Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2013, 1523LG Berlin, Urteil vom 04.12.2012 - 63 S 220/12
1. Bei dem Anschluss an die zentrale Warmwasserversorgung ergibt sich von Natur aus weder eine Wertverbesserung noch eine Energieeinsparung. Vielmehr muss der Vermieter konkret nachweisen, weshalb der geplante Anschluss an die Warmwasserversorgung zu einer Wohnwertverbesserung und Energieeinsparung führen wird. Tut er das nicht in ausreichender Art und Weise, ist der Mieter zur Duldung der Maßnahme nicht verpflichtet.
2. Die Erneuerung der Elektroinstallation stellt grundsätzlich eine Modernisierung dar, welche der Mieter wegen der damit verbundenen Komforterhöhung dulden müsste, weil durch die Verstärkung der Elektrosteigeleitung die Leistungsfähigkeit des Netzes im Gebäude erhöht wird und dadurch es möglich wird, zugleich mehrere elektrische Geräte mit höherem Stromverbrauch zu betreiben. Diese Maßnahmen sind jedoch dann vom Mieter nicht zu dulden, wenn in der Modernisierungsankündigung nur angekündigt wird, dass neue Leitungen verlegt werden sollen.
VolltextIMRRS 2013, 1522
LG Berlin, Urteil vom 08.02.2013 - 63 S 95/12
1. Der Vermieter kann die Kostenmiete nicht einseitig erhöhen, nur weil er eine Veränderung der Finanzierungsgrundlage vornimmt, ohne hierzu gezwungen zu sein.
2. Hat der Erwerber einer Mietwohnung geringere Finanzierungskosten zu tragen als der Voreigentümer, kommt dies nicht dem Mieter zugute. Der Mieter kann nicht verlangen, dass die zulässige Mieterhöhung geringer ausfällt, weil der Eigentümer die Immobilie günstiger finanzieren kann, weil dies mit dem sogenannten "Einfrierungsgrundsatz" nicht vereinbar ist.
VolltextIMRRS 2013, 1511
LG Berlin, Urteil vom 26.02.2013 - 63 S 429/12
1. Der geschützte Besitz des Mieters beschränkt sich vor allem auf die ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Gebäudeteile und damit im Wesentlichen auf die Wohnung und deren Zugang, Kellerräume und sonstige etwa zur Mietsache zugehörige Räumlichkeiten. Er erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf das Treppenhaus, den allen Mietern zugänglichen Garten oder die Außenfassade.
2. Der Besitzschutz ist nicht ausschließlich auf Arbeiten in den Wohnräumen des Mieters beschränkt, sondern bezieht sich grundsätzlich auf alle Maßnahmen, die den Mietgebrauch beeinträchtigen. Die widerrechtliche Beeinträchtigung muss sich allerdings direkt auf den geschützten alleinigen Besitz beziehen und unmittelbar auf ihn einwirken, was durch das Eindringen von Immissionen in die Wohnung denkbar ist.
3. Störungen sind nur erhebliche Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs. Soweit die Ausführung der Außendämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher und technischer Regeln und Gesetze erfolgt, handelt es sich um keine widerrechtliche Störung des dem Mieter überlassenen und geschützten Besitzes an seiner Wohnung.
VolltextIMRRS 2013, 1502
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2012 - 23 S 296/11
Veranstalter einer Musikveranstaltung ist derjenige, der die Veranstaltung angeordnet hat und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt ist, bzw. der für die Veranstaltung organisatorisch oder finanziell verantwortlich ist oder auf die Programmgestaltung einen maßgeblichen Einfluss hat. Ein Vermieter, der Veranstaltungsräume vermietet, ohne dabei jeglichen organisatorischen oder inhaltlichen Einfluss auf die Veranstaltung als solche zu nehmen, haftet nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen seines Mieters.
