Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 0198OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 M 71/04
Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters erfüllt als solche nicht den Tatbestand des Ablagerns im Sinne von § 27 Abs. 1 AbfAlG-MV.*)
VolltextIMRRS 2007, 0196
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2006 - 8 A 4495/04
1. Ein Verwaltungsakt hat sich solange nicht erledigt, wie das Verfahren des Verwaltungszwangs zu dessen Durchsetzung noch nicht endgültig abgeschlossen ist.*)
2. Zu dem Einzelfall des Betriebs einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage durch einen Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.*)
3. Anordnungen, die der Durchsetzung der einem Insolvenzverwalter als letztem Betreiber einer Anlage obliegenden Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BImSchG dienen, sind wie sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln. Für ihre Erfüllung hat deshalb der Insolvenzverwalter einzustehen.*)
4. Einer Anforderung von vorläufigen Kosten einer Ersatzvornahme, mit der derartige Anordnungen im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden sollen, stehen regelmäßig nicht die Vollstreckungsverbote aus § 89 Abs. 1 und § 210 InsO entgegen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0173
BGH, Beschluss vom 09.10.2006 - II ZR 303/05
Zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO im Hinblick auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG.*)
VolltextIMRRS 2007, 0171
BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - IX ZB 204/04
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus.*)
2. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen.*)
3. Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden.*)
4. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0170
BGH, Urteil vom 26.06.2006 - II ZR 43/05
Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist (Bestätigung von BGHZ 158, 283). Ausnahmsweise können Voreinzahlungen unter engen Voraussetzungen als wirksame Erfüllung der später übernommenen Einlageschuld anerkannt werden, wenn nämlich die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im Anschluss an die Voreinzahlung mit aller gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird, ein akuter Sanierungsfall vorliegt, andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die Rettung der sanierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde, falls die übliche Reihenfolge der Durchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet werden müsste.*)
VolltextIMRRS 2007, 0165
BGH, Urteil vom 06.04.2006 - IX ZR 185/04
Hat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem Schuldnerkonto eingegangenen Erlöse der wirksam erfüllten Forderungen an den Sicherungsnehmer die Gesamtheit der Gläubiger.*)
VolltextIMRRS 2007, 0162
BGH, Urteil vom 07.12.2006 - IX ZR 161/04
1. Die Abtretung eines Kaufpreisanspruchs führt entsprechend § 401 BGB auch zum Übergang des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien mit der Abwicklung des Vertrages beauftragten Treuhänder.*)
2. Die Freigabe des Kaufpreisanspruchs bewirkt entsprechend § 401 BGB auch die Freigabe des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien beauftragten Treuhänder.*)
VolltextIMRRS 2007, 0154
BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - NotZ 26/06
Das berufsrechtliche Verfahren zur vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls steht grundsätzlich in keinem Nachrangigkeitsverhältnis zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars. Es ist daher nicht zurückzustellen, um dem Notar zunächst Gelegenheit zu geben, über ein Insolvenzplanverfahren seine finanziellen Verhältnisse wieder zu ordnen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0143
OLG Rostock, Urteil vom 13.04.2006 - 7 U 108/03
1. Da in Polen das Universalprinzip gilt, kann ein polnischer Insolvenzverwalter vom Konkurs erfasste Forderungen, die in Deutschland erworben wurden und dort rechtshängig sind, verkaufen und abtreten.
2. Ein Zessionar kann nach wirksamer Abtretung einer rechtshängigen Forderung durch den Insolvenzverwalter nach Beendigung des Konkurses das Verfahren selbst forfführen. Eine Anwendbarkeit des § 533 ZPO scheidet aus.
VolltextIMRRS 2007, 0140
LG Dortmund, Beschluss vom 27.11.2006 - 6 OH 9/02
Sind ein insolventer Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens und sein Insolvenzverwalter am Hauptsacheverfahren nicht beteiligt, kann dieser Insolvenzverwalter nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens den Fristsetzungsantrag nach § 494a Abs. 1 ZPO stellen. „Klage“ im Sinne des § 494a Abs. 2 ZPO ist die Anmeldung des umgerechneten Hauptsacheanspruchs zur Tabelle und - bei Bestreiten - die Klage auf Feststellung zur Tabelle.
