Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4708 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 1002
BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 381/03
1. Nimmt das Berufungsgericht im Tatbestand auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug und geht es in seinen weiteren Ausführungen von entscheidungserheblichen Tatsachen aus, die im Widerspruch zum Tatbestand des angefochtenen Urteils stehen, ohne diese Abweichung zu erläutern, ist das Revisionsgericht an solche Tatsachen nicht gebunden. Das angefochtene Urteil ist dann schon deshalb aufzuheben, weil sein Tatbestand keine verläßliche Beurteilungsgrundlage für das Revisionsgericht bildet.*)
2. Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung hat dem Mieter eine von diesem an den Vermieter geleistete Kaution nur dann herauszugeben, wenn eine derartige Verpflichtung auch den Zwangsvollstreckungsschuldner selbst, der das vermietete Grundstück erworben hat, getroffen hätte.*)
3. Hat ein Käufer ein vermietetes Grundstück vor dem 1. September 2001 erworben, so ist er dem Mieter gegenüber zur Herausgabe einer von diesem an den Vermieter geleisteten Kaution nur verpflichtet, wenn dem Erwerber die Kaution ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt (§ 572 Satz 2 BGB a.F.). Die Vorschrift des § 566 a Satz 1 BGB findet auf Veräußerungsgeschäfte, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden sind, keine Anwendung.*)

IMRRS 2006, 1001

BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03
§ 539 BGB a.F. kann nicht analog auf einen Mietzinsrückstand angewandt werden, der aus einer vom Vermieter über längere Zeit widerspruchslos hingenommenen Mietminderung herrührt. Ob der Vermieter mit solchen Nachforderungen ausgeschlossen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung.*)

IMRRS 2006, 1000

BGH, Beschluss vom 16.02.2005 - XII ZR 24/02
1. Die bisherige Rechtsprechung des BGH zur analogen Anwendung des § 539 BGB a.F. auf Fälle, in denen im Verlauf der Mietzeit ein Mangel auftritt und der Mieter den Mietzins gleichwohl über längere Zeit vorbehaltlos weiterbezahlt, gilt nach Inkrafttreten des neuen Mietrechts für § 536b BGB n.F. nicht fort.
2. Dies gilt auch für den Bereich der gewerblichen Miete.

IMRRS 2006, 0999

LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006 - 1 S 263/05
Eine AGB-Klausel in einem Mietvertrag über Wohnraum, die vorsieht, dass der Mieter dem Vermieter einen Kostenersatz zahlen soll für diejenigen Schönheitsreparaturen, die seit der letzten Renovierung "verbraucht" worden sind, und die weiter bestimmt, dass die Höhe des Kostenersatzes sich nach dem Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes des Malerhandwerks richtet, ist unwirksam.

IMRRS 2006, 0998

BGH, Urteil vom 02.03.2005 - VIII ZR 118/04
1. Sind beide Eheleute Mieter, sind sie jeweils allein zur Prozeßführung befugt. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob jedem von ihnen ein eigenes materielles Recht aus dem Mietvertrag zusteht oder ob sie jeweils in Prozessstandschaft auch für den anderen klageberechtigt sind. Sie müssen allerdings Leistung an beide Mieter verlangen.
2. Bei der Entscheidung der Frage, ob der Eigentümer eines Wohnhauses mit Rücksicht auf das dem Mieter zustehende Grundrecht der Informationsfreiheit eine Einschränkung seiner Eigentumsbefugnisse durch Duldung einer Parabolantenne hinnehmen muss, ist bei dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern deren besonderes Informationsinteresse zu beachten. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können.
3. Kann der Mieter mit Hilfe eines Zusatzgerätes und eines bestimmten Programmpaketes fünf Sender seiner Heimat empfangen, so gehen die Interessen des Eigentümers dem Interesse des Mieters am Anbringen einer Parabolantenne regelmäßig vor.

IMRRS 2006, 0994

BGH, Urteil vom 03.05.2006 - VIII ZR 210/05
§ 152 Abs. 2 ZVG bezieht sich nur auf zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme bestehende Mietverhältnisse. Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist deshalb nicht zur Auszahlung einer vom Mieter an den Vermieter geleisteten und von diesem nicht an den Zwangsverwalter weitergegebenen Kaution verpflichtet, wenn das Mietverhältnis bereits beendet und die Wohnung geräumt ist, bevor die Anordnung der Beschlagnahme wirksam wird.*)

IMRRS 2006, 0991

BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.*)

IMRRS 2006, 0990

BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 152/05
1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel
"Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)."
enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.*)
2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.*)

IMRRS 2006, 0989

BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VIII ZR 78/04
Wann die Kosten für einen Concierge-Dienst als sonstige Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Nr. 17 II. BV umlagefähig sind, ist Gegenstand einer tatrichterlichen Würdigung und daher nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beantworten.

