Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 1272BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - IX ZB 161/03
a) Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung von Auslagen, die ihm zur Erfüllung einer Verfügung der Finanzverwaltung, Steuererklärungen und Bilanzen für den Schuldner zu erstellen, entstanden sind, kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine solche Verfügung sei bei masselosen Verfahren rechtswidrig.*)
b) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen.*)
c) Hat der Insolvenzverwalter von der Finanzverwaltung die Aufforderung erhalten, umfangreiche steuerliche Tätigkeiten zu erbringen, und ist der Fiskus trotz eines Hinweises des Verwalters auf die Masseunzulänglichkeit nicht bereit, die Verfügung zurückzunehmen, so steht dem Insolvenzverwalter bei Kostenstundung ein Anspruch auf Erstattung der den Umständen nach angemessenen Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters als Auslagen aus der Staatskasse zu.*)
d) Der Insolvenzverwalter kann auf den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse einen Vorschuß nach den Regeln verlangen, die für die Entnahme von Auslagen aus der Masse gelten.*)
Das Rechtsbeschwerdegericht, das eine rechtsfehlerhafte zweitinstanzliche Entscheidung aufhebt, ist befugt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen, sofern das Beschwerdegericht ohne den Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre.*)
VolltextIMRRS 2004, 1263
BGH, Urteil vom 13.07.2004 - X ZR 171/00
Ein Insolvenzverwalter, der einen vom späteren Gemeinschuldner anhängig gemachten Nichtigkeitsprozeß aufnimmt, hat für die Nichtigerklärung des Streitpatents kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Streitpatent abgelaufen ist, gegen den Gemeinschuldner geltend gemachte Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche nicht fristgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet worden sind und der Nichtigkeitsbeklagte die verbindliche Erklärung abgibt, derartige Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse nicht geltend zu machen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1258
BGH, Beschluss vom 23.07.2004 - IX ZB 174/03
Die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus.*)
VolltextIMRRS 2004, 1252
BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 121/02
a) Sacheinlagen können im GmbH-Recht - nicht anders als im Aktienrecht (vgl. § 27 Abs. 2 AktG) - nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist.*)
b) Obligatorische Nutzungsrechte haben jedenfalls dann einen im Sinne der Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht (vgl. BGHZ 144, 290). Der Zeitwert eines solchen Nutzungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten Nutzungswert.*)
VolltextIMRRS 2004, 1056
BGH, Beschluss vom 15.07.2004 - IX ZB 172/03
Wird auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel einer Abweisung des Antrags mangels Masse grundsätzlich nicht abgesprochen werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1028
BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 195/03
a) § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen hat.*)
b) Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluß eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann.*)
c) Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt.*)
d) Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden.*)
e) Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche.*)
VolltextIMRRS 2004, 0952
BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 147/03
a) Gemäß § 95 Abs. 1 InsO kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufgerechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zunächst bedingt oder betagt waren, sondern auch in Fällen, in denen eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine derartige Rechtsbedingung liegt nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage von rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängt.*)
b) Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht.*)
c) Der Ausschluß der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht fällig war.*)
VolltextIMRRS 2004, 0951
BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 589/02
Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung; dazu gehört grundsätzlich auch der Wert der Firma des Schuldnerunternehmens.*)
VolltextIMRRS 2004, 0950
BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 565/02
a) Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur dann erforderlich, dem Gläubiger im Wege der Prozeßkostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragen würde.*)
b) Grundsätzlich ist für jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, zu prüfen, ob die Beiordnung erforderlich ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0949
BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 209/03
a) Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.*)
b) Der Lauf der Frist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO beginnt nicht, bevor der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.*)
c) Der Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich.*)
VolltextIMRRS 2004, 0918
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2004 - 15 U 100/97
1. Baugeld darf vom Empfänger nur zur Befriedigung solcher Personen verwenden werden, die an der Herstellung des Baus beteiligt sind.
2. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder ist aufgrund der Zweckbindung nur für Bauhandwerker, Architekten etc. pfändbar. Diese Zweckbindung gilt auch gegenüber dem Konkursverwalter.
