Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4707 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 1378BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 199/04
Hat sich der Vermieter im Mietvertrag eine einseitige Neufestsetzung der Miete vorbehalten und hat er in seinen an die Mieter gerichteten Mieterhöhungsschreiben erkennbar auf der Grundlage dieser - nach § 557 Abs. 4 BGB - unwirksamen vertraglichen Regelung sein einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen, liegt darin, vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend, kein Angebot zum Abschluß einer Mieterhöhungsvereinbarung. Schon deshalb kann in der Zahlung der erhöhten Miete seitens der Mieter eine stillschweigende Zustimmung zu der Mieterhöhung nicht gesehen werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, zur Veröffentlichung bestimmt).*)
VolltextIMRRS 2005, 1359
BFH, Urteil vom 19.04.2005 - IX R 15/04
Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt, indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1338
BGH, Urteil vom 14.07.2005 - III ZR 45/05
Zur Frage des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Maklervertrags, wenn der Vertragspartner des nachgewiesenen Hauptvertrags nicht in der Lage ist, die übernommenen Pflichten zu erfüllen (hier: das angemietete Geschäftslokal bezugsfertig herzustellen).*)
VolltextIMRRS 2005, 1334
BGH, Urteil vom 13.07.2005 - VIII ZR 311/04
Zur Instandhaltungspflicht des Vermieters, dem der Nießbrauch an der Mietsache zusteht, gegenüber dem Eigentümer, der die Sache gemietet hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 1331
BGH, Urteil vom 15.06.2005 - XII ZR 291/01
Zur Frage der Verwirkung des Rechts zur fristlosen Kündigung bei zunächst hingenommenem, aber weiter auflaufendem Rückstand mit einem Teil des Mietzinses (hier: Mehrwertsteuer).*)
VolltextIMRRS 2005, 1329
BFH, Urteil vom 19.04.2005 - IX R 10/04
1. Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt, indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen.*)
2. Allein die historische Bausubstanz eines denkmalgeschützten Wohngebäudes (hier: einer alten Mühle) schließt es nicht aus, dass die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnwert angemessen widerspiegelt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386).*)
VolltextIMRRS 2005, 1316
OLG Schleswig, Beschluss vom 11.04.2005 - 4 U 20/05
1. Veranlasst der Mieter durch Pflichtverletzung den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, so hat er diesem den durch die Kündigung entstandenen Schaden (sog. Kündigungsfolgeschaden ) gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 314 Abs. 4 BGB zu ersetzen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 543 Rn. 61 mit Hinweis auf BGH NJW 2000, 2342 "Anspruch eigener Art"). Bei einem befristeten Mietvertrag kommt es insoweit nicht auf die streitige Frage einer Vorenthaltung der Mietsache i.S. v. § 546a BGB an, wenn es dem geschädigten Vermieter nicht gelungen ist, einen Nachfolgemieter zu finden.*)
2. Der Erklärungsempfänger einer "harten" Patronatserklärung hat neben dem Anspruch auf Erfüllung der Ausstattungspflicht - also der Unterstützung des Tochterunternehmens - auch einen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB, wenn der Patron seine Verpflichtung aus der "harten" Patronatserklärung nicht erfüllt, insbesondere das unterstützte Unternehmen entgegen seiner Zusicherung nicht ausreichend finanziell ausstattet (vgl. OLG R Naumburg 2000, 407 - 410 = JURIS Nr. KORE 417552000 S. 6 Rn. 62 m.w.N.). Der Schadensersatzanspruch des Erklärungsempfängers ist wegen des garantieähnlichen Charakters der Patronatserklärung von einem Verschulden des Patrons unabhängig. Für eine evtl. Zahlungsunfähigkeit ihrer Tochtergesellschaft hat der Patron einzustehen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu zahlen (OLG Naumburg, a.a.O. mit Hinweis auf OLG Düsseldorf WM 1989, 1642, 1643).*)
