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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Leasing und Erbbaurecht

4707 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IMRRS 2005, 0406
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 24.06.1998 - XII ZR 195/96

Wird ein auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über ein Grundstück vorzeitig fristlos gekündigt, einigen sich die Vertragspartner aber später auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, dann liegt darin der Abschluß eines neuen Mietvertrages.*)

Soll dieser für längere Zeit als ein Jahr gelten, unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB (im Anschluß an BGH, Urteil vom 30. März 1974 - VIII ZR 31/73 = NJW 1974, 1081).*)

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IMRRS 2005, 0384
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 09.12.1998 - XII ZR 170/96

a) Kommen bei einer Sicherungsabtretung an eine Bank für die abgetretene Forderung mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die - bei nur einmaliger Leistungsverpflichtung des Schuldners -, wirtschaftlich auf den gleichen Erfolg gerichtet sind, so handelt es sich grundsätzlich um eine umfassende Abtretung. Soll diese auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage beschränkt werden, ist das allenfalls mit Zustimmung des Schuldners rechtlich möglich.*)

b) Wenn der Eigentumswechsel an einem Grundstück lediglich Folge der Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, ist in bezug auf Vorausverfügungen der Gesellschaft über Mietzinsen oder Nutzungsentschädigungen (§ 557 BGB) die Vorschrift des § 573 BGB nicht anwendbar.*)

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IMRRS 2005, 0366
MietrechtMietrecht
Erwerber von Mietwohnungen haften für Schäden gegenüber Mietern

BGH, Urteil vom 09.02.2005 - VIII ZR 22/04

Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so wirkt im Fall der Grundstücksübereignung die einmal eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort. Tritt der Schaden in diesem Fall nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den Grundstückserwerber.*)

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IMRRS 2005, 0362
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 24.03.1999 - XII ZR 124/97

Händigt der Veräußerer eines Grundstücks die ihm vom Mieter geleistete Sicherheit auf Verlangen des Erwerbers an diesen aus, bleibt er auch unter den Voraussetzungen des § 571 Abs. 2 Satz 2 BGB neben dem Erwerber zur Rückgewähr der Sicherheit nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet.*)

BGH, Urteil vom 24. März 1999 - XII ZR 124/97 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden*)

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IMRRS 2005, 0357
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 14.04.1999 - VIII ZR 384/97

a) Dem Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt ist oder umgewandelt werden soll, steht das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 2b Abs. 1 WoBindG nur für den ersten Verkaufsfall nach Umwandlung der Mietwohnung zu.*)

b) Nach einer Veräußerung der Eigentumswohnung im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 512 BGB) kann das Vorkaufsrecht vom Mieter nicht mehr ausgeübt werden.*)

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IMRRS 2005, 0355
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 23.04.1999 - V ZR 142/98

Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung.*)

a) § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG begründet einen Anspruch des Restitutionsberechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Herausgabe von Nutzungen, die dieser aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen ab dem 1. Juli 1994 gezogen hat.*)

b) § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG kann auf andere Gebrauchsvorteile, etwa auf durch Eigennutzung erlangte Vorteile, nicht entsprechend angewendet werden.*)

c) Die Beschränkung der Herausgabepflicht auf gezogene Nutzungen aus Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist verfassungsgemäß.*)

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IMRRS 2005, 0353
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 28.04.1999 - XII ZR 150/97

Die sogenannte EOP-Methode (an der Ertragskraft orientierte Pachtwertfindung) ist nicht geeignet zur Bewertung einer Gaststättenpacht, wie sie für die Bestimmung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erforderlich ist.*)

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IMRRS 2005, 0323
MietrechtMietrecht
Beachtung des Transparenzgebotes bei Nebenkostenauflistung durch AGB

OLG Rostock, Urteil vom 13.12.2004 - 3 U 56/04

1. Die formularklauselartige Auflistung von Kosten für das "Center-Management" eines Einkaufszentrums durch den Vermieter genügt ohne genauere Ausführungen zum Umfang der abgerechneten Leistungen und Aufgaben nicht dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot.

2. Vermietungsaktivitäten und Kontaktaufnahme mit säumigen Mietern sind typischerweise Sache des Vermieters; etwaige Kosten hierfür sind somit nicht auf den Mieter umlegbar.

