Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IMRRS 2002, 0465BGH, Beschluss vom 11.07.2002 - IX ZB 80/02
Aufgrund des Zivilprozeßreformgesetzes ist auch in Verfahren nach der Konkursordnung gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde möglich. Diese Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., nicht nach § 7 InsO.*)
VolltextIMRRS 2002, 0412
BGH, Urteil vom 04.07.2002 - IX ZR 265/01
a) Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung.*)
b) § 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschaft einen Anspruch aus §§ 69, 34 AO gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin geltend zu machen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0406
BGH, Beschluss vom 04.06.2002 - IX ZB 31/02
Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmen ist, die bereits auf der Grundlage von § 7 InsO a.F. durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des Bundesgerichtshofs erfolgt sind.*)
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich der Tatrichter zu würdigen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0401
BayObLG, Beschluss vom 14.02.2002 - 2 Z BR 176/01
1. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten grundsätzlich nicht unterbrochen.*)
2. Sind im Rubrum eines Urteils die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft als Beklagte aufgeführt und wird im Entscheidungssatz nur die Gesellschaft ausdrücklich genannt und zur Zahlung verurteilt, kann auf Grund dieses Urteils auf einem zum Privatvermögen eines Gesellschafters gehörenden Grundstück keine Zwangshypothek eingetragen werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0310
BGH, Urteil vom 20.06.2002 - IX ZR 177/99
Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter ist auch im Anfechtungsprozeß zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bestehen. Diese können sich auch aus unstreitigen oder unter Beweis gestellten Indizien ergeben.*)
Eine bargeldlose Überweisung des Gemeinschuldners ist inkongruent, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des Geldeinganges entsteht, keine durchsetzbare Forderung gegen den Gemeinschuldner hat (Ergänzung von BGHZ 118, 171, 176 f).*)
Zur Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen durch den späteren Gemeinschuldner während seiner wirtschaftlichen Krise.*)
VolltextIMRRS 2002, 0299
OLG Celle, Beschluss vom 18.04.2002 - 2 W 16/02
1.) Aufgrund der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschriften des Zivilprozess-Reformgesetzes 2001 ist auch im konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren eine sofortige weitere Beschwerde nach §§ 73 Abs. 3 KO, 568 ZPO a. F. nicht mehr statthaft; in Betracht kommt vielmehr nur noch ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 574 ff. ZPO n. F., dessen Zulässigkeit von der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht abhängig ist.*)
2.) Art. 103 EGInsO bestimmt zwar für die Übergangszeit, dass auf Konkursverfahren, bei denen der Antrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist, weiterhin die Vorschriften der Konkursordnung anzuwenden sind, dies bedeutet aber nicht, dass auch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, die nicht speziell auf das Konkursverfahren zugeschnitten sind, in der am 31. Dezember 1998 gültigen Fassung anzuwenden sind.*)
3.) Außerordentliche Beschwerden werden greifbarer Gesetzwidrigkeit zu den Oberlandesgerichten gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte in den ZPO-Vorschriften unterliegenden Beschwerdeverfahren sind nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes 2001 generell unstatthaft, weil es eine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Entscheidungen über Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nicht mehr gibt; die Verletzung elementarer Verfahrensgrundrechte kann nur noch im Weg der Selbstkorrektur der Beschwerdegerichte oder der Verfassungsbeschwerde durchgeführt werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0294
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 219/01
Erteilt der Schuldner innerhalb des Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO einem Frachtführer unter Überlassung des Transportgutes einen neuen Frachtauftrag, gilt der Erwerb des Frachtführerpfandrechts auch für offene unbestrittene Altforderungen aus früheren Transportgeschäften als kongruent.*)
VolltextIMRRS 2002, 0258
BGH, Urteil vom 25.04.2002 - IX ZR 313/99
a) Die aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen sind regelmäßig teilbar, wenn sich die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen feststellen und bewerten lassen. Bei einem Werkvertrag über Bauleistungen erfolgt dies nach den gleichen Regeln wie bei einer Kündigung aus wichtigem Grund.*)
b) Die Beweislast für den Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt bei demjenigen, der sich darauf zu seinem Vorteil beruft. Ist der andere Teil oder ein Dritter beweisbelastet, kann den bestreitenden Insolvenzverwalter eine gesteigerte Substantiierungslast treffen.*)
c) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen im Sinn einer materiell-rechtlichen Umgestaltung. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind. Wählt der Verwalter Erfüllung, so erhalten die zunächst nicht durchsetzbaren Ansprüche die Rechtsqualität von originären Forderungen der und gegen die Masse.