VolltextIMRRS 2013, 1499
AG München, Urteil vom 08.11.2011 - 431 C 20886/11
1. Treten Schimmelbildungen immer wieder auf, muss der Mieter den Vermieter jedes Mal unverzüglich über den Schimmelbefall informieren. Tut er das nicht, hat er keine Schadensersatzansprüche.
2. Diese Anzeigepflicht trifft den Mieter auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, bei der der Vermieter davon ausgehen durfte, dass diese geeignet war, den Schimmelbefall auf Dauer zu unterbinden, und zwar auch dann, wenn dadurch das Problem nicht dauerhaft gelöst wurde.
IMRRS 2013, 2462
BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - VIII ZR 268/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1497
OLG Rostock, Beschluss vom 09.08.2012 - 3 U 73/10
1. Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich auf Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis, wozu u. a. Ansprüche auf Miete und Betriebskosten sowie Schadensersatzansprüche gehören.*)
2. Voraussetzung des Vermieterpfandrechtes ist es, dass die Gegenstände, an denen das Pfandrecht ausgeübt werden soll, im Eigentum des Mieters stehen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1491
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2013 - 24 U 97/12
1. Es muss nicht nur die Optionsausübung, sondern bereits die Einräumung der Option dem Schriftformerfordernis genügen.*)
2. Die Formvorschrift des § 550 BGB ist zwingend.*)
VolltextIMRRS 2013, 1489
BGH, Urteil vom 29.05.2013 - VIII ZR 285/12
Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltungsklausel), und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht:
"Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts",
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Aufgabe von Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff., und von Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663).*)
VolltextIMRRS 2013, 1488
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2013 - 2 U 7/13
Zur Auslegung eines Mietvertrags hinsichtlich der Identität des Vermieters.*)
VolltextIMRRS 2013, 1486
AG Bergheim, Urteil vom 28.02.2012 - 21 C 162/11
1. Die Nebenkostenabrechnung ist dem Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Wirft der Vermieter die Abrechnung persönlich in den Briefkasten, nachdem der Mieter schon ausgezogen war, ist die Abrechnung nicht zugegangen, denn zum Machtbereich des Mieters gehört der Briefkasten nur dann, wenn er tatsächlich noch unter der Anschrift wohnt, zu der der Briefkasten gehört.
2. Eine Nebenkostennachforderung nach Ablauf der Frist ist nur dann möglich, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Wirft der Vermieter die Abrechnung in den Briefkasten, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob der Mieter noch unter dieser Adresse wohnt, handelt er zumindest fahrlässig und ist mit sämtlichen Nachforderungen ausgeschlossen.
VolltextIMRRS 2013, 1458
KG, Urteil vom 02.05.2013 - 8 U 130/12
Zu den Voraussetzungen der Einhaltung der Schriftform gemäß § 550 BGB in einem Gewerberaummietvertrag im Zusammenhang mit der Ausübung einer Verlängerungsoption.*)
VolltextIMRRS 2013, 1456
BGH, Urteil vom 20.06.2013 - IX ZR 310/12
Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im Anschluss an BSG, NZS 2013, 273).*)
VolltextIMRRS 2013, 1450
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 20.11.2012 - 16 S 47/12
Die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung endet mit dem Ablauf des zwölften Monats nach Zugang. Eine tagesgenaue Frist wird gerade nicht angenommen.
VolltextIMRRS 2013, 1449
AG Neuruppin, Urteil vom 02.11.2012 - 42 C 80/12
Hat der Mieter durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er einer Erhöhung der Miete zustimmt, hat der Vermieter grundsätzlich kein Recht, eine schriftliche Zustimmung zu verlangen, selbst wenn dies im Vertrag so vereinbart worden ist.
VolltextIMRRS 2013, 1446
BGH, Urteil vom 05.06.2013 - VIII ZR 142/12
1. Der Besitzer kann dem Eigentümer ein von einem Dritten abgeleitetes Besitzrecht nur entgegenhalten, wenn dieser Dritte mittelbarer Besitzer der Sache und seinerseits dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.
