Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 0683BGH, Urteil vom 24.03.2016 - IX ZR 242/13
Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungseinstellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.*)
VolltextIMRRS 2016, 0684
BGH, Beschluss vom 24.03.2016 - IX ZR 157/14
1. Im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung kann der Schuldner nur dann Masseverbindlichkeiten begründen, wenn ihn das Insolvenzgericht auf seinen Antrag dazu ermächtigt hat.*)
2.Führt der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter im Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan einen Anfechtungsprozess fort, bleiben die anfechtungsrechtlichen Beschränkungen der Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten.*)
VolltextIMRRS 2016, 0692
BGH, Beschluss vom 24.03.2016 - IX ZB 67/14
Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung wirkt als Zustellung und setzt die Beschwerdefrist in Gang, auch wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.*)
VolltextIMRRS 2016, 0693
BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - IX ZB 33/14
1. Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGHZ 187, 337).*)
2. Rechtskräftig festgestellt sind alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde.*)
3. Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.*)
4. Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.*)
5. Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.*)
VolltextIMRRS 2016, 0694
BGH, Beschluss vom 24.03.2016 - IX ZB 32/15
1. Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel wirksam, aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist.*)
2. Zur Befugnis einer juristischen Person, einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu stellen.*)
VolltextIMRRS 2016, 0707
BGH, Urteil vom 15.03.2016 - II ZR 119/14
Auf den Direktor einer private company limited by shares, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 Satz 1 GmbHG zur Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2016, 0631
AG Hamburg, Beschluss vom 01.06.2015 - 68c IK 242/15
Die in § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG genannten Schutzvarianten für einen Kündigungsausschluss des Genossenschaftsanteils gelten alternativ und nicht kumulativ.
VolltextIMRRS 2016, 0572
OLG Köln, Urteil vom 20.01.2016 - 2 U 86/15
Wird bei einem wertausschöpfend belasteten Grundstück von dem Grundstückserwerber an einen nachrangig durch eine Grundschuld gesicherten Gläubiger für die Erteilung der Löschungsbewilligung aus dem Kaufpreis eine Zahlung erbracht, kann sich der Insolvenzverwalter nicht auf einen insoweit der Masse zuständigen Zahlungsanspruch berufen.*)
VolltextIMRRS 2016, 0543
BGH, Urteil vom 25.02.2016 - IX ZR 146/15
1. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages ab, obwohl der andere Teil nach Insolvenzeröffnung noch weitere Leistungen erbracht hat, entstehen hierdurch keine Neuverbindlichkeiten des Schuldners.*)
2. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont richtet sich eine in der Bereitstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Gas) liegende Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Schuldner persönlich, sondern entweder an den Insolvenzverwalter oder an die Mieter (Fortführung von BGHZ 202, 17; BGHZ 202, 158).*)
IMRRS 2016, 0544
BGH, Urteil vom 03.03.2016 - IX ZR 132/15
1. Hängen beide Forderungen von derselben Bedingung ab, ist eine Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 InsO auch dann zulässig, wenn es sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (Ergänzung zu BGHZ 160, 1).*)
2. Durch den Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts erlöschen die Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher kraft Gesetzes, soweit das Darlehen dem Unternehmer zugeflossen ist. Dies gilt auch in der Insolvenz des Verbrauchers.*)
VolltextIMRRS 2016, 0545
BGH, Urteil vom 03.03.2016 - IX ZR 119/15
Der Insolvenzverwalter hat gegenüber den Insolvenzgläubigern das Verschulden eines Rechtsanwalts, den er mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragt hat, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.*)
VolltextIMRRS 2016, 0491
OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2016 - 21 U 106/15
1. Mängel einer von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Werkleistung schmälern den Wert der in die Insolvenzmasse fallenden Werklohnforderung (Anschluss an BGH, Urteil vom 16.01.1986 - VII ZR 138/85, NJW 1986, 1176, 1177).*)
2. Eine zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Besteller getroffene Vereinbarung, wonach die Beseitigung der Mängel auf Kosten der Insolvenzschuldnerin im Wege der Ersatzvornahme erfolgen soll, stellt keine die Gläubiger benachteiligende Verfügung im Sinne von §§ 129, 131 InsO dar, weil ohne diese Vereinbarung und die daraufhin ausgeführte Ersatzvornahme der Werklohnforderung ein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers in Höhe des Zweifachen der Mangelbeseitigungskosten gem. §§ 320, 641 Abs. 3 BGB hätte entgegengehalten werden können.*)