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IMRRS 2005, 0322
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Verfahrensrecht - Kostenverteilung bei vom Kläger verschuldeter Erledigung

OLG Rostock, Beschluss vom 23.12.2004 - 3 W 111/04

Steht bereits bei Erhebung eines Räumungsantrages fest, dass der Ankündigende wegen eines von ihm zu verantwortenden Ereignises nicht Inhaber des Räumungsanspruches bleiben wird, so sind ihm die Kosten des dennoch angestrebten Verfahrens aufzuerlegen.

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IMRRS 2005, 0275
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Haftung bei Rohrbruch wegen Nichtheizens

OLG Bremen, Urteil vom 04.09.2003 - 2 U 64/02

1. Ist ein Hauseigentümer zugleich Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in diesem Haus Räume angemietet hat, so muss sich die GmbH das Wissen des Geschäftsführers, das dieser in seiner Eigenschaft als Hauseigentümer erworben hat, zurechnen lassen.*)

2. Der Versicherer ist wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer als Mieter Kenntnis davon hat, dass die oberhalb der von ihm angemieteten Räumlichkeiten liegenden zwei Geschosse leer stehen und im Winter nicht beheizt werden, und infolgedessen ein Leitungswasserschaden an den in den vom Mieter angemieteten Räumen eingebrachten Sachen entsteht, sofern der Mieter diesen Zustand ändern konnte.*)

3. In einem solchen Fall tritt mit dem erstmaligen Leerstand der oberhalb der angemieteten Räumlichkeiten befindlichen Geschosse zugleich eine der Anzeige nach § 27 Abs. 2 VVG bedürftige objektive Gefahrerhöhung ein.*)

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IMRRS 2005, 0269
MietrechtMietrecht
Haftung des Vermieters für Sollvereinbarung

OLG Bremen, Urteil vom 23.09.2004 - 2 U 20/04

1. Ist in einer wohnungseigentumsrechtlichen Teilungserklärung die Nutzung eines Teiles der Anlage mit "Café" umschrieben, so brauchen die Wohnungseigentümer nur mit einem früh schließenden Betrieb zu rechnen, nicht dagegen mit einer Gaststätte, die "Bistro"-Charakter aufweist.*)

2. Der Vermieter von Räumlichkeiten, die nach der mietvertraglichen Sollvereinbarung als Bistro mit Öffnungszeiten und Speiseangeboten bis Mitternacht und später genutzt werden sollen, haftet wegen anfänglichen Mangels der Mietsache, wenn der Mieter die Gaststätte wegen der in Nummer 1 bezeichneten Einschränkung nicht wie beabsichtigt betreiben kann.*)

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IMRRS 2005, 0255
MietrechtMietrecht
Bindung an Mieterhöhungsbegrenzung bei Eigentümerwechsel?

BGH, Urteil vom 08.10.1997 - VIII ZR 373/96

a) Hat sich der Eigentümer einer Mietwohnung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel für Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen zur Begrenzung von Mieterhöhungen verpflichtet (§ 14 Abs. 1 ModEnG), so begründet dies lediglich eine vertragliche Bindung gegenüber der Förderstelle und keine gesetzliche Mietpreisbindung.*)

b) Veräußert der Eigentümer die Mietwohnung, ohne die gegenüber der Förderstelle eingegangene Verpflichtung dem Erwerber aufzuerlegen, so ist der Erwerber an die sich aus der Fördermaßnahme ergebende Mieterhöhungsbegrenzung nicht gebunden. § 571 BGB ist nicht anwendbar.*)

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IMRRS 2005, 0253
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Bürgschaft - Bürgschaft a.e.A.: Muss Bürge sofort leisten?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2005 - 15 U 35/04

Die in der Bürgschaftserklärung abgegebene Verpflichtung, auf erstes Anfordern an den Begünstigten zu leisten, hat nicht die Bedeutung, dass der Bürge auf jede formalisierte Zahlungsaufforderung des Gläubigers zunächst einmal leisten muss und die materielle Berechtigung der Forderung des Gläubigers immer erst in einem Rückforderungsprozess geklärt wird.