3. Die Insolvenz des Hauptschuldners (hier des Mieters) ist nicht Voraussetzung für eine direkte Inanspruchnahme des Patrons. Wer vereinbarungsgemäß für die Vertragserfüllung eines anderen zu sorgen hat, haftet bei zu vertretender Nichterfüllung grundsätzlich neben diesem als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in voller Höhe (BGHZ 43, 227, 229 ff.; BGH NJW 1992, 2093, 2095). Der BGH (a.a.O.) setzt weder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens noch die erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner für eine direkte Inanspruchnahme des Patrons voraus, sondern lässt jeden Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners genügen (BGH a.a.O. m.w.N.).*)
VolltextIMRRS 2005, 1307
BGH, Urteil vom 04.05.2005 - XII ZR 254/01
a) Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, einen nicht unerheblichen Mangel dar (im Anschluß an BGH Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03 - NZM 2004, 456 und - VIII ZR 295/03 - NJW 2004, 1947).*)
b) Die für die Minderung aufgestellten Grundsätze für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs können auch für die fristlose Kündigung gemäß § 542 BGB a.F. herangezogen werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 1287
BGH, Beschluss vom 21.12.2004 - IXa ZB 228/03
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.*)
VolltextIMRRS 2005, 1276
BGH, Urteil vom 16.03.2005 - XII ZR 268/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1256
BGH, Urteil vom 06.07.2005 - VIII ZR 322/04
Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist nicht deshalb unwirksam, weil sich die Ausgangsmiete innerhalb der Bandbreite der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten örtlichen Vergleichsmiete befindet.*)
IMRRS 2005, 1255
KG, Urteil vom 14.02.2005 - 8 U 203/04
Treten bei einem vermieteten Fotokopierer mangelbedingt 375 Papierstaus auf, liegt eine vertragsgemäße Überlassung der Mietsache nicht mnehr vor, was den Mieter zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
VolltextIMRRS 2005, 1207
BGH, Urteil vom 03.06.2005 - V ZR 106/04
Ermöglicht der Besitz einer Sache deren Nutzung, so ist eine auf Zahlung des objektiven Ertragswerts der Sache gerichtete Klage des Eigentümers für die Zeit ab Bösgläubigkeit des Besitzers oder Rechtshängigkeit der Herausgabeklage unabhängig davon schlüssig, wie der Besitzer die Sache genutzt hat. Es obliegt dem Besitzer einzuwenden, daß er ohne sein Verschulden ganz oder teilweise keine Nutzungen gezogen hat und deshalb einen geringeren Betrag schuldet.*)
VolltextIMRRS 2005, 1200
OLG Rostock, Urteil vom 18.04.2005 - 3 U 90/04
1. Die Schriftform des Mietvertrag ist verfehlt, wenn eine Partei ihre Vertragserklärung erst geraume Zeit nach Unterzeichnung der Urkunde durch die andere Partei unterschreibt. Die verspätete Annahme gilt dann als neuer Antrag, dessen Annahme sich jedoch nicht aus der Urkunde erschließt.
2. Mit Abrechnungsreife entfällt das Bedürfnis des Vermieters, Vorauszahlungen zu erlangen, da diese nur vorläufig dessen Aufwendungen abdecken sollen.
VolltextIMRRS 2005, 1197
OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2005 - 1 W 10/05
Wird eine Personengesellschaft bei einem Vertragsabschluss nach dem Erscheinungsbild der Urkunde durch den im Handelsregister aufgeführten Personenkreis vertreten, ist ein weiterer erläuternder Hinweis darauf, in welcher Funktion der Unterzeichner gehandelt hat, entbehrlich.
VolltextIMRRS 2005, 1192
KG, Urteil vom 23.05.2005 - 8 U 234/04
1. Der mit einer Botschaft als Mieterin geschlossene Vertrag stellt sich als Geschäftsraummietvertrag dar, auch wenn die Räume von der Botschaft sodann an Botschaftsangehörige als Wohnräume überlassen werden.*)
2. Der in Anspruch genommene Bürge kann sich auf die Verjährung der Bürgschaftsschuld auch dann berufen, wenn diese erst nach Klageerhebung eingetreten ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1187
OLG Köln, Urteil vom 27.05.2005 - 1 U 72/04
Eine mietvertragliche Abrede, die einem Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht Schutz vor einer Vermietung hausinterner Büroräume an Konkurrenz gewähren soll, ist wirksam.
