Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4708 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 0575
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 U 89/06
1. Setzen die Parteien einen aufschiebend bedingten (§ 158 Abs. I BGB) Pachtvertrag vor Bedingungseintritt (hier: Kautionszahlung) ins Werk, so spricht dies für eine konkludenten Aufhebung der Bedingung (§§ 133, 157 BGB).
2. Parteivorbringen, dass sich auf das bloße Behaupten des Vorliegens von Tatbestandsmerkmalen beschränkt, ermöglicht keine Subsumtion und vermag einen gebotenen Tatsachenvortrag, abgesehen von "juristischen Tatsachen" in Gestalt einfacher Rechtsbegriffen des alltäglichen Lebens, die die Parteien übereinstimmend und zutreffend verwenden, nicht zu ersetzen.
3. Darüber hinaus ist die Angabe näherer Einzelheiten grundsätzlich nötig, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, WM 1999, 1178 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1989).
4. Bei bloßer Fahrlässigkeit, selbst bei gröbster Fahrlässigkeit des den Irrtum Erregenden ist eine Anfechtung wegen Täuschung (§ 123 BGB) ausgeschlossen (vgl. Mü-Ko-Kramer, BGB, 5. Auflage, § 123, Rn. 8 m.w.N.).

IMRRS 2007, 0574

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.08.2006 - 2 U 247/05
Ein zunächst nur mit dem Vermieterpfandrecht belastet erworbenes Sicherungseigentum kann nicht durch ein anschließendes vorübergehendes Entfernen des Fahrzeugs vom Mietgrundstück zu einem unbelasteten Sicherungseigentum erstarken.*)

IMRRS 2007, 0569

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.11.1998 - 5 U 85/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0567

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.10.1990 - 4 RE-Miet 1/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0550

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.1994 - CL 94/90
Die Umwandlung einer einzelnen Dienstwohnung in eine Mietwohnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.*)

IMRRS 2007, 0545

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.11.2000 - 4 W 53/00
1. Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 16 Abs. 2 GKG (Räumung einer Mietwohnung) ist die gesamte Gegenleistung des Mieters Grundlage der Berechnung und zwar einschließlich der Mehrwertsteuer.*)
2. Ein Abschlag wegen des auf die Miete entfallenden Teils der Nebenkosten ist nicht vorzunehmen, wenn diese nicht unterscheidbarer Teil des festen Mietzinses sind.*)

IMRRS 2007, 0542

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.02.1998 - 3 W 43/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0540

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.1989 - 3 W 35/89 RE
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0534

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.1990 - 3 W 79/90
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0531

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.02.1998 - 5 U 67/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0526

OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.03.1999 - 7 U 170/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0522

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.1996 - 3 W-RE 81/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0498

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2000 - 5 U 210/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0496

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.1997 - 13 U 31/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0495

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.1997 - 5 U 155/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0486

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.07.1998 - 5 U 16/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0483

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.1989 - 2 U 259/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0479

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2002 - 12 U 209/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0474

OLG Rostock, Urteil vom 25.06.2001 - 3 U 162/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0473

OLG Rostock, Urteil vom 25.01.2001 - 1 U 111/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0472

OLG Rostock, Urteil vom 21.08.2000 - 3 U 135/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0471

OLG Rostock, Urteil vom 02.12.2002 - 3 U 97/02
1. Rechtsvernichtende Einwendungen gegen die eingeklagte Forderung kann der Beklagte im Urkundenprozess mit einer Niederschrift über richterlichen Zeugenvernehmungen urkundlich belegen, wenn die protokollierten Aussagen die Überzeugung des Gerichts, die behauptete rechtsvernichtende Tatsache sei erwiesen, rechtfertigen.*)
2. Die Klage ist endgültig, nicht nur als in der gewählten Prozessart unstatthaft, abzuweisen, wenn das Obsiegen des Klägers im Nachverfahren ausgeschlossen ist, weil er keinen die protokollierten Aussagen entkräftenden Beweis antreten kann.*)

IMRRS 2007, 0466

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.02.1995 - 5 UH 1/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0463

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.1999 - 6 U 288/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0462

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.09.1998 - 8 U 1175/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0461

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.07.1998 - 8 U 197/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0459

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.05.1998 - 8 U 4293/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0458

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.02.1998 - 3 U 3361/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0455

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.11.1999 - 16 U 56/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0453

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.02.2001 - 1 U 190/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0450

BGH, Urteil vom 14.02.2007 - VIII ZR 123/06
Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als "sonstige Betriebskosten" im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung (bzw. Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung) auf den Mieter umgelegt werden können.*)

IMRRS 2007, 0423

OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.1989 - 4 U 26/89
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0412