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IMRRS 2005, 0241
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Verfahrensrecht - Anruf des unzuständigen Gerichts: Verweisung durch Revision

BGH, Urteil vom 20.01.2005 - III ZR 278/04

Ist für eine Streitigkeit (hier: Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars) nicht die vom Kläger angerufene ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, sondern die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig, so hat das angerufene Prozeßgericht die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen. Haben die Instanzgerichte statt dessen die Klage als unzulässig abgewiesen, so nimmt das Revisionsgericht - auch ohne entsprechende Verfahrensrüge - die Verweisung durch Urteil vor.*)

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IMRRS 2005, 0223
MietrechtMietrecht
Fehlende notarielle Beurkundung des Vorkaufsrechts des Mieters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003 - 24 U 100/01

1. Enthält der Mietvertrag eine Vorkaufsklausel und ist der Vertrag nicht notariell beurkundet worden, so ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn das Vorkaufsrecht Investitionen des Mieters "sichern" sollte und es deshalb für die Vertragspartner wesentlich war.*)

2. Dem Herausgabeanspruch des Vermieters kann der Mieter Verwendungsersatzansprüche nur entgegenhalten, soweit er nach dem Mietvertrag Aufwendungen hätte ersetzt verlangen können.*)

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IMRRS 2005, 0214
MietrechtMietrecht
Was ist bei Mieterhöhungsverlangen zu beachten?

KG, Urteil vom 20.01.2005 - 8 U 127/04

1. Grundsätzlich muss in einem Mieterhöhungsverfahren sichergestellt sein, dass die Vertragsmiete und die Vergleichsmiete die gleiche Mietstruktur aufweisen, da andernfalls die Vergleichsmaßstäbe nicht stimmen.

2. Maßgeblich können nur Betriebskosten zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens, nicht zukünftige oder vergangene Betriebskosten, sein.

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IMRRS 2005, 0209
MietrechtMietrecht
Beschränkung der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer GbR

BGH, Urteil vom 24.11.2004 - XII ZR 113/01

Zur Frage der Beschränkung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrags über gewerbliche Räume (im Anschluß an BGH Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98 - NJW 1999, 3483).*)

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IMRRS 2005, 0207
MietrechtMietrecht
Mietkaufvertrag: Freizeichnung von Sachmängelhaftung

OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2004 - 29 U 19/04

1. Zeichnet sich der "Vermieter" in einem "Mietkaufvertrag" gegenüber dem unternehmerischen "Mieter" von seiner Sachmängelhaftung unter Abtretung der Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag und Übertragung Untersuchungs- und Rügeobliegenheit frei, erlöschen die Gewährleistungsansprüche nach § 377 II HGB, wenn weder "Vermieter" noch "Mieter" Mängel unverzüglich rügen.*)

2. Eine Verpflichtung zur Installation und Konfiguration eines Thermodruckers und zur Lieferung von Farbbändern besteht bei einem Kaufvertrag nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung.*)

3. Die Frist zur Untersuchung und Rüge beginnt mit der Ablieferung, bei einem Drucker also spätestens mit der Lieferung der bestellten Farbbänder; die Prüfungsfrist beträgt bei einem Thermodrucker höchstens 3 Wochen.*)

4. Eine Mängelrüge, die lediglich bemängelt, das Gerät sei "nicht einsatzbereit" bzw. "nicht funktionsfähig", ist zu unbestimmt.*)

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IMRRS 2005, 0206
MietrechtMietrecht
Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

BGH, Urteil vom 19.01.2005 - VIII ZR 114/04

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.*)

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IMRRS 2005, 0189
MietrechtMietrecht
Eigenes Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Untermieter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2004 - 24 U 38/04

Gestattet der Vermieter dem Untermieter seines mit der Miete rückständigen Mieters einstweilen die Weiterbenutzung der Mieträume gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung, so kommt nicht schon mit der fortdauernden Benutzung, sondern erst mit der Zahlung des Untermieters ein Vertragsverhältnis Vermieter/Untermieter zustande (Abgrenzung zu BGHZ 85, 267).*)

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IMRRS 2005, 0188
MietrechtMietrecht
Rücknahme des Mietobjekts verweigert: Annahmeverzug?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2004 - 24 U 157/04

1. Der Vermieter gerät, obwohl er die Schlüssel zurückerhalten hat, nicht in Annahmeverzug, wenn er die Rücknahme des Mietobjekts ablehnt, weil vom Mieter dort nicht nur einzelne Gegenstände zurückgelassen worden sind.*)

2. Unter diesen Umständen stellt es kein widersprüchliches Verhalten des Vermieters dar, wenn er dem Nachmieter die Schlüssel für die Renovierung überlässt.*)

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IMRRS 2005, 0186
MietrechtMietrecht
Einkaufszentrum: Wer trägt Gewinnerzielungsrisiko?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.12.2004 - 8 W 286/04

Bei der Miete eines Geschäftslokals, das sich in einem Einkaufszentrum befindet, trägt der Mieter das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko auch dann, wenn sich die geschäftsbelebende Funktion des Einkaufszentrums nicht wie erwartet verwirklicht.*)