IMRRS 2006, 0988

BGH, Urteil vom 02.11.2005 - VIII ZR 310/04
Einnahmen des Vermieters aus der Vermietung von Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkantenne stellen keine Erträge im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 II. BV dar. Sie sind in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung im preisgebundenen Wohnraum nicht zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2006, 0986

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2005 - 24 U 74/05
1. Leistet der Mieter die Kaution nicht vereinbarungsgemäß vor Beginn des Mietverhältnisses, so gerät der Vermieter mit der Überlassung des Mietobjekts in vertragsgerechtem Zustand nicht in Verzug.*)
2. Gewährt der Vermieter "den Gebrauch der Mietsache in einem für den vorgesehenen Zweck grundsätzlich geeigneten Zustand", schuldet er eine entsprechende Genehmigungsfähigkeit.*)
3. Ein Sachmangel liegt noch nicht vor, wenn der Mieter, der die Genehmigungen einzuholen hat, untätig bleibt, obwohl nichts gegen die Genehmigungsfähigkeit spricht.*)

IMRRS 2006, 0980

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2006 - 24 U 91/05
Solange eine Behörde einen ordnungswidrigen Zustand des Mietobjekts nicht beanstandet hat, liegt bei dessen Gebrauchstauglichkeit ein Sachmangel nicht vor.*)

IMRRS 2006, 0979

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2006 - 4 U 579/04
Zum Vorteilsausgleich einer Mietabfindung bei der Geltendmachung eines Mietaufallschadens.*)

IMRRS 2006, 0977

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2006 - 2 U 34/05
1. Zum Umfang einer Mietbürgschaft.*)
2. Keine Haftung des Bürgen für Verbindlichkeiten des Mieters, die nach Abschluss des Mietvertrags vertraglich begründet worden sind.*)
3. Kein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters an der Bürgschaftsurkunde wegen solcher Ansprüche.*)

IMRRS 2006, 0958

OLG Köln, Urteil vom 29.11.2005 - 22 U 105/05
1. Auch die Verlängerungsoption für einen Mietvertrag über Gewerberäume, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wurde, bedarf der Schriftform.
2. Eine Übermittlung der Verlängerungsoption per Fax genügt dem Schriftformerfordernis nicht.

IMRRS 2006, 0944

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2005 - 30 U 45/05
1. Haben beide Parteien den Mietvertrag unterzeichnet, ist die gesetzliche Schriftform gewahrt. Dies gilt selbst dann, wenn dem Antragenden die schriftliche Annahme verspätet zugeht und der Mietvertrag deshalb erst durch konkludentes Handeln zu Stande kommt.
2. Für eine natürliche Person kann ein Vertreter den Mietvertrag ohne Vertretungszusatz unterzeichnen, damit die Schriftform gewahrt ist.
3. Werden mehrere Personen oder eine GbR vertreten, so muss klargestellt sein, für wen der Vertreter handelt.

IMRRS 2006, 0938

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 - 27 U 85/04
1. Für die Prüfung der Anfechtbarkeit vorausabgetretener Mieten ist der Beginn der jeweiligen Monate, auf die sich die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bezieht, der maßgebliche Zeitpunkt. Das gilt auch für die Unmittelbarkeit im Sinne von § 142 InsO.
2. Das bis zur Beschlagnahme lediglich potenzielle Absonderungsrecht des Hypothekengläubigers an den Mieten lässt die Gläubigerbenachteiligung durch die Vorausabtretung noch nicht entfallen.
3. Aufgrund einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen, die Beschlagnahme ersetzenden Vereinbarung über den Einzug und die Verrechnung von Mieten (sog. kalte Zwangsverwaltung) entfällt jedoch die Gläubigerbenachteiligung. Die Vereinbarung wirkt aber nur für die Mieten bis zur Insolvenzeröffnung.

IMRRS 2006, 0935

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2005 - 1 U 156/05
Zu einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung eines Jagdpachtvertrages ist grundsätzlich nur die Jagdpachtgesellschaft (GdbR), nicht aber ein einzelner Jagdpächter (gegen den Willen der Mitpächter) befugt.*)

IMRRS 2006, 0930

KG, Urteil vom 19.12.2005 - 8 U 163/05
Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist. Bei den kürzer verjährenden Forderungen des täglichen Lebens und den wiederkehrenden Leistungen - wie Mietzinsansprüchen - kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden.*)

IMRRS 2006, 0925

BGH, Urteil vom 16.11.2005 - VIII ZR 5/05
Zum Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, die Anbringung einer Parabolantenne am Balkon der Mietwohnung zu dulden.*)

IMRRS 2006, 0891

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2005 - 10 U 146/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0883