2. Eine stillschweigende Vertragsübernahme durch dreiseitigen Vertrag kommt in Betracht, wenn der Erwerber dem Mieter mitteilt, dass er nunmehr Vermieter sei, der Mieter dies durch Zahlung der weiteren Mieten an den Erwerber akzeptiert und der bisherige Vermieter seither nicht mehr in Erscheinung getreten ist und die Übernahme stillschweigend gebilligt hat.
VolltextIMRRS 2013, 1441
OLG Rostock, Beschluss vom 17.09.2012 - 3 W 48/12
Bei einem Verstoß gegen das Preisklauselverbot tritt eine Unwirksamkeit der Klausel grundsätzlich erst ab deren rechtskräftiger Feststellung ein.*)
VolltextIMRRS 2013, 1440
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.02.2013 - 3b C 361/12
Wertbildende Faktoren einer Mietwohnung, wie etwa ein Durchgangszimmer und die Tatsache, dass der Mieter selbst die Oberböden und die Verfliesung eingebracht hat, sind bei einem Mieterhöhungsverlangen zugunsten des Mieters entsprechend zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2013, 1439
AG Köln, Urteil vom 15.02.2013 - 201 C 464/12
Der Vermieter muss dem Mieter Zugang zu seinem Stromzähler verschaffen. Zwar besteht kein Anspruch auf unbegrenzten Zugang zum Stromzähler, dem Mieter muss es jedoch möglich sein, sich regelmäßig über seinen Stromverbrauch zu informieren.
VolltextIMRRS 2013, 1426
AG Bochum, Urteil vom 29.11.2012 - 83 C 255/12
Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass die Funktionsfähigkeit der Heizung und der Warmwasserversorgung der Mieter aufrechterhalten wird. Dazu gehört auch, dass der Vermieter Beeinträchtigungen der Warmwasserversorgung durch Mietmieter beseitigen muss, indem er den Störern keinen Zugang zum Durchlauferhitzer und der Heizungstherme gewährt.
VolltextIMRRS 2013, 1425
AG Dortmund, Urteil vom 09.04.2013 - 406 C 7662/12
1. Ein allgemeiner Hinweis, erhöhte Energiekosten könnten unterschiedliche Gründe haben, ist nicht geeignet, eine Heizkostenabrechnung zu rechtfertigen, die nicht nachvollziehbar von der Abrechnung vom Vorjahr erheblich abweicht.
2. Die Anpassung von Vorauszahlungen setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus. Ein abstrakter Sicherheitszuschlag ist nicht zulässig.
VolltextIMRRS 2013, 1420
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2013 - 3 W 316/13
Bei einer Klage auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung richtet sich der Gebührenstreitwert auch dann nach § 41 GKG, wenn der Kläger Ansprüche aus Eigentum geltend macht, der Beklagte sich auf eine Miet- oder Nutzungsverhältnis beruft (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2009 - 10 U 160/08 - OLGR 2009. 341 ff., Beschluss vom 24.01.2008 - I-10 W 6/08, 10 W 6/08 - WM 2008, 160 = = NJW-RR 2008, 1115 = ZMR 2008, 364 = NZM 2008, 542 f.; OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2002 - 11 W 80/02; in Abgrenzung zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - 13 W 67/09, zitiert nach Juris).*)
VolltextIMRRS 2013, 1417
LG Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013 - 5 S 52/12
1. Der Mieter hat dem Vermieter bei Verlust oder sonstiger Nichtrückgabe eines ihm überlassenen Schlüssels bei Vertragsende Schadensersatz zu leisten, sofern er sich hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann.*)
2. Zu ersetzen sind im Fall eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels nicht nur die erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern darüber hinaus auch die erforderlichen Kosten zur Erneuerung der Schließanlage. Dies gilt auch, wenn die Schließanlage tatsächlich nicht erneuert wird.*)
VolltextIMRRS 2013, 1413
AG Köln, Urteil vom 02.03.2011 - 220 C 443/10
1. Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung setzt als Mindestangabe eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen voraus. Sie muss für den Mieter gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein.