VolltextIMRRS 2005, 1181
OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2005 - 7 U 32/04
1. Die ordentliche Kündigung des Zeitpachtvertrages ist ausgeschlossen.
2. Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, erfprdert eine Unzumutbarkeit der Weiterführung des Pachtverhältnisses.
3. Unzumutbar ist die Weiterführung nicht bereits bei wiederholten Zahlungsrückständen und Zahlungsunregelmäßigkeiten, die jedoch unterhalb der Grenze eines 6-monatgigen Pachtrückstandes bleiben.
VolltextIMRRS 2005, 1179
KG, Urteil vom 09.06.2005 - 8 U 211/04
Grundsätzlich ist ein Mieter in der geschmacklichen Ausgestaltung der Mieträume zwar weitgehend frei, er darf dabei aber nicht die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1173
OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2005 - 9 U 20/05
Entspricht der ursprünglich befristete Mietvertrag nicht der Formvorschrift des § 550 BGB (= § 566 BGB a.F.) so wird dieser Mangel nachträglich berichtigt, wenn sich die Mietvertragspartner - nachdem der Vertrag mehrere Jahre durchgeführt wurde - auf eine Nachtragsvereinbarung verständigen, die ihrerseits alle Essentialia eines Mietvertrages enthält und dem Schriftformerfordernis im Übrigen genügt. Dies gilt selbst dann, wenn im ursprünglichen Mietvertrag das Mietobjekt deshalb nicht hinreichend bezeichnet wurde, weil das Objekt im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch nicht errichtet war. Nimmt die Nachtragsvereinbarung hinsichtlich der Bezeichnung des Mietobjekts auf den ursprünglichen Vertrag Bezug, genügt dies dem Formerfordernis jedenfalls dann, wenn das Mietobjekt zwischenzeitlich errichtet wurde und die genaue Lage der Räumlichkeit durch Inaugenscheinnahme - auch durch einen möglichen Erwerber - festgestellt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2005, 1169
BayObLG, Beschluss vom 04.04.2005 - 2 Z BR 198/04
Ein Verwalter ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, für eine vermietete Wohnung eine Einzeljahresabrechnung zu erstellen, die unverändert als wirksame Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter verwendet werden kann.*)
VolltextIMRRS 2005, 1145
BGH, Urteil vom 09.06.2005 - IX ZR 160/04
a) Ist ein Mietzinsanspruch bereits vor Begründung des Grundpfandrechts, aus dem ein Gläubiger die Beschlagnahme erwirkt hat, abgetreten worden, fällt er gleichwohl in den Haftungsverband.*)
b) Die Abtretung des Anspruchs auf den Mietzins für eine unbewegliche Sache an einen bevorrechtigten Grundpfandrechtsgläubiger wird selbst im Falle der Beschlagnahme durch einen nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger diesem gegenüber unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2005, 1135
BGH, Urteil vom 02.06.2005 - III ZR 306/04
a) Der Notar ist verpflichtet, die Erwerber eines Erbbaurechts darauf hinzuweisen, daß der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts erteilen, jedoch zur Belastung verweigern kann, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit dieser Verfügungen Inhalt des Erbbaurechts ist (§ 5 ErbbauVO) und der Notar, z.B. aufgrund einer in dem Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht, damit rechnen muß, daß die Erwerber das Recht zur Finanzierung des Kaufpreises belasten wollen.*)
b) Der Notar ist in derartigen Fallgestaltungen weiter verpflichtet, die Erwerber über die Gefahren einer "gespaltenen" Eigentümerzustimmmung zu belehren und ihnen Möglichkeiten, diesen entgegenzuwirken, aufzuzeigen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1133
BGH, Urteil vom 18.05.2005 - VIII ZR 368/03
Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozeß des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung.*)
VolltextIMRRS 2005, 1119
BGH, Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 54/04
Will der Vermieter von Wohnraum während eines laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten übertragen ("Wärmecontracting"), bedarf es einer Zustimmung des Mieters, wenn eine ausdrückliche Regelung hierfür im Mietvertrag fehlt und dem Mieter dadurch zusätzliche Kosten auferlegt werden sollen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1110
BGH, Urteil vom 20.04.2005 - XII ZR 29/02
Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrags ist gewahrt, wenn der Vermieter mit dem Altmieter schriftlich vereinbart, daß der Neumieter in den Vertrag eintritt und dieser der Vertragsübernahme formlos zustimmt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1102
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2004 - 7 U 148/03
Solange und soweit ein Zurechnungszusammenhang besteht, haftet der Architekt bei Planungs- und Bauüberwachungsfehlern dem Bauherrn auch dann für Mietausfallschäden, wenn der Mieter infolge der Baumängel und damit in Zusammenhang stehender Sanierungsarbeiten insolvent wird.