KG, Urteil vom 12.01.2006 - 12 U 216/04
Sind einzelne Positionen der Betriebskosten (hier: Bewachungskosten und Hauswartkosten) gegenüber dem Vorjahr jeweils über 10% gestiegen, obliegt es dem Vermieter dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Legt der Vermieter die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit nicht im Einzelnen dar, kann er - wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit - diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.*)

IMRRS 2006, 0882

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2005 - 3 U 69/04
1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bleibt es bei Realteilung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks auch nach Veräußerung eines Grundstücksteils bei einem einheitlichen Miet-/Pachtverhältnis.
2. Mehrere Vermieter/Verpächter bilden hinsichtlich der gemeinsamen Miet-/Pachtzinsforderung eine Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff BGB.
3. Die Pachtzinsforderung mehrerer Verpächter ist ebenso wie die mehrerer Vermieter auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet.

IMRRS 2006, 0879

BGH, Beschluss vom 01.03.2006 - VIII ZB 28/05
1. Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in einem Wohnraummietprozess ist nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der Exterritorialität genossen und demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben.*)
2. Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inländische Gerichtsstand einer Prozesspartei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch dann "unangegriffen geblieben", wenn die eine Partei die dazu vorgetragenen Tatsachen zwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls ein inländischer Gerichtsstand der anderen Partei ergäbe.*)

IMRRS 2006, 0878

BGH, Urteil vom 15.03.2006 - VIII ZR 153/05
Will der Vermieter von Wohnraum während eines laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten übertragen ("Wärmecontracting"), bedarf es einer Zustimmung des Mieters, wenn eine ausdrückliche Regelung hierfür im Mietvertrag fehlt und dem Mieter dadurch zusätzliche Kosten auferlegt werden sollen.

IMRRS 2006, 0875

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2006 - 5 U 192/05
1. Pachtet ein Pächter ein unbebautes Grundstück und bebaut er dieses unter Vereinbarung einer Ausgleichspflicht des Verpächters beim Heimfall, so geht diese Verpflichtung nicht auf den Erwerber des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung über, wenn diese Last bei der Grundstücksbewertung im Rahmen des Mindestgebotes nicht mitberücksichtigt wird.*)
2. Wird entgegen Leitzsatz 1 eine Ausgleichspflicht des Erwerbers bejaht, so verjährt der Anspruch des Pächters in der 6-monatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB.*)

IMRRS 2006, 0871

BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 163/05
Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender sogenannter Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532).*)

IMRRS 2006, 0866

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 - 10 U 174/05
Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen“, einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.*)
IMRRS 2006, 0860

KG, Urteil vom 20.04.2006 - 8 U 204/05
Zu den Erfordernissen der Modernisierungsankündigung im Falle der beabsichtigten Wärmedämmung von Außenwänden.*)

IMRRS 2006, 0859

BVerfG, Beschluss vom 18.04.2006 - 1 BvR 31/06
Es begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof den nachträglichen Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs nicht zu Gunsten des Mieters berücksichtigt hat, weil der Wegfall erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist. Eine grundsätzliche Verkennung von Bedeutung und Reichweite der auch das Besitzrecht des Mieters schützenden Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG kann darin nicht gesehen werden.

IMRRS 2006, 0849

BGH, Urteil vom 13.07.2005 - VIII ZR 255/04
Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag.*)

IMRRS 2006, 0847

BGH, Urteil vom 22.02.2006 - VIII ZR 362/04
Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten BerechnungsVO zu tragen hat, erlaubt dem Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten überträgt (Wärmecontracting), dann nicht die Umlegung der Wärmelieferungskosten auf den Mieter, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der Zweiten BerechnungsVO (hier: Fassung vom 5. April 1984) eine Umlegung der Kosten der Wärmelieferung im Nahbereich nicht vorsah (Anschluss an Senat, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776).*)
IMRRS 2006, 0845

BFH, Urteil vom 27.10.2005 - IX R 3/05
1. Die historische Bausubstanz des vom Steuerpflichtigen vermieteten Gebäudes spricht ebenso wenig gegen die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht wie die aus Gründen des Denkmalschutzes bedingte Unabgeschlossenheit der Wohnungen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 19.04.2005 - IX R 10/04, BFHE 210, 20, BStBl II 2005, 692).
2. Wer vermietet oder vermieten will, nutzt sein Gebäude nicht im Sinne von § 10f Abs. 1 Satz 2, 4 EStG zu eigenen Wohnzwecken, auch wenn er dabei ohne Einkünfteerzielungsabsicht handelt.