2. Eine Gesamtabrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, in der eine Aufteilung des Gesamtbetrages in Warmwasserkosten und Heizkosten ohne Angabe der Berechnungsgrundlage erfolgt, ist formell fehlerhaft.
3. Übersteigen die von dem Vermieter in die Betriebskostenabrechnung eingestellten verbrauchsunabhängigen Kosten (wie z.B. Wohngebäudeversicherung) die durchschnittlichen Kosten in erheblichem Umfang, trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot gewahrt worden ist.
4. Ist der Mittelwert für eine Wohngebäudeversicherung um mehr als 100% überschritten, ohne dass der Vermieter dies rechtfertigen kann, ist diese Abrechnung fehlerhaft.
VolltextIMRRS 2013, 1410
LG Berlin, Beschluss vom 04.03.2013 - 65 S 201/12
1. Sind aufgrund einer erkennbaren Baulücke im Umfeld der Mietsache bei Vertragsschluss bereits konkrete Anhaltspunkte für mögliche künftige Bauarbeiten erkennbar, ist davon auszugehen, dass es im Falle einer späteren Bebauung des Nachbargrundstücks in einer ortsüblichen Art und Weise an einer Abweichung der Ist- von der vertraglichen geschuldeten Soll-Beschaffenheit der Mietsache fehlt.
2. Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung ist auch dann nicht anzunehmen, wenn beim Vertragsschluss auf Anfrage des Mieters der Vermieter den vorhandenen Bauzaun auf dem Nachbargrundstück nur als "Müllbarriere" bezeichnet hat.
VolltextIMRRS 2013, 1409
LG Berlin, Urteil vom 25.05.2012 - 63 S 426/11
1. Wird ein Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Ein Verzug mit den Erhöhungsbeträgen kann nicht rückwirkend eintreten, sondern wird erst nach Rechtskraft des Zustimmungsurteils begründet.
2. Ist beim Mietvertragsbeginn eine Gemeinschaftsantenne vorhanden, die später nicht mehr funktioniert, ergibt sich für den Mieter trotzdem kein Mietmangel, wenn ein moderner Kabelanschluss vorhanden ist. Soweit der Kabelnetzbetreiber hierfür den Abschluss eines Nutzungsvertrags und eine monatliche Nutzungsgebühr verlangt, stellt dies keine nachteilige Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand, wenn auch für die Gemeinschaftsantenne monatliche Kosten für die Mieter direkt gegenüber dem Vermieter zu tragen gewesen wären.
VolltextIMRRS 2013, 1405
BGH, Urteil vom 05.06.2013 - VIII ZR 287/12
1. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache ist, wenn Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 unter II 1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 9 f.; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12 f.; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10).*)
2. Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen an einem älteren Gebäude vor, so kann der Mieter, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur dann erwarten, dass der Tritt- und Luftschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der baulichen Veränderungen geltenden DIN-Normen genügt, wenn die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, aaO; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, aaO Rn. 12).*)
3. Zu der Frage, ob eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch vorliegt, wenn der Tritt- oder Luftschallschutz einer Mietwohnung die Mindestwerte der anzuwendenden DIN-Normen um nicht mehr als ein Dezibel unterschreitet.*)
VolltextIMRRS 2013, 1404
LG Oldenburg, Beschluss vom 11.02.2013 - 4 T 93/13
1. Der Mieter darf seine Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Ablauf einer dem Vermieter üblicherweise zusätzlich zuzubilligenden Abrechnungsfrist - in der Regel 6 Monate - zurückverlangen. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution verjährt nach drei Jahren.
