Schuhen, Taschen und Accessoires im Februar 2021 durch den Publikumsverkehr zu einer Ansammlung von Aerosolen kam. Auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gem. § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1, § 578 Abs. 2 Satz 3 BGB liegt in diesem Fall nicht vor.

2. Möglich wäre im Grundsatz eine Kündigung nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies setzt aber voraus, dass wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht nur das Festhalten am unveränderten Vertrag für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führte, sondern darüber hinaus eine Vertragsanpassung für die betroffene Partei nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

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IMRRS 2023, 0252
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Erwartungen des Mieters erfüllen sich nicht: Keine Vertragsanpassung

LG Trier, Urteil vom 11.01.2023 - 5 O 256/22

1. Ein Mietvertrag über Räume, die von einem Gewerbetreibenden (Schilderpräger) u. a. zur Herstellung von Kennzeichenschildern für Kraftfahrzeuge genutzt werden und die sich in demselben Gebäude befinden wie eine Kfz-Zulassungsstelle, verstößt nicht allein deshalb gegen die guten Sitten, weil die von dem Mieter selbst in einem Ausschreibungsverfahren angebotene Miete den Betrag um ein Mehrfaches übersteigt, den andere ortsansässige Gewerbetreibende für in derselben Gemeinde an anderer Stelle angemietete Räume bezahlen.*)

2. Der Mieter kann eine spätere Herabsetzung der vereinbarten Miete unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage nicht allein deshalb verlangen, weil seine tatsächlich in den gemieteten Räumen erzielten Umsätze deutlich hinter seinen Erwartungen zurückbleiben.*)

3. Statistische Werte, die der Vermieter über die Anzahl der in den Vorjahren in der Kfz-Zulassungsstelle bearbeiteten Verwaltungsvorgänge bekannt gegeben hatte, können zur Geschäftsgrundlage des Mietvertrags gehören. Gibt es jedoch naheliegende Gründe für den ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolg des Mieters, die seinem unternehmerischen Risiko zuzuordnen sind (hier insbesondere der zunehmende Wettbewerb durch Unternehmer, die vergleichbare Leistungen im Internet anbieten), so kann ihm das Festhalten an der Miete in unverminderter Höhe zugemutet werden.*)

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IMRRS 2023, 0251
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Gut Ding will Weile haben: Nicht bei Warmwasser!

AG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2023 - 31 C 210/21

1. Eine Hausverwaltung eines Vermieters kann Empfangsvertreter des Vermieters hinsichtlich eines Kündigungsschreibens eines Mieters sein (§ 180 und § 542 BGB).*)

2. Stören Nutzer eines Hauses den Hausfrieden, können hierdurch gestörte Mieter ihr Mietvertragsverhältnis unter bestimmten Bedingungen sogar fristlos aufkündigen, wenn der Vermieter es unterlässt, diese Störungen des Hausfriedens (ggf. durch Kündigung der anderen Nutzer) zu unterbinden (§ 543 Abs. 1 und § 569 Abs. 2 BGB).*)

3. Weist die Temperatur des Warmwassers nach ca. 15 Sekunden noch keine 40 °C bis 43 °C und nach ca. 30 Sekunden keine 55 °C auf (DIN 1988-200), kann ein Mietmangel vorliegen, der die Mieter der Wohnung berechtigt, Mietminderungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend zu machen (§ 536 BGB).*)

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IMRRS 2023, 0240
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens durch Beleidigung

AG Münster, Urteil vom 12.07.2022 - 61 C 2676/21

1. Die ungerechtfertigte und wiederholte Beschimpfung bzw. Anfeindung eines Mitmieters stellt eine Hausfriedensstörung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

2. In einer fristlosen Kündigung ist jedenfalls auch eine Abmahnung hinsichtlich des dort aufgeführten, beanstandeten Verhaltens zu sehen.

3. Die (auch gerichtliche) Geltendmachung (angeblicher) Mängelrechte stellt keinen Kündigungsgrund dar.

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IMRRS 2023, 0242
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wann beginnt die Kündigungssperrfrist nach Veräußerung?