VolltextIMRRS 2005, 1084
OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.2005 - 8 U 581/04
Zur Einbeziehung der Außenwandflächen in Mietverträge.*)
VolltextIMRRS 2005, 1083
OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.2005 - 12 U 1424/03
Es obliegt dem Vermieter, die Nebenkostenabrechnung nachvollziehbar darzustellen. Jedoch muss die Abrechnung formal nur eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde liegenden Verteilungsschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen enthalten. Materielle Fehler berühren die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung nicht. Verbrauchsmengen können geschätzt werden.*)
Die Verjährung der Nebenkostenforderung knüpft an die Fälligkeit an. Weil die Nebenkostenforderung erst mit Vorlage einer prüffähigen Abrechnung fällig wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Vorlage einer formal ordnungsgemäßen Abrechnung an. Grundsätzlich können Nebenkostenansprüche auch nicht als verwirkt angesehen werden, weil der Vermieter nicht zeitnah abgerechnet hat.*)
Wenn das erstinstanzliche Verfahren im Abrechnungsprozess an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig wird, kann das Berufungsgericht die Sache auf Antrag einer Partei zurückverweisen. Die Aufklärung der tatsächlichen Gegebenheiten hat grundsätzlich bereits durch das erstinstanzliche Gericht zu erfolgen. zwar soll eine fehlende Beweisaufnahme im Allgemeinen durch das Berufungsgericht nachgeholt werden; von diesem Grundsatz macht das Gericht aber Ausnahmen. Die alleinige Sachentscheidung durch das Berufungsgericht entspricht im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände weder der Prozesswirtschaftlichkeit noch dem Interesse der Parteien.*)
VolltextIMRRS 2005, 1082
OLG Celle, Urteil vom 15.06.2005 - 3 U 284/04
Wenn sich das als Mietpartei verpflichtende Einzelunternehmen durch Eintritt eines Gesellschafters in eine Offene Handelsgesellschaft umwandelt, kann die erforderliche Mitwirkung der Vermieterin zum Vertragsübergang darin bestehen, dass sie in der an die OHG gerichteten Kündigung des Mietvertrags auf „das bestehende Mietverhältnis“ Bezug nimmt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1073
OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2004 - 12 U 1491/03
Mit der Delegation der Verkehrssicherungspflicht an einen Gaststättenpächter reduziert sich die Pflicht des Grundstückseigentümers auf eine Überwachung und Kontrolle. Der Gastwirt muss dafür sorgen, dass von einem Treppenabgang ausgehenden Gefahren vorgebeugt wird. War der Treppenabgang unbeleuchtet und kam der Geschädigte dort im Dunkeln zu Fall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.*)
VolltextIMRRS 2005, 1071
BGH, Urteil vom 04.05.2005 - VIII ZR 5/04
a) Verbindet der Vermieter von Wohnraum die Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete, so bestehen im Berufungsverfahren gegen die Zulässigkeit der Zahlungsklage jedenfalls dann keine Bedenken (mehr), wenn der Mieter in erster Instanz verurteilt worden ist, der Mieterhöhung zuzustimmen, und diese Verurteilung vor der Berufungsverhandlung über die Zahlungsklage in Teilrechtskraft erwachsen ist.*)