2. Dasselbe gilt auch, wenn der Mieter dem Vermieter ein Sparbuch als Kaution übergeben hat.
VolltextIMRRS 2013, 1403
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.04.2013 - 16 S 230/12
1. Die Anzeige einer Straftat bei der Staatsanwaltschaft ist weder eine schuldhafte Vertragsverletzung noch als verwerflich anzusehen. Jeder Bürger ist grundsätzlich berechtigt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde solche Taten zur Anzeige zu bringen, die er selbst als Straftaten qualifiziert.
2. Eine vorsätzlich falsche oder leichtfertig erhobene Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter kann eine Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen. Es erscheint jedenfalls nicht schuldhaft, wenn der Mieter als juristischer Laie das Eindringen des Vermieters in die Remise als Hausfriedensbruch ansieht und den Vermieter dementsprechend anzeigt. Dem Mieter kann auch nicht als Pflichtverletzung vorgehalten werden, dass er die Strafanzeige trotz Aufforderung nicht zurückgenommen hat.
3. Zwar hat der Vermieter in bestimmten Situationen ein Betretungsrecht und die Verweigerung seitens des Mieters kann eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstellen. Das Betretungsrecht darf jedoch nicht einfach erzwungen werden, sondern muss gegebenenfalls durch Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vom Gericht erstritten werden.
VolltextIMRRS 2013, 1402
LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2013 - 13 S 26/13
1. Wohnungsmieter haben gegen den Vermieter regelmäßig keinen Anspruch auf Erfassung und Abrechnung der Kaltwasserkosten nach Verbrauch, sofern dies nicht im Mietvertrag vereinbart ist.*)
2. Ein solcher Anspruch kann indessen dann bestehen, wenn der tatsächliche Verbrauch und die Umlage nach Wohnfläche in einem evidenten und erheblichen Missverhältnis stehen (Ein Mitmieter betreibt in seiner Wohnung in gewerbeähnlicher Weise das Waschen von Wäsche und verbraucht dafür etwa so viel Wasser, wie alle anderen Mieter des Hauses zusammen).*)
3. Besteht das evidente und erhebliche Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Verbrauch und der Umlage nach Wohnfläche wegen des Sonderverbrauchs von nur einer Wohnung, haben die anderen Wohnungsmieter gegen den Vermieter lediglich einen Anspruch auf gesonderte Erfassung und Abrechnung der Kaltwasserkosten bezüglich des Sonderverbrauchs. Die Umlegung des (unauffälligen) Differenzbetrages nach Abzug des Sonderverbrauchs auf die anderen Mieter nach Wohnfläche ist nicht zu beanstanden.*)
VolltextIMRRS 2013, 1390
LG Hannover, Urteil vom 21.03.2013 - 8 S 55/12
Ein wirksames Mieterhöhungsverlangen muss die Bezeichnung des Mietspiegelfeldes und die vom Vermieter bei der Einordnung zugrunde gelegten Ausstattungsmerkmale enthalten.
VolltextIMRRS 2013, 1387
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 22.01.2013 - 13 C 552/11
1. Auch in einer Berliner Altbauwohnung muss die Elektroinstallation in so einem Zustand sein, dass der Betrieb von Waschmaschine und Staubsauger nebeneinander möglich ist.
2. Kleinere Instandhaltungsmaßnahmen genügen nicht, um insgesamt einen überdurchschnittlichen Instandhaltungszustand eines Gebäudes anzunehmen.
3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist nur dann angebracht, wenn die Spanne zwischen Ober- und Unterwert des Mietspiegelfeldes besonders groß ist.
VolltextIMRRS 2013, 1378
LG Hamburg, Urteil vom 14.02.2013 - 307 S 114/12
1. Ist ein Mietvertrag 1985 abgeschlossen worden, ist die II. Berechnungsverordnung anzuwenden, nicht die Wohnflächenverordnung.
2. Ist eine Terrasse als "gedeckter Freisitz" eingeordnet, kann die Hälfte der Grundfläche im Mieterhöhungsverfahren angesetzt werden.