KG, Urteil vom 09.11.1988 - 23 U 1842/88
1. Zum Begriff "Fernwärme" zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Heizkostenabrechnung i.d.F. vom 5. April 1984 (BGBl. I, 592).*)
2. Zur Anwendbarkeit der Verordnung über Heizkostenabrechnung (a.a.O.), wenn ein Dritter die Heizzentrale, welche im Eigentum eines Teilerbbauberechtigten steht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt und mit den einzelnen Wohnungseigentümern direkt abrechnet.*)

IMRRS 2007, 0410

BGH, Urteil vom 25.06.1980 - VIII ZR 260/79
Die ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages kann ergeben, daß der Pächter anstelle seiner Verpflichtung aus dem Pachtvertrag, Schönheitsreparaturen vornehmen zu lassen, bei Beendigung des Vertrages dem Verpächter einen Ausgleich in Geld zahlen muß, wenn der Verpächter die Pachtsache umbaut und dadurch die Schönheitsreparaturen zerstört würden.*)

IMRRS 2007, 2541

BGH, Urteil vom 20.10.1982 - VIII ZR 235/81
Bis 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordener Altbauwohnraum in Berlin, der in der Zeit nach dem 31. Dezember 1968 bis zum 4. August 1972 in Geschäftsraum umgewandelt wurde, ist hierdurch von der Mietpreisbindung für Wohnraum frei geworden.*)

IMRRS 2007, 2535

BGH, Urteil vom 16.04.1986 - VIII ZR 60/85
a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Mischmietverhältnis anzunehmen ist, daß der Gewerberaumanteil überwiegt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 15. November 1978 - VIII ZR 14/78 = WM 1979, 148).*)
b) Zum Begriff der Spannungsklausel*)

IMRRS 2007, 2540

BGH, Urteil vom 13.02.1985 - VIII ZR 36/84
Der Mietvertrag, den die Bundesrepublik Deutschland mit dem Vermieter von Wohnungseigentum abschließt, um der ihr nach dem Natotruppenstatut und dem Zusatzabkommen zum Natotruppenstatut obliegenden Verpflichtung zur Deckung des Wohnraumbedarfs der US-Streitkräfte nachzukommen, ist kein Wohnraummietvertrag.*)

IMRRS 2007, 0405

BGH, Urteil vom 10.11.1982 - VIII ZR 252/81
a) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet, so ist der Mietvertrag nicht gemäß § 306 BGB nichtig; der Vermieter verliert jedoch den Anspruch auf Mietzins für die Zeit, während der er dem neuen Mieter die Räume nicht überlassen kann.*)
b) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet und schließt der neue Mieter mit dem bisherigen einen Untermietvertrag, so gilt die vom Vermieter dem neuen Mieter geschuldete Gebrauchsüberlassung als erfüllt. Der neue Mieter schuldet den vereinbarten Mietzins; ein Anspruch des Vermieters gegen den bisherigen Mieter auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache besteht nicht.*)
c) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet und veranlaßt der neue Mieter den bisherigen, die dem Vermieter geschuldete Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache an ihn, den neuen Mieter, zu zahlen, so ist er dem Vermieter zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wenn dieser die nichtberechtigte Verfügung über die Entschädigung genehmigt.*)

IMRRS 2007, 0403

BGH, Urteil vom 09.02.1983 - VIII ZR 305/81
Ein Vergleichsgläubiger kann gegen den von ihm geschuldeten Pachtzins für den Pachtgebrauch, der ihm nach Vergleichseröffnung gewährt wird, grundsätzlich nicht mit dem die Vergleichsquote übersteigenden Teil seiner Gegenforderung aufrechnen.*)

IMRRS 2007, 0401

BGH, Urteil vom 05.07.1989 - VIII ZR 334/88
a) Zur Zulässigkeit einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO, wenn Anhaltspunkte für die Wahrheit der zu beweisenden Behauptung nur aus vorprozessualen Rügen der beweispflichtigen Partei hervorgehen.*)
b) Ist zwischen den Partnern eines Leasingvertrages über Computer-Hardware streitig, ob ein zum Vertragsinhalt gehörendes Handbuch geliefert worden ist, hat aber der Leasingnehmer die Abnahme der Leasingsache schriftlich und ohne Einschränkung bestätigt, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit seiner Erklärung (§ 363 BGB).*)
c) Zur Schadensminderungspflicht des Leasinggebers, wenn nach Vertragskündigung wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers bei freihändiger Veräußerung nur ein erheblich geringerer Preis zu erzielen ist, als der Leasingnehmer zu leisten bereit wäre.*)
d) Fehlt das nach dem Inhalt eines Leasingvertrages auch ohne Erwähnung im Vertragstext zur Hauptleistungspflicht gehörige Benutzerhandbuch bei Überlassung der geleasten Computer-Hardware und bestätigt der Leasingnehmer dennoch den vollständigen Empfang der Leistung, kann er sich nicht auf mangelnden Beginn seiner Mietzahlungspflicht berufen, sondern allenfalls die Einrede aus § 320 BGB erheben (Abgrenzung zu BGH WM 1987, 1131). § 539 BGB ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Im Rahmen des § 320 Abs. 2 BGB können die Rechtsgedanken von § 539 BGB jedoch herangezogen werden.*)
e) Soweit es wegen Nichtlieferung des Benutzerhandbuchs um die endgültige Verweigerung der Gegenleistung geht, finden nur die Vorschriften der §§ 537 ff BGB Anwendung.*)