IMRRS 2006, 0834

BGH, Urteil vom 15.03.2006 - VIII ZR 123/05
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30). Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.*)

IMRRS 2006, 0833

BGH, Urteil vom 15.03.2006 - VIII ZR 74/05
Zur Frage, ob dem Mieter von Wohnraum ein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.*)

IMRRS 2006, 0832

KG, Urteil vom 21.03.2006 - 4 U 97/05
Mieter einer Eigentumswohnung sind dann Zustandsstörer im Sinne des § 1004 BGB, wenn sie durch ihre Weigerung, den Rückbau der entgegen den Regeln der Wohnungseigetümergemeinschaft vom Vermieter durchgeführten Baumaßnahmen zu dulden, den eigentumsbeeinträchtigenden rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten. Der hieraus folgende Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, dass die Mieter die von einem anderen Wohnungseigentümer im Wege der Ersatzvornahme beabsichtigten Rückbaumaßnahmen zu dulden verpflichtet sind (entgegen OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 5 U 4733/02 - in NZN 2003, 445 f).*)

IMRRS 2006, 0816

LG Bonn, Beschluss vom 16.11.2005 - 6 T 312/05
Ist über das Vermögen eines Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages den potentiellen Vermieter ungefragt darüber aufzuklären, wie auch darüber, dass das Vormietverhältnis wegen Nichtzahlung des Mietzinses gekündigt und er deshalb zur Räumung verurteilt ist.*)
IMRRS 2006, 0805

KG, Beschluss vom 15.08.2005 - 8 U 81/05
Eine Flächenabweichung unter 10 % rechtfertigt nur dann die Annahme eines Mangels i. S. d. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, wenn hierdurch eine (vom Mieter darzulegende) erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht worden ist.*)

IMRRS 2006, 0804

BGH, Beschluss vom 16.02.2005 - XII ZR 46/03
Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt.

IMRRS 2006, 0803

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 371/04
1. Zu den formellen Anforderungen an eine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung.*)
2. Werden mehrere Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, können diese Gebäude für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefaßt werden, auch wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird.*)

IMRRS 2006, 0802

KG, Beschluss vom 19.05.2005 - 8 U 10/05
Zur Tragweite eines sog. kaufmännischen Bestätigungsschreibens im Zusammenhang mit Verhandlungen über Mietzinsreduzierung und Schadensersatz.*)

IMRRS 2006, 0801

KG, Beschluss vom 13.07.2005 - 8 W 45/05
Zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage auf Feststellung der Räumungspflicht, wenn Klage auf zukünftige Leistung in Betracht kommt; Zur Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses.*)

IMRRS 2006, 0800

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2005 - 5 W 34/05
Die mietrechtliche Streitwertregelung des § 41 Abs. 2 GKG ist entsprechend auch auf Heimverträge anwendbar.*)

IMRRS 2006, 0787

VGH Bayern, Urteil vom 05.12.2005 - 1 B 03.2608
Zu den Anforderungen an die Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nutzung von Wohnraum, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet.*)

IMRRS 2006, 0786

VGH Bayern, Urteil vom 05.12.2005 - 1 B 03.2567
Zu den Anforderungen an die vorbeugende Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nutzung von Wohnraum gegenüber dem Vermieter.*)

IMRRS 2006, 0780

BGH, Urteil vom 22.02.2006 - VIII ZR 219/04
Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte - des gesetzlichen Maximalwerts - als Wohnfläche anzurechnen sei.*)

IMRRS 2006, 0777

BGH, Urteil vom 16.03.2006 - III ZR 129/05
1. Zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden Rechtsposition kann auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundeigentümer im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören.*)
2. Obergrenze des Ersatzanspruchs nach § 591 Abs. 1 BGB ist - wie beim Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer auf Ersatz nützlicher Verwendungen nach § 996 BGB - der Betrag der tatsächlich getätigten Aufwendungen.*)

IMRRS 2006, 0775

BGH, Urteil vom 15.03.2006 - VIII ZR 134/05
Eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (a.F.) über die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F.) liegt nicht vor, wenn eine Formularklausel, die in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Wohnraummietvertrag enthalten ist, auf die "gesetzlichen Kündigungsfristen" und auf eine formularmäßige Fußnote verweist, in der den dort aufgeführten Kündigungsfristen der Zusatz vorangestellt ist: "Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen für Wohnraum betragen z.Zt.:".*)

IMRRS 2006, 0774

BGH, Urteil vom 22.02.2006 - XII ZR 48/03
1. Auf einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Um- und Rückbaukosten ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 a.F. BGB (jetzt § 548 BGB) analog anzuwenden, wenn es nicht wie vorgesehen zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist.*)
2. Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen.*)

IMRRS 2006, 0771

BGH, Urteil vom 23.03.2006 - III ZR 102/05
1. Die formularmäßige Verpflichtung eines Tankstellenpächters, bei Beendigung des Tankstellenvertrages die mit Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten
2. Die vorgenannte Verpflichtung, Arbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern zu beenden, ist - soweit damit die Kündigung der Arbeitsverhältnisse verlangt wird - mit § 613a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vereinbar.*)