d)Die Unwirksamkeit der Rechtshandlung eines Insolvenzverwalters wegen Insolvenzzweckwidrigkeit ist grundsätzlich in Anlehnung an die Regeln über den Mißbrauch der Vertretungsmacht zu beurteilen. Voraussetzung für die Unwirksamkeit ist danach außer einer Evidenz der Insolvenzzweckwidrigkeit, daß sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mußten.*)
VolltextIMRRS 2002, 0245
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 161/01
Der Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesem auf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten Fläche stellt ein Vermögensrecht dar, das zur Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)tabelle angemeldet werden kann.*)
Der Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter eine Sache des Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem störenden Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten.*)
Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch die Gesamtvollstreckungsmasse, daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0235
BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01
Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar.*)
VolltextIMRRS 2002, 0230
BGH, Urteil vom 23.04.2002 - XI ZR 136/01
Der Tatrichter hat das für seine Entscheidung maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht umfaßt auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt.*)
Bei Rechtsgeschäften, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen werden, gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung den allgemeinen Regeln des § 138 Abs. 1 BGB vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0042
BGH, Urteil vom 24.01.2002 - IX ZR 180/99
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, soweit Erwerber - die gegenüber dem Gemeinschuldner als Veräußerer die Zahlung des Entgelts bis zur Fertigstellung eines Gebäudes verweigern dürfen - ihre Gegenrechte durch eine Vereinbarung ablösen lassen, demzufolge sie die zurückzubehaltenden Teile des Entgelts an einen Treuhänder zahlen, der daraus offenstehende Forderungen von Handwerkern bezahlen soll, damit diese die Gebäude anstelle des Gemeinschuldners ohne Preisaufschlag fertigstellen.
VolltextOnline seit 2001
IMRRS 2001, 0011BGH, Urteil vom 25.10.2001 - IX ZR 17/01
Beitragszahlungen des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Gesamtvollstreckungsgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind.
a) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wird grundsätzlich erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungseinstellung beruft.
b) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten.
VolltextIMRRS 2001, 0007
BGH, Urteil vom 18.10.2001 - IX ZR 493/00
a) Die Vertragsübernahme durch einen Dritten kann unter § 17 KO fallen.
b) Zu den Wirkungen einer Konkurseröffnung, wenn der spätere Gemeinschuldner Verträge veräußert hat und nicht alle Vertragspartner der Vertragsübernahme durch den Erwerber bis zur Konkurseröffnung zugestimmt haben.
VolltextIMRRS 2001, 0139
BGH, Urteil vom 15.03.2001 - IX ZR 273/98
1. Zur Auslegung der in eine Bürgschaft aufgenommenen Bedingung, sie solle nur gelten, wenn der verbürgte Kredit frei zur Auszahlung kommt.
2. Tritt der Bürge einen einwendungsfreien Anspruch auf Rückzahlung des auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern Geleisteten ab, so kann die Ausübung des Anspruchs durch den Abtretungsempfänger mißbräuchlich sein, wenn in seiner Person die Voraussetzungen des § 242 BGB erfüllt sind.
VolltextIMRRS 2000, 0266
BGH, Urteil vom 13.04.2000 - IX ZR 144/99
Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kann gleichwohl im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen eingestellt haben.*)
VolltextÄltere Dokumente
IMRRS 2001, 0078BGH, Urteil vom 04.10.2001 - IX ZR 207/00
Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Aufrechnung mit vor Eingang des Eröffnungsantrags begründeten Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners ausgeschlossen, die auf Werkleistungen beruhen, welche nach Eingang des Eröffnungsantrags erbracht worden sind.*)
VolltextIMRRS 2001, 0067
BGH, Urteil vom 19.07.2001 - IX ZR 36/99
1. Auch aufgrund von Presseberichten, die keine amtliche Verlautbarung enthalten, kann der Gläubiger den Umständen nach gehalten sein, sich nach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen.
2. Die Insolvenzanfechtung bleibt auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit möglich.
VolltextIMRRS 2001, 0048
BGH, Urteil vom 05.07.2001 - IX ZR 327/99
1. Der Herausgabeanspruch des Vermieters begründet ein Aussonderungsrecht im Konkurs nur in demselben Umfang wie derjenige nach § 985 BGB. Ein weitergehender mietvertraglicher Räumungsanspruch ist lediglich eine Insolvenzforderung (Abweichung von BGHZ 127, 156, 165 ff).
2. Die Konkursmasse des Mieters haftet für einen vertragswidrigen Zustand der Mietsache, über die das Mietverhältnis vor Konkurseröffnung beendet war, - insbesondere für Altlasten - nur, soweit der Konkursverwalter den Zustand durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen verursacht hat.
3. Auch in der Insolvenz einer juristischen Person obliegt dem Verwalter jedenfalls vorrangig die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Demgegenüber treten denkbare Liquidationsaufgaben zurück.
VolltextIMRRS 2001, 0040
BGH, Urteil vom 26.06.2001 - IX ZR 209/98
1. Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivprozesses grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Prozeßgegner zur Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht von Klage und Rechtsmittel.
2. Zur Sittenwidrigkeit einer Rechtsverfolgung des Konkursverwalters bei Massearmut im Hinblick auf das Kostenerstattungsrisiko des Prozeßgegners.
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