LG Berlin, Urteil vom 26.10.2022 - 66 S 249/21

1. Die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB beginnt mit der erstmaligen Veräußerung des zu Wohnungseigentum umgewandelten Mietobjekts.

2. Wird die Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz später geändert und das Sondereigentum an der Mietwohnung mit einem veränderten Miteigentumsanteil erneut veräußert, wird eine neue Kündigungssperrfrist in Gang gesetzt.

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IMRRS 2023, 0222
MietrechtMietrecht
Kraneinsatz wegen Sturm unmöglich: Mieter muss trotzdem zahlen!

OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2023 - 18 U 91/22

1. Der Mieter eines Krans nebst Personal zur Vornahme von Bau- bzw. Abbrucharbeiten nach seiner Weisung kann zur Zahlung der Miete gem. § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann verpflichtet sein, wenn es wegen der Windverhältnisse an der Baustelle nicht zur Überlassung des aufgerüsteten Krans an den Mieter kommt.*)

2. § 537 Abs. 1 BGB greift bereits ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ein und setzt nicht die Überlassung des Mietobjekts an den Mieter voraus (BGH, NJW-RR 1991, 267), kommt aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Vermieter seinerseits erfüllungsbereit und -fähig war (Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl., BGB § 537 Rn. 3), also insbesondere nicht im Fall der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten oder bei Eigengebrauch (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 13. Aufl., § 537 Rn. 21). Die fehlende Erfüllungsbereitschaft des Vermieters steht der Anwendung des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch dann nicht entgegen, wenn sie ihren Grund in der Verwirklichung eines Risikos (hier: zu hohe Windgeschwindigkeit) hat, das der Mieter zu tragen hat.*)

3. Die Zahlungspflicht des Mieters entfällt auch dann nicht gem. § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Kraneinsatz wegen einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften (hier: Verbot der "Personenfahrt" bei Überschreitung bestimmter Windgeschwindigkeiten) unmöglich ("verboten") gewesen sein sollte, denn § 326 Abs. 2 Satz 1, 1. Var. BGB ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger (hier der Mieter) in dem Vertrag ausdrücklich oder konkludent das Risiko des betreffenden Leistungshindernisses übernommen hat (BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 87/10, Rz. 16, IBRRS 2011, 0528 = IMRRS 2011, 0387).*)

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IMRRS 2023, 0181
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Geltendmachung fiktiver Schadensersatzansprüche wegen Substanzschäden möglich?

LG Halle, Urteil vom 03.02.2023 - 1 S 91/21

1. Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser - auch nach Beendigung des Mietverhältnisses - als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung oder durch Geldzahlung zu ersetzen.

2. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung können im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen werden.

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IMRRS 2023, 0211
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Hochzeit kann corona-bedingt nicht stattfinden: Was nun?

BGH, Urteil vom 11.01.2023 - XII ZR 101/21

1. Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 02.03.2022 - XII ZR 36/21, IMRRS 2022, 0458 = NJW 2022, 1382).*)

2. Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von bis zu 120 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

3. Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 02.03.2022 - XII ZR 36/21, IMRRS 2022, 0458 = NJW 2022, 1382).*)

4. Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen. Dafür genügt es nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein.*)




IMRRS 2023, 0201
MietrechtMietrecht
Aufwendungsersatzanspruch des Mieters bei einer Notmaßnahme

AG Leipzig, Urteil vom 13.07.2022 - 134 C 5827/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0197
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schadensersatz wegen verbotener Eigenmacht auch ohne Mietvertrag!

