Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4707 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 2255OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2004 - 24 U 264/03
1. Sinn und Zweck des § 566 BGB a.F. ist es, einen nach § 571 BGB a.F. in den Mietvertrag eintretenden Grundstückserwerber zu schützen, indem ihm die Möglichkeit verschafft wird, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten. Nachrangig soll das Schriftformerfordernis die Beweisbarkeit langfristiger Abreden und eine gewisse Warnfunktion sicherstellen.
2. Denn trotz des Grundsatzes, dass die Berufung auf einen Formverstoß in der Regel nicht treuwidrig ist, sind im Einzelfall Ausnahmen möglich. Nicht dürfen jedoch im Interesse der Rechtssicherheit allein aus Billigkeitserwägungen Formvorschriften außer Acht gelassen werden.
3. Eine Ausnahme darf erst und nur dann gelten, wenn nach den gesamten Umständen die Rechtsfolgen des formunwirksamen Vertrages mit Treu und Glauben nicht vereinbar wären. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Es ist weder ausreichend, dass die gesetzliche Rechtsfolge des Formmangels einen Vertragsteil hart trifft, noch ist der Beweggrund für die Berufung auf den Formverstoß in der Regel erheblich.
4. Regelmäßig treuwidrig sind danach die Berufung auf einen Formmangel und eine Kündigung nach § 566 BGB a.F., solange der Vertragspartner die Nachholung der Form verlangen kann.
5. Das ist der Fall, wenn die Parteien eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung getroffen haben, der mündlich bereits fest geschlossene Vertrag solle noch schriftlich niedergelegt werden. Jede Partei ist dann berechtigt, gegen die andere auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu klagen. Ein solcher Anspruch auf den Abschluss eines formgültigen Vertrages macht zugleich die auf den bisher vorliegenden Formmangel gestützte Kündigung des Gegners treuwidrig.
6. Der Einwand der Treuwidrigkeit wirkt allerdings grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien, im Regelfall nicht gegenüber einem Grundstückserwerber, der nach § 571 BGB a.F. in den Mietvertrag eintritt. Der Erwerber kann sich deshalb grundsätzlich auch dann auf den Formmangel berufen, wenn dies dem Vermieter nach § 242 BGB verwehrt wäre.
VolltextIMRRS 2004, 2251
BGH, Beschluss vom 29.09.2004 - XII ZR 148/02
Auch im gewerblichen Mietrecht verbleiben bei einem Eigentumswechsel für die bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs abgelaufenen Abrechnungsperioden die Pflicht zur Abrechnung der Nebenkosten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten beim früheren Eigentümer und Vermieter (im Anschluß an BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 168/03 - NJW 2004, 851).*)
VolltextIMRRS 2004, 2230
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2003 - 24 U 113/01
1. Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages wegen unzulässiger Rechtsberatung erstreckt sich regelmäßig auch auf vom Treuhänder erteilte Vollmachten.*)
2. Dies gilt nicht, wenn eine Vollmacht von einem weiteren Treuhänder erteilt wird, der seinerseits auf Grund eines gemäß § 139 BGB von der Nichtigkeit miterfassten Treuhandauftrages handelt.*)
3. Umsatzerwartungen des Mieters gehören regelmäßig nicht zur Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages.*)
VolltextIMRRS 2004, 2228
BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, ist in erster Linie die von den Mietvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung, nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen maßgebend.*)
Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so ist die Einhaltung der maßgeblichen technische Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.*)
Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen vor, die zu Lärmimmissionen führen können, so kann der Mieter erwarten, daß Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen.*)
Wird ein älteres Wohnhaus nachträglich um ein weiteres Wohngeschoß aufgestockt, so entsteht an der Mietwohnung, die vor der Aufstockung im obersten Wohngeschoß gelegen war, ein Mangel, wenn die Trittschalldämmung der darüber errichteten Wohnung nicht den Anforderungen der im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden DIN-Norm an normalen Trittschallschutz genügt. Die Einhaltung der Anforderungen an erhöhten Trittschallschutz kann der Mieter nur dann verlangen, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 2225
