Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2003, 1014BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 75/01
a) Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung, daß der bisherige Volleigentümer sein Eigentum nunmehr im Interesse eines anderen ("Treugeber") verwaltet, erwirbt dieser kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Eigentümers ("Treuhänders").*)
b) Ein Aussonderungsrecht an einem Grundstück kann durch eine Treuhandvereinbarung ohne Vormerkung des Übereignungsanspruchs des Treugebers nicht begründet werden.*)
c) § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG begründet ein schuldrechtliches Aussonderungsrecht der Treuhandanstalt, das jedoch erlischt, sobald die Privatisierung vollzogen ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 1005
BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - VII ZR 209/01
Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden als Kläger eine notwendige Streitgenossenschaft. Einen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Anspruch können sie nur gemeinsam geltend machen; eine in Bezug auf einzelne klagende Gesellschafter ergehende Entscheidung ist unzulässig. Deshalb muß nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren insgesamt ausgesetzt werden.
VolltextIMRRS 2003, 1003
VG Dresden, Urteil vom 19.06.2003 - 13 K 862/02
Grundsätzlich steht die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (jetzt: Insolvenzverfahrens) dem Erlass eines Leistungsbescheids nach behördlicher Ersatzvornahme einer wasser- und bodenschutzrechtlichen Anordnung nicht entgegen. Vielmehr können die Kosten der Ersatzvornahme als vorab zu begleichender Anspruch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO geltend gemacht werden, wenn die Durchführung und die Kostenfestsetzung nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens stattgefunden haben. Der Gesamtvollstreckungsverwalter ist für die zur Masse gehörigen Gegenstände zustandsverantwortlich, da nur er aktuell rechtlich in der Lage ist, die von ihnen ausgehenden Störungen zu beseitigen.
VolltextIMRRS 2003, 1001
OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2003 - 31 W 52/03
Eine Insolvenzforderung kann im Prüfungstermin nicht allein deswegen bestritten werden, weil die Bürgschaftsurkunde lediglich in Kopie, nicht jedoch im Original vorgelegt worden ist. Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO reicht die Vorlage einer Ablichtung der Bürgschaftsurkunde grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung aus.
VolltextIMRRS 2003, 0957
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - IX ZR 89/02
Beitragszahlungen des späteren Gemeinschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Konkursgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind (Bestätigung von BGHZ 149, 100 ff).*)
Die mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann hinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten.*)
Kennt ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener Konkursgläubiger alle für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsachen, so kennt er die Zahlungseinstellung auch dann, wenn er die aus den Tatsachen zwingend abzuleitenden Schlußfolgerungen nicht zieht; das gilt regelmäßig auch dann, wenn dieser Gläubiger mit mehr als einmonatiger Verzögerung nach Stellung eines Konkursantrags vollständig befriedigt wird.*)
VolltextIMRRS 2003, 0956
BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 228/02
a) Auch ein Prozeßvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend.*)
b) Die Rechtsnachfolge i.S.v. § 145 InsO setzt voraus, daß der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war.*)
c) Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0955
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - IX ZR 119/02
a) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, der nicht dinglich abgesichert und inhaltlich nicht auf eine Aussonderung gerichtet ist, bindet den Konkursverwalter nicht, wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht die Konkursmasse verpflichtet.*)
b) Schuldrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 17 bis 28 KO gegen die Konkursmasse.*)
VolltextIMRRS 2003, 0954
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - IX ZR 113/01
Hat der Konkursverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist ein Prozeßkostenhilfegesuch verbunden mit einer als Klageentwurf und "bedingte Klage" bezeichneten Klagebegründung eingereicht und wird ihm Prozeßkostenhilfe nach Ablauf der Jahresfrist versagt, so hat er die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, wenn er innerhalb der ihm dann noch zustehenden Frist lediglich den Prozeßkostenvorschuß eingezahlt, jedoch nicht schriftsätzlich erklärt hat, daß der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden soll.*)
VolltextIMRRS 2003, 0953
BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - IX ZB 10/03
Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen generellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters (Ergänzung zum Senatsbeschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, z.V.b.).*)
VolltextIMRRS 2003, 0952
BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - IX ZB 530/02
Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden.*)
VolltextIMRRS 2003, 0949
BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 271/00
Zur Auslegung einer Abtretungsvereinbarung in bezug auf künftige Forderungen des Zedenten aus einem Rechtsverhältnis mit dem Schuldner.*)
VolltextIMRRS 2003, 0916
OLG Schleswig, Urteil vom 27.06.2003 - 1 U 165/02
Hat der Verwalter des insolventen Generalunternehmers Masseunzulänglichkeit angezeigt, kann der Bauherr nicht mehr schuldbefreiend gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Subunternehmer zahlen.