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2022 - 11 U 119/21

1. Scheitert der Abschluss eines Mietvertrags über eine Immobilie, begeht der Vermieter verbotene Eigenmacht, wenn er den Mietinteressenten, dem die Mietsache bereits überlassen wurde, gegen seinen Willen aus dem Besitz setzt.*)

2. Diese vorsätzliche unerlaubte Handlung schließt eine Aufrechnung des Vermieters mit ihm zustehenden Schadensersatzansprüchen aus.*)

3. Zudem macht sich der Vermieter selbst schadensersatzfplichtig, wenn er zu Unrecht zurückgehaltene Sachen des Mietinteressenten im Anschluss an die Inbesitznahme veräußert oder entsorgt.*)

4. Bei der Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch des Mietinteressenten ist das Urteil des BGH vom 14.07.2010 (IMR 2010, 416) zu berücksichtigen.*)

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IMRRS 2023, 0166
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Mitteilungspflicht gegenüber dem Vorkaufsberechtigten

LG Berlin, Urteil vom 13.09.2022 - 65 S 102/21

Nach der Rechtsprechung des BGH stellen die Mitteilungspflichten des Vorkaufsverpflichteten vertragliche Aufklärungspflichten dar, die dazu bestimmt sind, dem Berechtigten eine sachgerechte Entscheidung über bestimmte Geschäfte - nämlich über die Ausübung des Vorkaufsrechts - zu ermöglichen. Bei Verletzung solcher Pflichten spricht eine Vermutung für "aufklärungsrichtiges" Verhalten des Vorkaufsberechtigten, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

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IMRRS 2023, 0107
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Auch in der Gewerberaummiete gelten Grenzen für Schönheitsreparatur-Klauseln

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2022 - 3 U 132/21

Die Schönheitsreparatur-Klausel

"Der Mieter ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen"

ist auch im Gewerberaummietverhältnis unwirksam.

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IMRRS 2023, 0161
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter bricht Nachbarwohnung zwecks Wasserschadensbekämpfung auf: Keine Kündigung!

LG Berlin, Beschluss vom 22.09.2022 - 66 S 162/22

Eine Kündigung des Vermieters ist nicht gerechtfertigt, wenn der Mie­ter nach seinem Urlaub einen Wasserschaden in seiner Wohnung mit einer Wasserpfütze in der Küche entdeckt und die darüber liegende leer stehende Wohnung gewaltsam öffnet, um die Ursache festzustellen und weitere Schäden zu verhindern.

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IMRRS 2023, 0010
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Indexmieterhöhung bei Verstoß gegen Mietpreisbremse

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 02.11.2022 - 123 C 77/22

1. Der Berliner Mietspiegel 2019 kann jedenfalls als einfacher Mietspiegel zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.

2. Die §§ 556d bis 556g BGB sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.

3. Auch bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist eine später erklärte Indexmieterhöhung wirksam.

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IMRRS 2023, 0163
MietrechtMietrecht
Neuvermietung nach umfassender Modernisierung

AG Wedding, Urteil vom 14.11.2022 - 19b C 20/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0158
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Exposé ist der Tod der Mietpreisbremse!

AG Kreuzberg, Urteil vom 26.04.2022 - 11 C 191/21

1. Seiner Pflicht, bei der Berufung auf den Ausnahmetatbestand der Erstvermietung nach umfassender Modernisierung den Mieter bei Mietvertragsabschluss auf diesen Umstand hinzuweisen, kann der Vermieter auch durch Übergabe eines entsprechend gestalteten Exposés nachkommen; dabei ist weder eine Erläuterung des Begriffs der umfassenden Modernisierung noch eine Beschreibung der Arbeiten erforderlich.

2. Hat der Vermieter diesen Hinweis erteilt, ist er nicht verpflichtet, weitere Auskünfte (betreffend Höhe der Vormiete, Mieterhöhungen innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses und Modernisierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses) zu erteilen.

3. Zur Auslegung des Begriffs "umfassende Modernisierung".

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IMRRS 2023, 0067
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Müssen ukrainische Flüchtlinge draußen bleiben?

AG München, Urteil vom 20.12.2022 - 411 C 10539/22

1. Die Aufnahme von Flüchtlingen stellt kein mieterbezogenes berechtigtes Interesse gem. § 553 Abs. 1 BGB dar, sondern ein (Fremd-)Interesse Dritter.