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2003 - 11 U 9/03
1. Haben sich die Wohnungseigentümer eines Seniorenstifts in der Teilungsvereinbarung verpflichtet, ihre Wohnung an einen Betreiber des Seniorenstifts zu vermieten, so stellt der anschließend geschlossene Mietvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, aus dem die Eigentümer nicht als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB oder als einfache Mitgläubiger gem. § 432 Abs. 1 BGB berechtigt sind, sondern nach der Sonderregelung des § 21 Abs. 1 WEG.*)
2. Die gemeinschaftliche Verwaltung nach § 21 Abs. 1 WEG erfasst in solchen Fällen auch Flächen, die im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stehen, da insoweit gebrauchsregelnde Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 15 Abs. 1, 2 WEG wirksam getroffen sind und nach dem Zweck der Anlage nur eine einheitliche Verwaltung möglich ist.*)
3. Ist der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung befugt, die Gemeinschaft in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten, so umfasst diese Befugnis die Geltendmachung von Mietzinsansprüchen gegen den Betreiber einer solchen Anlage, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf.*)
VolltextIMRRS 2004, 2223
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2003 - 2 W 165/03
1. Die Vertretungsmacht eines zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigten Verwalters erstreckt sich nicht auf Ansprüche, deren Entstehung noch von einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft abhängig ist.*)
2. Die Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage kann durch Mehrheitsbeschluss grundsätzlich auf einen Hund pro Wohnung beschränkt werden.*)
3. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darauf hinzuwirken, dass die Mieter seines Sondereigentums unzulässige Hundehaltungen unterlassen.*)
VolltextIMRRS 2004, 2214
OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2004 - 4 U 28/04
Stellt die Pflicht zur Rückgabe der beweglichen Mietsache nach dem Ablauf der Mietzeit eine Bringschuld dar, trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für deren Erfüllung. Dieser kann er sich nicht dadurch entledigen, dass der Vermieter die Mietsache von einem Frachtführer entgegengenommen hat, ohne sogleich Beschädigungen zu rügen.*)
Rügt der Vermieter bei Rückgabe der Mietsache nicht etwaige Schäden des Transportbehältnisses führt dies nicht gemäß § 363 BGB zur Umkehr der Beweislast, denn der Mieter schuldet die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache.*)
VolltextIMRRS 2004, 2208
BFH, Urteil vom 07.07.2004 - X R 26/01
Unterbleibt beim Vermieter/Verpächter die materiell-rechtlich gebotene Kürzung von Miet- oder Pachtzinsen (§ 9 Nr. 4 GewStG), kann der Mieter/Pächter keine Korrektur der bei ihm nach § 8 Nr. 7 GewStG vorgenommenen und bestandskräftig gewordenen Hinzurechnung zum Gewerbeertrag verlangen.*)
VolltextIMRRS 2004, 2204
OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2004 - 4 U 100/03
1. Wird der Mieter durch doppelte Vermietung am Gebrauch der Mietsache gehindert, so entfällt seine Pflicht zur Zahlung des Mietzinses, ohne dass es der ausdrücklichen Geltendmachung eines Minderungsanspruchs bedarf.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer Mietzahlung unter Vorbehalt.*)
VolltextIMRRS 2004, 2203
KG, Urteil vom 02.09.2004 - 12 U 211/03
Bei Anwendung des Berliner Mietspiegel ist ein fehlender Balkon wie ein "nicht nutzbarer Balkon" zu behandeln; dies folgt sowohl aus dem Sinn und Zweck der Zusatzmerkmale als auch daraus, dass nach Auskunft des Herausgebers des Berliner Mietspiegels bei Berechnung der Zusatzmerkmale ein "nicht nutzbarer Balkon" einem nicht vorhandenem Balkon gleichgesetzt wurde.*)
VolltextIMRRS 2004, 2202
KG, Urteil vom 18.11.2004 - 8 U 125/04
Eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB wegen unbefugter Stromentnahme im Keller ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der behauptete Stromverbrauch durch den Mieter so gut wie nicht messbar ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 2200
