Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0370OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.11.2005 - 20 W 462/04
1. Der Anspruch aus einer insolvenzfesten Auflassungsvormerkung ist wie die dagegen bestehenden Einwendungen im Zivilprozess geltend zu machen.*)
2. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist.*)
3. Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat die Wirkung eines allgemeinen Verfügungsverbotes.*)
4. Die Schutzwirkung des § 878 BGB setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Genehmigungen Dritter, vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung bereits vorliegen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0369
BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 239/04
1. Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH, ZVI 2005, 437).*)
2. Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 0361
BGH, Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 156/04
1. Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für den Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er der Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen.*)
2. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fortführung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten.*)
3. Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihn berechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die Befriedigung einer Altforderung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht, die den Gläubiger zu neuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat.*)
4. Hat der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- oder Absonderungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, es sei denn, der Wert dieser Rechte ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung.*)
VolltextIMRRS 2006, 0359
VK Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2005 - VK 7/05
1. Ein Bieter, der in einem noch nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossenen Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren einleitet, kommt ein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des § 13 VgV nicht mehr zu.
2. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos. Die Vorschrift schützt aber auch den Mitbewerber, der sich gleichfalls an der Ausschreibung beteiligt hat und zu Recht erwartet, dass seinem Angebot nicht ein unseriös kalkuliertes Angebot vorgezogen wird, bei dem die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung möglicherweise nicht sichergestellt ist.
3. Der Auftraggeber hat gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 1 lit. a) VOB/A einen Beurteilungsspielraum, den die Vergabekammer nicht vorwegnehmen kann. Es kann insoweit einem Auftraggeber nicht verwehrt werden, im Falle der Insolvenz mit dem Insolvenzverwalter „Verhandlungen“ zu führen.
VolltextIMRRS 2006, 0349
OLG Bremen, Beschluss vom 02.05.2005 - 2 W 29/05
Nimmt der Insolvenzverwalter einen infolge der Eröffnung der Insolvenz unterbrochenen Rechtstreit, den der Schuldner als Kläger geführt hat, auf und wird nach anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung ihm uneingeschränkt die Verpflichtung zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits auferlegt, so stellt der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten hinsichtlich der gesamten Kosten des Rechtsstreits eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar; § 105 Satz 1 InsO ist nicht anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2006, 0284
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2006 - 5 U 144/05
1. Erbringt die spätere Insolvenzschuldnerin bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit auf die ihr gegenüber bestehenden Mietforderungen Teilzahlungen, so fehlt es in der Regel zumindest an dem für eine Insolvenzanfechtung gem. § 133 Insolvenzordnung erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.*)
2. Mietzahlungen können ein Bargeschäft i. S. von § 142 Insolvenzordnung darstellen.Die Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision läuft noch.*)
VolltextIMRRS 2006, 0235
BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZA 19/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0221
BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 268/04
1. Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem Umfang hat befassen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vorgänge kann nicht von ihm verlangt werden.*)
2. Hat sich der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, auf der Grundlage des ihm vorliegenden Materials gutachtlich zu künftigen Anfechtungsansprüchen geäußert, erstreckt sich seine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich auch auf den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren, oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfechtungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, so ist ihm dies als vorläufiger Insolvenzverwalter mit einem Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters zu honorieren.*)
VolltextIMRRS 2006, 0196
BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 207/04
Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortführung der Rechtsprechung zur Konkursordnung).*)
VolltextIMRRS 2006, 0195
BGH, Urteil vom 22.12.2005 - IX ZR 190/02
1. Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von einem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschließend vorgefasster Absicht gemäß nach Sitzverlegung ins Ausland sofort still liquidiert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin bestanden haben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren Gesellschafter geltend zu machen.*)
2. Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert, der eine faktische Liquidation durchführen soll, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen, begründet dies ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung eines nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird.*)
3. Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu "erledigen", liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung zu Grunde.*)