2. Dieses Interesse ist auch nicht nachträglich entstanden, weil es bereits vor Mietvertragsabschluss Flüchtlinge - auch ukrainische - gab.

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IMRRS 2023, 0143
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
§ 566 BGB ist nicht auf Erbauseinandersetzung anwendbar

AG Köln, Urteil vom 09.01.2023 - 203 C 144/22

1. § 566 BGB findet auf die Erbauseinandersetzung weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

2. Eine Vereinbarung zum Übergang von Lasten und Nutzen berechtigt nicht zur Eigenbedarfskündigung.

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IMRRS 2023, 0134
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter darf sich bei Kündigung auf vorangegangene Kündigungen oder Abmahnungen beziehen

LG Itzehoe, Urteil vom 18.02.2022 - 9 S 33/21

1. Die elektronische Form kann die Schriftform ersetzen, wenn die Beteiligten deren Anwendung ausdrücklich oder auch "nach Maßgabe bisheriger Geschäftsgepflogenheiten" billigen und deshalb mit dem Zugang einer elektronischen Willenserklärung rechnen müssen. Im Geschäftsverkehr sowie im Kontakt zwischen Rechtsanwälten ist von einer stillschweigenden Zustimmung zur Nutzung der elektronischen Form auszugehen. Es ist grundsätzlich ohne Belang, wenn der Zugang des Schriftsatzes nicht in das Anwaltspostfach (beA), sondern in das Notarpostfach (beN) erfolgt ist.*)

2. In einem Kündigungsschreiben ist die Bezugnahme auf anderweitige schriftliche Erklärungen zulässig. Demgemäß kann der Vermieter auf vorangegangene Kündigungen oder Abmahnungen Bezug nehmen. Allerdings müssen die betreffenden Urkunden dem Mieter zugegangen und die Bezugnahme klar und eindeutig sein.*)

3. Bei der Suche von angemessenem Ersatzwohnraum kann sich der Mieter nicht auf Objekte beschränken, die barrierefrei und damit komfortabler ausgestattet sind als die bisherige, nicht barrierefreie Wohnung.*)

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IMRRS 2023, 0133
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Regress des Kaskoversicherers bei Benutzung des Mietwagens von Nichtbefugtem

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22

1. Zum Regress des Kaskoversicherers, wenn das versicherte Mietfahrzeug durch den im Mietvertrag nicht als Fahrer benannten Sohn des Mieters im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit gebraucht und beschädigt wurde.*)

2. Enthält der Versicherungsvertrag abschließende Regelungen zu den mitversicherten Personen und einem unter bestimmten Voraussetzungen auch zu deren Gunsten wirkenden Regressverzicht des Versicherers, so wird, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dieses Regressverzichts nicht vorliegen, auch eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regressbeschränkungen regelmäßig nicht in Betracht kommen.*)

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IMRRS 2023, 0142
MietrechtMietrecht
Widerruf der Gestattung einer Gebrauchsüberlassung

LG Berlin, Beschluss vom 03.11.2022 - 67 S 190/22

Die Fortsetzung der auf eine umfassende mietvertragliche Gestattung des Vermieters gestützten - und langjährigen - Gebrauchsüberlassung an Dritte berührt nach dem Widerruf der Gestattung die Rechte des Vermieters grundsätzlich nur dann in einem für die Kündigung des Mietverhältnisses hinreichend erheblichen Maße, wenn der Mieter nicht nur die Gebrauchsüberlassung fortgesetzt, sondern gleichzeitig auch einem von dem Vermieter nach Widerruf der Gestattung erwirkten gerichtlichen Titel auf Unterlassung der weiteren Gebrauchsüberlassung zuwider gehandelt hat.*)

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IMRRS 2023, 0139
WohnraummieteWohnraummiete
Wozu dient die Angabe von Vergleichswohnungen?