BGH, Urteil vom 20.10.2004 - VIII ZR 36/03
Der Lieferant, der im Auftrag des Leasinggebers das Leasingobjekt an den Leasingnehmer ausliefert, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Hinblick auf die vom Leasingnehmer abzugebende Übernahmebestätigung (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 -VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131).*)
Bestätigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Übernahme des Leasingobjekts, obgleich dieses nicht an ihn übergeben worden ist, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Leasinggeber dadurch erleidet, daß er seinen Anspruch auf Rückzahlung des im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung an den Lieferanten ausgezahlten Kaufpreises für das Leasingobjekt wegen Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten nicht realisieren kann.*)
Eine Schmälerung des Schadensersatzanspruchs des Leasinggebers wegen unterlassenen Hinweises auf die mangelnde Übereinstimmung der vom Leasinggeber vorformulierten Übernahmebestätigung mit dem tatsächlichen Lieferumfang kommt nicht in Betracht, wenn dem Leasingnehmer das Leasingobjekt vom Lieferanten nicht übergeben worden ist.*)
Die Kenntnis des Lieferanten von der Unrichtigkeit der Übernahmebestätigung, die der Leasingnehmer dem Leasinggeber gegenüber abgibt, obgleich ihm das Leasingobjekt nicht übergeben worden ist, ist dem Leasinggeber nicht entsprechend § 166 BGB wie eigenes Wissen zuzurechnen.*)
VolltextIMRRS 2004, 2193
BGH, Urteil vom 23.07.2003 - XII ZR 16/00
a) Zur Aktivlegitimation des Zwangsverwalters hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach §§ 557 Abs. 1 a.F., 581 Abs. 2 BGB.*)
b) Eine im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag getroffene Vereinbarung zwischen dem Verpächter und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Pächterin dahingehend, daß die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei, stellt keine Vorausverfügung über den Pachtzins i.S. von §§ 574 a.F., 1124 Abs. 2 BGB dar.*)
VolltextIMRRS 2004, 2183
KG, Urteil vom 16.08.2004 - 12 U 310/03
Hat der Mieter Bodenverlegungsarbeiten selbst in Auftrag gegeben und treten aufgrund unfachgerechter Verlegung Schäden am Asphaltboden sowie dem Kunststoffbelag ein, muss sich der Mieter die Schäden über § 278 BGB zurechnen lassen und kann sich nicht auf eine Mietminderung wegen anfänglichen Mangels berufen.
VolltextIMRRS 2004, 2174
BGH, Urteil vom 22.09.2004 - VIII ZR 360/03
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so daß sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03).*)
VolltextIMRRS 2004, 2152
BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 2/04
1. Die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts durch eine Individualvereinbarung verstößt weder gegen § 573 c Abs. 4 BGB noch gegen § 575 Abs. 4 BGB.
2. Ein beidseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn er in einem Formularmietvertrag vereinbart ist
VolltextIMRRS 2004, 2151
BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 215/03
1. Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes zu zahlen hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch nachzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt.
2. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Gerade bei der Formulierung von Schönheitsreparaturklauseln treten erhebliche Schwierigkeiten auf, die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände und die vorhandenen Kombinationsmöglichkeiten zu erfassen. Eine Formularklausel, die den Mieter je nach dem Grad der Abnutzung zur anteiligen Kostentragung entsprechend der abgewohnten Mietzeit verpflichtet, ist deshalb wirksam.
3. Die tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung unterliegt im Revisionsverfahren der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde.
4. § 326 Abs. 1 BGB a.F. verlangt nicht die Setzung zweier Fristen, insbesondere nicht die Setzung einer mit einer Ablehnungsandrohung verbundenen Nachfrist, die später als eine erste Frist enden muss. Vielmehr verlangt § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nur, dass einem Schuldner, der sich in Verzug befindet, eine Frist gesetzt wird, die mit der Erklärung verbunden ist, dass der Gläubiger die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde.