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IMRRS 2005, 0185
MietrechtMietrecht
Wirksamkeit von Ankündigungs- und Mietvorauszahlungsklauseln

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2004 - 2 U 34/04

1. Zur Frage der Wirksamkeit von Ankündigungs- und Mietvorauszahlungsklausel sowie des Verbots der Aufrechnung mit anderen als Ersatzforderungen wegen Mängeln der Mietsache in Formularverträgen*)

2. Zur Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Kündigung eines Mietverhältnisses auf die Prozessgebühr des anschließenden Räumungsrechtsstreits*)

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IMRRS 2005, 0180
MietrechtMietrecht
Klausel über Schönheitsreparaturen

KG, Urteil vom 10.01.2005 - 8 U 17/04

Zur Wirksamkeit einer Klausel in einem Wohnraummietvertrag, wonach die Schönheitsreparaturen je nach dem Grad der Abnutzung unverzüglich auszuführen sind.*)

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IMRRS 2005, 0171
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Verfahrensrecht - Gegenstandswert kurzzeitiger Abwehr der Räumungsvollstreckung

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2005 - 5 W 55/05

Erstrebt der Schuldner mit seinem Vollstreckungsschutzantrag lediglich einen kurzen Aufschub der Räumung der Mietsache, richtet sich der Gegenstandswert nach dem auf diesen Zeitraum entfallenden Nutzungsentgelt.

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IMRRS 2005, 0164
MietrechtMietrecht
Zahlreiche Mängel: Mieter muss Objekt nicht übernehmen!

KG, Urteil vom 22.11.2004 - 8 U 109/04

Wenn in einem Mietvertrag als Beginn der Mietzinszahlungspflicht des Mieters die "Fertigstellung" der vom Vermieter übernommenen Sanierungsarbeiten vereinbart worden ist, besteht für den Mieter keine Übernahmeverpflichtung des Mietobjekts, wenn noch zahlreiche - auch kleinere - Mängel vorhanden sind; auf die Abnahmefähigkeit nach § 640 Abs. 1 BGB kommt es dabei nicht an. Der Mieter ist zur Erbringung der vereinbarten Sicherheit nicht verpflichtet, solange der Vermieter Mietzins nicht verlangen kann.*)

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IMRRS 2005, 0148
SteuerrechtSteuerrecht
Befristete Vermietertätigkeit

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - IX R 1/04

Allein der Abschluss eines Mietvertrages auf eine bestimmte Zeit rechtfertigt noch nicht den Schluss, auch die Vermietungstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet.*)

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IMRRS 2005, 0143
BausicherheitenBausicherheiten
Kollission zweier Globalzessionen

BGH, Urteil vom 14.07.2004 - XII ZR 257/01

Zur Kollision einer Globalzession zugunsten einer Bank mit einer zeitlich nachfolgenden Globalzession zugunsten des Vermieters von Baumaschinen.*)

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IMRRS 2005, 0138
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer müssen Prostitution nicht dulden!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2004 - 20 W 59/03

Die Wohnungseigentümer brauchen es grundsätzlich nicht zu dulden, dass in einer vermieteten Wohnung der Prostitution nachgegangen wird. Daran hat das Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001 nichts geändert.*)

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IMRRS 2005, 0129
MietrechtMietrecht
Verwirkung des Kündigungsrechts wegen nichtgezahlter Kaution

KG, Urteil vom 20.12.2004 - 8 U 66/04

Zur Frage der Verwirkung des Kündigungsrechtes nach § 543 Abs. 1 BGB bei Nichtzahlung der vertraglich vereinbarten Kaution.*)

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IMRRS 2005, 0122
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Leasingrecht - Verkäufer haftet nur für rechtlichen Bestand der Leasingforderung

BGH, Urteil vom 10.11.2004 - VIII ZR 223/03

Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder Veritätshaftung).

Die Veritätshaftung der Leasinggesellschaft schließt den Schaden, der durch betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers entsteht, nicht schon deswegen ein, weil die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer als dessen Vertragspartner näher steht als das refinanzierende Kreditinstitut.

Schuldet der Forderungsverkäufer dem Forderungskäufer nach einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Forderungskaufvertrag die Verschaffung von Sicherungseigentum (hier: an dem den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand), so haftet er dem Forderungskäufer nach § 437 BGB a.F. Die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung trägt nach § 442 BGB a.F. der Forderungskäufer.

Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (hier: wegen Nichtigkeit des mit Betrugsabsicht nur zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasingnehmer über das Leasingobjekt, in den die Leasinggesellschaft eingetreten ist) löst die Bestandshaftung der Leasinggesellschaft jedenfalls dann nicht aus, wenn es dem Leasingnehmer nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber der Leasinggesellschaft auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer setzt, sofern dieser dem Erwerber nicht den unmittelbaren Besitz überträgt, voraus, daß der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen. Eine nach außen manifestierte Änderung dieses Willens beendet den mittelbaren Besitz oder hindert dessen Entstehung unabhängig davon, ob sie dem bisherigen bzw. angehenden mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. November 1965 - VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254).

Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt auch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94, WM 1995, 534). Sie kommt auch demjenigen zugute, der sein Recht von dem früheren Besitzer ableitet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, WM 2002, 755).

Die von dem Erwerb des mittelbaren Besitzes ausgehende Eigentumsvermutung besteht auch dann bis zu ihrer Widerlegung fort, wenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswillens des unmittelbaren Besitzers beendet ist.

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IMRRS 2005, 0121
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Leasingrecht - Verkäufer haftet nur für rechtlichen Bestand der Leasingforderung

BGH, Urteil vom 10.11.2004 - VIII ZR 222/03

Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder Veritätshaftung).

Die Veritätshaftung der Leasinggesellschaft schließt den Schaden, der durch betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers entsteht, nicht schon deswegen ein, weil die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer als dessen Vertragspartner näher steht als das refinanzierende Kreditinstitut.

Schuldet der Forderungsverkäufer dem Forderungskäufer nach einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Forderungskaufvertrag die Verschaffung von Sicherungseigentum (hier: an dem den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand), so haftet er dem Forderungskäufer nach § 437 BGB a.F. Die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung trägt nach § 442 BGB a.F. der Forderungskäufer.

Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (hier: wegen Nichtigkeit des mit Betrugsabsicht nur zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasingnehmer über das Leasingobjekt, in den die Leasinggesellschaft eingetreten ist) löst die Bestandshaftung der Leasinggesellschaft jedenfalls dann nicht aus, wenn es dem Leasingnehmer nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber der Leasinggesellschaft auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer setzt, sofern dieser dem Erwerber nicht den unmittelbaren Besitz überträgt, voraus, daß der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen. Eine nach außen manifestierte Änderung dieses Willens beendet den mittelbaren Besitz oder hindert dessen Entstehung unabhängig davon, ob sie dem bisherigen bzw. angehenden mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. November 1965 - VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254).

Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt auch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94, WM 1995, 534). Sie kommt auch demjenigen zugute, der sein Recht von dem früheren Besitzer ableitet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, WM 2002, 755).

Die von dem Erwerb des mittelbaren Besitzes ausgehende Eigentumsvermutung besteht auch dann bis zu ihrer Widerlegung fort, wenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswillens des unmittelbaren Besitzers beendet ist.

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IMRRS 2005, 0120
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Leasingrecht - Verkäufer haftet nur für rechtlichen Bestand der Leasingforderung

BGH, Urteil vom 10.11.2004 - VIII ZR 221/03

Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder Veritätshaftung).

Die Veritätshaftung der Leasinggesellschaft schließt den Schaden, der durch betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers entsteht, nicht schon deswegen ein, weil die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer als dessen Vertragspartner näher steht als das refinanzierende Kreditinstitut.

Schuldet der Forderungsverkäufer dem Forderungskäufer nach einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Forderungskaufvertrag die Verschaffung von Sicherungseigentum (hier: an dem den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand), so haftet er dem Forderungskäufer nach § 437 BGB a.F. Die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung trägt nach § 442 BGB a.F. der Forderungskäufer.

Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (hier: wegen Nichtigkeit des mit Betrugsabsicht nur zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasingnehmer über das Leasingobjekt, in den die Leasinggesellschaft eingetreten ist) löst die Bestandshaftung der Leasinggesellschaft jedenfalls dann nicht aus, wenn es dem Leasingnehmer nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber der Leasinggesellschaft auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer setzt, sofern dieser dem Erwerber nicht den unmittelbaren Besitz überträgt, voraus, daß der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen. Eine nach außen manifestierte Änderung dieses Willens beendet den mittelbaren Besitz oder hindert dessen Entstehung unabhängig davon, ob sie dem bisherigen bzw. angehenden mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. November 1965 - VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254).

Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt auch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94, WM 1995, 534). Sie kommt auch demjenigen zugute, der sein Recht von dem früheren Besitzer ableitet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, WM 2002, 755).

Die von dem Erwerb des mittelbaren Besitzes ausgehende Eigentumsvermutung besteht auch dann bis zu ihrer Widerlegung fort, wenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswillens des unmittelbaren Besitzers beendet ist.

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IMRRS 2005, 0119
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Leasingrecht - Verkäufer haftet nur für rechtlichen Bestand der Leasingforderung

BGH, Urteil vom 10.11.2004 - VIII ZR 220/03

Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder Veritätshaftung).

Die Veritätshaftung der Leasinggesellschaft schließt den Schaden, der durch betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers entsteht, nicht schon deswegen ein, weil die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer als dessen Vertragspartner näher steht als das refinanzierende Kreditinstitut.

Schuldet der Forderungsverkäufer dem Forderungskäufer nach einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Forderungskaufvertrag die Verschaffung von Sicherungseigentum (hier: an dem den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand), so haftet er dem Forderungskäufer nach § 437 BGB a.F. Die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung trägt nach § 442 BGB a.F. der Forderungskäufer.

Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (hier: wegen Nichtigkeit des mit Betrugsabsicht nur zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasingnehmer über das Leasingobjekt, in den die Leasinggesellschaft eingetreten ist) löst die Bestandshaftung der Leasinggesellschaft jedenfalls dann nicht aus, wenn es dem Leasingnehmer nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber der Leasinggesellschaft auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer setzt, sofern dieser dem Erwerber nicht den unmittelbaren Besitz überträgt, voraus, daß der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen. Eine nach außen manifestierte Änderung dieses Willens beendet den mittelbaren Besitz oder hindert dessen Entstehung unabhängig davon, ob sie dem bisherigen bzw. angehenden mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. November 1965 - VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254).

Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt auch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94, WM 1995, 534). Sie kommt auch demjenigen zugute, der sein Recht von dem früheren Besitzer ableitet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, WM 2002, 755).

Die von dem Erwerb des mittelbaren Besitzes ausgehende Eigentumsvermutung besteht auch dann bis zu ihrer Widerlegung fort, wenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswillens des unmittelbaren Besitzers beendet ist.

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IMRRS 2005, 0118
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Leasingrecht - Verkäufer haftet nur für rechtlichen Bestand der Leasingforderung

BGH, Urteil vom 10.11.2004 - VIII ZR 219/03

Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder Veritätshaftung).

Die Veritätshaftung der Leasinggesellschaft schließt den Schaden, der durch betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers entsteht, nicht schon deswegen ein, weil die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer als dessen Vertragspartner näher steht als das refinanzierende Kreditinstitut.

Schuldet der Forderungsverkäufer dem Forderungskäufer nach einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Forderungskaufvertrag die Verschaffung von Sicherungseigentum (hier: an dem den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand), so haftet er dem Forderungskäufer nach § 437 BGB a.F. Die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung trägt nach § 442 BGB a.F. der Forderungskäufer.

Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (hier: wegen Nichtigkeit des mit Betrugsabsicht nur zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasingnehmer über das Leasingobjekt, in den die Leasinggesellschaft eingetreten ist) löst die Bestandshaftung der Leasinggesellschaft jedenfalls dann nicht aus, wenn es dem Leasingnehmer nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber der Leasinggesellschaft auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer setzt, sofern dieser dem Erwerber nicht den unmittelbaren Besitz überträgt, voraus, daß der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen. Eine nach außen manifestierte Änderung dieses Willens beendet den mittelbaren Besitz oder hindert dessen Entstehung unabhängig davon, ob sie dem bisherigen bzw. angehenden mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. November 1965 - VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254).

Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt auch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94, WM 1995, 534). Sie kommt auch demjenigen zugute, der sein Recht von dem früheren Besitzer ableitet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, WM 2002, 755).

Die von dem Erwerb des mittelbaren Besitzes ausgehende Eigentumsvermutung besteht auch dann bis zu ihrer Widerlegung fort, wenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswillens des unmittelbaren Besitzers beendet ist.