VolltextIMRRS 2003, 0913
BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 120/02
Erteilt der Wohnungseigentümer als Vermieter dem Verwalter den Auftrag, auf einem von ihm einzurichtenden Konto die von den Mietern geschuldeten Zahlungen einzuziehen, und verwendet der Verwalter dieses Konto zugleich zur Abwicklung eigener Zahlungsvorgänge, so steht dem Vermieter in der Insolvenz des Verwalters an den vor Insolvenzeröffnung auf dem Konto eingegangenen Mietzahlungen weder ein Aussonderungs- noch ein Ersatzaussonderungsrecht zu.*)
VolltextIMRRS 2003, 0834
OLG Dresden, Urteil vom 26.06.2003 - 19 U 2278/02
Bei dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach § 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B und dem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B handelt es sich um im Wege der Saldierung zu behandelnde Verrechnungsposten.
VolltextIMRRS 2003, 0815
BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02
a) Eine Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher leistet, ist eine Rechtshandlung des Schuldners.*)
b) Gewährt der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung eine Leistung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, so stellt sie sich nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt.*)
c) Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz.*)
d) Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf.*)
VolltextIMRRS 2003, 0757
BGH, Urteil vom 23.05.2003 - V ZR 279/02
Aufwendungen des nichtberechtigten Besitzers zur Bebauung eines Grundstücks begründen im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Eigentümers kein Recht zur Zurückbehaltung gegen einen von dem Verwalter in diesem Verfahren erhobenen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs.*)
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 KO findet auf unbewegliche Sachen keine Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2003, 0646
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2003 - 8 W 58/03
1. Wird während eines anhängigen selbständigen Beweisverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet, führt dies nicht zur Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens.
2. Die Wirkungen der Unterbrechung treten Kraft Gesetzes ein. Stellt das für die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zuständige Gericht unzutreffenderweise durch Beschluss die Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens fest, kommt diesem keine Wirkung zu. Es handelt sich nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung des Gerichts.
VolltextIMRRS 2003, 0599
BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 51/02
Auch mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erlischt eine vom Schuldner erteilte Vollmacht.*)
Erbringt die Partei eines gegenseitigen Vertrages eine Vorleistung, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung für den Fall der Nichtdurchführung des Vertrages um eine bedingte, nicht um eine künftige Forderung.*)
Die Abtretung eines solchen Anspruchs ist regelmäßig insolvenzfest; in ihr liegt weder eine insolvenzabhängige Lösungsklausel, noch stellt der Rückzahlungsanspruch eine originäre Masseforderung dar, noch beeinflußt die Abtretung des Anspruchs das Wahlrecht des Verwalters in unzulässiger Weise.*)
VolltextIMRRS 2003, 0594
BGH, Beschluss vom 22.05.2003 - IX ZB 456/02
Unterläßt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auch dann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war.*)
VolltextIMRRS 2003, 0564
BGH, Urteil vom 15.05.2003 - IX ZR 194/02
Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongruente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muß, daß ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt.*)
VolltextIMRRS 2003, 0457
BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 101/02
Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozeßgericht bindend; Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (im Anschluß an BAG ZIP 2002, 628).*)
Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch, indem er diese Leistung nutzt, obwohl er das pflichtgemäß hätte verhindern können. Die Entgegennahme einer fälligen Untermietzahlung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist keine Nutzung in dem anteilig mit abgegoltenen Zeitraum danach.*)
Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwalter im einzelnen darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0450
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2003 - 7 U 131/02
1. Aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B kann nicht eine zweimonatige Frist bis zum Eintritt der Fälligkeit der Werklohnforderung aus der Schlussrechnung hergeleitet werden.
2. Vielmehr ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schlussbetrag "alsbald" (vgl. § 16 VOB/B) zu zahlen, wenn er die Schlussrechnung abschließend geprüft und den aus seiner Sicht berechtigten Rechnungsbetrag festgestellt und dem Unternehmer mitgeteilt hat.
3. "Alsbald" bedeutet hierbei "unverzüglich" im Sinne der gesetzlichen Definition des § 121 Abs. 1 BGB, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Im Hinblick auf die Veranlassung der Zahlung einer Werklohnforderung ist ohne die Geltendmachung besonderer Umstände auf Seiten des Auftraggebers davon auszugehen, dass der Zeitraum von sieben Kalendertagen bzw. fünf Werktagen ausreicht.