VolltextIMRRS 2004, 2135
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2004 - 24 U 92/04
1. Zur Verwirkung des Anspruchs auf Nebenkosten.*)
2. Zur Abrechnung von Heizkosten.*)
VolltextIMRRS 2004, 2134
OLG Celle, Urteil vom 22.07.2004 - 13 U 71/04
Die Berufung auf Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform bei einem längerfristigen gewerblichen Mietvertrag ist (ausnahmsweise) dann treuwidrig, wenn eine vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform (hier für eine Nachtragsvereinbarung bzgl. eines im Mietvertrag offen gelassenen Punktes) besteht.*)
VolltextIMRRS 2004, 2130
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2004 - 7 U 165/03
Folgende Klauseln sind in Wohnraummietformularverträge unzulässig:
"Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet."
"Bei Störungen im Fahrstuhlbereich, in der Warmwasserversorgung und in der Heizung hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Störungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Vermieters zurückzuführen."
"Für Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Unfälle irgendwelcher Art im Zusammenhang mit dem Fahrstuhl haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit."
"...kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder, soweit dies im Interesse des Nachmieters geboten ist, neue Schlösser mit anderen Schlüsseln einzubauen, soweit er den Mieter vorher unter Fristsetzung zur Leistungserbringung gemahnt hat."
VolltextIMRRS 2004, 2110
LG Arnsberg, Urteil vom 19.10.2004 - 5 S 54/04
Besteht in einem Haus ein Kabelanschluss, über den der aus dem Ausland stammende Mieter Nachrichten und Unterhaltung aus seinem Heimatland empfangen kann, so hat er regelmäßig kein Recht, eine Satellitenschüssel zu montieren.
VolltextIMRRS 2004, 2108
OVG Berlin, Urteil vom 10.06.2004 - 2 B 3.02
1. In Milieuschutzgebieten gilt für die Frage eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung (§ 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB) kein gebietsbezogener, sondern ein bundesweiter Vergleichsmaßstab.*)
2. Auflagen zur Einhaltung von Mietobergrenzen sind bei der Erteilung einer milieuschutzrechtlichen Genehmigung für bauliche Maßnahmen, die nur zu einem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung führen, nicht zulässig.*)
VolltextIMRRS 2004, 2091
BGH, Urteil vom 14.07.2004 - XII ZR 352/00
Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann hieraus allein noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden. Vielmehr bedarf es angesichts der häufig auftretenden Bewertungsschwierigkeiten der tatrichterlichen Prüfung, ob dieses Mißverhältnis für den Begünstigten subjektiv erkennbar war (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55).*)
VolltextIMRRS 2004, 2065
OLG Koblenz, Urteil vom 14.04.2004 - 10 U 486/03
Eine Sittenwidrigkeit eines gewerblichen Mietvertrages liegt nicht vor, wenn der vereinbarte Mietzins lediglich 30 bis 40 % über dem ortsüblichen Mietzins und das Mietobjekt zudem in bester Lage in der Innenstadt einer Großstadt liegt. Der Sachverständige ist - anders als bei Wohnraummietverträgen - nicht gehalten, Vergleichsmieten anderer Gewerbeobjekte anzugeben. Es reicht aus, wenn der Sachverständige seine Begutachtung unter Berücksichtigung des RDM Immobilienspiegels und anderer Erkenntnisquellen erstellt.*)
VolltextIMRRS 2004, 2055
LG Bonn, Urteil vom 27.09.2004 - 6 S 171/04
Eine Kündigung ist nicht wirksam, wenn der "neue Eigentümer" zur Zeit der Kündigung noch gar nicht im Grundbuch eingetragen war. Zur Kündigung sind nur die Parteien des Mietvertrages berechtigt. Ein vorzeitiger Eintritt in den Mietvertrag hätte eines dreiseitigen Vertrages bedurft.
VolltextIMRRS 2004, 2036
LG München I, Beschluss vom 11.10.2004 - 13 S 14625/04
1. Übernimmt der Mieter eines Baukrans die Pflicht, "erforderliche Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten unverzüglich unter Verwendung von Originalersatzteilen durchführen zu lassen", so ist diese Übernahme der Reparaturpflichten als Hauptpflichtübernahme zu werten.