AG Steinfurt, Urteil vom 05.05.2022 - 21 C 1071/20

Die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die Lage versetzen, dieses zumindest ansatzweise nachzuvollziehen.

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IMRRS 2023, 0110
WohnraummieteWohnraummiete
Anfechtung einer Willenserklärung

LG Kiel, Urteil vom 28.10.2022 - 17 O 172/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2023, 0141
MietrechtMietrecht
Festsetzung des Streitwerts nach Streitwertbeschwerde

LG Berlin, Beschluss vom 20.06.2022 - 64 T 29/22

1. Das Interesse der Parteien an der Feststellung der nach den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB höchstzulässigen Miete ist seit dem 1. Januar 2021 entsprechend § 41 Abs. 1 GKG n. F. mit dem Jahresbetrag der streitigen Miete zu bewerten.*)

2. Zur Ermittlung des Streitwerts der Klage auf Auskunft über die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach § 556g Abs. 3 BGB (a. F.).*)

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IMRRS 2023, 0128
WohnraummieteWohnraummiete
Mangel in Form einer Geruchsbelästigung

AG Mitte, Urteil vom 13.10.2022 - 122 C 156/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2023, 0109
WohnraummieteWohnraummiete
Mietminderungen wegen Beeinträchtigungen durch Baulärm und Staub

AG Charlottenburg, Urteil vom 03.11.2022 - 205 C 248/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2023, 0105
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Nur dringender Eigenbedarf rechtfertigt Kündigung eines DDR-Formularmietvertrags

LG Berlin, Urteil vom 15.12.2022 - 67 S 221/22

1. Ein DDR-Formularmietvertrag mit der Regelung "das Mietverhältnis endet durch: a) Vereinbarung der Vertragspartner, b) Kündigung durch den Mieter, c) gerichtliche Aufhebung", ist nur dann wegen Eigenbedarfs des Vermieters kündbar, wenn dieser nach dem allgemeinen Gesetzesverständnis des § 122 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR "dringend" ist. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kann insoweit dahinstehen.*)

2. § 544 Satz 1 BGB ist jedenfalls nicht auf für unbestimmte Zeit geschlossene Wohnraummietverträge anwendbar, wenn das Recht zur Kündigung für den Vermieter darin nicht vollständig ausgeschlossen, sondern lediglich hinsichtlich einzelner Kündigungsgründe beschränkt ist.*)

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IMRRS 2023, 0127
WohnraummieteWohnraummiete
Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels 2019

LG Berlin, Beschluss vom 14.10.2022 - 65 S 119/22

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2023, 0122
MietrechtMietrecht
Neubau nach Beseitigung von erheblichen Schäden

AG Kreuzberg, Urteil vom 09.11.2022 - 7 C 128/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0097
MietrechtMietrecht
Eigenbedarfskündigung: Härtegründe nach Ablauf der Widerspruchsfrist

LG Bonn, Beschluss vom 11.08.2022 - 6 S 63/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0094
MietrechtMietrecht
Duldungspflicht zum Einbau neuer Rauchmelder

AG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2022 - 33 C 2788/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0084
GewerberaummieteGewerberaummiete
Auch Gründe außerhalb des Kündigungsschreibens sind zu berücksichtigen

LG München I, Urteil vom 19.01.2021 - 31 O 17389/19

Anders als im Falle einer außerordentlichen Kündigung im Bereich des Wohnraummietrechts - dort greift § 573 Abs. 3 BGB - sind für den Vermieter bei der Abwägung im Rahmen von § 543 BGB nicht nur die im Kündigungsschreiben angeführten Gründe zu berücksichtigen.

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IMRRS 2023, 0091
MietrechtMietrecht
Wärmedämmung eines anderen Gebäudeteils nicht wohnwerterhöhend

LG Berlin, Urteil vom 14.09.2021 - 65 S 281/20

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0116
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter ist verpflichtet, auch Leistungen eines Dritten anzunehmen

LG Bielefeld, Urteil vom 10.02.2021 - 22 S 140/20

1. Auch ein Dritter kann zu Gunsten des Mieters einen bestehenden Mietrückstand ausgleichen.

2. Dem Anspruch des Vermieters auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung kann der Einwand von § 242 BGB entgegenstehen.