4. Zur Problematik einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren.
VolltextIMRRS 2003, 0434
BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 163/02
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters begründet der Anspruch des Mieters auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, bei fortdauerndem Mietverhältnis eine Masseschuld.*)
VolltextIMRRS 2003, 0432
BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02
Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.*)
Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Beteiligten bekannt zu geben.*)
Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird.*)
Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.*)
Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.*)
Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.*)
In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht.*)
Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.*)
VolltextIMRRS 2003, 0403
BGH, Urteil vom 13.03.2003 - IX ZR 64/02
Veranlaßt ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläubiger wäre, durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den unter Erlaß eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter dazu, dem Gläubiger nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zu zahlen, sondern ihn auch wegen seiner Altforderung voll zu befriedigen, so ist die Zusage der zweiten Leistung unmittelbar gläubigerbenachteiligend und anfechtbar.*)
VolltextIMRRS 2003, 0400
BGH, Urteil vom 20.03.2003 - IX ZR 166/02
Die Pfändung einer künftigen Forderung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. Die Entstehung der Forderung ist keine Bedingung der Pfändung.*)
VolltextIMRRS 2003, 0399
BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 140/02
Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an den Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden.*)
Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0293
BGH, Urteil vom 20.02.2003 - IX ZR 81/02
Die 4%-ige Feststellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden.*)
Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten.*)
Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zahlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern.*)
Eine Verzinsungspflicht nach § 169 Satz 2 InsO setzt voraus, daß gerade auch der anspruchstellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist.*)
Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertraglichen Rechte ohne Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen.*)
Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzverwalter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat.*)
Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr des Erlöses an den Absonderungsberechtigten.*)
VolltextIMRRS 2003, 0208
OLG Dresden, Urteil vom 10.07.2002 - 6 U 434/02
Ein ersatzfähiger Schaden wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld gemäß § 1 Abs. 1 GSB ist nur gegeben, wenn der Baugläubiger (Werkunternehmer) mit seiner fälligen Forderung gegen den Baugeldempfänger (Besteller) ausgefallen ist, z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz.
VolltextIMRRS 2003, 0204
BGH, Urteil vom 19.12.2002 - IX ZR 377/99
Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners im Wege des Abbuchungsauftrags- oder des Einzugsermächtigungsverfahrens sind Rechtshandlungen (auch) des Gemeinschuldners.*)
Zum Zeitpunkt der Vornahme der in einer solchen Lastschriftzahlung liegenden einheitlichen Rechtshandlung.*)
Eine Stundung der Gegenleistung um eine Woche schließt ein Bargeschäft aus, wenn sie darauf beruht, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zahlen kann.*)
VolltextIMRRS 2003, 0203
BGH, Urteil vom 23.01.2003 - IX ZR 39/02
Die Gehaltsansprüche des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nicht zugleich Gesellschafter ist, können bevorrechtigte Forderungen sein.*)
VolltextIMRRS 2003, 0166
BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 175/02
Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß er in Zukunft die fälligen Forderungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0150
BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - IX ZB 426/02
a) Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist erforderlich, aber auch genügend, daß er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen.*)
b) Genügt der Eröffnungsantrag des Schuldners diesen Anforderungen nicht, muß das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam machen und dem Schuldner aufgeben, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Insoweit darf der Schuldner nicht darauf verwiesen werden, die amtlichen Formulare gemäß der nach § 305 Abs. 5 Satz 1 InsO erlassenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom 17. Februar 2002 zu benutzen.*)
c) Läßt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen, ohne daß zuvor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt einen zulässigen Eröffnungsantrag voraus.*)
VolltextIMRRS 2003, 0142
BGH, Urteil vom 09.01.2002 - IX ZR 85/02
a) Ein Eröffnungsbeschluß, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmen ist.*)
b) Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Beitragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung.*)
VolltextIMRRS 2003, 0062
BGH, Beschluss vom 18.12.2002 - IX ZB 121/02