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IMRRS 2005, 0113
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Leasingrecht - Verkäufer haftet nur für rechtlichen Bestand der Leasingforderung

BGH, Urteil vom 10.11.2004 - VIII ZR 186/03

Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder Veritätshaftung).*)

Die Veritätshaftung der Leasinggesellschaft schließt den Schaden, der durch betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers entsteht, nicht schon deswegen ein, weil die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer als dessen Vertragspartner näher steht als das refinanzierende Kreditinstitut.*)

Schuldet der Forderungsverkäufer dem Forderungskäufer nach einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Forderungskaufvertrag die Verschaffung von Sicherungseigentum (hier: an dem den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand), so haftet er dem Forderungskäufer nach § 437 BGB a.F. Die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung trägt nach § 442 BGB a.F. der Forderungskäufer.*)

Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (hier: wegen Nichtigkeit des mit Betrugsabsicht nur zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasingnehmer über das Leasingobjekt, in den die Leasinggesellschaft eingetreten ist) löst die Bestandshaftung der Leasinggesellschaft jedenfalls dann nicht aus, wenn es dem Leasingnehmer nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber der Leasinggesellschaft auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.*)

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer setzt, sofern dieser dem Erwerber nicht den unmittelbaren Besitz überträgt, voraus, daß der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen. Eine nach außen manifestierte Änderung dieses Willens beendet den mittelbaren Besitz oder hindert dessen Entstehung unabhängig davon, ob sie dem bisherigen bzw. angehenden mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. November 1965 - VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254).*)

Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt auch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94, WM 1995, 534). Sie kommt auch demjenigen zugute, der sein Recht von dem früheren Besitzer ableitet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, WM 2002, 755).*)

Die von dem Erwerb des mittelbaren Besitzes ausgehende Eigentumsvermutung besteht auch dann bis zu ihrer Widerlegung fort, wenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswillens des unmittelbaren Besitzers beendet ist.*)

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IMRRS 2005, 0108
SteuerrechtSteuerrecht
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung

BFH, Urteil vom 06.10.2004 - IX R 30/03

1. Wird eine Wohnung verbilligt vermietet und kommt es deswegen zu einer Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil, so muss die Einkünfteerzielungsabsicht in Bezug auf den entgeltlichen Teil geprüft werden, wenn die typisierende Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass eine langfristige Vermietung in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt.*)

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn bei einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Wohngebäude die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnwert offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt. Ob ein Gebäude besonders gestaltet oder ausgestattet ist, richtet sich nach denselben Kriterien, die für den Ansatz der Kostenmiete bei selbstgenutztem Wohnraum entwickelt worden sind (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98).*)

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IMRRS 2005, 0101
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer als Mieter einer anderen Wohnung

KG, Beschluss vom 13.12.2004 - 24 W 298/03

Die Zuständigkeit der WEG-Gerichte ist auch dann gegeben, wenn Wohnungseigentümer gegen einen Wohnungseigentümer vorgehen, der Mieter eines anderen Wohnungseigentümers ist und auf Unterlassung des ordnungswidrigen Gebrauchs der Mietsache in Anspruch genommen wird.*)

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IMRRS 2005, 0100
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wohnungseigentum- Vermietung an Suchtkranke

KG, Beschluss vom 13.12.2004 - 24 W 51/04

Die Vermietung von Wohnungseigentum eines Betreuungsvereins an Suchtkranke, die aus der Anstaltsunterbringung entlassen worden sind, kann sich im Rahmen zulässiger Wohnzwecke halten. Die Nutzung zweier Wohnungen in einem Reihenhaus mit acht Wohnungen durch Betreuungspersonen für die Suchtkranken beeinträchtigt die Wohnungseigentümer in daneben stehenden Reihenhäusern nicht stärker als eine Wohnnutzung.*)

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IMRRS 2005, 0098
MietrechtMietrecht
Mietwucher

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2004 - 2 U 194/03

1. Zur "Wesentlichkeitsgrenze" bei wucherähnlicher Überhöhung des Mietzinses.*)

2. Zur Frage der Berücksichtigung von Mängel des Mietobjekts bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.*)

3. Zum Umfang der Darlegungslast des Mieters bei Minderung.*)

4. Zur zulässigen Höhe der Kaution bei Gewerberaummiete.*)

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IMRRS 2005, 0088
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Stätte der Leistung bei gewerblicher Vermietung

OVG Thüringen, Urteil vom 11.11.2003 - 1 KO 271/01

Stätte der Leistung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 ThürBO ist bei der Vermietung von Wohnraum der Ort, an dem regelmäßig die Mietverträge abgeschlossen werden. Bei gewerbsmäßiger Vermietung ist dies der Geschäftssitz des Vermieters.*)