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IMRRS 2023, 0106
GewerberaummieteGewerberaummiete
Fortbestand des Mitevertrages?

LG Bonn, Urteil vom 14.12.2022 - 3 O 5/22

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2023, 0090
MietrechtMietrecht
Anwendung des Berliner Mietspiegels 2021

LG Berlin, Urteil vom 07.09.2022 - 64 S 99/21

1. Der Berliner Mietspiegel 2021 durfte gemäß Art. 229 § 50 Abs. 1 Satz 2 EGBGB als Fortschreibung des am 31. Dezember 2019 existierenden Mietspiegel 2019 in entsprechender Anwendung von § 558d Abs. 2 BGB auf den Vierjahreszeitraum des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. bezogen werden und darf gemäß Art. 229 § 50 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung an bis zu zwei Jahre lang angewendet werden (Anschluss LG Berlin - 65 S 189/21 -, Urt. v. 24.05.2022, GE 2022, 690 ff. und LG Berlin - 66 S 47/22 -, Urt. v. 20.07.2022, GE 2022, 842 ff.).*)

2. Einer Erklärungsfrist nach § 283 ZPO bedarf es nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung auf ihre Darlegungslast hingewiesen worden ist und sich im Termin ungeachtet ihrer persönlichen Ladung deswegen nicht im erforderlichen Detail zu den tatsächlichen Vorgängen erklären kann, weil sie ihre Prozessbevollmächtigten nach § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigt hat, statt selbst an den Vorgängen beteiligte Mitarbeiter als informierte und bevollmächtigte Vertreter zu entsenden.*)

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IMRRS 2022, 0911
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Haftungsumfang des Mieters für Schäden eines Nachbarn durch undichte Waschmaschine

LG Berlin, Urteil vom 13.07.2022 - 35 O 233/20

1. Der Sachschaden an einem infolge eines Wasserschadens beschädigten Wohnungsinventars kann aufgrund einer fiktiven Schadensberechnung erfolgen.*)

2. Das Gericht ist befugt, die Höhe des Abzugs "neu für alt" im Wege einer Schätzung zu ermitteln.*)

3. Fiktiv angesetzte Aufwendungen für Zeit- und Umzugskosten sind nicht ersatzfähig.*)

4. Die sekundäre Darlegungslast trifft den Schädiger. Er ist verpflichtet, fundierte Argumente zu einem alternativen Geschehensverlauf und Schadensbild vorzutragen.*)

5. Auch wenn der gesamte Laminatfußboden aufgenommen werden muss, weil die Trittschalldämmung in vollem Umfang beschädigt ist, können unbeschädigte Bohlen wiederverwendet werden.*)

6. Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, gebrauchte Laminatbohlen zu erwerben.*)

7. Kosten für die Auslagerung der Möbel, um den Ersatz des Laminatfußbodens zu ermöglichen, sind nicht zu ersetzen, wenn der Fußboden tatsächlich nicht ersetzt wurde.*)

8. Zeitaufwand zur Regulierung des Schadens ist nicht zu vergüten.*)

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IMRRS 2023, 0098
WohnraummieteWohnraummiete
Sozialadäquater Lärm ist hinzunehmen!

AG Singen, Urteil vom 29.04.2022 - 1 C 235/21

1. Dem Mitbewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner wie die Beklagte als ruhestörend empfinden mögen, sei es beim Auf- und Abbau sowie Umstellen von Möbeln, beim Anbringen von Befestigungen (Bildernagel), beim Aufräumen und Putzen usw.*)

2. Mit dem Schließen von Fenstern und Türen ist regelmäßig eine punktuelle Geräuschentwicklung verbunden, die zum Alltagsleben dazugehört und hinzunehmen ist. Dies gilt erst recht, wenn dies deutlich nach Ende der Nachtruhe (6.00 Uhr) geschieht.*)