4. Löst die gegen die Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht verstoßende Rückzahlung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft eine Erstattungspflicht des Gesellschafters aus, werden die Gesellschaftsgläubiger dennoch - wenigstens mittelbar - benachteiligt, wenn zugleich der Zugriff auf diesen Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird, etwa durch Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland und stille Liquidation.*)
VolltextIMRRS 2006, 0193
BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZB 308/04
1. Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind.*)
2. Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann.*)
VolltextIMRRS 2006, 0184
BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 256/04
1. Die vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aussonderungsrechten setzt nicht voraus, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Aussonderungsrecht als solchem befasst. Es genügt, dass er den Gegenstand, auf den sich das Aussonderungsrecht bezieht, oder die Nutzung dieses Gegenstands für die künftige Masse beansprucht.*)
2. Die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage, sondern durch Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung zu berücksichtigen (Änderung von BGHZ 146, 165).*)
3. Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es grundsätzlich nicht auf Umstände an, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben.*)
4. Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit dem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0159
BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 168/04
1. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Amtes als Insolvenzverwalter richtet sich die Berechnungsgrundlage nach dem Wert der Masse, die der Verwaltung des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters bis zu seiner Ablösung unterlegen hat.*)
2. Ein nach Ablösung des Insolvenzverwalters, aber noch vor der Entscheidung über seinen Vergütungsfeststellungsantrag sich ergebender Massezufluss ist dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter zuzurechnen, falls er ausschließlich Folge seiner Tätigkeit ist. Ist er dies nicht, hat der ausgeschiedene Insolvenzverwalter jedoch wesentlich zu dem Massezufluss beigetragen, kann dies einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen.*)
2. Ein Massezufluss, der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters zwar möglich erscheint, jedoch noch nicht eingetreten ist, kann vorerst nicht berücksichtigt werden. Dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter bleibt jedoch unbenommen, nach erfolgter Masseanreicherung eine Ergänzung seiner Vergütung zu beantragen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0150
BGH, Urteil vom 06.10.2005 - IX ZR 36/02
1. Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den allgemeinen Vorschriften auszulegen.*)
2. Die Klausel "§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung" im gestaltenden Teil des Insolvenzplans genügt in der Regel als Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0145
BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 174/04
Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 InsO erstreckt sich nicht auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Drittschuldner unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös.*)
VolltextIMRRS 2006, 0143
BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 179/04
1. Ein Sonderverwalter, der mit der Aufgabe bestellt ist, Ansprüche der Masse gegen den amtierenden Insolvenzverwalter zu prüfen und geltend zu machen, hat ein Rechtsschutzbedürfnis zur klageweisen Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses, unabhängig von möglichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Insolvenzgerichts gegen den Insolvenzverwalter.*)
2. Die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters darf vor Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses der Masse entnommen werden.*)
3. Ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht rechtskräftig aufgehoben worden, findet auf die gemäß dem Beschluss aus der Masse entnommene Vergütung § 717 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung.*)
4. Mit einem Anspruch auf Sequester- oder Verwaltervergütung kann im streitigen Zivilprozess nur aufgerechnet werden, wenn die Vergütung durch das Insolvenzgericht rechtskräftig festgesetzt ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 0139
BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 182/01
Zur Insolvenzanfechtung innerhalb und außerhalb des gesetzlichen Dreimonatszeitraums abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (zusammenfassende Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).*)
VolltextIMRRS 2006, 0137
BGH, Urteil vom 01.12.2005 - IX ZR 95/04
Die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle setzt die Vorlage des Originaltitels weder im Prüfungstermin noch im Feststellungsrechtsstreit voraus.*)
VolltextIMRRS 2006, 0132
BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - X ARZ 223/05
Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständigen Gericht nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 0101
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2005 - 22 U 79/04
Die in 2001 veranlasste verjährungsunterbrechende gerichtliche Geltendmachung i.S.v. § 212 BGB a.F., die über den 01.01.2002 andauert und in eine Hemmung übergeht, führt dazu, dass nach Fortfall der Hemmung die Verjährung infolge der Unterbrechung bis zum 31.12.2001 ab 01.01.2002 neu zu laufen beginnt und sofort - nach einer juristischen Sekunde - gehemmt wird.
VolltextIMRRS 2006, 0040
OLG Köln, Urteil vom 16.02.2005 - 11 U 99/04
1. Erkennt ein Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Auftragnehmers die zunächst von ihm bestrittene Schlussabrechnung des Auftraggebers zum Bauvorhaben zur Insolvenztabelle an und übermittelt er das diesbezügliche Schreiben an das Insolvenzgericht parallel auch dem Auftraggeber, liegt darin ein negatives deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit dem Inhalt, dass dem Insolvenzverwalter keine weiteren Ansprüche mehr gegen den Auftraggeber aus dem Bauvertrag zustehen.