VolltextIMRRS 2004, 0884
BGH, Beschluss vom 29.06.2004 - IX ZB 90/03
Zur Frage, welche Versagungsgründe im Verfahren der Entscheidung nach § 291 InsO geltend gemacht werden können.*)
VolltextIMRRS 2004, 0862
OLG Rostock, Beschluss vom 18.02.2004 - 3 W 133/03
Eine vom Schuldner abgetretene Forderung, die er in Prozessstandschaft einklagt, ist jedenfalls dann massenbefangen, wenn Aussicht besteht, dass der Insolvenzverwalter nach Anfechtung Rückgewähr der Forderung zu Masse verlangen kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 0800
LG Duisburg, Urteil vom 28.04.2004 - 25 O 23/03
1. Nach einer Kündigung gemäß § 8 Nr. 2 VOB/B stehen sich die wechselseitigen Forderungen nicht in einem Aufrechnungsverhältnis gegenüber, sondern sind in ein Abrechnungsverhältnis einzustellen.*)
2. § 95 InsO kann bei gebotener teleologischer Reduktion nur auf solche Forderungen und Gegenforderungen angewendet werden, die nicht vor Insolvenzverfahrenseröffnung im vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, sondern aus verschiedenen Verträgen stammen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung der §§ 94, 95 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.*)
VolltextIMRRS 2004, 0794
BGH, Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 128/01
a) Vergleichen sich ein Bauunternehmer, der ein nachbesserungsbedürftiges Werk abgeliefert hat, und der Auftraggeber über die Höhe des geschuldeten Werklohns in der Weise, daß dieser unter Verzicht auf eine Nachbesserung ermäßigt wird, kann anfechtungsrechtlich in dem Verzicht auf die weitergehende Forderung ein inkongruentes Deckungsgeschäft liegen. Die Inkongruenz des Geschäfts kann ihre indizielle Wirkung für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Verzichtenden verlieren, wenn der objektiv erforderliche Nachbesserungsaufwand in etwa dem Betrag entspricht, auf den der Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber verzichtet.*)
b) Die Kenntnis des Auftraggebers von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Verzichtenden ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die vorhandenen Mängel als derart gravierend einschätzt, daß aus seiner Sicht die mangelhafte Werkleistung durch die vereinbarte Zahlung in etwa angemessen entlohnt ist.*)
c) Hat der Anfechtungsgläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners zugleich einen Vorteil erhalten, kann es insoweit an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0785
BGH, Beschluss vom 18.05.2004 - IX ZB 189/03
Vermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die Neugläubiger, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens.*)
VolltextIMRRS 2004, 0781
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 297/03
a) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.*)
b) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden.*)
c) Der Gerichtsvollzieher ist in der Regel nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen. Verfahrenskosten können nur der unterliegenden Partei auferlegt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0780
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 14/04
Nach § 95 AO eidesstattlich versicherte Angaben des Schuldners zu seinem Vermögen stehen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0752
BGH, Beschluss vom 21.05.2004 - IX ZB 274/03
Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich.*)
VolltextIMRRS 2004, 0738
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - 5 U 110/03
Der Vertragspartner darf grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen, denn § 179 Abs. 1 BGB sieht eine gesetzliche Garantenhaftung vor.*)
Er ist jedoch dann nicht schutzwürdig, wenn er Anhaltspunkte für das Fehlen der Vertretungsmacht hat und ihnen nicht nachgeht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0726
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2002 - 3 U 146/01
1. Eine Gesellschaft ist überschuldet, wenn sich im Falle ihrer Abwicklung eine Quote von unter 100 % für die Gläubiger ergäbe - sog. rechnerische Überschuldung - und keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Fortbestehen der Gesellschaft spricht.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für eine günstige Fortbestehensprognose tragen die Geschäftsführer der Gesellschaft. Sie müssen sich also, wenn die rechnerische Überschuldung feststeht, durch Darlegung der für eine positive Prognose sprechenden Tatsachen entlasten.