VolltextIMRRS 2013, 1359
LG Berlin, Urteil vom 25.02.2013 - 67 S 365/12
Werden die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, kommt eine Kürzung der Kosten um 15% nicht in Betracht, wenn das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
VolltextIMRRS 2013, 1355
LG Berlin, Urteil vom 28.02.2013 - 67 S 327/12
Im Rahmen der Mieterhöhung ist eine Stellvertretung zulässig. Diese muss aber offengelegt sein und aus der Mieterhöhungserklärung als solcher muss das Handeln im fremden Namen hervorgehen, sowie in wessen Namen die Erklärung abgegeben wird. Ein Mieterhöhungsverlangen, das von der Hausverwaltung unterzeichnet ist, aus dem jedoch ein Handeln im Namen des Eigentümers nicht ersichtlich ist, ist formell unwirksam.
VolltextIMRRS 2013, 1351
LG Berlin, Urteil vom 20.02.2013 - 65 S 209/12
1. Der Einbau einer modernen Gaszentralheizung mit Brennwerttechnik stellt gegenüber einer Ofenheizung nicht ohne Weiteres eine Maßnahme der Energieeinsparung dar.
2. Der Vermieter muss im Rahmen einer Modernisierungsankündigung nach § 554 Abs. 3 BGB darlegen, ob und warum es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um eine Verbesserung der Mietsache bzw. um eine Energieeinsparungsmaßnahme handelt. Es ist nicht ausreichend, wenn der Vermieter lediglich behauptet, die Maßnahme werde zu einer Energieeinsparung führen.
VolltextIMRRS 2013, 1346
LG Berlin, Urteil vom 13.03.2013 - 65 S 321/11
1. Werden Mieter durch Bauarbeiten am Grundstück wegen erheblichen Lärms und Staubbelästigungen gehindert, die Fenster und Außentüren offen zu halten, die Terrasse und den Balkon zu nutzen, und kommt es oft zu längeren Blockierungen der Grundstückszufahrt wegen Lagerung von Baustellenmaterial, wobei auch Teile der Anpflanzungen und der Zaunanlage auf dem Grundstück zerstört werden, ist eine Mietminderung von 15% bis zum Abschluss der Bauarbeiten angemessen.
2. Bei solchen umfangreichen Bauarbeiten ist es zulässig, ohne konkrete Darlegung des Mieters bezüglich des qualitativen und quantitativen Ausmaßes der jeweiligen Bauarbeiten eine feste Minderungsquote für die gesamte Dauer des Bauvorhabens zuzusprechen, auch wenn in einzelnen Zeiten keine besonders starken Störungen stattfinden.
3. Eine Minderung ist im Falle von Bauarbeiten im Innenstadtbereich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Mieter im Regelfall ohnehin damit rechnen muss, dass es im weiteren und näheren Umfeld seiner Wohnung - etwa durch Neubau, Umbau oder Sanierung von Gebäuden, Straßen o.ä., durch Wechsel oder Zuzug von neuen (gewerbetreibenden) Nachbarn etc. - zu Veränderungen kommt, die sich auf die Mietsache nachteilig auswirken können.
VolltextIMRRS 2013, 1344
BFH, Urteil vom 22.01.2013 - IX R 70/10
Besteht zwischen Vermieter und Mieter ein besonderes Verhältnis dergestalt, dass die Grundsätze über "nahe Angehörige" auf dieses übertragbar sind, so können Werbungskostenüberschüsse im Rahmen der steuerlichen Absetzbarkeit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht geltend gemacht werden, sofern das besagte Mietverhältnis nicht durchgeführt wird.
VolltextIMRRS 2013, 1328
AG Charlottenburg, Urteil vom 10.10.2011 - 213 C 98/11
Unterschreibt jemand im Namen eines nichtrechtsfähigen Vereins einen Mietvertrag, muss derjenige dem Vermieter die Miete persönlich entrichten, unabhängig davon, ob er den Vertragschluss ohne Vertretungsmacht unterzeichnet hat und zwar auch dann, wenn der Verein nicht mehr existiert.