b) Die zweimonatige Kündigungssperre für den Wohnraumvermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Mieter rechtskräftig verurteilt worden ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1068
BGH, Urteil vom 25.05.2005 - VIII ZR 301/03
Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch genommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1057
BGH, Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 192/04
Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Vermieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an.*)
Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 111, 301).*)
IMRRS 2005, 1049
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2004 - 24 U 147/04
Auch durch eine Rückgabe der Mietsache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand kommt der Mieter seiner gesetzlichen Rückgabeverpflichtung nach, selbst wenn der Zustand der Sache eine Weitervermietung oder -benutzung nicht zulässt.*)
(Durch weiteren Beschluss vom 9.11.2004 hat der Senat die Berufung unter Bezugnahme auf den vorliegenden Hinweisbeschluss einstimmig zurückgewiesen)
VolltextIMRRS 2005, 1037
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2005 - 24 U 98/04
1. Der Mietkäufer ist wie ein Leasingnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übernahmebestätigung verantwortlich; der Lieferant ist insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Mietverkäufers (Anschluss an BGH MDR 2005, 201 = ZMR 2005, 38)*)
2. Behauptet der Mietkäufer, den gemieteten Gegenstand nicht erhalten zu haben, obliegt ihm der Nachweis der unrichtigen Übernahmebestätigung.*)
3. Der Schaden des Mietkäufers liegt nicht im Verlust noch ausstehender Mietkaufraten, sondern im Verlust des an den Lieferanten entrichteten Kaufpreises.*)
VolltextIMRRS 2005, 1035
KG, Urteil vom 28.02.2005 - 12 U 74/03
1. Auch ein schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, der widersprüchliche Regelungen enthält, wahrt die Schriftform des § 126 BGB. Haben die Parteien im schriftlichen Mietvertrag mit fester Laufzeit von 10 Jahren eine Vereinbarung dahin getroffen, dass nach Ablauf eines Jahres über die angemessene Anhebung des Mietzinses jeweils Einvernehmen zu erzielen ist, und ist der Mieter dann jeweils den Bitten des Vermieters nachgekommen, monatlich eine um zwischen 1,5 % und 5 % erhöhte Miete zu zahlen, so führt die dadurch getroffene Vereinbarung nicht dazu, dass der Mietvertrag nicht mehr die Schriftform des § 550 BGB n. F. (§ 566 BGB a. F.) wahrt. Nicht jede nachträgliche, zeitlich nicht beschränkte Änderung der schriftlich vereinbarten Miethöhe ist "wesentlich" mit der Folge, dass die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB n. F. in jedem Fall nicht mehr gewahrt ist.*)
2. § 550 BGB n. F. dient vorrangig dem Schutz des in ein bestehendes Mietverhältnis eintretenden Grundstückserwerbers.*)
VolltextIMRRS 2005, 1013
OLG Dresden, Urteil vom 10.08.2004 - 5 U 426/04
Die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr führt auch dann zu einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mietvertrag zwar schriftlich abgeschlossen, der Mietbeginn jedoch von einem zeitlich noch nicht datumsmäßig festgelegten Ereignis abhängig gemacht wird (hier: Übergabe des bezugsfertigen Mietobjektes).