3. Die zur Herstellung der Aufrechnungslage in Bezug auf die Ansprüche auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten einerseits und Werklohnzahlung andererseits führende Verfügung der Insolvenzschuldnerin benachteiligt die Gläubiger nicht, wenn sie gleichzeitig erst zur vollen Durchsetzbarkeit der Werklohnforderung führt (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.06.2005 - VII ZR 197/03, IBRRS 2005, 2354 = NZBau 2005, 582).*)
4. Die wertmäßige Berücksichtigung der Gewährleistungsrechte des Bestellers, die der Durchsetzung der zur Insolvenzmasse gehörenden Werklohnforderung entgegenstehen, im Rahmen der Prüfung einer Gläubigerbenachteiligung stellt keine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen dar, sondern beruht auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 07.05.2013 - IX ZR 191/12, IBRRS 2013, 2212 = NZI 2013, 694).*)
VolltextIMRRS 2016, 0480
BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 287/14
1. Eine in der kritischen Zeit geschlossene Kongruenzvereinbarung, die einen Baraustausch ermöglichen soll, kann als solche nicht Gegenstand der Deckungsanfechtung sein (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 = IBR 2014, 606).*)
2. Eine Kongruenzvereinbarung kann bis zu dem Zeitpunkt getroffen werden, zu dem einer der Vertragspartner nicht nur eine erste Leistungshandlung vorgenommen, sondern einen ersten Leistungserfolg herbeigeführt hat. Werden im Rahmen eines Werkvertrags Baumaterialien von dem Auftragnehmer lediglich an die Baustelle gebracht, aber nicht eingebaut, fehlt es an einem ersten Leistungserfolg.*)
3. Die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seines Vertragspartners berechtigt den Vorleistungspflichtigen, nicht nur eine schon in Gang gesetzte Leistung zu unterbrechen, sondern sie rückgängig zu machen, solange der Leistungserfolg noch nicht eingetreten ist.*)
VolltextIMRRS 2016, 0511
BGH, Urteil vom 25.02.2016 - IX ZR 12/14
Erbringt eine von mehreren verbundenen Gesellschaften, denen die Bank eine gemeinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte, eine Zahlung durch eine geduldete Überziehung ihres Kontos, benachteiligt dies ihre Gläubiger, auch wenn mit der Zahlung die Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft getilgt wird.*)
VolltextIMRRS 2016, 0318
BGH, Urteil vom 21.01.2016 - IX ZR 84/13
Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können auch dann unter dem Gesichtspunkt der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu bejahen sein, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung noch uneingeschränkt zahlungsfähig ist, aber bereits feststeht, dass Fördermittel, von denen eine kostendeckende Geschäftstätigkeit abhängt, alsbald nicht mehr gewährt werden.*)
VolltextIMRRS 2016, 0199
BGH, Urteil vom 10.09.2015 - IX ZR 220/14
Erbringt der spätere Insolvenzschuldner als Dritter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen seinen Forderungsschuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil die von jenem geschuldete Leistung, stellt der Verlust des Rechts, eine geleistete Sicherheit zurückzuverlangen, kein die Entgeltlichkeit der empfangenen Leistung begründendes Vermögensopfer des Gläubigers dar.*)
VolltextIMRRS 2016, 0146
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2015 - 14 W 575/15
Steht nach den aktenkundigen Daten fest, dass es sich bei Prozesskosten um eine Neumasseverbindlichkeit handelt und ist die Masseunzulänglichkeit mit den im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblichen Beweismitteln glaubhaft gemacht, ist auch ein im Beschwerdeverfahren nachgeschobener Hilfsantrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle mangels Rechtsschutzinteresse abzulehnen, wenn der Insolvenzverwalter diesem Antrag von Anfang an nicht entgegengetreten ist.*)
VolltextIMRRS 2016, 0114
OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2015 - 4 W 57/15
Wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk im Grundbuch zunächst eingetragen, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist, kann das Grundbuchamt sodann nicht ohne weiteres von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen, vielmehr ist ihm diese in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (entgegen OLG Hamm, 20.03.2014 - 15 W 392/13, IBRRS 2014, 1658 = IMRRS 2014, 0868).*)
VolltextIMRRS 2016, 0098
BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - IX ZR 131/15
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn ein Konto von dem Gläubiger gepfändet wird, ein Pfändungspfandrecht jedoch erst dadurch entsteht, dass der Schuldner einen ihm eröffneten Kontokorrentkredit abruft (Anschluss an BGH, Urteil vom 14.06.2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 21 f. = IBRRS 2012, 2615).*)
VolltextOnline seit 2015
IMRRS 2015, 1510BGH, Urteil vom 19.11.2015 - IX ZR 198/14
Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bauträgers die Erfüllung eines beiderseits nicht erfüllten Subunternehmervertrags ab, kann er nicht statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1504
OLG München, Urteil vom 21.10.2015 - 7 U 4916/14
1. Eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von (Bau-)Teilen ist ein Vertrag eigener Art. Die im Rahmen einer solchen Vereinbarung getätigten Abrufe durch den Auftraggeber stellen sich jeweils als Werkverträge (zu den Konditionen der Rahmenvereinbarung) dar. An dieser Grundkonstellation ändert sich durch einen Insolvenzantrag des Auftragnehmers nichts.