IMRRS 2007, 0400

BGH, Urteil vom 01.04.1987 - VIII ZR 15/86
Wird das zwischen einer Kommanditgesellschaft und dem Vermieter bestehende Mietverhältnis beendet, so haftet neben der Mieterin auch der inzwischen ausgeschiedene persönlich haftende Gesellschafter auf Herausgabe der Mietsache, sofern das Mietverhältnis vor oder während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft begründet worden ist.*)

IMRRS 2007, 0394

OLG Köln, Urteil vom 10.10.2006 - 22 U 74/06
1. Liegt ein einheitlicher Vertrag vor, durch den teilweise Räume zur bloßen Nutzung (hier: Wohnung), teilweise zur Fruchtziehung (hier: Nutzung als Pension) überlassen werden, so ist für die rechtliche Einordnung des Gesamtvertrages maßgeblich, was der Hauptgegenstand des Vertrages bzw. der wesentliche Vertragszweck ist; dies ist nach dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien im Einzelfall zu ermitteln.
2. Dementsprechend kann ein als "Pachtvertrag" bezeichneter Vertrag auch ein Pachtvertrag sein, selbst wenn der auf die Wohnräume entfallende Teil des Bruttonutzungsentgelt überwiegt.

IMRRS 2007, 0392

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 - 10 U 69/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0391

BGH, Urteil vom 27.09.2006 - VIII ZR 217/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0390

KG, Beschluss vom 19.10.2006 - 12 U 178/05
1. Eine "Vorenthaltung" im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nach § 546 BGB verletzt ist; dabei ist grundsätzlich der Zustand der zurückgegebenen Mietsache unerheblich.*)
2. Keine bloße Schlechterfüllung der Rückgabeverpflichtung, sondern eine nur teilweise Rückgabe ist gegeben, soweit der Mieter seiner Rückbaupflicht in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist, so dass nach den Umständen des Einzelfalles nur eine teilweise Räumung anzunehmen ist.*)

IMRRS 2007, 0389

OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2007 - 2 U 9/07
Eine unverzügliche Aufrechnungserklärung des Mieters kann nur dann zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges führen, wenn die Gegenforderung so bestimmt bezeichnet ist, dass sie der Vermieter prüfen kann.*)

IMRRS 2007, 0385

AG Dresden, Urteil vom 23.06.2006 - 140 C 4830/05
Der Mieter kann wegen mangelhafter Hausmeisterleistungen allenfalls die Miete mindern, er ist jedoch nicht berechtigt, den auf ihn entfallenden Anteil in der Betriebskostenabrechnung zu kürzen.

IMRRS 2007, 0384

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 23.06.2005 - 314B C 105/05
1. Die Instandhaltungspflicht eines Vermieters ist nicht nur auf die reine Gebrauchsfähigkeit der Wohnung beschränkt. Bei Reparaturen muss auch auf den optischen Eindruck geachtet werden.
2. Dementsprechend muss der Mieter auch den Austausch zweier beschädigter Fliesen durch zwei andere Fliesen nicht akzeptieren, die unterschiedliche Farben haben und sich auch von den übrigen unbeschädigten Fliesen farblich unterscheiden.

IMRRS 2007, 0383

KG, Beschluss vom 07.02.2006 - 2 AR 4/06
1. Für Klagen des gewerblichen Untermieters auf Einräumung des Besitzes gegen den Hauptvermieter bestimmt sich der Zuständigkeitsstreitwert nach § 8 ZPO.
2. Fehlen konkrete Angaben dazu, für welchen Zeitraum das Besitzrecht aus dem Mietvertrag geltend gemacht wird, bestimmt sich der Zuständigkeitsstreitwert jedoch nach § 9 ZPO.

IMRRS 2007, 0377

KG, Urteil vom 25.01.2007 - 8 U 129/06
Die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB ist nicht gewahrt, wenn im Falle einer Nachtragsvereinbarung zwar "Schriftlichkeit" eingehalten wird, die Annahmeerklärung aber nicht mehr rechtzeitig i. S. d. § 147 Abs. 2 BGB zugeht.*)