2. Zur Frage der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung für einen Schadensersatzanspruch.
3. Der Grundsatz, dass Ersatzvornahmekosten wegen einer Verletzung von Reparaturpflichten nur zu ersetzen sind, wenn eine vorangegangene Fristsetzung erfolglos geblieben ist, findet auf sämtliche Vertragstypen Anwendung.
4. Die Überwälzung von Instandsetzungskosten auf den Mieter begegnet im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB keinen AGB-rechtlichen Bedenken.
5. Eine Berufung kann durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Kammer einstimmig der Auffassung ist, dass sie keine Erfolgsaussicht hat.
6. Die Berufung muss dafür nicht "offensichtlich- und zweifelsfrei keine Aussicht auf Erfolg“ haben.
VolltextIMRRS 2004, 2034
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2003 - 10 U 86/03
1. Kündigt der Hauptvermieter das (hier: bis März 2006) befristete Hauptmietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des ersten Untervermieters und verlangt er von dem Endmieter die Herausgabe des Grundstücks, haftet der zweite Untervermieter dem dritten Untervermieter nur dann gemäß § 538 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz (hier: entgangene Mieteinnahmen aus dem Vertrag mit dem Endmieters), wenn er den Rechtsmangel zu vertreten hat.*)
2. Der erste Untervermieter ist in Bezug auf die Gebrauchsgewährungspflicht nicht Erfüllungsgehilfe des zweiten Untervermieters.*)
VolltextIMRRS 2004, 2020
OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2003 - 2 W 42/03
Selbst wenn ein Rechtsanspruch des Gewerbemieters auf Austausch der verzinslichen Barkaution gegen eine Bankbürgschaft angenommen würde, kann dem Mieter gegenüber dem durch die Kaution gerade gesicherten Anspruch auf Mietzahlung schon nach der Eigenart des Schuldverhältnisses kein Zurückbehaltungsrecht nachzugebilligt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 2016
OLG Celle, Urteil vom 20.12.2000 - 2 U 136/00
1. Eine Forderung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit im Sinne von §§ 55 Abs. 2 Satz 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzusehen ist, kann nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Hinblick auf den sich aus § 210 InsO ergebenden Rechtsgedanken nicht mehr im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.
2. Zur Begründung einer Masseverbindlichkeit (gewerblicher Mietvertrag) durch einen vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter.*)
VolltextIMRRS 2004, 2009
BGH, Urteil vom 29.09.2004 - VIII ZR 341/03
1. Zur Frage der korrekten Nebenkostenabrechnung nach der Neubaumietenverordnung.
2. Besteht eine Urkunde aus einem Hauptteil und Anlagen, so müssen die Anlagen in der Haupturkunde so genau bezeichnet sein, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist. In einem derartigen Fall ist die Unterzeichnung der beigefügten Anlagen selbst nicht erforderlich.
3. Eine maschinelle Unterschrift des Vermieters unter einer Nebenkostenabrechnung genügt bereits dann, wenn die Abrechnung, soweit wie technisch möglich, mit Hilfe einer automatischen Einrichtung gefertigt wurde.
VolltextIMRRS 2004, 2002
BGH, Urteil vom 09.05.2001 - VIII ZR 208/00
Zur Unklarheit eines formularmäßigen Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Restwertabrechnung infolge der Angabe einer bestimmten Gesamtfahrleistung des Leasingfahrzeugs.*)
VolltextIMRRS 2004, 1992
BGH, Urteil vom 27.04.2001 - LwZR 6/00
§ 591 b Abs. 1 BGB findet auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Verpächters keine Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2004, 1976
LG Berlin, Urteil vom 23.09.2004 - 5 O 412/03
1. Der Makler muss seinen Auftraggeber im Rahmen eines Maklervertrages nicht nur über das aufklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können
2. Sowohl der Makler, der sich in Verhandlungen mit einem Kunden befindet, als auch der Anlagevermittler im Rahmen eines stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrages hat jeweils die Pflicht, fehlerhafte Angaben richtig zu stellen.
3. Als Ausprägung des Verwirkungsgedanken ist nach § 654 BGB der Anspruch auf Maklerlohn ausgeschlossen, wenn der Makler vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig geworden ist.