3. Auch kann unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von dem Mitbewohner eines Mehrfamilienhauses nicht erwartet werden, nach Ende der Nachtruhe sich ganz zaghaft tastend und behutsam schleichend zu verhalten sowie zwanghaft darauf achtzuhaben, nur ja keinen Laut von sich zu geben und mucksmäuschenstill zu sein.*)

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IMRRS 2023, 0096
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Bedrohung eines Mitmieters führt zur fristlosen Kündigung

AG Köpenick, Urteil vom 07.01.2022 - 3 C 33/21

1. Wir ein Mitmieter, der sich wegen nächtlichen ruhestörenden Lärms beschwert, deswegen bedroht, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, weil das Vertrauensverhältnis durch die Drohung nachhaltig zerstört ist und durch eine Aufforderung, zukünftige Drohungen zu unterlassen, nicht wiederhergestellt werden kann.

2. Die Handyaufnahme des bedrohten Mitmieters kann vom Gericht zu Beweiszwecken verwertet werden.

3. Der gekündigte Mieter muss auch die Rechtsanwaltskosten des Vermieters ersetzen. Eine umfangreiche schwierige Sachlage, die eine über der Gebühr von 1,3 nach dem RGV liegende Abrechnung rechtfertigt, ist nicht gegeben.




IMRRS 2023, 0093
WohnraummieteWohnraummiete
Renovierungsklausel unwirksam: Schadensersatz für Schönheitsreparaturen

AG Bautzen, Urteil vom 18.12.2020 - 20 C 6/20

Dem Mieter steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter zu, wenn er Schönheitsreparaturen in der falschen Annahme, die Arbeiten seine von ihm tatsächlich geschuldet, durchführt, die zu Grunde liegende Renovierungsklausel aber unwirksam ist.

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IMRRS 2023, 0088
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Korrektur einer Betriebskostenabrechnung kann vertragliche Nebenpflicht sein

LG Krefeld, Urteil vom 04.01.2023 - 2 S 11/22

1. In einem Wohnraummietverhältnis kann der Vermieter aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht im Verhältnis zum Mieter verpflichtet sein, eine inhaltlich fehlerhafte Betriebskostenabrechnung zu korrigieren, auch wenn die Abrechnung nur solche inhaltlichen Mängel aufweist, die der Mieter selbst beheben kann, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Korrektur durch den Vermieter hat.*)

2. Ein solches berechtigtes Interesse kann darin liegen, dass der Mieter die Nebenkostenabrechnung im Rahmen des Bezuges von Sozialleistungen als Nachweis gegenüber dem Sozialleistungsträger benötigt.*)

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IMRRS 2023, 0092
WohnraummieteWohnraummiete
Bestimmtheitsgrundsatz bei zweiter Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung

AG Dresden, Beschluss vom 04.04.2022 - 144 C 3008/21

Hat der Mieter Einsicht in Belege erhalten, die aus seiner Sicht nicht vollständig waren, obliegt es ihm die konkreten Abrechnungspositionen im Klageantrag zu bezeichnen, für die er noch Einsicht begehrt.

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IMRRS 2023, 0080
WohnraummieteWohnraummiete
Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen geben Vermieter Zutrittsrecht

AG München, Urteil vom 04.09.2020 - 421 C 4745/20

Das Recht des Vermieters, die Mieträume im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen zusammen mit einem Handwerker zu betreten, ergibt sich aus §§ 555a Abs. 1, 555d Abs. 1 BGB. Dieses Zutrittsrecht entsteht bereits in der Vorbereitungs- und Planungsphase einer solchen Maßnahme.