VolltextIMRRS 2007, 0119
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 200/05
Zur Bestimmung der Quote im Sinne des § 182 InsO, wenn der Insolvenzverwalter nicht bereit ist, von den Gläubigern behauptete Forderungen der Insolvenzmasse beizutreiben.*)
VolltextIMRRS 2007, 0100
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 127/05
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Herausgabevollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt.*)
VolltextIMRRS 2007, 0096
BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 262/05
Der nach Gesellschaftsrecht berufene gesetzliche Vertreter der Schuldnerin kann für diese auch dann Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einlegen, wenn der nach § 37 KWG bestellte Abwickler den Insolvenzantrag gestellt hat.*)
VolltextIMRRS 2007, 0095
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 312/04
Zur Verteilung der Kosten in einem Verfahren auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle, wenn der Insolvenzverwalter den Anspruch nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Gläubiger anerkannt hat.*)
VolltextIMRRS 2007, 0094
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 24/06
Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden.*)
VolltextIMRRS 2007, 0093
BGH, Urteil vom 09.11.2006 - IX ZR 133/05
1. Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen.*)
2. Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benachteiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfechtbar erworben hat.*)
VolltextIMRRS 2007, 0080
BGH, Urteil vom 14.12.2006 - IX ZR 102/03
1. § 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entsprechend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar.*)
2. Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721).*)
3. Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzinszahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden.*)
VolltextIMRRS 2007, 0079
BGH, Urteil vom 21.12.2006 - IX ZR 7/06
Die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 95 Abs. 1 InsO werden durch § 110 Abs. 3 InsO nicht beschränkt.*)
VolltextIMRRS 2007, 0076
BGH, Urteil vom 21.12.2006 - VII ZR 275/05
Zur Frage, unter welchen Umständen im Rahmen einer Generalbereinigung in einen Vergleich eingestellte Einzelpositionen Vergleichsgegenstand mit der Folge geworden sind, dass ein sie betreffender Irrtum die Wirksamkeit des Vergleichs nicht im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB in Frage stellt.*)
VolltextIMRRS 2007, 0003
VG Mainz, Urteil vom 01.10.2003 - 4 K 233/03
1. Eine Teilbereichserlaubnis zur Rechtsberatung für das Gebiet des Insolvenzrechtes lässt sich nicht aus Art. 1 § 1 des RBerG schließen, da dieser die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur Personen überträgt, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Aufzählung der Sachbereichserlaubnisse in Art. 1 § 1 des RBerG ist abschließend.
2. Weder ist § 2 der 1. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes als Öffnungsklausel des Art. 1 § 1 RBerG anzusehen, noch ist eine Analogiebildung zu Art. 1 § 1 RBerG angebracht, da diese eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde.
3. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist trotz Eröffnung des Schutzbereichs nicht verletzt, da die Zulassung nicht unmöglich gemacht wird und damit lediglich eine Einschränkung der Freiheit der Berufswahl durch eine subjektive Zulassungsvoraussetzung geschaffen wird. Dieser Eingriff in Art. 12 GG ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, da er verhältnismäßig, d.h. geeignet und erforderlich ist, um überragende Gemeinwohlinteressen zu sichern, und keine übermäßige, unzumutbare Belastung enthält. Wer Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes und damit zusammenhängenden Rechtsgebieten besorgen möchte, kann dies nämlich tun, wenn er die Zulassung als Rechtsanwalt erhält. Das Rechtsberatungsgesetz macht diese Tätigkeit also nicht unmöglich, sondern von einer wesentlich qualifizierteren und umfassenderen Ausbildung abhängig.