VolltextIMRRS 2013, 1327
LG Berlin, Urteil vom 18.06.2011 - 67 S 466/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1323
AG Köpenick, Urteil vom 26.02.2013 - 14 C 262/12
1. Eine neben einer Mietkaution gestellte Bürgschaft ist keine Übersicherung im Sinne des § 551 BGB, wenn die Bürgschaft von einem Dritten freiwillig angeboten wird, um den Abschluss des Mietverhältnisses mit einem einkommensschwachen Mieter (hier: Auszubildender) erst zu ermöglichen.
2. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Bürgschaft vom Bürgen - aber nicht vom Mieter - ausdrücklich verlangt.
VolltextIMRRS 2013, 1313
LG Itzehoe, Urteil vom 19.10.2012 - 9 S 6/11
1. Eine Abrechnung über Betriebskosten in Abrechnungseinheiten mit mehreren Wohnungen, die die Mindestangaben Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Anteil des Mieters an den Kosten und Abzug seiner Vorauszahlungen nicht enthält, ist formell fehlerhaft. Nicht notwendig ist die Angabe, welche Objekte der Vermieter zum jeweiligen Abrechnungsobjekt zusammengefasst hat.
2. Den Vermieter treffen grundsätzlich auch keine Erläuterungspflichten hinsichtlich der Tatsache, warum er in der Betriebskostenabrechnung bestimmte Werte ansetzt. Das gilt selbst dann, wenn es zu erheblichen Änderungen im Verhältnis zum Vorjahr kommt, etwa Flächenangaben zwischen den Abrechnungszeiträumen schwanken oder es auffällige Schwankungen bei Verbrauchswerten gibt.
3. Der Mieter kann einen Anspruch gegen den Vermieter wegen ersparter Aufwendungen haben, wenn der Vermieter die Kaution vertragswidrig auf sein Girokonto hielt und sich dadurch eventuelle Überziehungszinsen erspart hat.
VolltextIMRRS 2013, 1312
LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2013 - 307 S 96/12
Ein Vermieter, der Mietinteressenten mehrmals den Zutritt zur Wohnung ermöglicht, damit diese sich mögliche zukünftige Einrichtungsvarianten überlegen können, und Einrichtungsgegenstände der Mietwohnung veräußert bzw. zur Verwendung überlässt, geht weit über ein freundliches Entgegenkommen im Rahmen einer Vertragsanbahnung mit offenem Ausgang hinaus und weckt berechtigtes Vertrauen der Mietinteressenten auf eine Einigung. Bricht der Vermieter die Verhandlungen jedoch ab, muss er den Mietinteressenten die Aufwendungen ersetzen, die sie im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages getätigt haben und die sich jetzt als nutzlos erweisen. Ein etwaiges Mitverschulden der Mietinteressenten ist dabei zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2013, 1311
BGH, Beschluss vom 09.04.2013 - VIII ZR 245/12
1. Besteht ein schriftlicher Wohnungsmietvertrag sowie ein separat abgeschlossener Garagenmietvertrag, so spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit beider Vereinbarungen. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, müssen diese Vermutung widerlegen.
2. Eine Kündigungsfrist für die Garage, die von der Kündigungsfrist von der Wohnung abweicht, lässt auf den Willen der Parteien schließen, dass es sich bei dem Mietvertrag über die Garage um ein separates Mietverhältnis handeln sollte, selbst wenn bei früheren Mieterhöhungen die Garagenmiete und die Wohnraummiete im selben Verhältnis angehoben wurden.
VolltextIMRRS 2013, 1306
LG Hamburg, Urteil vom 20.12.2012 - 307 S 78/12
Eine Staffelmietevereinbarung muss schriftlich geschlossen werden. Dabei müssen die Parteien hinreichend individualisiert sein. Tritt auf der Vermieterseite eine Erbengemeinschaft auf, kommt der Mietvertrag mangels eigener Rechtspersönlichkeit der Erbengemeinschaft nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern mit den einzelnen Erben zustande, die gegebenenfalls durch Ermittlungen ausfindig gemacht werden müssen. Zur Einhaltung der Schriftform der Staffelmietevereinbarung ist daher erforderlich, dass sich aus der Urkunde heraus hinreichende Anhaltspunkte ergeben, die die Erben bestimmbar machen lassen.