2. Da sich aus der Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche des Auftragnehmers und des Auftraggebers aus einem Bauvorhaben nur entweder ein Saldo zu Gunsten des Auftraggebers oder zu Gunsten des Auftragnehmers ergeben kann, ist nach einem vom Auftragnehmer abgegebenen negativen deklaratorischen Schuldanerkenntnis eine gleichwohl vom Auftragnehmer auf Werklohnzahlung erhobene Klage ohne Sachprüfung als unbegründet abzuweisen.
VolltextIMRRS 2006, 0010
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2005 - 13 U 78/05
1. Die mit Abschluss eines Vertrags hergestellte Aufrechnungslage ist inkongruent, wenn sie innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Insolvenzantrag hergestellt wurde und der Auftraggeber als der Aufrechnende keinen Anspruch auf den Abschluss des Vertrags besaß.
2. Kommt der Bauvertrag außerhalb der Dreimonatsfrist vor dem Insolvenzantrag zu Stande, ist die Entgegennahme der Leistung und damit die "Wertausfüllung der Vergütungsforderung" kongruent, so dass die vom Auftraggeber erklärte Aufrechnung insolvenzanfechtungsrechtlich nur dann unzulässig ist, wenn er zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistung von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Insolvenzantrag Kenntnis besaß.
VolltextIMRRS 2006, 0009
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2005 - 1 U 19/05
1. Der Gesellschafter einer Bau-ARGE, der an diese entsprechend seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung in der Zeit zwischen Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter Leistungen erbringt (hier: fortgesetzte Bereitstellung von Personal, Geräten, Baumaterial), erbringt damit Beiträge oder beitragsähnliche Leistungen. Die hierauf beruhenden Vergütungsansprüche sind grundsätzlich in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen und nicht gesondert gelten zu machen.*)
2. Abweichendes gilt, wenn der andere ARGE-Gesellschafter die Verrechnungslage in nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbarer Weise herbeigeführt hat.*)
VolltextOnline seit 2005
IMRRS 2005, 1890BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 145/04
1. § 108 InsO findet auf Erbbaurechtsverträge keine Anwendung.*)
2. Ansprüche auf Erbbauzinsen begründen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeiten.*)
VolltextIMRRS 2005, 1874
BGH, Urteil vom 03.11.2005 - IX ZR 140/04
Der Anspruch des Massegläubigers gegen den Verwalter auf Schadensersatz umfasst nicht die Umsatzsteuer.*)
VolltextIMRRS 2005, 1840
BGH, Urteil vom 03.11.2005 - IX ZR 181/04
1. Verwertet der Insolvenzverwalter einen Gegenstand in der Weise, dass ihn der absonderungsberechtigte Gläubiger übernimmt, wird ein durch die Weiterveräußerung erzielter Mehrerlös nicht auf die Insolvenzforderung angerechnet.*)
2. Haftet für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers ein Bürge, so kann der Gläubiger diesen in Höhe des durch die Weiterveräußerung nach Abzug der Kosten erlangten Mehrerlöses nicht in Anspruch nehmen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1837
BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 35/05
Aus der Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 28. Oktober 1980 kann eine Sonderstellung des Sozialversicherers im Rahmen der Insolvenzanfechtung eindeutig nicht hergeleitet werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 1806
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZR 65/04
Die Kosten des vom Insolvenzverwalter beauftragten Auktionators sind Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten.*)
VolltextIMRRS 2005, 1773
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 55/04
1. Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH übt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus.
2. Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 304 InsO.*)
VolltextIMRRS 2005, 1746
LG Bremen, Urteil vom 04.08.2005 - 2 O 454/05
Befindet sich der Bürge vor dem Ausschluss des Partners bereits in Verzug, kommt es auf eine sog. Durchsetzungssperre nicht an.
VolltextIMRRS 2005, 1724
OLG Köln, Urteil vom 19.10.2005 - 2 U 28/05
Die Verrechnung von Leistungen in der Auseinandersetzungsbilanz einer ARGE unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung.