VolltextIMRRS 2005, 1002
BGH, Urteil vom 13.04.2005 - VIII ZR 377/03
Das Verlangen des Leasinggebers nach Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate wegen Vorenthaltung der vom Leasingnehmer vertragswidrig nicht zurückgegebenen Leasingsache ist erst dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn der Zeitwert des Leasingobjekts alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken ist, daß eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Leasingsache völlig außer Verhältnis steht.*)
VolltextIMRRS 2005, 1000
BGH, Urteil vom 04.05.2005 - VIII ZR 93/04
Durch einen im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich der Parteien wird die Verjährung eines von dem Vergleich erfaßten Schadensersatzanspruches gemäß § 203 Satz 1 BGB bis zur Erklärung des Widerrufs gehemmt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0997
BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04
a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.*)
c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0984
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005 - 24 U 194/04
1. Der Vermieter kann auf die Steuerfreiheit von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung verzichten ("zur Mehrwertsteuer optieren"), wenn die entgeltliche Gebrauchsüberlassung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt.*)
2. Grundsätzlich ist ein Mietvertrag, in dem Nettomiete und Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sind, als "Dauerrechnung" zur Vorlage bei den Finanzbehörden ausreichend.*)
3. Wird bei dem Auszug des Mieters durch einen Vertreter des Vermieters eine Abnahme der Mieträume durchgeführt, liegt darin nicht die schlüssige Auflösung des Mietverhältnisses, wenn der Vertreter irrtümlich von einer bereits erfolgten Aufhebung des Mietvertrages ausgeht.*)
VolltextIMRRS 2005, 0983
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2005 - 24 U 12/05
Im gewerblichen Mietrecht dürfen Minderungsausschluss und Aufrechnungsverbot formularmäßig vereinbart werden, solange Bereicherungsansprüche des Mieters wegen vorhandener Mängel nicht ausgeschlossen werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0982
KG, Urteil vom 06.06.2005 - 8 U 25/05
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages über Gewerberäume Konkurrenzschutz für die Tätigkeit "Praktischer Arzt speziell hausärztlicher Internist" erstreckt sich der Konkurrenzschutz sowohl auf die Tätigkeit als "praktischer Arzt" als auch auf die Tätigkeit als "hausärztlicher Internist", denn bei dem praktischen Arzt und dem hausärztlichen Internisten handelt es sich um verschiedene Fachärzte mit identischem Tätigkeitsbereich und identischer Klientel.*)
VolltextIMRRS 2005, 0980
BGH, Urteil vom 13.04.2005 - VIII ZR 44/04
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Vermieter ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen ausgenutzt hat, ist auf das gesamte Gebiet der Gemeinde und nicht lediglich auf den Stadtteil abzustellen, in dem sich die Mietwohnung befindet. Das Tatbestandsmerkmal des "geringen Angebots" ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Wohnungsmarkt für vergleichbare Wohnungen nur in dem betreffenden Stadtteil angespannt, im übrigen Stadtgebiet aber entspannt ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0958
BGH, Beschluss vom 15.11.2000 - VIII ARZ 2/00
InvErlWobauldG Art. 14 (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993, BGBl. Teil I, S. 466, 487) Satz 2 Nr. 1 des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Art. 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993, BGBl. I S. 466, 487) in Verbindung mit der Verordnung über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Mai 1993 (HambGVBl. 1993 S. 98) ist auf Fälle anwendbar, bei denen an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum erstmals zwischen dem 1. August 1990 und dem 1. Mai 1993 veräußert worden ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0944
BGH, Urteil vom 14.02.2001 - VIII ZR 277/99
Zur Berechnung der Rückstandsqoute nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG bei der - auf Zahlungsverzug des Leasingnehmers beruhenden - fristlosen Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrages mit Restwertgarantie des Leasingnehmers und/oder Andienungsrecht des Leasinggebers.*)
VolltextIMRRS 2005, 0938
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 6/05
Der Zwangsverwalter ist befugt, von dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen. Der Beschluß über die Anordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzergreifung einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen wegen dieses Anspruchs nach § 883 ZPO vollstreckt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2005, 0937
BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 394/03
Zieht der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der für das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zwischenmieters bestellt worden ist, die Miete von dem Endmieter ein, so ist er verpflichtet, die vereinnahmte Miete in der geschuldeten Höhe an den Hauptvermieter weiterzuleiten (im Anschluß an BGHZ 151, 353). Erklärt er dennoch, er werde die Miete nicht weiterleiten, so ist der Hauptvermieter zur fristlosen Kündigung des Zwischenmietverhältnisses berechtigt, auch wenn ein Zahlungsrückstand im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch nicht entstanden ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0926
BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 206/04
Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.*)
Volltext