2. Die Erklärung des Auftraggebers, dass er "die vom Auftragnehmer produzierten Umfänge verlagern habe müssen" und "aufgrund der Vorkommnisse der letzten Monate keine Grundlage für eine weitere Geschäftsbeziehung" sehe, ist - sofern kein Kündigungsgrund etwa wegen Verzugs oder aufgrund von Mängeln vorliegt - als sog. freie Kündigung anzusehen.
VolltextIMRRS 2015, 1329
BGH, Urteil vom 22.10.2015 - IX ZR 171/14
Der Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger, an sich unwirksamer Abtretung gemäß §§ 408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereicherungsschuldners nicht mehr durchsetzbar ist, hat gegen den Verwalter Anspruch auf Herausgabe des Erlangten.*)
VolltextIMRRS 2015, 1125
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2015 - 12 U 39/14
Ist zur Entstehung der Grundschuld - wie regelmäßig - deren rechtsgeschäftliche Bestellung erforderlich, bestimmt sich der Zeitpunkt, in dem die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nicht nach § 140 Abs. 2 InsO, wenn die dingliche Einigung ausnahmsweise der Eintragung nachfolgt; vielmehr ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der Einigung abzustellen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0731
BSG, Urteil vom 23.10.2014 - B 11 AL 6/14 R
Wohnungseigentumsgemeinschaften können zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte, usw) nicht herangezogen werden.
VolltextIMRRS 2015, 1034
BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - II ZB 13/14
Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden.*)
VolltextIMRRS 2015, 0902
BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - VIII ZR 324/14
Der Vermieter muss eine ihm überlassene Kaution nicht nur von seinem Vermögen getrennt, sondern auch nach außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen auf einem entsprechend gekennzeichneten Konto ("Mietkautionskonto") anlegen.
VolltextIMRRS 2015, 0857
OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2015 - 10 U 755/14
1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel - hier Schimmelbefall in einem vermieteten Hausanwesen - gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 437 Nr. 2, 444 BGB setzt voraus, dass dem Verkäufer Mängel bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Mängel nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.*)
2. Ist dem Insolvenzverwalter der sich in Insolvenz befindlichen Vermieterin des Hausanwesens (Insolvenzschuldnerin) bekannt, dass nach Angaben der Mieter des Objekts die vom Insolvenzverwalter in Auftrag gegebenen Mängelbeseitigungsarbeiten nicht vollständig erfolgreich waren, hat er dies dem Käufer bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags mitzuteilen, anderenfalls er sich den Vorwurf der arglistigen Täuschung entgegen halten lassen muss.*)
VolltextIMRRS 2015, 0838
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2015 - 6 U 28/14
1. Der Herausgabeanspruch des Vermieters für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrages entsteht bereits mit Abschluss des Mietvertrages aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung. Wird der Mietvertrag vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen, ist der Rückgabeanspruch deshalb Insolvenzforderung.
2. Zu Masseverbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen zählen Miet- oder Pachtzinsen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, nicht jedoch Ansprüche auf Rückgabe nach insolvenzbedingter Kündigung, weil der Anspruchsgrund für die Rückgabe aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammt.
3. Der mit Abschluss des Mietvertrages - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete - mietvertragliche Rückgewähranspruch gilt bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als fällig.
4. Dies gilt auch für den Wiederherstellungsanspruch des Vermieters, denn der Insolvenzschuldner, der den Mietvertrag fortsetzen will, ist nicht gehalten, vor dem mietvertraglich bestimmten Zeitpunkt den bei Beginn des Mietverhältnisses bestehenden Zustand wiederherzustellen.
VolltextIMRRS 2015, 0817
OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2014 - 13 U 1416/10
1. Der Eintritt des Mietgaranten in die Position des Mieters stellt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung dar, weil dadurch die Mietzinsforderungen später im Insolvenzverfahren zu einer Masseverbindlichkeit erstarkt und damit die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse vermindert wird.
2. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Schuldner die Rechtshandlung als solche nicht vorsätzlich vornimmt, sondern auch dann, wenn er bei Vornahme der Rechtshandlung nicht erkennt, dass diese überhaupt eine gläubigerbenachteiligende Wirkung haben kann.
VolltextIMRRS 2015, 0752
BFH, Urteil vom 09.12.2014 - X R 12/12
1. Masseverbindlichkeiten liegen hinsichtlich der Einkommensteuerverbindlichkeiten vor, die sich aus "echten" Gewinnen bzw. Überschüssen von Personengesellschaften bzw. Gemeinschaften, die der Insolvenzmasse unmittelbar zugutekommen, ergeben. Dies betrifft sowohl die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft als auch den gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Anspruch am Überschuss.
2. Der Zwangsverwalter hat nicht die Einkommensteuer der Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO zu entrichten; hierzu ist bereits die Erbengemeinschaft selbst schon nicht verpflichtet.
VolltextIMRRS 2015, 0770
BGH, Urteil vom 21.05.2015 - III ZR 384/12
1. Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz anhängig war (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 31.10.2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 = IBRRS 2012, 4276 und vom 29.04.2004 - IX ZR 265/03, BGHRInsO § 180 Abs. 2 - Aufnahme 1).*)
2. Zug um Zug-Forderungen können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 17.07.2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 = NJW 2014, 3436 = IBRRS 2014, 3831; vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 = NJW-RR 2013, 1255 = IBRRS 2013, 3297 und vom 01.03.2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 = NJW 2011, 2198 = IBRRS 2011, 1593).*)
VolltextIMRRS 2015, 1519
BGH, Beschluss vom 28.05.2015 - III ZR 260/14
1. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
2. § 182 InsO ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Werts des Beschwerdegegenstands maßgebend, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Feststellung durch Prozessaufnahme, positive Feststellungsklage des Gläubigers oder negative Feststellungsklage des bestreitenden Insolvenzverwalters betrieben wird.
VolltextIMRRS 2015, 0738
OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.2015 - 3 U 977/14
1. Ist der spätere Geschäftsführer einer GmbH Mieter, kann nicht ohne weiteres eine wirtschaftliche Identität in der Weise angenommen werden, dass tatsächlich die GmbH Mieterin war und die Zahlung der Mieten schuldete. Das gilt auch dann, wenn bei Aufrechterhaltung der gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Trennung die gemieteten Räume dem Geschäftsbetrieb der GmbH dienten, sich die Höhe der zu zahlenden Miete an deren Umsatz orientierte und die GmbH tatsächlich die Miete zahlte.*)
2. Die Tilgung einer fremden Schuld durch den Insolvenzschuldner ist nicht als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO anfechtbar, wenn der Forderungsgläubiger eine werthaltige Forderung gegen seinen Forderungsschuldner verliert. Darlegungs- und beweisbelastet für eine fehlende Werthaltigkeit ist der Insolvenzverwalter.*)
3. Die Tilgung einer fremden Verbindlichkeit durch den Insolvenzschuldner ist gegenüber dem Gläubiger nicht nach § 131 InsO wegen inkongruenter Deckung anfechtbar (Anschluss BGH, NZI 2004, 374 = NJW-RR 2004, 983 [zu § 30 Nr. 2 KO]).*)
4. Für die Anfechtung einer Schuldübernahme durch den Insolvenzschuldner nach § 131 InsO kommt es auf den Zeitpunkt der Erklärung der Schuldübernahme an.*)
5. Die Tilgung einer fremden Schuld kann dem Gläubiger gegenüber nach § 133 InsO und § 134 InsO anfechtbar sein.*)
VolltextIMRRS 2015, 0693
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2015 - 2 U 510/14
Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO, wenn der für ein Bauvorhaben Leistungen erbringende (spätere) Schuldner mit seinem Subunternehmer bei Auftragserteilung die Führung eines gemeinsamen Bankkontos (Und-Konto) vereinbart, auf welches sämtliche Zahlungen des Bauherrn an den Schuldner erbracht werden sollen, und die drei Beteiligten nach einer Pfändung dieses Kontos durch einen anderen Gläubiger des Schuldners ergänzend vereinbaren, dass künftige Rechnungen des Schuldners an den Bauherrn von diesem zu 30 % an den Schuldner und - mit Erfüllungswirkung gegenüber dem Schuldner - zu 70 % direkt an den Subunternehmer ausgeglichen werden sollen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0691
BGH, Urteil vom 26.03.2015 - IX ZR 302/13
Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlungen auf das Vollrechtstreuhandkonto eines vorläufigen Insolvenzverwalters richten sich gegen den vorläufigen Verwalter persönlich und nicht gegen den Schuldner.*)
VolltextIMRRS 2015, 0538
BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - IX ZR 6/14
Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, NJW-RR 2014, 1266 = IBRRS 2014, 3245).*)
VolltextIMRRS 2015, 0439
BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - IX ZB 62/14
Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0384
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2015 - 1 U 38/14
§ 8 Abs. 2 VOB/B ist nach § 119 InsO unwirksam (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 169/11, IBR 2013, 278). Der den Bauvertrag wegen eines Eigeninsolvenzantrages des Auftragnehmers kündigende Auftraggeber kann deshalb einen Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten zur Fertigstellung nicht allein auf diesen Antrag stützen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0405
BGH, Urteil vom 26.02.2015 - IX ZR 174/13
Der Insolvenzverwalter kann ein übertragbares Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages annehmen, welches dem Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbreitet worden ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0289
LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2014 - 316 O 287/13
Wird beim Immobilienverkauf ein Wohnrecht als Teil der Gegenleistung so gestaltet, dass es dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des Verkäufers entzogen ist, liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor.