VolltextIMRRS 2007, 0002
BGH, Urteil vom 09.11.2006 - IX ZR 285/03
Ein Vergleich, der die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen soll, enthält im Regelfall keine unentgeltlichen Leistungen.*)
VolltextOnline seit 2006
IMRRS 2006, 3162BGH, Urteil vom 16.11.2006 - IX ZR 135/05
1. Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, die der Schuldner aus betrieblichen Gründen einem Dritten zum Zwecke der Weitervermietung an dessen Kunden überlassen hat.*)
2. Der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält nicht dadurch ein eigenes Verwertungsrecht, dass er den unmittelbaren Besitzer veranlasst, den Besitzmittlungswillen für den Insolvenzverwalter aufzugeben.*)
3. Verwertet der absonderungsberechtigte Gläubiger eine bewegliche Sache, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse die Feststellungskostenpauschale.*)
VolltextIMRRS 2006, 3152
OLG Celle, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 U 166/06
1. Eine fortdauernde Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des vormaligen Insolvenzverwalters nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens gibt es nicht.*)
2. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch die rechtskräftige Bestätigung eines Insolvenzplans kommt die Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2006, 3136
BGH, Urteil vom 20.07.2006 - IX ZR 44/05
1. Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erfüllt.*)
2. Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten.*)
VolltextIMRRS 2006, 3135
BGH, Urteil vom 21.09.2006 - IX ZR 173/02
Zur Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern (im Anschluss an BGHZ 161, 49)*)
VolltextIMRRS 2006, 3125
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 108/05
a) In vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.*)
b) Wendet sich der Beschwerde führende Schuldner ausschließlich gegen die Zuerkennung einer Erhöhung der Regelvergütung an den Insolvenzverwalter, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen und es bei dem Zuschlag belassen.*)
VolltextIMRRS 2006, 3124
BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - IX ZB 294/05
a) Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen.*)
b) Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist allein nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz kommt nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2006, 3123
BGH, Urteil vom 17.07.2006 - II ZR 106/05
1. Bei Insolvenzreife der Gesellschaft unterliegen auch sog. "kurzfristige Überbrückungskredite" den Eigenkapitalersatzregeln (vgl. Sen.Urt. v. 27. November 1989 - II ZR 310/88, ZIP 1990, 95, 97; BGHZ 133, 298, 304).*)
2. Maßstab für die Beurteilung, ob ein "kurzfristiger Überbrückungskredit" vorliegt und das Darlehen ausnahmsweise nicht als funktionales Eigenkapital zu behandeln ist, sind die in § 64 Abs. 1 GmbHG niedergelegten Wertungen; die Laufzeit darf danach die dort genannte Höchstfrist von drei Wochen nicht überschreiten.*)
VolltextIMRRS 2006, 3113
OLG Koblenz, Urteil vom 26.10.2006 - 6 U 175/06
Der Geschäftsführer einer GmbH, der wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung nach § 826 BGB auf Ersatz des an die Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzausfallgelds in Anspruch genommen wird, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch bei einem rechtzeitigen Insolvenzantrag Ausfallgeld gezahlt worden wäre, weil der vorläufige Insolvenzverwalter den dreimonatigen Ausfallgeldzeitraum voll ausgeschöpft hätte. Der damit geltend gemachte hypothetische Kausalverlauf ist unter Wertungsgesichtspunkten nicht geeignet, den Geschäftsführer zu entlasten.*)
VolltextIMRRS 2006, 3053
BGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 57/05
1. Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, das im Eröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache erzielt worden ist.*)
2. Die Zusage des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters, das während des Eröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer auszukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit.*)
VolltextIMRRS 2006, 2985
BGH, Urteil vom 29.09.2006 - V ZR 25/06
1. Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegen halten lassen muss.*)
2. Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des Grundbucheintrags auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung.*)
VolltextIMRRS 2006, 2984
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 230/05
Zur Frage, wann sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Aus- oder Absonderungsrechten beschäftigt.*)
VolltextIMRRS 2006, 2983
BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - IX ZB 191/05
Die Herabsetzung der Vergütung des Treuhänders wegen vorzeitiger Beendigung des vereinfachten Insolvenzverfahrens setzt nicht eine vergleichsweise kurze Verfahrensdauer voraus.*)
VolltextIMRRS 2006, 2960
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 11/04
1. Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig, um über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt.*)
2. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengläubiger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt.*)
VolltextIMRRS 2006, 2959
BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - IX ZB 141/05
Sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts ist für den Anfechtungsgegner ausschließlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.*)
VolltextIMRRS 2006, 2957
BGH, Beschluss vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05
Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 2955
BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 117/04
1. Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind, können grundsätzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist von Amts wegen geändert werden.*)
2. Die Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen; sie ist im Zweifel so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gültigen gesetzlichen Bedingungen anstrebt.*)
VolltextIMRRS 2006, 2946
BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 288/03
Das Vollstreckungsverbot während der Laufzeit der Abtretungserklärung gilt auch für Insolvenzgläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 2927
BGH, Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 42/05
1. Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse.*)
2. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können.*)
3. Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen.*)
4. Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken.*)
5. Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 2925
BGH, Urteil vom 06.07.2006 - IX ZR 121/05
1. Der Kautionsversicherungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB.*)
2. Der Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt; dem Insolvenzverwalter steht kein Wahlrecht nach § 103 InsO zu.*)
3. Prämienansprüche des Kautionsversicherers für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können nicht insolvenzfest vereinbart oder gesichert werden.*)
4. § 41 InsO ist auf befristete Forderungen nicht analog anzuwenden.*)
VolltextIMRRS 2006, 2924
LG Heilbronn, Urteil vom 29.04.2005 - 7 0 55/04 Ha
1. Eine Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Aufrechnungslage zwar erst nach Eingang des Eröffnungsantrags eintritt, der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Umstände kannte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag des Schuldners hätten schließen lassen.