VolltextIMRRS 2005, 1670
KG, Beschluss vom 30.09.2005 - 7 W 61/05
Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse geschmälert, handelt es sich auch dann um einen Gesamtschaden im Sinne von § 92 InsO, welcher der Gemeinschaft der (Alt-) Gläubiger zur Last fällt und durch Zahlung in die Insolvenzmasse auszugleichen ist, wenn der Schaden ein Grundstück betrifft, das der Insolvenzverwalter freigegeben hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 1663
BGH, Urteil vom 29.09.2005 - IX ZR 184/04
1. Eine in der kritischen Zeit mit dem Schuldner getroffene Vereinbarung, nach der dieser berechtigt ist, sich durch eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung von seiner Schuld zu befreien, ist inkongruent.*)
2. Eine Stundungsvereinbarung der Finanzbehörde mit einem zahlungsunfähigen Schuldner, nach der Stundung gegen Abtretung einer Kundenforderung gewährt wird, ist auch dann inkongruent, wenn sich die Forderung des Schuldners ebenfalls gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt richtet.*)
VolltextIMRRS 2005, 1626
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 205/04
Kann der Gläubiger in seinem Bestreben, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners herbeizuführen keine aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegen, muss er Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit - im Unterschied zur Zahlungsunwilligkeit oder zur bloßen Zahlungsstockung - des Schuldners zulassen.
VolltextIMRRS 2005, 1625
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 223/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1610
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 91/05
Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (Fortführung von BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZR 247/03, ZIP 2005, 817).*)
VolltextIMRRS 2005, 1604
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 117/03
§ 95 Abs. 1 Satz 3 InsO schließt die Aufrechnung des Insolvenzgläubigers mit einem während des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gegen den vorher fällig gewordenen Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners nicht aus.*)
VolltextIMRRS 2005, 1583
BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 325/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1581
BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 297/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1578
BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 334/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1577
BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 323/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1576
BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 137/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1574
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 25/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1572
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 11/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1485
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2004 - 15 W 25/04
1. Erhebt der Insolvenzverwalter nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 InsO) eine Klage, so sind die Kosten, die der Insolvenzverwalter nach Klageabweisung dem Gegener erstatten muss, eine Neumasseschuld im Sinne von § 209 Abs. 1 Ziff. 2 InsO.*)
2. Stellt sich bei einer Neumasseschuld heraus, dass die Masse zur vollen Befriedigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und aller Neumasseschulden (§ 209 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 InsO) nicht ausreicht, kommt ein Leistungstitel gegen den Insolvenzverwalter nicht in Betracht; auch im Kostenfestsetzungsverfahren kann gegen den Insolvenzverwalter in diesem Fall nur ein Feststellungstitel ergehen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1471
BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04
1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.*)
2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.*)
3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1398
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.06.2005 - 5 U 215/05
Bewohnt der Insolvenzschuldner gemeinsam mit seiner Familie ein zur Insolvenzmasse gehörendes Haus, so muss er selbst an die Insolvenzmasse eine Nutzungsentschädigung bezahlen, seine Angehörigen aber nur dann, wenn dies besonders vereinbart ist oder sie dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind.*)
VolltextIMRRS 2005, 1396
KG, Beschluss vom 27.06.2005 - 12 W 31/05
Massegläubigern im Sinne des § 55 InsO, die durch einen Erfolg der vom Insovenzverwalter beabsichtigten Prozessführung ihre Befriedigungsmöglichkeit verbessern, ist es regelmäßig zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt, BGH, X ARZ 264/05.*)
VolltextIMRRS 2005, 1386
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 93/04
Die Zahlung des späteren Insolvenzschuldners im Rahmen eines Sanierungsvergleiches kann durch den Insolvenzverwalter gemäß § 130 InsO wegen kongruenter Deckung angefochten werden.
VolltextIMRRS 2005, 1370
OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2005 - 21 U 4/04
Hält der Werkauftraggeber dem Vergütungsanspruch des mittlerweile insolventen Werkauftragnehmers seinen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Werkauftragnehmers, in Geld übergegangenen Nachbesserungsanspruch entgegen, so scheitert dies nicht an § 95 Abs. 1 S. 3 InsO, da es sich insoweit nicht im eine Aufrechnung i.S.d. Vorschrift handelt, sondern um eine von § 95 InsO nicht erfasste Verrechnung.
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