VolltextIMRRS 2004, 1974
BFH, Urteil vom 14.07.2004 - IX R 56/01
1. Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen entstanden sind, können dann als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
VolltextIMRRS 2004, 1939
BFH, Urteil vom 14.01.2004 - X R 7/02
1. Die Vermietung einer Ferienwohnung erfolgt im Regelfall dann gewerbsmäßig, wenn sie in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnungsanlage liegt, für eine kurzfristige und spontane Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird sowie zudem ständig Personal in der Wohnanlage anwesend oder zumindest ohne großen Zeitaufwand erreichbar ist, um das Mietverhältnis mit nicht vorangemeldeten Interessenten zu schließen. Ein gewerblicher Charakter der Vermietung kann sich aber auch aus erbrachten Zusatzleistungen ergeben, die eine unternehmerische Organisation erfordern.
2. Eine erwerbsmäßige Vermietung einer Ferienwohnung ist nicht deshalb auszuschließen, weil die Rezeption der Wohnungsanlage nicht ständig besetzt ist.
3. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers zur Vornahme der für die Vermietung erforderlichen Maßnahmen führt nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
VolltextIMRRS 2004, 1918
KG, Urteil vom 08.07.2004 - 12 W 21/04
Hat das Beschwerdegericht den Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen, so ist es auch für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zuständig.
VolltextIMRRS 2004, 1887
BGH, Urteil vom 21.03.2001 - XII ZR 241/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1859
OLG Köln, Urteil vom 23.03.2004 - 22 U 139/03
1. Ein Mangel aufgrund des Eindringens von Wasser in Mieträume ist ausgeschlossen, wenn das Eindringen nicht auf baulichen Mängeln des Objekts, etwa einer Undichtigkeit des Gebäudes, oder einem Fehler im Wasserleitungssystem beruht oder in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt.
2. Aufgrund eines Unglücksfalles einmalig aufgetretene Feuchtigkeit stellt, anders als etwa eine witterungsbedingte, dauerhafte Durchfeuchtung des Mauerwerks, keinen Sachmangel dar.
3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die ein Hausbewohner einem anderen durch die Verletzung von Obhutspflichten zufügt. Das Verhalten des anderen Mieters kann dem Vermieter nicht über § 278 BGB zugerechnet werden.
4. Eine Kontrollpflicht des Vermieters existiert nur insoweit, als dass er die Mietsache in einem gefrauchsfähigen und mängelfreien Zustand zu erhalten hat.
5. Von dem Vermieter kann nicht verlangt werden, das in den Räumen des Mieters von diesem aufgestellte Aquarium samt den dazugehörenden, ebenfalls vom Mieter angebrachten, Anschlüssen in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
VolltextIMRRS 2004, 1855
OLG Rostock, Urteil vom 06.05.2004 - 1 U 183/02
1. Der Besitz an beweglichen Sachen begründet nicht in jedem Fall ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO. Hierzu bedarf es grundsätzlich noch eines Rechts zum Besitz.*)
2. Rein schuldrechtliche Ansprüche auf Verschaffung oder Belassung des Besitzes stellen ein die Veräußerung hinderndes Recht nur dar, wenn das obligatorische Recht geeignet ist, die Nichtzugehörigkeit der betreffenden Sache zum Vermögen des Schuldners zu begründen.*)
3. Daran fehlt es, wenn der Schuldner die von ihm betriebene Hotelanlage einem Dritten zwar auf der Grundlage eines "Pachtvertrages" überläßt, dieser Vertrag jedoch als sog. Management-Vertrag ausgestaltet ist, bei dem zur Bewahrung erhaltener öffentlicher Zuschüsse das volle unternehmerische Risiko bei dem Schuldner verbleibt.*)
4. Ein Sicherungsübereignungsvertrag mit einer Übersicherung von 500 % ist sittenwidrig und damit nichtig.*)
VolltextIMRRS 2004, 1841
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2004 - 5 W 475/04
1. Hat der Mieter auf eine erste formunwirksame Kündigung erklärt, dass er zur Nutzung noch lange Zeit berechtigt sei, kann der Vermieter ohne Kostennachteil die zweite und nunmehr wirksame Kündigung mit der Räumungsklage verbinden.