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IMRRS 2023, 0072
GewerberaummieteGewerberaummiete
Unangekündigte Bauarbeiten rechtfertigen fristlose Kündigung

OLG Köln, Beschluss vom 25.04.2022 - 22 U 151/20

Ist im Mietvertrag geregelt, dass Baumaßnahmen mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen sind, und verstößt der Vermieter mehrfach hiergegen, was zu Schäden beim Mieter führt, so ist dieser nach entsprechender Abmahnung berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

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IMRRS 2023, 0062
WohnraummieteWohnraummiete
Verpflichtung des Vermieters zur Belegübersendung während Corona-Pandemie?

LG Dresden, Beschluss vom 23.11.2021 - 4 S 222/21

Dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung steht ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu. Er hat diese vielmehr beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einzusehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie.

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IMRRS 2023, 0050
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Dienstleistungen als Teil der Miete entfallen: Anpassung der Miete, sonst droht Kündigung!

LG Gießen, Beschluss vom 08.12.2022 - 7 T 349/22

1. Definiert der Mietvertrag ausdrücklich Leistungspflichten als Gegenleistung für eine vergünstigte Miete, so werden damit nicht nur Nebenleistungspflichten, sondern sogar Hauptleistungspflichten des Mieters begründet. Insofern handelt es sich um einen mit dem Mietvertrag gekoppelten Dienstvertrag, der im vertraglichen Synallagma einen Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Mietraums darstellt.

2. Fallen diese Leistungspflichten weg (hier: Vermieter zieht in Altersheim) und ist in diesem Fall die Erhöhung der Miete vorgesehen, so kann der Vermieter kündigen, wenn es zu keiner Einigung über die neue Miete kommt.

3. Die Kündigung kann in diesem Fall in Anlehnung an § 621 Nr. 3 BGB spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Monats ordentlich erfolgen.

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IMRRS 2023, 0051
GewerberaummieteGewerberaummiete
Festsetzung des Geschäftswerts für die Bestellung einer Dienstbarkeit

OLG München, Beschluss vom 21.11.2022 - 34 Wx 459/22 Kost

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2023, 0037
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-Lockdown: Doch keine Vertragsanpassung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2022 - 1 U 30/22

Die Anpassung der Zahlungsverpflichtungen kommt nicht in Betracht, wenn dem Mieter unter Abwägung aller Umstände einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung ein unverändertes Festhalten am Vertrag zuzumuten ist (hier: betreffend den Fall, dass Vertragsgegenstand nicht nur die Überlassung einer Immobilie, sondern auch die Überlassung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist).

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IMRRS 2023, 0054
WohnraummieteWohnraummiete
Zusammenfassung der formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung

BGH, Urteil vom 09.11.2022 - VIII ZR 347/21

1. Der Vermieter hat in der Mieterhöhungserklärung darzulegen, inwiefern die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirken.

2. In formeller Hinsicht sind keine überhöhten Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung zu stellen. Vielmehr genügt es, wenn der Mieter den Grund und den Umfang der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann.

3. Erfüllt eine bauliche Veränderung die Kriterien sowohl einer von der Regelung des § 559 BGB erfassten Modernisierungsmaßnahme als auch einer Erhaltungsmaßnahme i.S.v. § 555a Abs. 1 BGB (sog. modernisierende Instandsetzung), hat der Vermieter bei der Ermittlung der umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Hierbei ist es ausreichend, wenn der Vermieter den ersparten Instandsetzungsaufwand (zumindest) durch die Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darlegt.

4. In einer Modernisierungsmieterhöhung müssen, wenn mehrere verschiedene Maßnahmen durchgeführt wurden, die Kosten für jede Maßnahme angegeben werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Kosten dann noch einmal nach Gewerken unterteilt werden. Das gilt auch, wenn eine modernisierende Instandsetzung durchgeführt wurde.

5. Es begegnet keinen Bedenken, wenn der Vermieter die Baunebenkosten nicht für jede Baumaßnahme einzeln, sondern gebündelt ausweist.

6. Weder dem Erhöhungsschreiben des Vermieters noch der (vorbehaltlosen) Zahlung des geforderten Mehrbetrags durch den Mieter kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände eine entsprechende Erklärungswirkung (Angebot und Annahme) beigemessen werden.

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