VolltextIMRRS 2015, 0294
BGH, Urteil vom 17.09.2014 - XII ZR 140/12
Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (im Anschluss an RGZ 105, 408).*)
VolltextIMRRS 2015, 0248
BGH, Urteil vom 08.01.2015 - IX ZR 300/13
Ein Grundstücksverkäufer, dessen Kaufpreisforderung durch Zahlungen eines Dritten erfüllt worden ist, welche der Insolvenzverwalter über des Vermögen des Dritten nach Verfahrenseröffnung angefochten hat, kann dem Grundstückskäufer erst dann eine Frist zur Erfüllung der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung setzen und den Rücktritt vom Vertrag androhen, wenn der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch erfüllt ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0229
AG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2014 - 68c IK 619/14
Der einschränkenden Herabsetzungskündigungsmöglichkeit gem. § 67c Abs. 2 GenG unterfallen nur "unnötige" Genossenschaftsanteile. Sofern die nach vorliegendem "Überschießen" der Grenze des § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG durch das Gesamtgenossenschaftsanteilguthaben zu betrachtenden übrigen Geschäftsanteile zur Aufrechterhaltung der Wohnberechtigung im Sinne des § 7a Abs. 2 GenG (Pflichtanteilsregelung) nicht ausreichen, ist eine Gesamtkündigung aller Genossenschaftsanteile gerade nicht ausgeschlossen, sondern im Sinne der Massegenerierung gem. §§ 80 Abs. 1 , 148 Abs. 1 InsO für den Insolvenzverwalter verpflichtend, um das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben gem. § 73 GenG zu erzeugen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0222
BGH, Urteil vom 29.01.2015 - IX ZR 258/12
Zahlt die Bank des Schuldners nach der irrtümlichen Rückbuchung einer schon genehmigten Lastschrift den Lastschriftbetrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den zum Einzug von Forderungen ermächtigten, mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter aus, gilt ihr bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung nach der Verfahrenseröffnung nicht als Masseverbindlichkeit.*)
VolltextIMRRS 2015, 0152
BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 5/13
Bei der Überschussberechnung hinsichtlich der Fortführung des Unternehmens des Schuldners ist als Ausgabe auch die Einkommensteuer in Abzug zu bringen, die durch die Fortführung des Unternehmens als Masseverbindlichkeit entsteht.*)
VolltextIMRRS 2015, 0149
BGH, Beschluss vom 11.12.2014 - IX ZB 69/12
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändung des erst nach Aufhebung des Verfahrens entstehenden Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG insolvenzfest ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0147
BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13
Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen verletzt trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung.*)
IMRRS 2015, 0146
BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 50/13
1. Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung hat nur der antragstellende Insolvenzverwalter oder -gläubiger, nicht derjenige, der nur angeregt hat, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden.*)
2. Entsteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch des Schuldners auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung, der davor aufschiebend bedingt begründet war, kommt die Anordnung einer Nachtragsverteilung in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2015, 0141
BGH, Beschluss vom 02.12.2014 - II ZR 119/14
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV und des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) - EuInsVO - folgende Fragen vorgelegt:
1. Betrifft eine Klage vor einem deutschen Gericht, mit der ein Direktor einer private company limited by shares englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet hat, das deutsche Insolvenzrecht im Sinne des Art. 4 Abs. 1 EuInsVO?*)
2. Verstößt eine Klage der vorstehenden Art gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV?*)
VolltextIMRRS 2015, 0139
BGH, Urteil vom 18.11.2014 - II ZR 231/13
1. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird.*)
2. Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand muss nicht noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird.*)
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