3. Für den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB genügt, dass der Geschäftsführer die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken kann, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens voraussieht und billigend in Kauf nimmt.
4. Die Sittenwidrigkeit der vorsätzlichen Konkursverschleppung im Verhältnis zum für den Lohnausfall eintretenden Sozialleistungsträger folgt ohne weiteres daraus, dass das durch die Unterlassung eines rechtzeitigen Konkursantrags herbeigeführte Unvermögen der Gesellschaft zur Entlohnung ihrer Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Zahlung des Konkursausfallgeldes als gesetzliche Lohnersatzleistung unmittelbar auslöst.
VolltextIMRRS 2004, 0706
OLG Celle, Urteil vom 26.05.2004 - 3 U 287/03
1. Vertragliche Willenserklärungen der Parteien sollen in aller Regel einen rechtserheblichen Inhalt haben; sie dürfen daher im Zweifel nicht so ausgelegt werden, dass sie sich als sinnlos oder wirkungslos erweisen.*)
2. Die Erklärung einer Insolvenzverwalterin, sie komme persönlich für die Bezahlung erbrachter Leistungen auf, kann als eigener Schuldbeitritt der Verwalterin auszulegen sein.*)
VolltextIMRRS 2004, 0691
BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - IX ZB 225/03
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von ihm entfaltete Bemühungen zur Klärung der Voraussetzungen von künftigen Ansprüchen zur Masseanreicherung - etwa Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung oder auf Erstattung nach § 32b GmbHG - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nicht ausgeschlossen ist die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0690
BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - IX ZB 349/02
Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung.*)
Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen.*)
Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 Abs. 1 InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0688
BGH, Urteil vom 22.04.2004 - IX ZR 128/03
Einen Quotenverringerungsschaden, der Teil eines Gesamtschadens ist, kann vor Abschluß des Konkursverfahrens nur ein Konkursverwalter geltend machen.*)
Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines derartigen Quotenverringerungsschadens beginnt für die Konkursgläubiger grundsätzlich nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 0679
BGH, Urteil vom 22.04.2004 - IX ZR 370/00
Zur Absichtsanfechtung einer Aufrechnungslage.*)
VolltextIMRRS 2004, 0637
BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 48/03
a) Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten.*)
b) Bei Abschluß eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiell-rechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen Absprachen auch nach Vertragsschluß liegen.*)
c) Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, daß die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden.*)
d) § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse.*)
a) Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt.*)
b) Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insolvenzverwalters vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein Einzelschaden, der von den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 0618
BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 247/01
a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten führt zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten; er haftet für Gesellschaftsverbindlichkeiten nur mit dem übergegangenen Vermögen.*)
b) Prozessual sind auf einen solchen Rechtsübergang während eines laufenden Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden.*)
c) Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Verfrachters gegenüber einer Akkreditivbank aus § 826 BGB wegen Falschangaben in einem Konnossement.*)
VolltextIMRRS 2004, 0617
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - IX ZR 160/02
Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner gewährte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner dessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten läßt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung vor. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den Anspruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren läßt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0569
BGH, Urteil vom 23.02.2004 - II ZR 207/01
a) Im Rahmen der Ermittlung der Überschuldung i.S.d. Eigenkapitalersatzregeln nach dem bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung geltenden zweistufigen Überschuldungsbegriff kann eine positive Fortbestehensprognose nicht auf einseitige Sanierungsbemühungen der Gesellschaft und ein von ihr entworfenes Sanierungskonzept gestützt werden, wenn dessen Umsetzung vom Einverständnis eines Gläubigers abhängt und dieser seine Zustimmung verweigert hat.*)
b) Eine bereits seit längerem bestehende, ansteigende rechnerische Überschuldung einer GmbH ist auch für die Beurteilung ihrer Kredit(un)würdigkeit durch einen wirtschaftlich denkenden außenstehenden Kreditgeber von wesentlicher Bedeutung.*)
c) Beschränken sich die von den Gesellschaftern für einen Bankkredit der GmbH als selbständige Nebenbürgschaften übernommenen eigenkapitalersetzenden Höchstbetragsbürgschaften jeweils auf einen Teil der Kreditsumme, so sind die Gesellschafter im Falle teilweiser Darlehenstilgung durch die GmbH dieser nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als der jeweilige Erstattungsbetrag zusammen mit dem Betrag, für den sie der Bank weiter verhaftet bleiben, die jeweilige Bürgschaftssumme nicht übersteigt (im Anschl. an Sen.Urt. v. 2. April 1990 - II ZR 149/89, ZIP 1990, 642 f.).*)
VolltextIMRRS 2004, 0552
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.03.2004 - 17 U 16/04
Eine Aufrechnung mit dem streitigen Klageanspruch gegenüber dem Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO kann nicht erfolgen. Dies gilt auch nach Insolvenz des Schuldners.