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IMRRS 2005, 0066
MietrechtMietrecht
Staffelmietvereinbarung bei Gewerberaummietverhältnissen

BGH, Urteil vom 27.10.2004 - XII ZR 175/02

Zur Staffelmietvereinbarung bei Gewerberaummietverhältnissen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - NJW 2002, 2384, 2385).*)

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IMRRS 2005, 0065
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Fristlose Kündigung des Mieters wegen Mängeln

BGH, Urteil vom 10.11.2004 - XII ZR 71/01

Der Mieter ist nicht nach § 543 BGB (§ 542 BGB a.F.) zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er die Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs (hier durch einen Wasserschaden) selbst zu vertreten hat. Ist die Schadensursache zwischen den Vertragsparteien streitig, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß sie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Sind sämtliche Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt, trägt der Mieter die Beweislast dafür, daß er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat.*)

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IMRRS 2005, 0063
MietrechtMietrecht
AGB-Klauseln bzgl. Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 20.10.2004 - VIII ZR 378/03

1. Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisse zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 101, 253 ff.).*)

2. Um eine den Mieter nach § 9 AGBG bzw. § 307 BGB unangemessen benachteiligenden "starren" Fristenplan handelt es sich dann nicht, wenn der Vermieter bei einem entsprechenden Zustand der Wohnung zur Verlängerung der Fristen verpflichtet ist.*)

3. Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, verwandelt sich sein Erfüllungsanspruch auf Vornahme der (unterlassenen) Schönheitsreparaturen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld, falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt. Hätte der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte ausführen lassen dürfen, und hatte er die von ihm geschuldete Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht abgelehnt, braucht er - neben den Kosten für das notwendige Material - nur den Betrag zu entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen.*)

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IMRRS 2005, 0043
ImmobilienImmobilien
Zwangsverwaltung - Vergütung eines Zwangsverwalters

BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 202/03

Wird vom Zwangsverwalter im Verlauf des Kalenderjahres eine Mietwohnung zwangsgeräumt, berechnet sich die Vergütung in der Zeit des Leerstandes nach dem Umfang der Verwaltertätigkeit (§ 26 ZwVerwVO).*)

Wählt der Zwangsverwalter die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht, so kann er für eine Geschäftstätigkeit, die mit den gewährten Gebühren durch Anrechnung abgegolten ist, keine Vergütung nach anderen Tatbeständen mehr beanspruchen.*)

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Online seit 2004

IMRRS 2004, 2333
MietrechtMietrecht
Beweislastverteilung bei Beschädigung der Mietsache

BGH, Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 28/04

a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet.*)

b) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermieters einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungswasserschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, kann in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden.*)

Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat.*)




IMRRS 2004, 2325
ImmobilienImmobilien
Mietvertrag - Unterlassungsanspruch wegen Besitzstörung

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2004 - 22 U 77/04

1. Beim Absperren der Wasserzufuhr zum Mietobjekt ist von einer Besitzstörung i.S.v. § 862 BGB auszugehen.

2. Gleiches gilt für einen Aufenthalt des Vermieters in den Ladenräumen des Mieters, welcher genutzt wird um sich abfällig über den Mieter zu äußern.

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IMRRS 2004, 2299
MietrechtMietrecht
Mietähnliches Nutzungsverhältnis: Streit über Dauer - Wertberechnung

BGH, Beschluss vom 27.10.2004 - XII ZB 106/04

Zur Anwendbarkeit des § 8 ZPO (Wertberechnung) bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines miet- oder pachtähnlichen Nutzungsverhältnisses.*)

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IMRRS 2004, 2296
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Verjährung der Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.*)

Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umlageschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel der Abrechnung vor.*)

Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten.*)

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IMRRS 2004, 2295
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Pachtrecht - Keine Konkurrenz bei Verpachtung von Gewerbebetrieben!

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2004 - 11 U 27/03 (Kart)

Ohne einen hinreichend deutlichen Ausschluss gehört es auch bei der Verpachtung von Gewerbebetrieben zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, dass der Verpächter keinen Konkurrenzbetrieb zulässt. Zahlt der Pächter den Pachtzins in Kenntnis der entstandenen Wettbewerbssituation ohne Vorbehalt jahrelang weiter, können Minderungs- oder Schadensersatzansprüche verwirkt sein. Für die Kenntnis reicht es aus, dass der Berechtigte das vertragswidrige Verhalten in seinem tatsächlichen Ausmaß erkennen konnte.

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