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht voraus, daß die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sind jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0001
BGH, Urteil vom 26.09.2002 - IX ZR 66/99
Zu den Anforderungen an die Widerlegung der vermuteten Selbstbegünstigungsabsicht eines Landes, dessen Finanzamt in der Krise ein Bankguthaben des späteren Gemeinschuldners pfändet, sowie der vermuteten Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und ihrer Kenntnis, wenn die Bank dem Gemeinschuldner nach der Pfändung erlaubt, den geschuldeten Betrag an das Finanzamt zu überweisen.*)
VolltextOnline seit 2002
IMRRS 2002, 0811BGH, Beschluss vom 14.11.2002 - IX ZB 152/02
Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter § 304 Abs. 1 Satz 1 noch unter Satz 2.*)
VolltextIMRRS 2002, 0782
BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - IX ZB 53/02
Versagt der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter die beantragte Genehmigung zur Entnahme eines Gebührenvorschusses aus der Insolvenzmasse, so findet dagegen die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG, nicht aber die sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO statt.*)
Der zu bewilligende Vergütungsvorschuß soll die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgelten. Die Höhe ist jedenfalls bei ausreichender Liquidität der Insolvenzmasse regelmäßig unter Berücksichtigung der Berechnungsmerkmale der §§ 1 bis 3 InsVV zu bestimmen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0751
OLG München, Urteil vom 02.08.2002 - 21 U 5950/01
Eine inkongruente Deckung i.S. von § 131 InsO ist auch gegeben, wenn der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (hier: der Finanzbehörde) auf eine fällige Forderung "freiwillig" zahlt (im Anschluss an BGH in BGHZ 136,309/312 gegen BAG NZA 1998, 446/447).*)
VolltextIMRRS 2002, 0750
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2002 - 1 U 107/00
Zur Unzulässigkeit der Aufrechnung mit dem in Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung in einen Schadenersatz umgewandelten Nachbesserungsanspruch gegenüber einer Werklohnforderung.*)
VolltextIMRRS 2002, 0601
LG Potsdam, Urteil vom 18.07.2002 - 7 S 113/02
Der Auftraggeber ist mit der Aufrechnung von Ersatzvornahmekosten gegenüber einer vor Verfahrenseröffnung fälligen Werklohnforderung gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen, wenn er die Mängel erst nach Fälligkeit der Werklohnforderung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzeigt und der Verwalter die Beseitigung ablehnt.
VolltextIMRRS 2002, 0546
BGH, Beschluss vom 05.08.2002 - IX ZB 51/02
a) Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewiesen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen ermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt.*)
b) Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnervermögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0544
BGH, Beschluss vom 05.08.2002 - IX ZB 198/02
Rechtsschutz für den Schuldner gegen einzelne Maßnahmen des Insolvenzverwalters sieht die Insolvenzordnung nicht vor.
VolltextIMRRS 2002, 0527
BGH, Urteil vom 04.07.2002 - IX ZR 97/99
a) Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern entfällt das Recht, Zahlung auf erstes Anfordern zu verlangen, wenn sich der Gläubiger in masseloser Insolvenz befindet oder der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn diese Voraussetzungen allein beim anfordernden Zessionar gegeben sind.*)
b) Dem Gläubiger, der infolge seiner Insolvenz nicht mehr Zahlung auf erstes Anfordern verlangen kann, stehen die Rechte aus einer gewöhnlichen Bürgschaft zu.*)
VolltextIMRRS 2002, 0526
BGH, Urteil vom 11.07.2002 - IX ZR 262/01
Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung auch dann verwerten, wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist.*)
Der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten hängt nicht vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall ab.*)
VolltextIMRRS 2002, 0503
BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 264/01
Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie BAGE 99, 1 ff).*)
VolltextIMRRS 2002, 0501
BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 480/00
Beauftragt der spätere Gemeinschuldner einen Rechtsanwalt mit Sanierungsbemühungen, so ist die Zahlung des Honorars anfechtbar, wenn sie erst fast zwei Monate nach Fälligkeit und nach Zahlungseinstellung erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0486
OLG Stuttgart, Urteil vom 02.05.2002 - 2 U 203/01
Ein zwischen Gläubiger und späterem Gemeinschuldner nur schuldrechtlich begründeter Unterlassungsanspruch (Einschränkung einer Grundstücksnutzung) bindet den Konkurs-/Insolvenzverwalter nicht. Hält dieser sich nicht an dieses Unterlassungsgebot, kann dem Gläubiger allenfalls ein gegen die Masse zu richtender Schadensersatzanspruch erwachsen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0479
OLG Naumburg, Urteil vom 17.04.2002 - 5 U 13/02
Das Vorliegen einer inkongruenten Deckung ist auch unter der Geltung der Insolvenzordnung ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis hiervon bei seinem Vertragspartner (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO).*)
VolltextIMRRS 2002, 0476
BGH, Beschluss vom 18.07.2002 - IX ZB 49/02
Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
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