VolltextIMRRS 2004, 0547
BGH, Urteil vom 10.03.2004 - IV ZR 75/03
Zu den Anforderungen an eine Genehmigung von Vertragsänderungen in Nachtragsversicherungsscheinen*)
VolltextIMRRS 2004, 0539
BGH, Beschluss vom 19.03.2004 - IXa ZB 190/03
Der Anordnung der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, daß der Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 0538
BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 305/00
Ist Gemeinschuldnerin eine GmbH, so hat diese eine Rechtshandlung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen, wenn der Alleingesellschafter der GmbH den Geschäftsführer oder den Liquidator zu der Rechtshandlung angewiesen und dabei in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0509
BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 133/03
a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet.*)
b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.*)
c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0473
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2003 - 8 U 58/02
1. Die Haftung des Insolvenzverwalters ist nicht deshalb (vorläufig) ausgeschlossen, weil das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
2. Der "starke" vorläufige Verwalter handelt beim Eingehen von Masseverbindlichkeiten zur Betriebsfortführung nicht "per se rechtmäßig", sondern nur dann, wenn er bei gewissenhafter Prüfung die Erwartung haben darf, die Schulden aus der Masse auch befriedigen zu können.
VolltextIMRRS 2004, 0451
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2003 - 5 U 62/03
1. Stimmt bei einem vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Bauträgervertrag weder der Werkunternehmer noch nach dessen Insolvenz der Insolvenzverwalter dem auf Sachmängel am Bauwerk gestützten Rückabwicklungsverlangen des Bestellers zu, verliert der Besteller nicht den Anspruch auf Auflassung des bebauten Grundstücks.*)
2. Der durch Vormerkung gesicherte Anspruch gegen den Bauträger auf Auflassung des Grundstücks kann auch dann nach dessen Insolvenz bestehen bleiben, wenn der Besteller die Gegenleistung nicht vollständig erbracht hat.*)
3. Der Insolvenzverwalter kann dem gesicherten Auflassungsanspruch nicht die Masseunzulänglichkeit entgegen halten, wenn der Besteller sich verpflichtet hat, die Kosten der Auflassung zu tragen.Rechtskräftig; durch Beschluß des BGH vom 25.03.2004 wurde NZB zurückgewiesen (VII ZR 254/2003).*)
4. Nach altem Recht kommt beim Werkvertrag ein Rückabwicklungsschuldverhältnis erst dann zu Stande, wenn der Unternehmer sich auf die Wandelung oder den großen Schadensersatz einlässt. Vorher kann der Besteller davon jederzeit wieder Abstand nehmen.
5. Ob der durch Auflassungsvormerkung gesicherte Anspruch des Erwerbers auf Auflassung in der Insolvenz des Bauträgers begründet ist, hängt davon ab, ob der Teil des Kaufpreises, welcher auf die Übereignung des Grundstücks und der Wohnung entfällt, gezahlt wurde.