VolltextIMRRS 2013, 1305
AG München, Urteil vom 26.07.2012 - 424 C 18071/12
1. Der Vermieter muss Aufwendungen des Mieters, die dieser infolge einer Erhaltungsmaßnahme in der Mietwohnung machen musste, in angemessenem Umfang ersetzen. In bestimmten Fällen hat der Vermieter eine ausreichende Hotelunterbringung anzubieten, die Mehrkosten der Verpflegung zu übernehmen und auf die voraussichtlich erstattungsfähigen Aufwendungen einen Vorschuss zu zahlen.
2. Ist eine angemietete Wohnung wegen Malerarbeiten nicht bewohnbar, kann der Mieter vom Vermieter Vorschuss für Hotelkosten und Mehrverpflegungsaufwand verlangen.
VolltextIMRRS 2013, 1288
AG Darmstadt, Urteil vom 03.09.2012 - 315 C 119/12
1. Die mietvertragliche Vereinbarung von "Kosten der Prüfung und Wartung von Gasleitungen" umfasst nicht die Kosten der jährlichen Wartung der Gastherme.*)
2. Eine Aufspaltung der Kosten, die für die jährliche Wartung einer Gastherme anfallen, in ihre einzelnen Bestandteile mit dem Ziel, jedenfalls die als umlegungsfähig vereinbarten Kosten der Leitungsprüfung in der Wohnung sowie Anfahrtskosten des Handwerkers auf den Mieter umlegen zu können, kommt nicht in Betracht. Diese Kosten entstehen auf Grund des Wartungsauftrags für die Therme und nicht für die Prüfung von Gasleitungen in der Wohnung oder innerhalb der Therme.
VolltextIMRRS 2013, 1287
LG Köln, Urteil vom 30.08.2012 - 1 S 52/11
Ein Anspruch des betagten Erdgeschossmieters auf Freistellung von dem ihm mittels Hausordnung übertragenen Winterdienst kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Mieter, der diese Pflicht über 40 Jahre lang versehen hat, ärztlich bzw. sachverständig bescheinigt zur weiteren Erfüllung seiner Pflichten dauerhaft nicht mehr in der Lage ist und der Vermieter ohnehin wesentliche Teile der vor und auf dem Grundstück winterdienstlich zu behandelnden Flächen an einen Winterdienstleister vergeben hat und diese Kosten als Betriebskosten auf alle Mieter im Hause umlegt.
VolltextIMRRS 2013, 1279
AG Köpenick, Urteil vom 20.12.2012 - 17 C 304/12
Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Insolvenzschuldners, so kann der Insolvenzverwalter erklären, dass Ansprüche, die 3 Monate nach der Erklärung fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Durch diese Erklärung wird der Mietvertrag nicht beendet, sondern allein mit dem Schuldner fortgesetzt. Somit bestehen keine Ansprüche des Vermieters gegen den Insolvenzverwalter.
VolltextIMRRS 2013, 1278
AG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.2013 - 4 C 482/12
1. Auch bei einem sog. Einrohr-Heizungssystem darf der Vermieter elektronische Heizkostenverteiler zur Erfassung des Wärmeverbrauchs installieren.
2. Die Lücken, die im Falle eines Einrohr-Heizungssystems dadurch entstehen, dass über die ungedämmten Rohrleitungen abgegebene Wärme durch die Heizkostenverteiler nicht erfasst werden kann, können über § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV geschlossen werden.
3. Der Vermieter hat die Wahl, welches der drei in der VDI 2077 genannten Verfahren er zur Bestimmung des Rohrwärmeanteils anwendet.
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