2. Wird der Gläubiger, der vom Insolvenzschuldner eine Zahlung zu fordern hat, durch pflichtgemäßes Verhalten seinerseits Schuldner einer Gegenforderung des späteren Insolvenzschuldners, so ist die Aufrechnungslage dem Grunde nach kongruent hergestellt.
VolltextIMRRS 2006, 2847
BVerwG, Urteil vom 31.08.2006 - 7 C 3.06
Inhaber einer Deponie im Sinne des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG a.F. ist nur, wer sie betreibt oder zuletzt betrieben hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 2795
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 - 24 U 180/05
1. Ein Verzicht auf das Vermieterpfandrecht an den in Geschäftsräumen lagernden Gegenständen erstreckt sich nicht ohne weiteres auf deren Zubehör.*)
2. Der Insolvenzverwalter schuldet dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung, wenn er bei Mietvertragsende das Mietobjekt nicht räumt, sondern es als Lager für an Gegenständen des Schuldners interessierte Dritte benutzt.*)
VolltextIMRRS 2006, 2789
BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04
1. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt dem Bewerber um das Amt eines Insolvenzverwalters einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens nach § 56 Abs. 1 InsO.*)
2. Es ist mit dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, eine Anfechtung der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Mitbewerber und einen vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung der Bestellung zu versagen.*)
VolltextIMRRS 2006, 2780
BGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 152/04
Die Aufrechnung, die eine Konzerngesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestützt auf eine Konzernverrechnungsklausel mit eigenen Forderungen gegenüber den Ansprüchen des Schuldners erklärt, die diesem gegen ein anderes Konzernunternehmen zustehen, ist unwirksam (Ergänzung zu BGHZ 160, 107).*)
VolltextIMRRS 2006, 2762
BGH, Urteil vom 13.07.2006 - VII ZR 51/05
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grundsätzlich unbedenklich. Eine derartige Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (st. Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, IBR 2000, 111 = BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = NZBau 2000, 245). Diese Voraussetzungen sind nicht allein deshalb erfüllt, weil das Abtretungsverbot die Sicherung eines Lieferanten im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts vereitelt.*)
2. Daran ist auch nach Inkrafttreten des § 354a HGB festzuhalten. Dessen entsprechende Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft darstellen, kommt nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2006, 2660
BGH, Urteil vom 29.04.2004 - IX ZR 141/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2659
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2006 - 23 U 35/06
1. Das Sonderkündigungsrecht gem. § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers verstößt nicht gegen § 119 InsO (Zulassung der Revision zum BGH).
2. Ist ein Vertrag von vornherein mit Unsicherheiten hinsichtlich der Durchführung behaftet (hier: Büroinnenausstattung auf Abruf jeweils nach Vermietung der Räume), so kann ohne besondere Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber das Durchführungsrisiko trägt und deshalb wegen Unmöglichkeit haftet.
VolltextIMRRS 2006, 2625
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2004 - 20 W 44/04
1. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz wird die Vorentscheidung wirkungslos. Das Rechtsmittelgericht hat über die Kosten beider Instanzen nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei grundsätzlich auf den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens bei streitiger Durchführung abzustellen und für die außergerichtlichen Kosten nur in Ausnahmefällen eine Erstattung anzuordnen ist.*)
2. Erledigt sich ein Verfahren gegen einen insolventen Wohnungseigentümer wegen Beitreibung von rückständigem Wohngeld dadurch, dass die Hauptforderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird, ist bei der Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten nach Erledigungserklärung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu beachten.*)
VolltextIMRRS 2006, 2599
OLG München, Beschluss vom 12.05.2005 - 13 W 885/05
1. Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines Insolvenzverwalters ist zu prüfen, ob den Insolvenzgläubigern die anteilige, nicht jedoch die gesamte Aufbringung der Verfahrenskosten im Verhältnis zu der zu erwartenden Quote zumutbar ist.
2. Es ist Sache des Insolvenzverwalters darzulegen, welche Gläubiger für einen Prozesskostenvorschuss herangezogen werden können.
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