VolltextIMRRS 2004, 0434
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2003 - 19 W 45/03
Für den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von nach Insolvenzeröffnung an die Finanzbehörden gezahlter Bauabzugssteuer ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.*)
VolltextIMRRS 2004, 0405
BGH, Beschluss vom 22.03.2004 - NotZ 23/03
a) Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann nicht schon dadurch als widerlegt angesehen werden, daß die Gläubigerversammlung "die vorläufige Fortführung des Notariats" beschließt und den Insolvenzverwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen.*)
b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung eingetreten sind, unberücksichtigt, wenn die Vollziehung der Amtsenthebung vom Gericht bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt worden ist (Fortführung von BGHZ 149, 230, 231).*)
VolltextIMRRS 2004, 0404
BGH, Urteil vom 17.02.2004 - IX ZR 135/03
Es ist rechtswidrig, die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, des Konkursverfahrens oder des Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als den der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses durch den Richter zu datieren; gleichwohl sind solche bisher ergangenen Beschlüsse wirksam.*)
Ein nach Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Verfahrenseröffnung begründetes Pfandrecht gewährt in der Gesamtvollstreckung kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0362
BGH, Beschluss vom 05.02.2004 - IX ZB 97/03
Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet.*)
VolltextIMRRS 2004, 0347
BGH, Beschluss vom 18.02.2004 - XII ZR 196/99
1. § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO findet entsprechend § 47 KO keine Anwendung auf Vollstreckungsmaßnahmen von dinglich gesicherten Gläubigern.
2. Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.
3. § 54 KO ist im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht entsprechend anwendbar.
4. Im Verhältnis zum Zwangsversteigerungsgesetz gehen die einschlägigen insolvenzrechtlichen Bestimmungen (hier: § 7 Abs. 5 GesO) vor.
VolltextIMRRS 2004, 0344
BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - IX ZB 48/03
Die verzögerte Bearbeitung des Antrages auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht rechtfertigt weder eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs noch die Festsetzung eines Zuschlags zur Regelvergütung noch ohne weiteres die Erstattung von "Vorfinanzierungsauslagen".*)
VolltextIMRRS 2004, 0342
BGH, Beschluss vom 12.02.2004 - V ZR 288/03
Ein Aktivprozeß im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO liegt nicht vor, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0340
BGH, Beschluss vom 22.01.2004 - IX ZB 123/03
Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem die Verfahrenskosten nicht gestundet wurden, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet und reicht das Schuldnervermögen nicht aus, um Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu decken, so haftet der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall.*)
VolltextIMRRS 2004, 0310
BGH, Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 98/03
a) Wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht, kann eine Bank von ihrem Pfandrecht an den Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthaben auch schon vor Pfandreife Gebrauch machen, indem sie zur Sicherung einer späteren Verwertung keine Verfügungen des Kunden mehr zuläßt ("Kontosperre").*)
b) Läßt die Bank es zu, daß der Kunde über sein Kontoguthaben verfügt, gibt sie insoweit ihr Pfandrecht frei. Erhöht sich anschließend im letzten Monat vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gutschriften der Kontostand, ist das in entsprechender Höhe neu entstehende Pfandrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar (im Anschluß an BGHZ 150, 122, 125 f).*)
VolltextIMRRS 2004, 0302
BGH, Urteil vom 17.02.2004 - IX ZR 318/01
Zur Frage, wann die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") als vorgenommen gilt (im Anschluß an BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ).*)
Zur Frage, wann der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 599).*)
VolltextIMRRS 2004, 0264
OLG Celle, Urteil vom 28.01.2004 - 9 U 205/03
In der Insolvenz des Kommanditisten kann die KG gegen das der Insolvenzmasse zustehende Auseinandersetzungsguthaben mit Forderungen aufrechnen, die ihr aus vor Insolvenzeröffnung erbrachten Lieferungen und Leistungen an den Kommanditisten zustehen.
VolltextIMRRS 2004, 0243
BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - IX ZB 50/03
a) Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig.*)
b) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen.*)
c) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, kann die entsprechende Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im Hinblick auf eine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar.*)
VolltextIMRRS 2004, 0242
BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 478/02
Zur Anhörung des Schuldners vor Abweisung eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse.*)
Volltext