2. Ein daraufhin erklärtes Anerkenntnis des Mieters kann nicht als sofortiges i.S.v. § 93 ZPO behandelt werden, wenn er zuvor deutlich gemacht hat, dass er die Mietsache ungeachtet der weiteren Entschließungen des Vermieters noch lange weiter nutzen werde.
VolltextIMRRS 2004, 1831
OLG Celle, Urteil vom 13.07.2004 - 16 U 11/04
1. Der Insolvenzverwalter haftet nach § 61 InsO nicht auf das Erfüllungsinteresse. Vielmehr hat er den Gläubiger nur so zu stellen, wie dieser ohne Eingehung des Schuldverhältnisses mit dem Verwalter gestanden hätte.*)
Wird ausgefallener Mietzins für Gewerberäume geltend gemacht, muss also dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, dass eine anderweitige Vermietungsmöglichkeit bestanden hätte (Anschluss an BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03).*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Mietverhältnis fort gesetzt worden ist und hierdurch Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 61 InsO entstanden sind, trägt der Gläubiger.*)
VolltextIMRRS 2004, 1825
OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2004 - 8 U 30/02
Bei einen "nahtlosen" Neuabschluss mit dem bisherigen Mieter ist grundsätzlich nicht von einer - den Fristablauf gemäß § 558 BGB a.F. auslösenden - "fingierten Rückgabe" der Mietsache in Bezug auf den alten Mietvertrag auszugehen. Etwas anderes gilt nur bei der eindeutigen Vereinbarung der Beteiligten.*)
VolltextIMRRS 2004, 1785
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2004 - 10 U 845/03
Ein in einem Lavagrubenpachtvertrag enthaltenes und dem Pächter auferlegtes Verbot, für den Lavaabbau geeignete Grundstücke in einer Gemeinde zu erwerben, verstößt nicht gegen § 137 BGB. Dadurch wird weder die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt. Ein solches Erwerbsverbot ist jedenfalls dann nicht wegen Knebelungscharakters sittenwidrig, wenn der von der Gemeinde verlangte Pachtzins nicht überhöht ist, die Gemeinde mit dem Erwerbsverbot die Absicht verbindet, den Einfluss auf die gemeindliche Entwicklung zu erhalten und die Belange des Landschaftsschutzes, der Dorfentwicklung, des Tourismus und der Landwirtschaft zu wahren. Für die Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrages ist es unerheblich, ob es aus kommunal- und öffentlichrechtlicher Sicht Aufgabe der Gemeinde ist, derartige öffentliche Belange mittels eines privatrechtlichen Pachtvertrages zu verfolgen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1745
BGH, Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZR 106/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1743
BGH, Urteil vom 30.01.2002 - VIII ZR 169/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1732
BGH, Urteil vom 09.01.2002 - XII ZR 182/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1713
BGH, Urteil vom 26.04.2002 - LwZR 10/01
Die Vorschrift des § 593 a BGB findet keine Anwendung, wenn - ggf. schon vor ihrem Inkrafttreten - in dem Pachtvertrag davon abweichende Vereinbarungen getroffen sind.*)
VolltextIMRRS 2004, 1712
BGH, Urteil vom 26.04.2002 - LwZR 20/01
Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Überlassung der Pachtsache an einen Zusammenschluß im Sinne des § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB.*)
Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) rechtfertigt allein nicht eine außerordentliche Kündigung des Verpächters aus wichtigem Grund. Eine solche ist nur möglich, wenn die Umwandlung zu einer konkreten Gefährdung der Ansprüche des Verpächters geführt hat; die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt dem Verpächter.*)
VolltextIMRRS 2004, 1711
BGH, Beschluss vom 26.04.2002 - BLw 36/01
Bei einem groben Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland dient ein Zuerwerb auch dann der Verbesserung der Agrarstruktur, wenn dadurch der Eigenlandanteil prozentual nur in geringem Maße erhöht wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 1698
BGH, Urteil vom 28.07.2004 - XII ZR 163/03
Zum Ausschluß eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG durch mietvertragliche Vereinbarungen.*)
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